Der Besitzer des Anwesens Nelkenstraße 19 plant einen Umbau und eine Aufstockung des bestehenden Wohnhauses.
Da das Vorhaben dem Bebauungsplan in einigen wesentlichen Punkten widersprechen würde, hat der Bauherr darum gebeten, dass der Bauausschuss darüber berät ob die erforderlichen Befreiungen von dem Bebauungsplan in Aussicht gestellt werden.
Das Bauvorhaben widerspricht dem Bebauungsplan in folgenden Punkten:
1. Anzahl der Vollgeschosse (zulässig ist ein Vollgeschoss – hier beantragt sind zwei)
2. Dachneigung (zulässig 22 – 30 Grad – hier beantragt 18 Grad)
3. Höhe des Kniestockes (zulässig sind 25 cm – hier beantragt 2,20 m)
Die Abweichung von der Dachneigung ist nur minimal, daher ist eine solche Befreiung aus Sicht der Verwaltung unproblematisch.
Wesentlich schwerwiegender sind die erforderlichen Befreiungen für die Anzahl der Vollgeschosse und die Höhe des Kniestockes, denn diese Befreiungen würden grundsätzlich auch den Grundzügen der Planung widersprechen.
Der Bauausschuss hat in der Vergangenheit aber bereits mehrere ähnliche Befreiungen in dem Baugebiet erteilt, so dass man dem Bauherrn eine solche Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung inzwischen kaum mehr verweigern kann.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die notwendigen Befreiungen in Aussicht gestellt werden.
Der in dem Bereich zu Grunde liegende Bebauungsplan stammt noch aus den 1970er Jahren und im Gemeindegebiet bestehen noch weitere Bebauungspläne aus dieser Zeit, die Regelungen zum Bauen enthalten, die inzwischen aus der Mode gekommen sind und die die durch die Erteilung diverser Befreiungen konterkariert wurden. Aus diesem Grunde sollten diese alten Bebauungspläne mittelfristig angepasst und entschlackt werden um den Bauherren mehr Gestaltungsspielraum zu geben.