Erlass einer Verordnung zum Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Marktgemeinderat, 01.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 13. Marktgemeinderat 01.10.2021 ö 6

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 7. Mai 2021 wurde einstimmig das Einvernehmen zum Bau einer Autowaschanlage an der Nürnberger Straße am Ortseingang aus Richtung Eschenbach kommend erteilt. Die Baugenehmigung wurde ebenfalls erteilt und die Autowaschanlagen Graf GmbH hat mit den Arbeiten vor Ort begonnen.

Mit Schreiben und Mail vom 2. September 2021 beantragt die Graf GmbH den Erlass einer Verordnung über den Betrieb ihrer Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen. 
Grundlage für den Erlass einer entsprechenden Verordnung bildet Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage. Demnach gelten entsprechende Verbote, insbesondere für öffentlich bemerkbare Arbeiten, nicht für den Betrieb von Autowaschanlagen ab 12:00 Uhr, wenn eine Gemeinde eine entsprechende Verordnung erlassen hat. Ein Verbot besteht jedoch weiterhin an fest definierten Feiertagen. Diese sind in der Verordnung aufgelistet.
Die Verordnung ist als Anlage zu diesem TOP hinterlegt.

Aus Sicht der Verwaltung gibt es gegen den Erlass einer solchen Verordnung keine Bedenken, die Betriebszeit sollte jedoch auf 18:00 Uhr begrenzt werden.

Ähnliche Verordnungen gibt es bereits in umliegenden Städten und Gemeinden wie Diespeck, Emskirchen, Neustadt a.d.Aisch oder Uffenheim.

Volker Rudolph möchte wissen, ob man die Verordnung auch wieder aufheben könne. Dies sei jederzeit möglich.

Auf Nachfrage von Christina Meth erklärt Dr. Birgit Kreß, dass die Halle von Hans Dauner mindestens so lange stehen bleibt, solange dieser seinen Betrieb (Schulbusfahrten) unterhält.

Anschließend wird Herrn Philipp Graf von der Graf GmbH das Wort erteilt, der das Vorhaben näher erläutert. Es entsteht neben den SB-Waschplätzen auch eine Halle mit automatisiertem Waschvorgang. Sämtliche Geräte sind emissionsarm und die Halle wird schallgedämmt gebaut. Vor Ort gibt es kein Personal, an den Automaten werden sämtliche Zahlungsmethoden angeboten. Nicht geduldet wird der Betrieb von lautstarken Musikanlagen während der Reinigung oder grundsätzlich der Aufenthalt vor Ort. Solchen Personen wird ein Platzverweis erteilt.
Es wäre wünschenswert, wenn die Betriebszeit in der Verordnung bis 20:00 Uhr festgelegt wird, analog der Verordnungen anderer Gemeinden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt die Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der vorgelegten Form mit der Maßgabe, dass die Betriebszeit in § 1 bis 20:00 Uhr festgelegt wird.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der vorgelegten Form mit der Maßgabe, dass die Betriebszeit in § 1 bis 20:00 Uhr festgelegt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.11.2021 15:26 Uhr