Finanzielle Beteiligung der Marktgemeinde an Solaranlagen und Windkraftanlagen nach § 6 EEG
Daten angezeigt aus Sitzung:
31. Marktgemeinderat, 14.07.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Mit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) wurde die Möglichkeit eingeführt, dass die Betreiber von Freiflächenphotovoltaikanlagen die betroffenen Kommunen finanziell an der Anlage beteiligen sollen.
Hierzu können sich die Betreiber verpflichten, den Kommunen eine einseitige Zuwendung von bis zu 0,2 ct je tatsächlich und fiktiv eingespeister kWh zu zahlen. Im Gegenzug erhalten sie eine entsprechend höhere Einspeisevergütung, so dass ihnen kein Verlust entsteht.
Schon bei einer kleineren Anlage wie zum Beispiel der geplanten Anlage bei Rimbach entspräche dies einer jährlichen Zahlung von ca. 5.000 €. Bei größeren PV-Anlagen oder Windkraftanlagen auch entsprechend mehr. Das eingenommene Geld würde allen Bürgern zugutekommen.
Für Windkraftanlagen besteht diese Möglichkeit bereits seit der vorhergehenden Fassung des EEG. Hierbei verteilt sich die Zahlung aber meist auf mehrere Gemeinden in einem Radius um die Anlage.
Da die Zahlung den Betreibern keinen Verlust einbringt und darüber hinaus auch die Akzeptanz der erneuerbaren Energien befördert, schlägt die Verwaltung vor, dass die Marktgemeinde bei neu ausgewiesenen PV-Freiflächenanlagen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine entsprechende Selbstverpflichtung der Betreiber einfordert. Gleiches sollte auch bei neuen Windkraftanlagen im Rahmen der Grundstücksverhandlungen erfolgen, wenn die Marktgemeinde mit eigenen Flächen beteiligt ist.
Bei allen anderen Anlagen (neue und bestehende), bei denen die Marktgemeinde kein direktes Mitspracherecht hat, sollten die Betreiber um eine freiwillige Beteiligung der Gemeinde gebeten werden.
Auf Nachfrage von Volker Rudolph, wer die fiktiv eingespeiste Energie bezahlt, erklärt Michael Schlag, dass dies in letzter Instanz vom Staat finanziert wird.
Beschlussvorschlag
1. Im Rahmen der Bauleitplanung zur Aufstellung von Gebieten für erneuerbare Energien (Windkraft oder Photovoltaik) sollen die künftigen Betreiber eine Selbstverpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG mit der Gemeinde unterzeichnen. Gleiches gilt auch für Anlagen, bei denen die Marktgemeinde als Grundstückseigentümer beteiligt ist. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auch die Betreiber aller anderen Windkraftanlagen und Freiflächenphotovoltaikanlagen (bestehende und auch in Planung befindliche) anzusprechen und auf den Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG hinzuwirken. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, auch diese Vereinbarungen zu unterzeichnen.
Beschluss
1. Im Rahmen der Bauleitplanung zur Aufstellung von Gebieten für erneuerbare Energien (Windkraft oder Photovoltaik) sollen die künftigen Betreiber eine Selbstverpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG mit der Gemeinde unterzeichnen. Gleiches gilt auch für Anlagen, bei denen die Marktgemeinde als Grundstückseigentümer beteiligt ist. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, auch die Betreiber aller anderen Windkraftanlagen und Freiflächenphotovoltaikanlagen (bestehende und auch in Planung befindliche) anzusprechen und auf den Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG hinzuwirken. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, auch diese Vereinbarungen zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.10.2023 08:32 Uhr