Neubau einer Feuerungsstätte am Stolzweg in Eschenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Marktgemeinderat, 05.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 39. Marktgemeinderat 05.04.2024 ö 6

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Für das geplante genossenschaftliche Nahwärmenetz im Ortsteil Eschenbach soll ein Heizkraftwerk (Hackschnitzel) im Bereich zwischen Stolzweg und Fürther Straße errichtet werden.

Die Fläche befindet sich aktuell im unbeplanten Außenbereich nach § 35 BauGB. Das Bauvorhaben gehört aber zu den nach § 35 (1) BauGB privilegierten Vorhaben.

Es ist daher zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben voraussichtlich nicht entgegen. Ein Wasser- und ein Schmutzwasseranschluss sind nach Aussage des Bauherren nicht erforderlich, aber hinsichtlich der Zufahrt muss eine Regelung zum Bau und Unterhalt getroffen werden.

Die Zufahrt soll in Richtung Fürther Straße erfolgen. Dazu muss der bestehende Straßengraben verrohrt werden. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Zufahrt und der Grabenverrohrung muss der Bauherr tragen. Hierzu ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erforderlich.

Wenn dieser Punkt erfüllt sind, dann kann das Einvernehmen erteilt werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Feuerungsstätte auf dem Flst. 308, Gemarkung Eschenbach, wird unter der folgenden Auflage erteilt:
Für die Herstellung einer Zufahrt zur Fürther Straße ist eine Vereinbarung mit dem Bauherren abzuschließen. Hierin muss sich der Bauherr verpflichten die erforderliche Zufahrt und Grabenverrohrung auf eigene Kosten herzustellen und auf Dauer zu unterhalten.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Feuerungsstätte auf dem Flst. 308, Gemarkung Eschenbach, wird unter der folgenden Auflage erteilt:
Für die Herstellung einer Zufahrt zur Fürther Straße ist eine Vereinbarung mit dem Bauherren abzuschließen. Hierin muss sich der Bauherr verpflichten die erforderliche Zufahrt und Grabenverrohrung auf eigene Kosten herzustellen und auf Dauer zu unterhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.07.2024 14:14 Uhr