Flurneuordnungsverfahren Kappersberg
Daten angezeigt aus Sitzung:
41. Marktgemeinderat, 14.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die Eigentümer des ehemaligen Gemeindewaldes Kappersberg (ca. 7,5 ha) haben ein Flurneuordnungsverfahren zur Aufteilung des Waldes beim Amt für ländliche Entwicklung beantragt.
Hierzu fand am 02.05.2024 eine Versammlung der Teilnehmergemeinschaft statt bei der das ALE einen Aufteilungsvorschlag vorlegte (siehe Plan in der Anlage) um die Flächen entsprechend gerecht zu verteilen. Der Vorschlag wurde von allen Eigentümern angenommen.
Im Rahmen des Verfahrens werden auch die öffentlichen Feld- und Waldwege neu abgemarkt und zum Teil auch neu gebildet.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anlagen:
- nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege (FlstNr. 436, 438, 442 und
447, jeweils in der Gemarkung Kotzenaurach)
Die Wege sind auch in der beiliegenden Karte ersichtlich. Das Eigentum an den neuen Wegeflächen geht kostenfrei an die Marktgemeinde über. Die Wege sind nicht ausgebaut, so dass nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes die Baulast bei den Anliegern liegt.
Um das Flurneuordnungsverfahren abzuschließen, muss die Marktgemeinde hierzu einen entsprechenden Beschluss fassen.
Werner Stieglitz möchte wissen, ab wann für die Wege eine Ausbaupflicht besteht. Michael Schlag erklärt, dass diese dann eintritt, wenn die Wege entweder durch uns erstmals ausgebaut werden oder durch die dortigen Eigentümer mit unserer Zustimmung.
Bisher gab es in diesem Wald einen Weg, nach dem Verfahren sind es drei Wege.
Klaus Adelhardt war der Meinung, dass es sich um einen Rechtlerwald handelt. Dies ist nicht der Fall, die Flurstücke sind auf acht Eigentümer verteilt.
Beschlussvorschlag
1. Der Markt Markt Erlbach erklärt sich bereit, das Eigentum und die Unterhaltung der nicht ausgebauten Feld- und Waldwege (Flst. 436, 438, 442 und 447 aus der Gemarkung Kotzenaurach) zu übernehmen und dementsprechend zu widmen.
2. Die Straßenbaulast für die nicht ausgebauten Feld- und Waldwege verbleibt aber gemäß Art. 53 Abs. 1 BayStrWG bei den beteiligten Grundstückseigentümern.
3. Gesetzliche Befugnisse zur Kostenumlegung auf Beteiligte werden dadurch nicht berührt (z. B. für die Unterhaltung der Feld- und Waldwege nach Art.54 Abs.3 BayStrWG oder der Gewässer III.Ordnung nach Art. 26 Abs 2 Nr.3 BayWG i.V.m. § 40 Abs.1 Sätze 2 und 3 WHG).
Beschluss
1. Der Markt Markt Erlbach erklärt sich bereit, das Eigentum und die Unterhaltung der nicht ausgebauten Feld- und Waldwege (Flst. 436, 438, 442 und 447 aus der Gemarkung Kotzenaurach) zu übernehmen und dementsprechend zu widmen.
2. Die Straßenbaulast für die nicht ausgebauten Feld- und Waldwege verbleibt aber gemäß Art. 53 Abs. 1 BayStrWG bei den beteiligten Grundstückseigentümern.
3. Gesetzliche Befugnisse zur Kostenumlegung auf Beteiligte werden dadurch nicht berührt (z. B. für die Unterhaltung der Feld- und Waldwege nach Art.54 Abs.3 BayStrWG oder der Gewässer III.Ordnung nach Art. 26 Abs 2 Nr.3 BayWG i.V.m. § 40 Abs.1 Sätze 2 und 3 WHG).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.11.2024 15:51 Uhr