Umsatzsteuerpflicht für das Rangaubad und Auswirkungen auf die Gebührensatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
38. Marktgemeinderat, 02.02.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Der Jahresumsatz beim Rangaubad beträgt mittlerweile - bedingt durch einen Vertrag mit
einem privaten Anbieter von Schwimmkursen - über 35.000 €. Gemäß § 1 Absatz 1
Nummer 6 in Verbindung mit § 4 Körperschaftssteuergesetz führt dies zu einer
Steuerpflicht für das Rangaubad, da es in diesem Fall als Betrieb gewerblicher Art gilt.
Vorteil ist, dass der Markt dadurch anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der
Verwendungsabsicht bei den Baukosten des Rangaubades berechtigt ist.
Die Umsatzsteuerpflicht führt aber auch dazu, dass die Gebührensatzung für die Nutzung
entsprechend angepasst werden muss. Hierzu ist der Erlass einer Änderungssatzung der
Gebührensatzung rückwirkend zum 01.01.2018 erforderlich. Ein Entwurf der Änderungssatzung ist als Anlage zu
diesem Tagesordnungspunkt hinterlegt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung der
Hallenbadgebührensatzung vom 24.02.2014 in der vorgelegten Form rückwirkend zum 01.01.2018.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung der
Hallenbadgebührensatzung vom 24.02.2014 in der vorgelegten Form rückwirkend zum 01.01.2018.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.02.2018 16:45 Uhr