Bürgerbegehren - Keine Einrichtung "Solarpark Mosbach II"


Daten angezeigt aus Sitzung:  56. Marktgemeinderat, 07.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 56. Marktgemeinderat 07.02.2020 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Am Freitag, den 24.01.2020 wurde im Rathaus ein Bürgerbegehren zum Solarpark Mosbach II abgegeben. Ziel dieses Bürgerbegehrens ist es, die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage zu verhindern.
Aufgrund mehrerer Formfehler haben Bauamtsleiter Michael Schlag und Geschäftsleiter Sebastian Gaukler am 30.01.2020 mit einem der Vertreter des Bürgerbegehrens, Herrn Paul Wiegel, ein Gespräch bezüglich des weiteren Vorgehens geführt. Herr Wiegel wurde ausführlich über die Rechtslage informiert und hat sich einige Tage Bedenkzeit zum weiteren Vorgehen erbeten.
Sebastian Gaukler erläutert, dass - nachdem es nicht zurückgenommen wurde - das Bürgerbegehren durch den Marktgemeinderat auf seine Zulässigkeit geprüft werden muss. Die materiellen Voraussetzungen wurden im Rahmen der Abwägung durch das Büro TEAM 4 behandelt.
Die formellen Voraussetzungen sind wie folgt:
1) Ordnungsgemäße Einreichung (+)
Diese hat in der Verwaltung zu erfolgen, nicht bei der ersten Bürgermeisterin. Das Begehren wurde am Tag der Einreichung durch Dr. Birgit Kreß an die Bauverwaltung übergeben.
2) Korrekte Fragestellung (-)
Dieser Punkt ist nicht erfüllt, da in der Fragestellung nichtbetroffene Flurstücke genannt werden.
3) Begründung (+)
Aus Sicht der Verwaltung wurde das Bürgerbegehren hinreichend begründet. Die Prüfung erfolgte in der Abwägung, s.o..
4) Drei vertretungsberechtigte Personen (-)
Gemäß Artikel 18a Absatz 4 Satz 1 dürfen bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benannt werden. Im Bürgerbegehren sind jedoch vier Personen benannt.
5) Erforderliche Anzahl an Unterschriften (-)
Für die Größenordnung des Marktes Markt Erlbach ist gemäß Artikel 18a Absatz 6 ein Quorum von 10 Prozent der Gemeindebürger erforderlich. Gemeindebürger ist, wer das Recht zur Teilnahme an den Gemeindewahlen hat. Zum Stichtag 24.01.2020 zählt Markt Erlbach 4.614 Gemeindebürger, so dass 461 Unterschriften erforderlich sind. Nach Prüfung der Listen liegen jedoch nur 253 gültige Unterschriften vor. Dies sind 5,5 Prozent der Gemeindebürger.

Aufgrund der erheblichen formellen Mängel kann das Bürgerbegehren nicht zugelassen werden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat stellt gemäß Artikel 18a Absatz 8 Satz 1 GO fest, dass das Bürgerbegehren aus formellen Gründen nicht zulässig ist.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stellt gemäß Artikel 18a Absatz 8 Satz 1 GO fest, dass das Bürgerbegehren aus formellen Gründen nicht zulässig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.03.2020 13:20 Uhr