Die Verwaltung hat mit dem vom Büro Franke und Messmer (Emskirchen) erstellten Entwurf für die Innenbereichssatzung für Rimbach die Beteiligungen nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB durchgeführt.
Im Folgenden sind die eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst aufgeführt und von der Verwaltung kommentiert und mit einem Vorschlag zur Behandlung (Abwägung) versehen.
Beteiligung nach § 3(2) BauGB (22.02. – 24.03.2016)
Während der Offenlage zur Innenbereichssatzung wurden keine Anregungen zur Planung vorgebracht.
Beteiligung nach § 4 (2) BauGB und § 2 (2) BauGB (09.02. – 10.03.2016)
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
Beteiligte Stellen und deren Stellungnahmen
Nr.
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Beteiligte Stelle
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Eingang
Stellungnahme
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Anregungen /Bedenken
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1
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Amt für Ernährung Landwirtsch. und Forsten (Uffenheim)
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15.02.2016
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nein
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2
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Neustadt (Aisch)
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22.02.2016
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nein
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3
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Amt für ländliche Entwicklung Mittelfranken
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09.02.2016
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nein
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4
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Bayerischer Bauernverband
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04.03.2016
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nein
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5
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (München)
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6
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Nürnberg)
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14.03.2016
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ja
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7
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BUND Naturschutz
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8
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Deutsche Telekom Technik GmbH
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26.02.2016
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ja
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9
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Gemeinde Dietersheim
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10
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IHK Mittelfranken
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16.03.2016
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nein
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11
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Kabel Deutschland Vertrieb und Services GmbH
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22.03.2016
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ja
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12
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Landratsamt Neustadt (Aisch) – Bad Windsheim
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10.03.2016
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ja
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13
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Markt Emskirchen
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14
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Markt Ipsheim
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01.03.2016
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nein
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15
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Markt Wilhermsdorf
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16
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Naturpark Frankenhöhe
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17
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N-ERGIE AG (MDN)
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19.02.2016
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ja
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18
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Regierung von Mittelfranken
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29.02.2016
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ja
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19
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Regionaler Planungsverband Westmittelfranken
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03.03.2016
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ja
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20
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Staatliches Bauamt Ansbach
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18.02.2016
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nein
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21
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Stadt Bad Windsheim
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21.03.2016
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nein
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22
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Stadt Langenzenn
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23.02.2016
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nein
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23
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Stadt Neustadt (Aisch)
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09.02.2016
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nein
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24
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Vermessungsamt Neustadt (Aisch)
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25
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Verwaltungsgemeinschaft Neuhof (Zenn)
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08.02.2016
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nein
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26
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Wasserwirtschaftsamt Ansbach
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Stellungnahme zu den Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Main-Donau-Netzgesellschaft (MDN)
Hainstraße 34
90461 Nürnberg
Schreiben vom 19.02.2016
Die MDN teilt einen Plan mit den im OT Rimbach vorhandenen Leitungen mit. Darin sind für das Satzungsgebiet aktuell noch keine Leitungen verzeichnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass neben den verzeichneten Leitungen auch Leitungen privater Dritter existieren können (z.B. für regenerative Energien), die der MDN nicht bekannt sind und daher auch nicht mitgeteilt werden können. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber selbst zuständig.
Aus Sicht der MDN bestehen keine Bedenken gegen die Planung, die Belange des Unternehmens nicht berührt werden
Stellungnahme des Bauamtes
Die Bestandspläne und Hinweise der MDN können zur Kenntnis genommen werden.
Private Leitungen sind aktuell nicht bekannt.
Vorschlag zur Behandlung
Die Stellungnahme der MDN und die mitgeteilten Leitungstrassen werden zur Kenntnis genommen.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Am Fernmeldeturm 2
90441 Nürnberg
Stellungnahme vom 25.02.2016
Die Telekom übermittelt die im Ortsteil Rimbach vorhandenen Leitungstrassen und erklärt, dass bei Tiefbauarbeiten eine Trassenauskunft von der Telekom einzuholen ist und erläutert, welche Punkte dabei zu beachten sind.
Im Plangebiet selbst sind laut den mitgeteilten Plänen keine Leitungen der Telekom vorhanden
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme der Telekom kann zur Kenntnis genommen werden. Sollten Tiefbaumaßnahmen (Straßenbau oder Kanalbau) anstehen, die für die Telekom von Relevanz sind, wird diese von der Verwaltung rechtzeitig beteiligt.
Die weiteren Informationen können zur Beachtung an die Bauherren weitergegeben werden.
Vorschlag zur Behandlung
Die Stellungnahme der Telekom wird zur Kenntnis genommen. Bei weiteren Baumaßnahmen des Marktes wird die Telekom informiert. Die Bauherren werden über die zu beachtenden Regelungen informiert.
Regierung von Mittelfranken
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Stellungnahme vom 29.02.2016
Die Regierung führt aus, dass der Geltungsbereich der Satzung an das nordwestlich gelegene Vorranggebiet (Windkraft) WK 41, welches im Regionalplan Westmittelfranken ausgewiesen ist, heranrückt. Bei der Ausweisung wurde ein Mindestabstand von 500 m zum bisherigen Ortsrand zugrunde gelegt. Da beim Regionalplan durch den Maßstab eine zeichnerische Unschärfe vorliegt, bleibt durch die Innenbereichssatzung ein genügender Abstand zu dem Vorranggebiet gewahrt, so dass das Vorranggebiet nicht funktionslos wird. Aus diesem Grunde werden auch keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Stellungnahme der Verwaltung
Durch die Kartendarstellung des Regionalplanes im Maßstab 1:100.000 (1cm entspricht 1 km in der Natur) ist tatsächlich keine wirklich exakte Abgrenzung des Vorranggebietes und damit auch des noch bestehenden Abstandes des Vorranggebietes zur Bebauung zu ermitteln.
Die positive Aussage der Regierung kann daher zur Kenntnis genommen werden. Im Falle des Neubaus einer Windkraftanlage muss der konkrete Abstand der Anlage zur Wohnbebauung im Einzelnen nochmals geprüft werden und die Anlage muss einen ausreichenden Abstand nachweisen.
Vorschlag zur Behandlung
Die Stellungnahme der Regierung wird zur Kenntnis genommen.
Regionaler Planungsverband Westmittelfranken
Geschäftsstelle Landratsamt Ansbach
Postfach 15 02
91506 Ansbach
Stellungnahme vom 02.03.2016
Der Planungsverband verweist auf das Vorranggebiet Windkraft WK 41 und darauf, dass in diesem Vorranggebiet die Windkraft gegenüber anderen Raumbedeutsamen Nutzungen Vorrang hat. Sämtliche Planungen, die das Vorranggebiet so einschränken würden, dass es zu einem Funktionsverlust kommt, sind demnach grundsätzlich unzulässig.
Der regionalplan sieht ein einen Mindestabstand von 500 m zwischen Dorf- und Mischgebieten oder Einzelweilern und der Vorrangfläche vor. Ein Unterschreiten dieses Abstandes von 500 m würde das Vorranggebiet einschränken und einem Ziel des Regionalplanes widersprechen und der Aufstellung der Innenbereichssatzung damit entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall rückt das Plangebiet nahe an den 500 m Radius um das WK 41 heran. Mögliche Überschneidungen liegen aber im zeichnerischen Unschärfebereich des Regionalplanes.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass eine weitere Entwicklung des Ortsteiles Rimbach in nördlicher oder nordwestlicher Richtung den Mindestabstand von 500 m unterschreiten würde und daher aus Regionalplanerischer Sicht zu beanstanden wären.
Insgesamt werden keine Einwände gegen die Planung erhoben.
Stellungnahme der Verwaltung
Dass die Innenbereichssatzung nahe an den 500 m Radius des Vorranggebietes WK 41 heranrückt, kann zur Kenntnis genommen werden, ebenso wie die Aussage, dass mögliche Überschneidungen aufgrund der zeichnerischen Unschärfe an dieser Stelle nicht von Belang sind.
Die Aussage, dass eine Ortsentwicklung in Richtung Norden oder Nordwesten dem Vorranggebiet widersprechen würde, sollte für die Zukunft aber im Hinterkopf behalten werden.
Vorschlag zur Behandlung
Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, vor allem auch hinsichtlich der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteiles Rimbach in nördlicher und nordwestlicher Richtung, wird zur Kenntnis genommen.
Landratsamt Neustadt (Aisch) – Bad Windsheim
Postfach 1520
91405 Neustadt (Aisch)
Stellungnahme vom 10.03.2016
Das Landratsamt nimmt folgendermaßen Stellung:
Baurecht
Mit der Planung besteht aus baurechtlicher Sicht Einverständnis.
Naturschutzrecht
Der Geltungsbereich überplant den nördlichen Ortsrand von Rimbach auf Teilflächen der Flnr. 599 und 647. Die Flächen sind weitgehend als Ackerland anzusprechen. Im Bereich westlich der Scheune werden durch das südliche Baufenster und die Zufahrten einzelne Bäume bzw. Gehölzbereiche überplant. Die Planung wurde im Vorfeld bei der Unteren Naturschutzbehörde vorgestellt, es bestehen keine grundsätzlichen Einwände.
Eingriffsregelung:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden in Form einer Streuobstpflanzung auf extensivem Grünland ausgeglichen. Mit der Ausgleichsflächenbilanzierung und den Festsetzungen zur Ausgleichsfläche besteht Einverständnis.
Die vorhandenen Gehölze an der Nordseite der Halle sind zu erhalten bzw. entsprechend der Festsetzung 4d zu ergänzen.
Die im Plan dargestellten Bestandsbäume sind zu erhalten und dürfen bei der Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Für die Bauausführung wird auf die Vorgaben der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ hingewiesen.
Zusätzlich zur Ausgleichsfläche sind Obstbaumpflanzungen dargestellt. Diese Pflanzungen sind erforderlich, um das begrünte Ortsbild von Rimbach auch nach der Maßnahme zu erhalten bzw. neu zu gestalten. Diese Pflanzungen, insbesondere an der Nord- und Westgrenze des Geltungsbereiches, sind ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Bauausführung auszuführen.
Alle Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, Pflanzausfälle sind gleichartig zu ersetzen.
Die Ausgleichsflächen sind nach Satzungsbeschluss von der Kommune an das Bayerische Ökoflächenkataster am Landesamt für Umwelt, Außenstelle Hof, zu melden.
Auf die gesetzlich zulässigen Zeiten für die erforderlichen Gehölzrückschnitte und Rodungen wird hingewiesen.
Wasser-, Abfall- u. Bodenschutzrecht
a)Abfallrecht
Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Folgende Hinweise werden gegeben:
Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten. Die Verwertung der Abfälle hat Vorrang vor der Beseitigung.
Anfallende Abfälle sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Bei gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Nachweisverordnung (NachwV) zu beachten.
Gefährliche Abfälle sind von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt einer Entsorgung zuzuführen.
Für evtl. erforderliche Auffüllungen ist darauf zu achten, dass vorrangig unbelastetes Bodenmaterial verwendet wird. Unbelasteter Bodenaushub definiert sich wie folgt:
Unbelasteter Bodenaushub ist nicht kontaminiertes und natürlich anstehendes Locker- und Festgestein, das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird.
Folgende Materialien zählen nicht zum unbelasteten Bodenaushub:
Material, das aufgrund seiner Herkunft Anhaltspunkte für eine Schadstoffbelastung aufweist (z. B. Öl- und Benzinverunreinigungen)
Mutterboden (humoser Oberboden)
Material aus Graben- und Gewässerräumarbeiten
Material, das bei Kanalsanierungsarbeiten anfällt
Material, das bei Straßenunterhaltungsmaßnahmen (z. B. Bankettschälgut) und Straßenrückbaumaßnahmen anfällt
Material aus kontaminierten Industrie- und Gewerbeflächen
Material aus Altlastensanierungsmaßnahmen
Material aus Flächen, auf denen Abwässer verrieselt oder belastete Schlämme aufgebracht wurden (gilt nicht für Klärschlämme, die gemäß Klärschlammverordnung aufgebracht wurden)
Material aus Bodenbehandlungsanlagen
Fremdmaterialien wie Holz, Organik, Baustellenabfälle und Bauschutt dürfen nicht eingebracht werden.
Wir weisen darauf hin, dass eine Auffüllung mit Bodenfremdmaterial nur nach den Vorgaben der LAGA M20 (Stand: 06.11.1997) bzw. eine evtl. Auffüllung mit Recycling-Material nur nach den Bedingungen des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15.06.2005 (RC-Leitfaden Bayern) erfolgen darf. Es wird empfohlen, die Verwendung im Vorfeld mit dem SG 42 abzuklären.
b) Bodenschutz und Altlasten
Im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung (Einbeziehungssatzung) Rimbach, Markt Markt Erlbach (Grundstücke Fl.-Nrn. 599, 647, Gemarkung Klausaurach) sind keine Altlastverdachtsflächen im ABuDIS eingetragen. Es liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Altlasten innerhalb des Geltungsbereiches vor.
Dieses Schreiben ist jedoch keine Bestätigung der Altlastenfreiheit.
c) Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Das Plangebiet, Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 599 und 647 Gmkg. Klausaurach, liegt außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten.
Fließgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die Wasserversorgung kann über das öffentliche Netz sichergestellt werden.
Der Ortsteil Rimbach ist nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen. Für die Abwasserbeseitigung ist deshalb der Einbau einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit Reinigungsklasse N oder ein Anschluss an eine vorhandene ausreichend dimensionierte Kleinkläranlage erforderlich. Für die Abwasserbeseitigung sind dem Markt Markt Erlbach und dem Landratsamt Neustadt/ Aisch-Bad Windsheim das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen. Der Einbau einer Dreikammergrube wie in der Einbeziehungssatzung unter F angeführt reicht nicht aus.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann der Satzung zugestimmt werden.
Hinweis: In den Unterlagen wird für die Grundstücke die Gemarkung Rimbach angegeben. Es handelt sich jedoch um die Gemarkung Klausaurach.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Baurecht:
Die Aussage kann zur Kenntnis genommen werden.
Zu Naturschutzrecht:
Die grundsätzliche Zustimmung zur Planung und den geplanten Ausgleichsmaßnahmen kann zur Kenntnis genommen werden.
Der Erhalt der Gehölze an der Nordseite der Halle ist nur in bedingt möglich, da hier auch die Zufahrt geplant ist. Eine explizite Ergänzung der Pflanzfestsetzungen für diesen Bereich macht daher keinen Sinn.
Zum Erhalt der dargestellten Bestandsbäume kann ein Hinweis (auch auf die genannte DIN 18920) in die Planung aufgenommen werden. Gleiches gilt auch für die gesetzlichen Regelungen zum Gehölzrückschnitt.
Hinsichtlich der weiteren Pflanzfestsetzungen kann die Pflicht zur Pflanzung innerhalb eines Jahres, sowie die Pflicht diese zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen, in die Planung aufgenommen werden.
Die Meldung an das Ökoflächenkataster kann innerhalb eines Jahres durch die Verwaltung erfolgen.
Zu a) Abfallrecht
Die genannten Hinweise zum Abfallrecht können an den Bauherrn und dessen Planer weitergegeben werden.
Zu b) Bodenschutz und Altlasten
Die Aussage zur möglichen Altlastenfreiheit kann zur Kenntnis genommen werden.
Zu c) Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Die grundsätzlichen Feststellungen zu diesem Thema können zur Kenntnis genommen werden. Hinsichtlich der notwendigen Kläranlage der Reinigungsklasse N und des dazu notwendigen Antragsverfahrens sollte ein entsprechender Passus unter Punkt F) der Begründung ergänzt werden.
Die angemerkte fehlerhafte Bezeichnung der Gemarkung (Rimbach statt Klausaurach) wird redaktionell korrigiert.
Vorschlag zur Behandlung
Die Stellungnahme des LRA wird zur Kenntnis genommen.
Zum Erhalt von Bestandsäumen wird ein Hinweis auf die DIN 18920 als Hinweis aufgenommen. Ebenso wird ein Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zum Gehölzrückschnitt ergänzt.
Für die Pflanzung der weiteren Obstbäume wird eine Festsetzung mit aufgenommen, dass diese innerhalb eines Jahres anzulegen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen sind.
Die Verwaltung wird beauftragt nach Satzungsbeschluss die Ausgleichsflächen an das Bayerische Ökoflächenkataster zu melden.
Die Bauherr und dessen Planer sollen von der Verwaltung auf die Vorgaben zum Abfallrecht hingewiesen werden.
In der Begründung sind die vom Landratsamt vorgebrachte Forderung zum Bau einer Kläranlage der Klasse N, sowie eine Beschreibung des dafür notwendigen Verfahrens, zu ergänzen.
Der fälschlich verwendete Gemarkungsname wird korrigiert.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Burg 4
90403 Nürnberg
Schreiben vom 09.03.2016
Das Landesamt erklärt, dass von Seiten der Bodendenkmalpflege keine Einwände gegen die Planung erhoben werden und dass nach aktuellen Kenntnisstand im Plangebiet keine Bodendenkmäler bekannt sind.
Mit dem Hinweis zur Meldepflicht von Bodendenkmälern besteht Einverständnis.
Stellungnahme des Bauamtes
Die Stellungnahme kann zur Kenntnis genommen werden.
Vorschlag zur Behandlung
Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Schreiben vom 09.03.2016
Das Unternehmen erhebt keine Einwände gegen die Planung. Es wird mitgeteilt, dass sich keine Unternehmenseigenen Leitungen im Plangebiet befinden und dass auch keine Neuverlegung geplant ist.
Stellungnahme des Bauamtes
Die Stellungnahme kann zur Kenntnis genommen werden.
Vorschlag zur Behandlung
Die Stellungnahme des von Vodafone Kabel Deutschland wird zur Kenntnis genommen.
Zusammenfassung:
Vorausgesetzt, der Bauausschuss führt die Abwägung entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung durch, kann der so ergänzte Satzungsentwurf als Satzung beschlossen werden, da die Anpassungen und Ergänzungen nur minimal sind und keine nennenswerten Auswirkungen auf öffentliche oder private Belange haben. Eine erneute Offenlage nach § 4a (3) BauGB ist dann entbehrlich.