Datum: 03.02.2017
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus Markt Erlbach
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Erlbach
Öffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Fragen der Bürgerinnen und Bürger
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß vereidigt zu Beginn der Sitzung die beiden neuen Feldgeschworenen der Siebenerei Markt Erlbach, Herrn Gustav Diez und Herrn Werner Merz.
Frau Waltraud Schweigert aus Losaurach erbittet Auskunft, welche Folgen der Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung für ihr Anwesen hat, das zu allen Seiten jeweils an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß erläutert, dass an der bestehenden Satzung grundsätzlich keine gravierenden Änderungen vorgenommen werden sollen und alle Beitragssätze aufgrund aktueller Rechtsprechung eingearbeitet und berücksichtigt wurden. Für Eckgrundstücke gilt demnach ab sofort ein Satz von 60 % (bisher 55 %, aber nicht mehr rechtskonform).
MGRM Franz Kirchdörfer moniert, dass auf einigen Waldwegen im Feuerbachtal mehrere Kirschbäume durch den Bauhof übermäßig zurückgeschnitten wurden. Dies wurde ihm seitens der Rechtlergemeinschaft zugetragen. Hierzu ist folgendes anzumerken:
- der Rückschnitt im Bereich des Feuerbachtals erfolgte aufgrund eines Arbeitsauftrages des Bauamtes an den Bauhof vom 16.11.2016.
- Hintergrund dieser Arbeiten waren zum einen die Unbegehbarkeit des Weges bedingt durch starken Bewuchs (es handelt sich um einen offiziell ausgeschilderten Wanderweg) sowie Beschwerden von Landwirten, die der Verwaltung ebenfalls die genannte Unbegehbarkeit gemeldet hatten.
- in der Verwaltung sind keine Beschwerden der Rechtler über den Rückschnitt eingegangen; diese sind/wären auch unbegründet, da sämtliche Maßnahmen auf Flurstücken durchgeführt wurden, die sich im Eigentum des Marktes befinden. Die Rechtlergemeinschaft hat für eine dieser Flächen lediglich ein Nutzungsrecht.
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2. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.12.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die Niederschrift über die 26. öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.12.2016 wurde im Ratsinformationssystem hinterlegt. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung lässt die Vorsitzende Frau Dr. Kreß über die Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung abstimmen.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die
26. öffentliche Sitzung vom 09.
1
2
.2016.
Beschluss
Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die
26. öffentliche Sitzung vom 09.
1
2
.2016.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.12.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die Vorsitzende gibt die in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.12.2016 gefassten Beschlüsse, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, der Öffentlichkeit bekannt.
TOP 10: Montage von Funksteuerempfängern
Der Marktgemeinderat beschließt, die Montage der Funksteuerempfänger an die Firma Leicht Funktechnik GmbH aus Eisingen zu vergeben und einen Wartungsvertrag für die Sirenen abzuschließen.
TOP 12: Annahme von Spenden
Die eingegangenen Spenden in Höhe von 200,00 € werden angenommen.
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4. Bericht der ersten Bürgermeisterin
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß berichtet den Marktgemeinderatsmitgliedern über folgende Angelegenheiten:
1. Über die Geschichte der „Erber Fosernacht“ hat Dietrich Heber eine Chronik verfasst. Diese ist u. a. auch in der Gemeindeverwaltung, Kasse, für 11,- € erhältlich.
2. Die MGRM erhalten das neue Kulturprogramm 2017. Die erste Bürgermeisterin lädt hiermit ganz herzlich zu allen Veranstaltungen ein.
3. Erinnert wird noch einmal an die am 10.02. stattfindende Besichtigungsfahrt nach Ochsenfurt. Abfahrt ist um 12:30 Uhr am Rathaus.
4. Herr Armin Kuhlmann hat sich mit einem ausführlichen Schreiben an die Fraktionen im Marktgemeinderat und die erste Bürgermeisterin gewandt und auf die Verkehrszahlen für die Ortsumfahrung Linden hingewiesen.
Das Schreiben wurde den Fraktionssprechern zugestellt, die erste Bürgermeisterin hat das Schreiben an das staatliche Bauamt weitergeleitet und darum gebeten, die von Herrn Kuhlmann ermittelten Zahlen mit ihren Erhebungen abzugleichen. Herr Kuhlmann hat diesbezüglich ein Antwortschreiben von der ersten Bürgermeisterin erhalten. Dieses wurde den Fraktionssprechern ebenfalls zur Information ausgehändigt.
5. Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch - Bad Windsheim will ein Radwegekonzept erstellen. Derzeit läuft die Bestandsaufnahme. Der Radverkehrsbeauftragte des Landkreises, Herr Markus Frank, wird auch nach Markt Erlbach kommen und die Gespräche mit allen Allianzgemeinden „Aurach-Zenn“ führen. Dritter Bürgermeister Wolfgang Stotz wird als ausgewiesener Radexperte ebenfalls an dem Gespräch teilnehmen. MGRM Volker Rudolph bittet bei der Planung um Beachtung einer ebenerdigen Streckenführung. Als Negativbeispiele nennt er die Radwegeverbindungen Schellert - Neustadt a.d.Aisch und Trautskirchen - Obernzenn.
6. Die kommunale Allianz „Aurach-Zenn“ beschäftigt immer noch der gemeinsame Vorstoß, Verbesserungsmaßnahmen an Gewässern als ökologischen Ausgleich anerkennen zu lassen. Als erstes Projekt soll die Durchgängigkeit der Aurach angegangen werden. Dazu hat die Allianz einen Auftrag zu einer Konzepterstellung für Kompensationsmaßnahmen an ein Fachbüro vergeben.
Weiterhin soll das ILEK fortgeschrieben werden: Wir nehmen hier den Neubau eines Kindergartens in der Hauptstr. 57 und Einrichtung einer Tagespflege mit auf, ebenso wie den Bau eines Nahwärmenetzes.
7. Die Installation von Bayern-W-LAN wurde fristgerecht beantragt, ein Installationstermin ist noch nicht bekannt.
8. Am Freitag, den 12.05.2017 findet um 19:00 Uhr im Rangaumuseum die Ausstellungseröffnung mit Panazol und Picanya „Unsere Städte einst und jetzt“ statt.
9. Am Freitag, den 30.06.2017 wird ebenfalls im Rangaumuseum die Ausstellung „Caspar Löner: 500 Jahre Reformation“ eröffnet.
10. Der Kindernachmittag im Rangaubad ist sowohl bei den Kindern als auch bei den Erwachsenen sehr gut angekommen, es waren von 17:00 Uhr bis 19 Uhr ca. 50 Besucher. Die Eltern haben den Wunsch geäußert, diesen Nachmittag erneut abzuhalten. Hierzu werden zwei weitere Termine festgelegt. Natürlich ist das mit Aufwand verbunden weil für die Zeit mehr Wachpersonal zur Verfügung gestellt werden muss. Ein besonderer Dank geht deshalb an unsere DLRG.
11. Zum diesjährigen Faschingszug am Dienstag, den 28.02.2017 um 13:30 Uhr ergeht hiermit herzliche Einladung.
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5. Änderung der Geschäftsordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die Bürgerfragestunde wird ab dem Kalenderjahr 2017 als Tagesordnungspunkt in die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates integriert. Der Beginn der Sitzung wird dann um 15 Minuten auf 19:15 Uhr vorverlegt. Nachdem in der Geschäftsordnung der Beginn der Sitzung für 19:30 Uhr festgelegt ist, wird § 22 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend abgeändert.
Bisher:
(2) 1Die Sitzungen des Marktgemeinderates finden im Sitzungssaal des Rathauses grundsätzlich am ersten Freitag jeden Monats statt; sie beginnen regelmäßig um 19:30 Uhr. 2In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Die Sitzungen der Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen.
Neu:
(2) 1Die Sitzungen des Marktgemeinderates finden im Sitzungssaal des Rathauses grundsätzlich am ersten Freitag jeden Monats statt; sie beginnen regelmäßig um 19:15 Uhr. 2In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Die Sitzungen der Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen.
Zudem wird ein Passus in § 20 (Öffentliche Sitzungen) aufgenommen, dass Bürgerinnen und Bürger des Gemeindegebiets zu Beginn der Sitzung Fragen stellen können. Die Zeit für diese Anfragen wird auf 15 Minuten begrenzt.
Neu: § 20 Absatz 4:
(4) Bürger/-innen aus dem Gemeindegebiet haben zu Beginn der öffentlichen Sitzung das Recht, Fragen zu stellen. Die Zeit wird auf 15 Minuten beschränkt. Den Ablauf regelt die Vorsitzende.
Nachdem seitens der Fraktionen keine Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Beschlussfassung in den Ausschüssen und im Marktgemeinderat in Abhängigkeit eines finanziellen Rahmens eingegangen sind, bleibt die Geschäftsordnung in diesem Punkt bis auf weiteres unverändert.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung:
§ 20
(4) Bürger/-innen aus dem Gemeindegebiet haben zu Beginn der öffentlichen Sitzung das Recht, Fragen zu stellen. Die Zeit wird auf 15 Minuten beschränkt. Den Ablauf regelt die Vorsitzende.
§ 22
(2) 1Die Sitzungen des Marktgemeinderates finden im Sitzungssaal des Rathauses grundsätzlich am ersten Freitag jeden Monats statt; sie beginnen regelmäßig um 19:15 Uhr.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung:
§ 20
(4) Bürger/-innen aus dem Gemeindegebiet haben zu Beginn der öffentlichen Sitzung das Recht, Fragen zu stellen. Die Zeit wird auf 15 Minuten beschränkt. Den Ablauf regelt die Vorsitzende.
§ 22
(2) 1Die Sitzungen des Marktgemeinderates finden im Sitzungssaal des Rathauses grundsätzlich am ersten Freitag jeden Monats statt; sie beginnen regelmäßig um 19:15 Uhr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
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6. Berichte aus den Bürgerversammlungen 2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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6 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die Protokolle aus den Bürgerversammlungen vom 21.11. bis 23.11.2016 sind im Ratsinformationssystem hinterlegt. Seitens der Bürger gab es keine Anregungen, die im Marktgemeinderat behandelt werden müssen.
Seitens der MGRM gibt es hier keine weiteren Nachfragen, die Protokolle dienen zur K
enntnis.
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7. Änderung einer bestehenden Vorkaufssatzung (Grüngürtel Markt Erlbach)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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7 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Der Markt Markt Erlbach hat am 05.11.2010 eine Vorkaufssatzung für den Bereich nördlich und westlich des Innenortes erlassen. Zwischenzeitlich konnte der Markt einige der darin liegenden Grundstücke mithilfe dieser Satzung erwerben. Es hat sich aber gezeigt, dass die Satzung in Teilbereichen angepasst werden muss und auch zusätzlich eine separate Begründung beigelegt werden muss.
Daher schlägt die Verwaltung vor, die bestehende Satzung außer Kraft zu setzen und stattdessen eine neue Satzung inkl. Begründung zu beschließen.
Der neue Satzungsentwurf inkl. Begründung wird im Ratsinformationssystem als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt hinterlegt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt den von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf inkl. der zugehörigen Begründung für eine Vorkaufssatzung (gemäß § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB) als Satzung. Die Satzung ist umgehend bekannt zu machen. Die bestehende Satzung,
die am 12.11.2010 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt den von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf inkl. der zugehörigen Begründung für eine Vorkaufssatzung (gemäß § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB) als Satzung. Die Satzung ist umgehend bekannt zu machen. Die bestehende Satzung,
die am 12.11.2010 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Neuerlass einer Straßenausbaubeitragssatzung (ABS)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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8 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Aufgrund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im vergangenen Jahr wurde im Herbst eine Gemeinderatssitzung zum Thema „Straßenausbaubeitrag“ durchgeführt, bei der Herr Gerhard Wiens zu dieser Thematik umfangreich informiert hat. Aufgrund der neuen Rechtslage sollte, bevor aktuelle bzw. künftig anstehende Baumaßnahmen (z.B. Mühlweg/Sudetenstraße oder Hauptstraße) umgelegt werden, die Straßenausbaubeitragssatzung von 2010 geändert werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit bei der Umlage der Kosten zu haben, schlägt die Verwaltung vor, dass die aktuelle Mustersatzung (Stand November 2016) in für Markt Erlbach angepasster Form übernommen wird. Da die Änderung eine ganze Reihe von Punkten betrifft, ist ein Neuerlass der Satzung erforderlich.
Eine Umstellung der Straßenausbaubeitragssatzung von der bestehenden Systematik der Einmalbeiträge auf das System von wiederkehrenden Beitragen wird von der Verwaltung ausdrücklich nicht empfohlen. Die Vorgaben der Rechtsprechung zur Umsetzung wiederkehrender Beiträge sind so umfangreich und schwierig, dass es nicht möglich ist, z.B. den Hauptort Markt Erlbach, geschweige denn das gesamte Gemeindegebiet als eine Abrechungseinheit zu definieren, innerhalb derer die Kosten auf alle Anlieger verteilt werden könnten. Stattdessen müsste der Hauptort selbst in mehrere Einheiten unterteilt werden (etwa 8-10 Abrechungseinheiten) und der mit der Abrechnung verbundene Verwaltungsaufwand würde eine eigene Vollzeitstelle bedingen. Darüber hinaus würde die Einführung wiederkehrender Beiträge die Belastung der Anlieger lediglich anders verteilen, aber auf lange Sicht nicht verringern, da natürlich dieselben Kosten umzulegen sind. Statt der Umstellung der generellen Systematik sollte anstatt dessen künftig von dem rechtlich möglichen Spielraum für z.B. Vorauszahlungen, Ratenzahlung oder Verrentung Gebrauch gemacht werden, um die Bürger nicht mit hohen Einmalzahlungen zu überfordern. Der von der Verwaltung vorgeschlagene Satzungsentwurf beinhaltet in dieser Hinsicht den zugunsten der Bürger maximal realisierbaren Ermessenspielraum.
Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur vorhandenen Satzung von 2010 sind folgende:
1. Die Rechtsgrundlage für die Satzung muss angepasst werden
2. Umlegbar sind nun auch Werk- oder Dienstleistungen für die technische Herstellung der Straße (z.B. Arbeiten des Bauhofes für die Herstellung der Straße. Arbeiten der Verwaltung sind nicht umlagefähig)
3. Die Regelungen, welche anrechenbaren Grundstücksflächen heranziehbar sind, werden gemäß der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Demnach ergeben sich die anrechenbaren Flächen im unbeplanten Innenbereich nun auch, sofern eine Innenbereichssatzung besteht, nach dieser. Gibt es weder einen Bebauungsplan noch eine Innenbereichssatzung, so greift wie auch bisher die Tiefenbegrenzung von 50 m, wenn das Grundstück in den Außenbereich übergeht. Wenn sich das Grundstück vollständig im unbeplanten Innenbereich befindet, so wird es künftig mit seiner kompletten Fläche herangezogen.
4. Es wird eine Definition eingefügt, was als Vollgeschoss im Sinne der Satzung gilt (nachdem die Bayerische Bauordnung in der aktuellen Fassung keine solche Definition mehr enthält) und es werden auch Regelungen getroffen für den Fall, dass in einem Bebauungsplan keine Vollgeschosszahl, sondern lediglich eine Wand- oder Firsthöhe festgesetzt ist.
5. Der Zuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke wird auf 20 % festgesetzt (bisher 50 %). Der Gemeindetag hält einen Satz zwischen 20 und 50 % für angemessen. Um die Gewerbetreibenden nicht über Gebühr zu belasten, wird daher die Wahl des unteren Satzes vorgeschlagen.
6. Bei der Eckgrundstückregelung wird der der Satz für die Abrechnung einer Einheit auf 60 % vorgeschlagen. Der bisherige Satz von 55 % wurde von der Rechtsprechung als zu gering bemängelt. Ein Satz von 60 % wäre dagegen noch zulässig.
7. Nach der aktuellen Fassung des Kommunalabgabengesetzes kann der Markt bis zu 20 Jahre rückwirkend Ausbaubeiträge erheben, wenn bislang keine wirksame Satzung bestand. Da es sich hierbei um ein „kann“ handelt, hat die Gemeinde diesbezüglich ein Ermessen. Da in der Vergangenheit aber bereits eine Satzungsregelung bestand, nach der abgerechnet wurde, sollte aus Sicht der Verwaltung kein Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht werden. Dementsprechend formuliert ist auch der Satzungsentwurf.
8. Hinsichtlich der möglichen Ablösung des Ausbaubeitrags werden auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung Regelungen eingefügt, unter welchen Voraussetzungen ein Ablösevertrag Gültigkeit besitzt.
9. In die Satzung wird ein eigener Paragraph eingefügt, der die Themen Ratenzahlung und Verrentung regelt. Hierin werden die Voraussetzungen, eine Minimalrate von 500 €/Jahr bei Verrentung und der zu verrechnende Zinssatz (3 % über dem Basiszins) festgelegt.
10. Darüber hinaus wird auch ein Paragraph aufgenommen, der die Möglichkeit enthält, aus Billigkeitsgründen einen Teil des Beitrages zu erlassen, wenn dieser einen festgelegten Teil des Verkehrswertes des Grundstückes überschreitet. Der Bayerische Gemeindetag schlägt dafür einen Rahmen vom 0,4-fachen bis 0,9-fachen des Grundstückswertes vor. Die Verwaltung schlägt vor, hier einen Satz des 0,4-fachen Wertes zu wählen. Auch dieser verhältnismäßig geringe Satz wird nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Geringer sollte der Satz aber keinesfalls angesetzt werden. Andernfalls wäre die Satzung in diesem Punkt rechtlich angreifbar.
11. Neben diesen Änderungen sind noch eine Reihe kleinerer Änderungen redaktioneller Art enthalten.
Der in der Satzung festgelegte Gemeindeanteil an den Ausbaukosten wird aus der bestehenden Satzung von 2010 unverändert übernommen.
Nach dem Neuerlass der Satzung ist die Berechnung einer Vorausleistung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Beiträge für die Baumaßnahme Mühlweg/Sudetenstraße angedacht, da die Bauarbeiten weitestgehend abgeschlossen sind und der Markt bereits einen großen Teil der Baukosten bezahlt hat. Laut Art. 5 Absatz 5 des Kommunalabgabengesetzes ist der Markt als Straßenbaulastträger berechtigt, Vorausleistungen zu berechnen, sofern mit der Baumaßnahme begonnen wurde. Eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf es dazu nicht, da die Erhebung von Vorausleistungen in den Zuständigkeitsbereich der ersten Bürgermeisterin fällt. Die Anlieger werden über die Vorauszahlung rechtzeitig schriftlich informiert.
MGRM Klaus Adelhardt möchte wissen, inwieweit Grundstücke bei der Finanzierung herangezogen werden, die an mehreren Seiten an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen. Hier gilt - wie bisher - die Eckgrundstücksregelung mit der Maßgabe, dass der bisherige Satz von 55 % auf 60 % angehoben wird (Rechtsprechung).
MGRM Volker Rudolph befürwortet die Satzung in der vorgelegten Form, da hiermit Rechtssicherheit bestehe.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung gemäß dem von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf. Die Satzung soll in Kraft gesetzt werden. Die bestehende Satzung von 2010 wird außer Kraft gesetzt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung gemäß dem von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf. Die Satzung soll in Kraft gesetzt werden. Die bestehende Satzung von 2010 wird außer Kraft gesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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9. Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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9 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Analog zur Straßenausbaubeitragssatzung muss auch die Erschließungsbeitragssatzung neu erlassen werden, da sich einerseits die Rechtsgrundlage geändert hat (bisher nur BauGB, nun auch KAG) und andererseits die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen analog zu den Regelungen aus der Straßenausbaubeitragssatzung sein sollten, was die Definition der Erschließungsanlagen, die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes,
die Eckgrundstücksregelung usw. betrifft.
Darüber hinaus lässt die aktuelle Fassung des KAG auch die Möglichkeit zu, entsprechende Billigkeitsregelungen in die Satzung einzuarbeiten, die bei einer eventuell notwendigen rückwirkenden Beitragserhebung zum Tragen kommen.
Der Satzungsentwurf wird im Ratsinformationssystem als Anlage hinterlegt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) gemäß dem von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf. Die Satzung soll in Kraft gesetzt werden. Die bestehende Satzung von 1993 (zuletzt geändert 1998) wird außer Kraft gesetzt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) gemäß dem von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf. Die Satzung soll in Kraft gesetzt werden. Die bestehende Satzung von 1993 (zuletzt geändert 1998) wird außer Kraft gesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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10. Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans und Beschaffungen im Feuerwehrwesen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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10 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
In der Sitzung des Marktgemeinderates vom 04.12.2015 wurde beschlossen, einen Feuerwehrbedarfsplan aufzustellen. Aufgrund der umfangreichen und insbesondere fachfremden Informationen, die hierfür erforderlich sind (Gefährdungs- und Risikoanalyse von Gewerbebetrieben, Risikopotential der Gemeinde usw.), ist die Erstellung durch die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der FF Markt Erlbach und der Feuerwehrführung des Landkreises nicht realisierbar.
Aus diesem Grund wurde beim Ingenieurbüro für Brandschutztechnik und Gefahrenabwehrplanung GmbH aus Heilsbronn ein Angebot für die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans angefordert. Das Ingenieurbüro setzt sich aus Mitarbeitern des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Stadt Nürnberg zusammen, die teils jahrzehntelange Erfahrung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz haben und bei der Berufsfeuerwehr Nürnberg als Führungskräfte im Einsatzleitdienst tätig sind. Diese sind zum einen mit den einschlägigen Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften sowie der Struktur der Gefahrenabwehrorganisation vertraut, andererseits ist ein neutraler Blick auf die Struktur unserer Feuerwehren gewährleistet. Grundlage für die Datensammlung durch das IBG ist eine umfangreiche Präsenz vor Ort mit engem Kontakt zur örtlichen Feuerwehrführung. Die Erstellung erfolgt dann ausschließlich anhand der persönlich ermittelten Daten der IBG und nicht anhand von „gefühlten“ oder angenommenen Werten.
Als Ergebnis folgt dann neben dem eigentlichen Feuerwehrbedarfsplan ein Projektbericht mit einer ausführlichen Darstellung des IST-Zustandes, einer Konzeptionierung des SOLL-Zustandes und einem IST-SOLL-Abgleich.
Am 25.01.2016 fand ein Gespräch zwischen der ersten Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß, Geschäftsleiter Sebastian Gaukler und den beiden Kommandanten der Stützpunktwehr statt. In diesem wurde noch einmal die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs thematisiert. Es besteht Einigkeit, dass zunächst einmal das Ergebnis aus dem Feuerwehrbedarfsplan abgewartet werden soll. Dennoch muss kurzfristig ein neues Fahrzeug (vermutlich Mannschaftstransportwagen mit Möglichkeiten zum Transport von Gerätschaften) als Ersatzbeschaffung für das bisherige MTW, Baujahr 1989, eingeplant werden.
MGRM Klaus Adelhardt befürwortet die Vergabe an das IBG, da hier eine Präsenz vor Ort gewährleistet wird.
Auf Nachfrage von MGRM Volker Rudolph erklärt Geschäftsleiter Sebastian Gaukler, dass das IBG sämtliche feuerwehrspezifischen Daten ermittelt, z.B. Personalstärke untertags, Gerätschaften, Fahrzeuge usw..
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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11. Weiteres Vorgehen zu den Anwesen Hauptstraße 57 und 59
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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11 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Das Anwesen Hauptstraße 57 wurde vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) eingehend untersucht. Nach einer Auswertung weiterer Unterlagen durch das BLfD (insbesondere Grundrissskizzen zum jetzigen Baubestand des Hauses) wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Anwesen Hauptstraße 57 zwar nicht um ein Einzeldenkmal handelt, das Gebäude an sich aber ensembleprägend ist und daher mit dem Bestand gearbeitet werden muss. Ein Abbruch des älteren Teils des Hauses (nördliche Hälfte) würde nicht genehmigt werden, ein Umbau im Inneren (unter Erhaltung der historischen Bauteile wie z.B. Balken-Bohlen-Decke, Gewölbekeller, Dachtragwerk…) wäre aber möglich.
Das BLfD hat auch noch einmal bekräftigt, dass die Scheune auf dem ehemaligen Anwesen Hagen bei Beibehaltung der Gebäudekubatur ersetzt werden kann.
Zu dem Anwesen Hauptstraße 59 hat das BLfD erklärt, dass auch dieses ensembleprägend sei und damit grundsätzlich zu erhalten ist. Ob das Anwesen Haus Nr. 59 dennoch ersetzt werden kann, hängt vor allem von der baulichen Gesamtkonzeption für das Areal ab. Hier hat sich die Denkmalpflege gesprächsbereit gezeigt.
Laut Aussage des BLfD und auch des vom Markt beauftragten Planungsbüros, ist die Bausubstanz des ehemaligen Gasthauses Hagen in einem guten Zustand und auch die Raumhöhen sind so großzügig, dass verschiedene Nutzungen untergebracht werden können. Nachdem die Denkmalpflege erklärt hat, dass das Gebäude kein Denkmal ist, kann auch die innere Aufteilung teilweise neu geordnet werden. Somit wäre auch ein Umbau des ehemaligen Gasthauses neben einem vollständigen Neubau eine denkbare und vermutlich auch wirtschaftlich tragfähige Option.
Nach Rücksprache mit der Denkmalpflege, der Regierung von Mittelfranken und dem Planungsbüro schlägt die Verwaltung daher vor, eine Machbarkeitsstudie für die Anwesen Hauptstraße 57 und 59 erarbeiten zu lassen, in dem (unter Beachtung der Vorgaben der Denkmalpflege) verschiedene Bebauungs-, bzw. Umbauvarianten hinsichtlich Machbarkeit, zu erwartender Kosten und Unterbringung sekundärer Nutzungen (z.B. Tagespflege) geprüft und miteinander verglichen und mit der Denkmalpflege abgestimmt werden, so dass im Ergebnis dem Marktgemeinderat eine fundierte Entscheidungs- und Diskussionsgrundlage mit realisierbaren Varianten für das weitere Verfahren vorgelegt werden kann.
Der Vorteil einer Machbarkeitsstudie liegt darin, dass die Aufwendungen von der Städtebauförderung mit 60 % bezuschusst werden können. Die Planung zum Neubau eines Kindergartens kann für gewöhnlich nur nach FAG mit einem geringeren Fördersatz gefördert werden.
Die Kosten einer Machbarkeitsstudie belaufen sich bei einem angenommenen Kostenvolumen von ca. 2,0 Mio. € Bausumme auf etwa 30.000 € – 35.000 € brutto. Die darin enthaltenen Leistungen (LP 1, LP 2 und teilweise LP 3) können später größtenteils vom Honorar für die Planung des Kindergartenneubaus in Abzug gebracht werden.
MGRM Volker Rudolph hält eine Machbarkeitsstudie für überflüssig. Zudem bemängelt er, dass die Bausubstanz jetzt doch erhalten werden muss.
Verzögerungen durch eine Machbarkeitsstudie sind nicht zu erwarten, da ohnehin eine Planung für den Neubau erforderlich wäre. Ein Ergebnis soll in etwa drei Monaten vorliegen, wobei die Erstellung in enger Zusammenarbeit mit dem BLfD erfolgt, damit deren Belange bereits berücksichtigt und eingearbeitet werden können. Ein wichtiger Aspekt ist eine kostenorientierte Planung; dies war auch Maßgabe bei allen bisherigen Projekten und es wurde stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Beschlussvorschlag
Das Büro Wirsching und Madinger (Neuhof/Zenn) wird beauftragt, eine Machbarkeitsstudie für die künftige Nutzung der Anwesen Hauptstraße 57 und 59 (Flst. 59, 61 und 63, Gemarkung Markt Erlbach) zu erarbeiten. Die Studie soll unter Einhaltung der Vorgaben der Denkmalpflege verschiedene realisierbare Nutzungsmöglichkeiten aufzeigen und auch belastbare Aussagen zu den jeweils zu erwartenden Kosten enthalten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Förderung notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung von Mittelfranken zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder einer Förderbewilligung, wird die erste Bürgermeisterin ermächtigt, den entsprechenden Ingenieurvertrag zu unterzeichnen.
Beschluss
Das Büro Wirsching und Madinger (Neuhof/Zenn) wird beauftragt, eine Machbarkeitsstudie für die künftige Nutzung der Anwesen Hauptstraße 57 und 59 (Flst. 59, 61 und 63, Gemarkung Markt Erlbach) zu erarbeiten. Die Studie soll unter Einhaltung der Vorgaben der Denkmalpflege verschiedene realisierbare Nutzungsmöglichkeiten aufzeigen und auch belastbare Aussagen zu den jeweils zu erwartenden Kosten enthalten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Förderung notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung von Mittelfranken zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder einer Förderbewilligung, wird die erste Bürgermeisterin ermächtigt, den entsprechenden Ingenieurvertrag zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
12. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Erlbach)
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27. Marktgemeinderat
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03.02.2017
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
MGRM Volker Rudolph bittet bei der Terminierung der Kulturveranstaltungen darauf zu achten, dass diese nicht mit Sitzungen des Marktgemeinderates kollidieren. Dies ist zwar wünschenswert, aber aufgrund der Abstimmung mit drei weiteren Kommunen sowie einer Terminabsprache mit den Künstlern nur schwer realisierbar.
Des Weiteren bittet er darum, im Kindergarten Hauptstraße notwendige Reparaturarbeiten trotz des geplanten Neubaus durchzuführen. Erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß versichert, dass kleine Maßnahmen weiterhin ausgeführt werden und das Bauamt kürzlich eine Bestandsaufnahme solcher Schäden dokumentiert hat und diese behoben werden.
Datenstand vom 16.02.2017 14:25 Uhr