Datum: 11.03.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rangauhalle
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Erlbach
Öffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 4. Februar 2022
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2022
3 Bericht der ersten Bürgermeisterin
4 Bedarfsanerkennung Kindertagesstätten
5 Bauantrag zur Erweiterung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle bei Jobstgreuth
6 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage an der Dresdener Straße
7 Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens mit Balkon im OT Knochenhof
8 Bebauungsplan Nr. 3 "Pilsenmühler Weg" - 2. Änderung, Abwägung und Satzungsbeschluss
9 Innenbereichssatzung für den Ortsteil Linden "Hauptstraße", Abwägung und Satzungsbeschluss
10 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) - Stellungnahme des Marktes Markt Erlbach
11 Antrag der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes auf Bezuschussung der Sanierung der Filialkirche Maria Namen
12 Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für die Verlegung einer Wärmeleitung auf dem Grundstück des Bürgerhauses
13 Information über einen festgestellten Ölschaden in der Kirchgasse
14 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 4. Februar 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 1

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Die Niederschrift über die 16. öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates vom 4. Februar 2022 wurde im Ratsinformationssystem hinterlegt. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung lässt die Vorsitzende Frau Dr. Birgit Kreß über die Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung abstimmen.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die 16. öffentliche Sitzung vom 4. Februar 2022.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die 16. öffentliche Sitzung vom 4. Februar 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 2

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) sind die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
Aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2022 werden folgende Beschlüsse bekanntgemacht:
TOP 13 - Kläranlage Hagenhofen - Verlängerung des Wasserrechtes und Vergabe der Klärschlammentsorgung
1. Die Firma Wedel (Feuchtwangen) wird gemäß Angebot vom 22.01.2022 mit der Klärschlammentsorgung für die Teichkläranlage Hagenhofen beauftragt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt ein geeignetes Planungsbüro für die Verlängerung des Wasserrechts der Teichkläranlage Hagenhofen zu suchen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den Ingenieurvertrag zu unterzeichnen.

TOP 14 - Vergabe der Leistungen für den Glasfaserhausanschluss des Rathauses
1. Der Markt Markt Erlbach nimmt am Förderverfahren nach der GWLANR zum Glasfaserausbau für das Rathaus teil.
2. Die Verwaltung wird beauftragt einen Förderantrag dafür zu stellen.
3. Die Arbeiten zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses für das Rathaus werden (vorbehaltlich der Erfüllung der dafür notwendigen Förderregularien) an die Firma Deutsche Telekom Business Solutions GmbH (München), gemäß Angebot vom 18.01.2022, mit der Angebotssumme von 24.273,40 Euro brutto vergeben. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den Auftrag zu unterzeichnen.

TOP 15 - Vergabe Wegebauarbeiten für landwirtschaftliche Wege bei Linden, Mettelaurach und Kemmathen/Siedelbach
1. Die Firma Dienstbier wird beauftragt, die von der Verwaltung und den Jagdgenossen festgelegten landwirtschaftlichen Wege nordwestlich von Linden, südlich von Mettelaurach und südlich und südöstlich von Kemmathen zu erneuern.
2. Die Angebote der Firma Dienstbier vom 05.08.2021 (Angebot 21537 in Höhe von 8.806,00 Euro brutto), vom 26.02.2021 (Angebot 21507 in Höhe von 7.437,00 Euro brutto) und vom 02.11.2021 (Angebot 21547 in Höhe von 13.345,85 Euro brutto) werden angenommen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt die Aufträge zu unterzeichnen.
3. Die Jagdgenossen der Gemarkungen Linden und Klausaurach sollen sich mit jeweils 1.000 Euro am Wegebau beteiligen, die Jagdgenossen der Gemarkung Siedelbach mit 1.500 Euro.

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3. Bericht der ersten Bürgermeisterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 3

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Dr. Birgit Kreß berichtet über folgende Angelegenheiten:
1) Aus Picanya, der spanischen Partnerstadt von Panazol, kam eine Einladung für das 30-jährige Jubiläum der Partnerschaft vom 8. bis 12. Oktober 2022. Es wäre schön, wenn aus dem Gremium Mitglieder mit den Freunden Panazols nach Picanya mitreisen würden.
2) Am Freitag, den 8. April 2022 um 16:00 Uhr lädt die Firma Naturstrom in Eschenbach zum Spatenstich für die Heizzentrale ein. Herzliche Einladung an alle Mitglieder des Marktgemeinderates und die Bevölkerung.
3) Die im November abgesagten Bürgerversammlungen werden nachgeholt und finden am 28. März 2022 in Linden, am 29. März 2022 in Markt Erlbach und am 4. April 2022 in Eschenbach statt. Beginn ist jeweils um 20:00 Uhr.
4) Am Wochenende des 28. und 29. Mai 2022 finden das Mittelalterliche Marktfest und das 150-jährige Jubiläum der Vizinalbahn statt (120 Jahre davon nach Markt Erlbach). Hierzu ergeht bereits jetzt herzliche Einladung.
5) Aufgrund des Krieges in der Ukraine ist in den nächsten Wochen und Monaten mit großen Herausforderungen für uns alle, Behörden sowie Bürger, zu rechnen, da nach heutigem Stand mehr Flüchtlinge als in den Jahren 2014 und 2015 erwartet werden. Ein großer Dank gilt bereits jetzt allen freiwilligen Helfern für ihr Engagement. Sie bietet alle Bürgerinnen und Bürger, die Unterbringungsmöglichkeiten anbieten möchten, diese direkt beim Landratsamt zu melden.

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4. Bedarfsanerkennung Kindertagesstätten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 4

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Aufgrund der Entwicklung und weiteren Planung der Betreuungsplätze in den Kindertagesstätten muss wieder der Bedarf an Plätzen anerkannt werden. Zunächst einmal soll ein allgemeiner Überblick über die Situation gegeben werden:

1. Bestandserhebung

Wegfeldstrolche:        50 für Kinder ab 2,5 Jahren
Schlaue Füchse:        25 für Vorschulkinder
Scheunenwichtel:         75 für Kinder ab 2,5 Jahren 
ev. Kindergarten:        78 für Kinder ab 3 Jahren, z.T. ausgelagert in Hauptstraße
Insgesamt:                228 

geplant ab September 2023: 20 Plätze für Kinder ab 3 Jahren im ev. Waldkindergarten

Krippe Kleine Strolche:        26 (1 – 3 Jahre)
Krippe Spatzennest:        26 (unter 3 Jahren)
Krippe Scheunenwichtel:        12 (1 – 3 Jahre)
Kleinkindgruppen ev.Kiga:        35 (derzeit 2 – 4 Jahre, Umwandlung in Krippe geplant) 
Insgesamt                        99

Aktuell auswärts betreute Markt Erlbacher Kinder: elf, davon zwei in einem Hort

Hort für Schulkinder bis 14 Jahre: 75

Ganztagsklassen nur ab Jahrgangsstufe 5 und nur wenn genug Bedarf ist (wird von Jahr zu Jahr entschieden)


2. Bedarfsermittlung aufgrund der aktuellen Geburtenzahlen
       
Oktober 2015 - September 2016:        55 Kinder (Einschulung 2022)
Oktober 2016 - September 2017:        60 Kinder
Oktober 2017 - September 2018:        69 Kinder
Oktober 2018 - September 2019:        51 Kinder (Kiga-Eintritt 2022)
Oktober 2019 - September 2020:        59 Kinder 
Oktober 2020 - September 2021:        58 Kinder (Krippe)
Oktober 2021 - Januar 2022:        11 Kinder (Krippe ab 2023)

Nach den ziemlich konstanten Geburtenzahlen sind immer ca. 180 Kinder gleichzeitig im Alter für Regelgruppen und 120 im Krippenalter. Dazu kommen noch die Neubürger aus Eschenbach, von denen laut Umfrage mindestens 23 Kinder im Kleinkindalter sind. 
Ab einem Alter von 3 Jahren besuchen fast alle Kinder eine Kita, in eine Krippe gehen inzwischen auch durchschnittlich ca. 75 % eines Jahrgangs.

Die AWO baut ein Haus für Mutter/Vater und Kind, in dem vorübergehend für ca. 
1,5 bis 2 Jahre Mütter oder Väter in schwierigen Lagen mit Kindern wohnen. Diese
Kinder brauchen voraussichtlich auch kurzfristige Betreuung, Alter und Anzahl lassen sich aber schwer abschätzen (max. 10 zwischen 1 und 6 Jahren). 

Die o.g. 248 Plätze für Kinder ab 2,5 Jahren und die 99 Plätze für Kinder unter 3 Jahren sind als bedarfsnotwendig anzuerkennen. Je nach Alter der Kinder, die neu zu uns ziehen, können 2,5-jährige Kinder dann zum Teil in den Krippen bzw. Kleinkindgruppen oder auch schon in den altersgemischten Regelgruppen betreut werden.


Auswertung Elternbefragung:

Für Krippen- und Kindergartenkinder ergab die Elternbefragung keine Änderung zur Auswertung der Geburtenzahlen. Deutlich war jedoch der Bedarf an Betreuungsplätzen für Schulkinder. Von jeweils ca. 60 neuen Schülern wurde für das kommende Schuljahr ein Bedarf von 34 Plätzen, für die Jahre danach ca. 20 Plätze pro Jahr angegeben. Weil viele Eltern aber nur die Mittagszeit bis ca. 14.30 Uhr überbrücken möchten, spricht dies nicht dafür, einen höheren Bedarf an reinen Hortplätzen anzuerkennen. Der Hortbedarf kann weiter mit 75 Plätzen anerkannt werden.

Die Einrichtung einer zusätzlichen Mittagsbetreuung wird derzeit geprüft und wenn sich geeignete Räume finden, wird auch nach einem Träger gesucht.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat erkennt ab 1.9.2022 als Bedarf folgende Plätze an:

50 Plätze im BRK Kindergarten Wegfeldstrolche für Kinder ab 2,5 Jahren und zusätzlich
25 Plätze für Vorschulkinder ausgelagert in das Schulhaus
26 Plätze in der BRK Krippe Kleine Strolche für Kinder von 1 - 3 Jahren
75 Plätze in der BRK Kita Scheunenwichtel für Kinder ab 2,5 Jahren und
12 Plätze in der BRK Krippengruppe Scheunenwichtel für Kinder von 1 – 3 Jahren
78 Plätze im evangelischen Kindergarten für Kinder ab 3 Jahren (z.T. Hauptstr. 20)
35 Plätze im evangelischen Kindergarten für Kinder von 2 – 4 Jahren
26 Plätze in der BRK Krippe Spatzennest für Kinder unter 3 Jahren 
75 Plätze im BRK Hort an der Caspar-Löner-Schule für Schulkinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres 
24 Plätze im evangelischen Kindergarten für Krippenkinder unter 3 Jahren stehen erst nach einem Neubau zur Verfügung und ersetzen dann die Kleinkindplätze

20 Plätze im geplanten evangelischen Waldkindergarten ab September 2023

Beschluss

Der Marktgemeinderat erkennt ab 1.9.2022 als Bedarf folgende Plätze an:

50 Plätze im BRK Kindergarten Wegfeldstrolche für Kinder ab 2,5 Jahren und zusätzlich
25 Plätze für Vorschulkinder ausgelagert in das Schulhaus
26 Plätze in der BRK Krippe Kleine Strolche für Kinder von 1 - 3 Jahren
75 Plätze in der BRK Kita Scheunenwichtel für Kinder ab 2,5 Jahren und
12 Plätze in der BRK Krippengruppe Scheunenwichtel für Kinder von 1 – 3 Jahren
78 Plätze im evangelischen Kindergarten für Kinder ab 3 Jahren (z.T. Hauptstr. 20)
35 Plätze im evangelischen Kindergarten für Kinder von 2 – 4 Jahren
26 Plätze in der BRK Krippe Spatzennest für Kinder unter 3 Jahren 
75 Plätze im BRK Hort an der Caspar-Löner-Schule für Schulkinder bis Vollendung des 14. Lebensjahres 
24 Plätze im evangelischen Kindergarten für Krippenkinder unter 3 Jahren stehen erst nach einem Neubau zur Verfügung und ersetzen dann die Kleinkindplätze

20 Plätze im geplanten evangelischen Waldkindergarten ab September 2023

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Erweiterung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle bei Jobstgreuth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Westlich von Jobstgreuth soll eine bestehende landwirtschaftliche Lagerhalle durch einen Anbau erweitert werden. Ein Lageplan liegt in der Anlage bei.
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und dient einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und ist daher auch privilegiert im Sinne des § 35 (1) BauGB.
Das Bauvorhaben ist gemäß § 35 (1) BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen und eine ausreichende Erschließung (Zufahrt) ist gesichert. Daher kann das Vorhaben zugelassen werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Unterstellhalle auf dem Flst. 358, Gemarkung Jobstgreuth, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Unterstellhalle auf dem Flst. 358, Gemarkung Jobstgreuth, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage an der Dresdener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 6

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

An der Dresdener Straße soll ein weiteres Einfamilienhaus errichtet werden. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 und widerspricht dem Bebauungsplan in sehr vielen Punkten:

1. Anzahl der Vollgeschosse: Zulässig sind I+D, hier beantragt sind zwei Vollgeschosse zuzüglich Dach.
2. Dachneigung: Zulässig sind Dächer mit 45 – 52 Grad Dachneigung, hier beantragt sind 25 Grad Dachneigung.
3. Dachfarbe: Zulässig sind rote, gefleckte oder braune Dachziegel die hier beantragte Dachfarbe ist anthrazit.
4. Für Garagen sind grundsätzlich auch geneigte Dächer mit 45 – 52 Grad zu verwenden. Flachdächer, wie in diesem Falle, sind nur ausnahmsweise zulässig.
5. Ausführung von Nebengebäuden: Garagen und Nebengebäude sind gemäß Bebauungsplan in Massivbauweise zu errichten, hier geplant ist eine Holzbauweise.
6. Die Garagen und Stellplätze sind an der im Bebauungsplan festgelegten Stelle (an der nördlichen Grundstücksgrenze zu errichten). Im vorliegenden Fall liegt die Garage an der Südgrenze.
7. Die Grundstückszufahrt ist zwingend an der Nordseite vorgegeben. Hier geplant ist eine Zufahrt an der Südseite.

Der Bauherr wurde im Vorfeld mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Befreiungen von dem Bebauungsplan (vor allem weil es bereits entsprechende Beispiele im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt) denkbar sind, dass es aber problematisch ist, wenn das Bauvorhaben in so vielen Punkten dem Bebauungsplan widerspricht. Im eingereichten Bauantrag wurden diese Hinweise völlig missachtet.

Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen nach § 31 (2) BauGB nur erteilt werden, wenn sie den Grundzügen der Planung nicht widersprechen.
Bei einem Bauvorhaben, das letztlich aber so sehr von dem Bebauungsplan abweicht, dass die eigentlich beabsichtigte Planung so gut wie keine Übereinstimmung mit dem Bauvorhaben mehr hat, ist diese Grenze definitiv überschritten.
Jede erteilte Befreiung von einem Bebauungsplan höhlt die ursprünglich vom Marktgemeinderat als Satzung beschlossene Planung weiter aus, weil nachfolgende Bauherren sich im Sinne des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes auf diesen Präzedenzfall berufen können.

Daher plädiert die Verwaltung dafür, dass das Bauvorhaben in dieser Form nicht genehmigt wird und der Bauherr sein Vorhaben so umplant, dass es mit weniger Befreiungen auskommt. 

Wenn der Marktgemeinderat das Vorhaben dennoch zulassen will, weil er der Ansicht ist, dass die Bauherren bei der Baugestaltung mehr Freiraum haben sollen, dann rät die Verwaltung dazu, dass die Marktgemeinde auch den vom Gesetzgeber dafür vorgesehen Weg wählt und die älteren Bebauungspläne nach und nach entsprechend ändert und die Festsetzungen darin vereinfacht. Der planerische und zeitliche Aufwand dafür ist zwar hoch, aber die Verfahren können von der Bauverwaltung abgewickelt werden und es bestünde die Möglichkeit, das Problem auch ganz offiziell und rechtssicher anzugehen.

Dr. Birgit Kreß begrüßt das Bauvorhaben, da es trotz des Widerspruchs zu den Festsetzungen im Bebauungsplan mehrere Ziele des Marktes unterstützt (u.a. Nachverdichtung oder das Abstellen von Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück).

Volker Rudolph und Christina Meth sprechen sich ebenfalls für die Erteilung des Einvernehmens und die Anpassung der Bebauungspläne aus, um eine bauliche Vielfalt zu ermöglichen.

Michael Schlag erklärt, dass eine Erteilung grundsätzlich rechtswidrig sei und erst die Bebauungspläne geändert werden müssten und dann das Einvernehmen erteilt werden könnte.

Klaus Adelhardt meint, dass das damalige Gremium, von denen heute keiner mehr hier vertreten ist, nicht davon ausgehen konnte, dass die Baulücken so lange nicht geschlossen werden können. Auf Nachfrage bezüglich der Gebäudehöhe erklärt Michael Schlag, dass diese analog zu den anderen Gebäuden in der Umgebung sei.

Matthias Kilian könnte sich vorstellen, ältere Bebauungspläne in Gänze aufzuheben.
Michael Schlag rät hiervon ab, da dies deutlich aufwendiger sei. Eine Änderung hingegen kann im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Dr. Birgit Kreß weist darauf hin, dass nach Änderung der Bebauungspläne bei zukünftigen Bauvorhaben keine Abweichungen mehr erteilt werden sollten und die wenigen Vorgaben dann auch wirklich eingehalten werden müssen.

Beschlussvorschlag

1. Der Marktgemeinderat beschließt befürwortet die Befreiungen und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Neubau des Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 457/2, Gemarkung Markt Erlbach.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Bebauungspläne hinsichtlich der festgesetzten Vorgaben zu entschlacken, den modernen Baugepflogenheiten anzupassen und anschließend dem Marktgemeinderat wiedervorzulegen. 

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat beschließt befürwortet die Befreiungen und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Neubau des Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flurstück 457/2, Gemarkung Markt Erlbach.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden Bebauungspläne hinsichtlich der festgesetzten Vorgaben zu entschlacken, den modernen Baugepflogenheiten anzupassen und anschließend dem Marktgemeinderat wiedervorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens mit Balkon im OT Knochenhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 7

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Im Ortsteil Knochenhof ist der Anbau eines Wintergartens mit Balkon an einem bestehenden Wohnhaus geplant (siehe beiliegender Lageplan). Der Ortsteil Knochenhof ist wegen seiner geringen Größe kein Ortsteil im Sinne baurechtlichen Sinne, sondern eine Siedlung im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB. 
Das Bauvorhaben selbst ist nicht privilegiert nach § 35 (1) BauGB, sondern ist als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 (2) BauGB einzuschätzen und ist demnach nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nichtbeeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. 

Bei den sogenannten „sonstigen Vorhaben“ werden in der Regel öffentliche Belange beeinträchtigt (z.B. Widerspruch zum Flächennutzungsplan, Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung….), so dass sie oft nicht zulässig sind.
In diesem Falle hat das Bauvorhaben aber eine sogenannte „Teilprivilegierung“, weil es zu den Bauvorhaben gehört, die unter § 35 (4) BauGB aufgezählt werden. Dadurch kann die Beeinträchtigung mancher öffentlicher Belange dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Das kommt dem Bauvorhaben zugute und macht es planungsrechtlich zulässig.

Da auch die Erschließung (Zufahrt, Wasserversorgung- und Abwasserentsorgung) gesichert ist, kann das Bauvorhaben zugelassen werden.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Anbau eines Wintergartens mit Balkon auf den Flst. 301 und 349, Gemarkung Kotzenaurach, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Anbau eines Wintergartens mit Balkon auf den Flst. 301 und 349, Gemarkung Kotzenaurach, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan Nr. 3 "Pilsenmühler Weg" - 2. Änderung, Abwägung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 8

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der oben genannte Bebauungsplanentwurf wurde nach § 3 (2) BauGB am Jahresanfang öffentlich ausgelegt und die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB wurde parallel dazu durchgeführt. Während dieser Frist wurden keine Anregungen durch die Öffentlichkeit vorgebracht. Die von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen werden in der Sitzung erläutert und können im Original eingesehen werden.
Die Verwaltung hat die Stellungnahmen ausgewertet und Vorschläge zu deren Abwägung formuliert. Die Zusammenfassung liegt in der Anlage bei.
Der entsprechend den Abwägungsvorschlagen angepasste Planentwurf inkl. Begründung liegt auch in der Anlage mit bei. Der angepasste Planentwurf wird in der Sitzung vorgestellt.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind nur gering und berühren die Grundzüge der Planung nicht. Aus diesem Grund ist auch keine erneute Offenlage des Planes erforderlich und der Satzungsbeschluss kann gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt die während der Offenlage nach § 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 3 – 2. Änderung zur Kenntnis. Die Abwägung der Stellungnahmen wird entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung durchgeführt. Der entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung angepasste Planentwurf wird als Satzung beschlossen und soll ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die während der Offenlage nach § 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 3 – 2. Änderung zur Kenntnis. Die Abwägung der Stellungnahmen wird entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung durchgeführt. Der entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung angepasste Planentwurf wird als Satzung beschlossen und soll ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Innenbereichssatzung für den Ortsteil Linden "Hauptstraße", Abwägung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 9

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der oben genannte Entwurf für eine Innenbereichssatzung wurde nach § 3 (2) BauGB am Jahresanfang öffentlich ausgelegt und die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB wurde auch parallel dazu durchgeführt. Während dieser Frist wurden keine Anregungen durch die Öffentlichkeit vorgebracht. Die von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen werden in der Sitzung erläutert und können im Original eingesehen werden.
Die Verwaltung hat die Stellungnahmen ausgewertet und Vorschläge zu deren Abwägung formuliert. Die Zusammenfassung liegt in der Anlage bei.

Der entsprechend den Abwägungsvorschlagen angepasste Planentwurf inkl. Begründung liegt auch in der Anlage mit bei. Der angepasste Planentwurf wird auch in der Sitzung vorgestellt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind von sehr geringem Umfang und berühren die Grundzüge der Planung nicht. Aus diesem Grund ist auch keine erneute Offenlage des Planes erforderlich und der Satzungsbeschluss kann gefasst werden. Der zugehörige städtebauliche Vertrag liegt der Verwaltung noch nicht vor. Daher sollte der Satzungsbeschluss nur unter Vorbehalt gefasst werden.

Beschlussvorschlag

1. Der Marktgemeinderat nimmt die während der Offenlage nach § 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zur Innenbereichssatzung zur Kenntnis. Die Abwägung der Stellungnahmen wird entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung durchgeführt.

2. Vorbehaltlich der Vorlage des unterzeichneten städtebaulichen Vertrages durch den Grundstückseigentümer wird der entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung angepasste Planentwurf als Satzung beschlossen und soll ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat nimmt die während der Offenlage nach § 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zur Innenbereichssatzung zur Kenntnis. Die Abwägung der Stellungnahmen wird entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung durchgeführt.

2. Vorbehaltlich der Vorlage des unterzeichneten städtebaulichen Vertrages durch den Grundstückseigentümer wird der entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung angepasste Planentwurf als Satzung beschlossen und soll ausgefertigt und bekannt gemacht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) - Stellungnahme des Marktes Markt Erlbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 10

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2021 den Entwurf der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“, kurz „LEP-Teilfortschreibung“ in den Themenfeldern „Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen“, „Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt“ und „Für nachhaltige Mobilität“ beschlossen. 
Aktuell läuft hierzu das Beteiligungsverfahren einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit.
Vom vorliegenden Entwurf der Fortschreibung sind praktisch alle kreisangehörigen Städte, Märkte und Gemeinden betroffen. 

Die vielmals genannten Ziele „Stärkung des ländlichen Raumes“ und „Entlastung der Ballungszentren“ werden durch den vorliegenden Entwurf konterkariert und führen genau zum Gegenteil dieser Ziele.
Vielmehr führen die Festsetzungen
- zu einem weitestgehenden Entwicklungsstopp für zahlreiche Grundzentren, Landgemeinden und deren Ortsteile 
- zu einer weiteren Belastung und Überhitzung von angespannten Verdichtungsräumen 
- durch immer weitergehende Begutachtungsanforderung in Planungsprozessen zu einer „Bau-Entschleunigung“

Zusammengefasst lässt sich festhalten:
- Entwicklung nur noch dort, wo alle denkbaren Infrastrukturen vorhanden und fußläufig erreichbar sind
- Keine Entwicklung dort, wo einzelne Infrastrukturen fehlen
- Eine uneingeschränkte Pflicht zum Vorrang der Innentwicklung bei damit verbundenem Stopp der Außenentwicklung
- Eine Konzentration auf die Zentren, Verdichtungsräume und Ballungsräume
- Eine Pflicht zur Begutachtung und räumlichen Abstimmung in jeglichem Planungsprozess

Aufgrund des Umfangs von 133 Seiten sind oben nur die gravierendsten Festsetzungen zusammengefasst thematisiert. Nähere Einzelheiten zu den verschiedenen Bereichen aus dem LEP werden in der Sitzung erläutert.

Dr. Birgit Kreß hat eine Stellungnahme erarbeitet, die sie in der Sitzung verliest. Diese soll als Stellungnahme bei der Beteiligung eingereicht werden.

Werner Stieglitz zeigt sich verwundert, dass der Bayerische Gemeindetag im Vorfeld die Bezirksvorsitzenden nicht eingebunden hat. Er erklärt, dass die im LEP genannten Ziele nicht dem Kurs der Bayerischen Staatsregierung entsprechen. Er wird diesbezüglich Rücksprache mit Vertretern aus der CSU-Führung halten.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern zu verfassen und im Rahmen der Beteiligung beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern zu verfassen und im Rahmen der Beteiligung beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Antrag der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes auf Bezuschussung der Sanierung der Filialkirche Maria Namen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 11

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Die katholische Kirchengemeinde St. Johannes plant die Sanierung der Filialkirche Maria Namen im Zennhäuser Weg. Diese wurde im Jahr 1955 eingeweiht und weist mittlerweile mehrere Mängel am Dach, der Außenfassade, der Sakristei sowie der Infrastruktur auf.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bittet das katholische Pfarramt St. Johannes, vertreten durch Herrn Pfarradministrator Daniel Bittel und Frau Kirchenpflegerin Christa Rohner, um Bezuschussung dieser Sanierung durch die Marktgemeinde. Das Schreiben ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt im Ratsinformationssystem hinterlegt.

Die Filialkirche umfasst ca. 1.100 Mitglieder aus Markt Erlbach und Neuhof a.d.Zenn. Nach Rücksprache mit der ersten Bürgermeisterin des Marktes Neuhof a.d.Zenn, Frau Claudia Wust, ist auch von deren Seite ein symbolischer Betrag als Zuschuss zu erwarten.

Der evangelischen Kirchengemeinde Markt Erlbach wurde im Jahr 2009 für Sanierungsmaßnahmen der Kilianskirche ein Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro gewährt.
Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem katholischen Pfarramt St. Johannes für die Sanierung einen Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro zu gewähren. Der um 2.500 Euro höhere Zuschuss ist durch den Preisindex und die gestiegenen Kosten im Baubereich gerechtfertigt.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes für die Sanierung der Filialkirche Maria Namen einen Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro zu gewähren.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, der katholischen Kirchengemeinde St. Johannes für die Sanierung der Filialkirche Maria Namen einen Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro zu gewähren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für die Verlegung einer Wärmeleitung auf dem Grundstück des Bürgerhauses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 12

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt Werner Stieglitz den Vorsitz.
Am Montag, den 7. März 2022 haben in der Kirchgasse die Tiefbauarbeiten zum weiteren Ausbau des Nahwärmenetzes begonnen. In diesem nächsten Bauabschnitt werden Anwesen in der Kirchgasse, Ringstraße und Ignaz-Schneider-Straße erschlossen.

Im Rahmen der Ausführungsplanung für den Hausanschluss des Flurstücks 163/2, Gemarkung Markt Erlbach (Rückgebäude des Anwesens Ringstraße 7) hat die Firma Naturstrom auch eine Prüfung des Grundstücksanschlusses über die Ignaz-Schneider-Straße vorgenommen und diese Variante hat sich – im Sinne der Verlegearbeiten und technischen Anbindung - als die von Naturstrom präferierte Trasse herausgestellt. 
Eine Umsetzung dieser Leitungsanbindung bedingt eine Nutzung des Bürgerhaus-Parkplatzes. 

Die NatCon Mittelfranken GmbH & Co. KG beantragt daher mit Schreiben vom 3. März 2022 eine Nutzung des Parkplatzes des Bürgerhauses (Flurstück 152, Gemarkung Markt Erlbach) zur Verlegung der Nahwärmehausanschlussleitung für das Rückgebäude des Anwesens Ringstraße 7. 
Die Wiederherstellung des Ursprungszustandes nach Abschluss der Verlegearbeiten wird zugesichert.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag der NatCon Mittelfranken GmbH & Co. KG zugestimmt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Verlegung einer Wärmeversorgungsleitung abgeschlossen wird und für das Leitungsrecht eine Gestattungsgebühr erhoben wird. In vergleichbaren Fällen im öffentlichen Raum wäre ein Einmalbetrag in Höhe von etwa 300,00 Euro fällig.

Sebastian Gaukler erläutert anhand eines Luftbildes kurz die Maßnahme und stellt dar, welche Auswirkungen die alternative Anbindung des rückwärtigen Gebäudes über die Ringstraße hätte.

Auf Nachfrage von Paul Hegendörfer erklärt Michael Schlag, dass die Naturstrom AG für alle Schäden haften muss, die durch die Maßnahme entstehen, auch an der Leitung. Dies wird im Vertrag schriftlich fixiert. Die Gewährleistung beträgt fünf Jahre.

Eine Wertminderung des Grundstücks, wie von Klaus Adelhardt moniert, ist nicht gegeben, da für die Leitung kein Eintrag ins Grundbuch erfolgt.

Rudolf Born versteht ebenso wie Christine Hildner die Diskussion nicht, da es die pragmatischste Lösung ist und zudem Wohnraum entsteht.

Beschlussvorschlag

1. Der Marktgemeinderat beschließt in seiner Funktion als Stiftungsverwalter, dass mit der Firma NatCon Mittelfranken GmbH & Co. KG eine Vereinbarung zur Verlegung einer Wärmeversorgungsleitung abgeschlossen werden soll.
2. Für das Leitungsrecht soll eine einmalige Gebühr in Höhe von 300,00 Euro verlangt werden.

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat beschließt in seiner Funktion als Stiftungsverwalter, dass mit der Firma NatCon Mittelfranken GmbH & Co. KG eine Vereinbarung zur Verlegung einer Wärmeversorgungsleitung abgeschlossen werden soll.
2. Für das Leitungsrecht soll eine einmalige Gebühr in Höhe von 300,00 Euro verlangt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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13. Information über einen festgestellten Ölschaden in der Kirchgasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 13

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Bei den Vorarbeiten zur Verlegung des Nahwärmenetzes in der Kirchgasse wurde von der Baufirma Brochier zwischen den Anwesen Kirchgasse 13 und 15 Erdmaterial gefunden, das einen starken Geruch nach Diesel/Heizöl aufwies. Außerdem war ein deutlicher Ölfilm auf dem Wasser in der Baugrube erkennbar.
Die Verwaltung hat daraufhin vorschriftsgemäß das Landratsamt eingeschaltet (Bereich Gewässerschutz und Abfallrecht) und es fand ein Ortstermin im Beisein des Landratsamtes und des WWA statt. Nach Aussage des WWA ist der Ölschaden vermutlich nicht großflächig, muss aber untersucht und gegebenenfalls saniert werden.

Bei dem Ortstermin wurde daher festgelegt, dass ein Bodengutachter bei den Tiefbauarbeiten in dem betreffenden Bereich hinzugezogen werden soll und dann vor Ort Proben gezogen werden, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Die Verwaltung wird den Marktgemeinderat über die weitere Entwicklung informieren.

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14. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 17. Marktgemeinderat 11.03.2022 ö 14

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

1) Dr. Birgit Kreß verliest die eingegangenen Spenden der letzten Wochen:
Bernd Bechmann, Schornsteinfeger
200,00 €        Kita Scheunenwichtel

inrotec GmbH
500,00 €        FF Markt Erlbach

Versicherungsverein für Brandfälle Buchheim
250,00 €        FF Linden

Marianne Teichmann
500,00 €        Unterhalt Bürgerhaus

Wirsching und Madinger
1.250,00 €        Kita Scheunenwichtel (zweckgebunden für Anschaffung einer Uhr)

Andrea Raab
200,00 €        FF Markt Erlbach


Christina Meth schlägt vor, dass für die Beschäftigten des Marktes ein Fahrradleasing angeboten werden sollte. Sebastian Gaukler erklärt, dass diese Möglichkeit erst vor kurzem für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes eröffnet wurde.

Datenstand vom 08.04.2022 08:42 Uhr