Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktgemeinderatssitzung, 16.12.2021
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Mit fristgerechter Kündigung (Schreiben vom 17.09.2021) und getragen durch Beschluss des Marktgemeinderates Kirchseeon vom 04.10.2021 wird die Gemeinde Kirchseeon die Verkehrs-überwachung zum 01.01.2022 verlassen. Herr Bürgermeister Paeplow betonte in einem Telefonat, dass die Kündigung nicht etwas damit zu tun habe, dass Kirchseeon mit unserer Zusammenarbeit unzufrieden sei oder es Grund zu Beanstandungen gegeben habe – im Gegenteil. Vielmehr wird sich der Markt Kirchseeon in verschiedenen Bereichen kommunaler Zusammenarbeit neu ausrichten. § 6 der geschlossenen Zweckvereinbarung räumt den beteiligten Kommunen jeweils drei Monate zum Jahresende ein reguläres Kündigungsrecht ein.
Derzeit liegt die Kündigung im Landratsamt Ebersberg, da der Abschluss wie auch die Aufhebung einer Zweckvereinbarung auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Laut Auskunft des Landratsamtes steht die Aufhebung der Zweckvereinbarung kurz vor der Bekanntmachung im Amtsbatt des Landratsamtes Ebersberg. Der Marktgemeinderat Markt Schwaben ist lediglich in Kenntnis zu setzen, eine Beratung oder Beschlussfassung ist nicht vorgesehen oder erforderlich.
Derzeit sind noch gut 1.000 Verfahren von Kirchseeon offen und im Büro der KVÜ Markt Schwaben in Bearbeitung, einige liegen bei Gericht. Davon wird nur ein verschwindend geringer Teil bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden können.
Da mit der Aufhebung der Zweckvereinbarung die hoheitliche Ermächtigung entfällt, mit der Markt Schwaben die Fälle der Kommunalen Verkehrsüberwachung für Markt Kirchseeon bearbeitet, dürfen wir ab dem 01.01.2022 buchstäblich keinen Strich mehr für Kirchseeon schreiben. Eine weitere Bearbeitung der offenen Fälle ist damit nicht mehr möglich. Da Bürgermeister Paeplow mitgeteilt hat, dass in der Kirchseeoner Verwaltung derzeit keine Kapazitäten zur Verfügung stehen, diese vielen Fälle weiter zu bearbeiten und auch sonst keine Möglichkeit besteht, die Verfahren zu einem ordentlichen Abschluss zu bringen, würde das bedeuten, dass innnerhalb weniger Tage hunderte Einstellungen gleichzeitig bei den Betroffenen eingehen würden. Diese zweifelhafte Außenwirkung wird sicherlich auch auf Markt Schwaben (unverschuldet) kein gutes Licht werfen.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Fälle trotz Kündigung auf rechtlich korrekter Grundlage abzuarbeiten und gleichzeitig dem Markt Kirchseeon die Möglichkeit zu geben, neue Verpflichtungen mit anderen Anbietern einzugehen: der Abschluss einer neuen Zweckvereinbarung auf der Basis des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG). Der Entwurf dieser neuen Zweckvereinbarung ist im Anschluss abgedruckt.
Diese neue Zweckvereinbarung ermöglicht ausschließlich die Bearbeitung der Altfälle und ist bis zum 31.12.2022 befristet. Innerhalb dieses einen Jahres sollte es möglich sein, auch die allermeisten der noch oder zukünftig bei Gericht anhängigen Verfahren abzuschließen.
Mit dieser neuen Zweckvereinbarung wird ein ordnungsgemäßer Abschluss aller Arbeiten und die Übergabe an den Markt Kirchseeon ermöglicht. Die Tätigkeiten sind selbstverständlich vom Markt Kirchseeon nach den bekannten Pauschalen zu vergüten.
Dieses Vorgehen ist mit dem Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde abgestimmt. Da der Marktgemeinderat Kirchseeon bereits in seiner Sitzung am 06.12. über diese Thematik Beschluss gefasst hat, kann bei Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat Markt Schwaben die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg spätestens im Januar erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist eine weitere Bearbeitung der Altfälle für Kirchseeon bereits wieder möglich.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss einer Zweckvereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zwischen Markt Schwaben und dem Markt Kirchseeon zur Bearbeitung aller Altfälle bis zum Tattag 31.12.2021 im Rahmen der Kommunalen Verkehrsüberwachung zu. Die Zweckvereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landratsamt Ebersberg am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft in tritt am 31.12 2022 außer Kraft.
Die Zweckvereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Z w e c k v e r e i n b a r u n g
zwischen dem Markt Markt Schwaben,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Stolze
und
dem Markt Kirchseeon,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Jan Paeplow
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung:
§ 1
Der Markt Markt Schwaben und der Markt Kirchseeon sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.
§2
- Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt der Markt Kirchseeon dem Markt Markt Schwaben die Organisation und die finanzielle Abwicklung der Verfahrensbearbeitung in der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des fließenden und ruhenden Verkehrs für das Gemeindegebiet des Marktes Kirchseeon für alle Verfahren bis einschließlich Tattag 31.12.2021.
- Das für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt der Markt Markt Schwaben aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwachungsunternehmen sicher.
§ 3
- Der Markt Kirchseeon überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr dem Markt Markt Schwaben für alle Verfahren bis einschließlich Tattag 31.12.2021.
- Sämtliche, mit der Abwicklung dieser Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen, werden dem Markt Markt Schwaben übertragen.
- Es wird davon ausgegangen, dass spätestens am 30.09.2022 alle Verfahren mit Tattag bis 31.12.2021 abgeschlossen sind. Über noch offene Verfahren zu diesem Stichtag treffen der Markt Markt Schwaben in Abstimmung mit dem Markt Kirchseeon fallbezogene Entscheidungen über das weitere Vorgehen. Sollten dadurch Ausfälle, z.B. wegen Einstellungen oder Fremdkosten, z.B. durch Rechtsanwälte entstehen, sind diese vollumfänglich vom Markt Kirchseeon zu erstatten.
§ 4
- Der Markt Kirchseeon erstattet dem Markt Markt Schwaben die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:
- Verkehrsüberwachung ruhender Verkehr
- Gemeinkostenpauschale je Fall 1,80 €
- Bearbeitungskostenpauschale je Fall 1,85 €
- Verkehrsüberwachung fließender Verkehr
- Gemeinkostenpauschale je Fall 1,30 €
- Bearbeitungskostenpauschale je Fall 2,70 €
- Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZA/PZU etc.) für Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Bereich des Marktes Kirchseeon verbleiben beim Markt Markt Schwaben. Die Geldbuße (Verwarn- und Bußgelder) erhält der Markt Kirchseeon.
- Für Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldbereich) aus dem Bereich des Marktes Kirchseeon, die eingestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosten, etc.) der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet der Markt Kirchseeon dem Markt Markt Schwaben eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von derzeit 28,45 €.
- Die Kosten, die dem Markt Markt Schwaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüber-wachung im Bereich des Marktes Kirchseeon entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto) sind nach vorheriger Rücksprache vom Markt Kirchseeon gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A werden monatlich (Folgemonat nach Tattag) in Rechnung gestellt. Die Auslagen aus 1.B werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.
- Der Markt Markt Schwaben erstellt nach Ablauf dieser Zweckvereinbarung eine Abrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarn-/Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bereich des Marktes Kirchseeon ergeben.
- Der Markt Markt Schwaben informiert den Markt Kirchseeon unverzüglich, sowohl über jede Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.
§ 5
- Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.
- Der Markt Kirchseeon unterhält ein separates Girokonto für den fließenden und ruhenden Verkehr, auf dem die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Verwarn- und Bußgelder eingezahlt bzw. überwiesen werden. Der Markt Markt Schwaben erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für dieses Konto. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache vom Markt Kirchseeon auszuführen.
§ 6
- Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft und gilt bis 31.12.2022.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Ebersberg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.
§ 8
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten, sind dem Markt Markt Schwaben von des Marktes Kirchseeon gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten.
§ 9
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden.
Markt Markt Schwaben, Kirchseeon,
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Michael Stolze Jan Paeplow
Erster Bürgermeister Erster Bürgermeister
Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.01.2022 10:27 Uhr