Beim Markt Markt Schwaben ist eine formlose Bauvoranfrage für die Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf einer Fläche von ca. 5 ha auf dem Grundstück im Gebiet Feichten, Fl.Nr. 1252, eingegangen.
Die Planung sieht vor, nur ungefähr die Hälfte des Grundstücks zu verwenden, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung des anderen Teils zu gewährleisten. Die geplante Gesamtleistung der Anlage liegt voraussichtlich bei ca. 5,1 bis 5,5 MW (Megawatt). Die geplante Betriebsdauer beträgt voraussichtlich zunächst 20 Jahre. In der Anlage ist eine grafische Darstellung der geplanten Fläche beigefügt. Eine unterschriebene Gestattungserklärung des Grundstückseigentümers mit Einverständnis für eine mögliche Verpachtung an den Antragsteller und zur Einholung von Informationen bei den zuständigen Behörden und Netzbetreiber durch den Antragsteller liegt vor.
Mit der am 01.01.2025 in Kraft getretene Änderung wurde die davor geltende Genehmigungsfreistellung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB gestrichen.
Energiegewinnungsanlagen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig sind, sind nun gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb BayBO verfahrensfrei.
Laut Auskunft des Landratsamtes Ebersberg ist unter anderem die Voraussetzung einer Zulässigkeit die Rückbauerklärung. Diese ist dem Landratsamt Ebersberg als Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Ob fachgesetzliche Genehmigungen des Natur- oder Artenschutzes erforderlich sind, muss bei Verfahrensfreiheit von Seiten des Antragstellers bei den dafür zuständigen Fachstellen erfragt und entsprechend beantragt werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden die entsprechenden fachlichen Stellungnahmen von der Baugenehmigungsbehörde eingeholt.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) bb) BauG zählen zu den erfassten Schienenwegen nur solche des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2 b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) mit mit mindestens zwei Hauptgleisen. Bei teilweise eingleisig, teilweise zweigleisig ausgeführten Strecken kommt die Privilegierung nur an tatsächlich mehrgleisigen Streckenabschnitten für den Überhol- oder Begegnungsverkehr in Frage.
Nachdem sich im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1252 die Bahnstrecke teilt und somit nicht mehr an zwei Hauptgleisen mit Überhol- und Begegnungsverkehr entfällt hier die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) bb) in BauGB.
Zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird dem Antragsteller daher die Einreichung eines Antrags auf Bauvorbescheid empfohlen. Somit hätte dieser eine Planungssicherheit, was bei einem Projekt in diesem Umfang empfehlenswert wäre.