Antrag auf Baugenehmigung
Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes in zwei Wohneinheiten und Errichtung von Stellplätzen
Haus 2, Fl.Nr. 1322
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Bauausschusssitzung, 08.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Das bestehende Stallgebäude soll in zwei Wohneinheiten mit jeweils unter 100 m² umgenutzt werden. Es werden 5 Stellplätze nachgewiesen und somit ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Es liegt eine Stellungnahme vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor.
„Die betrieblichen Verhältnisse haben sich seit unserem Schreiben vom 06.03.2013 (Ihr Az.: B-2013-170) nicht wesentlich geändert. Es wird weiterhin keine Erwerbslandwirtschaft betrieben. An der Hofstelle ist nur ein altes, von der Antragstellerin und ihrer Tochter genutztes Bauernhaus vorhanden, das die einzige Wohneinheit auf der Hofstelle darstellt. Einwände gegen das Bauvorhaben werden unsererseits nicht erhoben.
Aus Sicht der Bauverwaltung kann hier das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch im Falle einer Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, höchstens 3 Wohnungen je Hofstelle zulässig sind.
Beschluss
Zu der Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes in zwei Wohneinheiten und Errichtung von Stellplätzen für das Grundstück Haus 2 wird das gemeindlichen Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.03.2023 09:46 Uhr