Antrag Fraktion Freie Wähler "Einführung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes - Gemeindenachrichten" Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 18.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.01.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Die Fraktion Freie Wähler hat am 14.11.2023 einen Antrag auf Einführung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes - Gemeindenachrichten eingereicht.

Als Vorbild für das Amts- und Mitteilungsblatt sollen laut Antrag die Bürgerblätter der benachbarten Gemeinden (Anzing, Finsing, Pliening) dienen. 

Der Marktgemeinderat hatte sich zuletzt in der Sitzung am 18.11.2014 mit dem Thema Amts- und Mitteilungsblatt befasst und damals beschlossen, dass die Herausgabe eines eigenen Gemeindeblattes für den Markt Markt Schwaben nicht für notwendig erachtet wird, weil das Mitteilungsblatt Falke Markt Schwaben ausreichend für die Information der Bürgerinnen und Bürger sei.

Bei der Einführung bzw. Konzepterstellung für ein gemeindliches Amts- und Mitteilungsblatt sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

Inhaltliche und gestalterische Einschränkungen

Inhalt und Gestaltung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes werden mittlerweile durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (Az. I ZR 112/17, sog. „Crailsheimer Urteil“) eingeschränkt, wonach ein gemeindliches Amtsblatt kein funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung darstellen darf. Andernfalls drohen Abmahn- oder Unterlassungsverfahren, z. B. von privaten Verlagsunternehmen.

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität (z. B. Elemente der meinungsbildenden Presse wie Glossen, Kommentare oder Interviews) sowie auf die Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und es ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds (pressemäßiges Layout) eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob der zulässige Rahmen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit eingehalten wurde.

Die Justiz hat für die entsprechende Beurteilung gemeindlicher Publikationen einige grundsätzliche Regelungen aufgestellt:

Zulässig sind grundsätzlich:
  • Berichte aus der Verwaltung und dem Gemeinderat (z. B. aktuelle Tätigkeit und künftige Vorhaben)
  • Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme
  • Berichte zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Bekanntmachungen, Bekanntgabe von Vorschriften und Warnung vor Gefahren
  • Sachgerechte, objektiv gehaltene Information über Fragen, welche die Bürger/innen unmittelbar betreffen
  • Informationen über aktuelle Krisen- und Gefahrensituationen
  • Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung
  • Redaktionelle Beiträge, sofern sie mit der staatlichen Aufgabe der Gemeinde zusammenhängen oder im Gesamtumfang nur von untergeordnetem Gewicht sind

Nicht zulässig sind grundsätzlich:
  • Berichte über die lokale Wirtschaft (z. B. allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen)
  • Berichte über Aktivitäten privater Personen oder Institutionen (z. B. Vereine, Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Sport); dies gilt auch, wenn die Kommune die ehrenamtliche Arbeit begleitet oder es sich um gesellschaftliches Engagement auf kommunaler Ebene handelt
  • rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik
  • wertende oder meinungsbildende Elemente (z. B. Bewertung privater Initiativen)
  • allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser

Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen allerdings keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse.
Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt.

So kann z. B. die Veröffentlichung von bloßen Terminankündigungen privater Institutionen ohne pressemäßige oder meinungsbildende Gestaltungselemente zulässig sein, wenn das Amts- und Mitteilungsblatt insgesamt keinen pressesubstituierenden Gesamtcharakter hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2019 Az. 4 U 180/17).

Eine Anzeigenschaltung ist nicht generell unzulässig, sondern kann ein zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein (vgl. BGH, GRUR 1973, 530, 531 – Crailsheimer Stadtblatt). 

Erscheinungsrhythmus

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Erscheinungsrhythmus des Amts- und Mitteilungsblattes. 
Während die Mitteilungsblätter in Anzing und Pliening monatlich erscheinen, werden sie in Finsing wöchentlich und in Poing ab 2024 14-täglich veröffentlicht.
 
Nach Auffassung des Sachbereichs Kommunikation und neue Medien müsste das Amtsblatt wenigstens im zweiwöchtlichen Rhythmus erstellt und auch an alle Haushalte verteilt werden, um einigermaßen zeitnah und interessant berichten zu können.

Finanzierung

Aufgrund der laufenden Haushaltskonsolidierung dürfen durch die Einführung des Amts- und Mitteilungsblatt keine Mehrkosten entstehen.
Die Kosten für ein Amts- und Mitteilungsblatt dürfen daher die bisherigen Aufwendungen für die gemeindlichen Veröffentlichungen im Falke Markt Schwaben nicht übersteigen.

In den letzten beiden Jahren sind hier folgende Kosten angefallen:
Kategorie
2023
2022
Monatliche Informationsseite
6.810,37 €
7.128,10 €
Wochenjournal – Aktuelles aus Markt Schwaben
8.996,40 €
-
Allgemeine Hinweise und Informationen
5.150,32 €
4.157,31 €
Summen
20.957,09 €
11.285,41 €
Stand: 09.01.2024

Im Rahmen der Konzepterstellung wären diesen Kosten die voraussichtlichen Kosten eines eigenen Amts- und Mitteilungsblattes gegenüberzustellen.

Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob ein Teil der entstehenden Kosten über die Möglichkeit einer Anzeigenschaltung gegenfinanziert werden könnte.

Fazit

Sofern das Gremium die Einführung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes grundsätzlich befürwortet, würde die Verwaltung ein Konzept hierfür erstellen und dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorlegen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat befürwortet grundsätzlich die Einführung eines gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblattes. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept für ein gemeindliches Amts- und Mitteilungsblatt zu erarbeiten und dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 10

Datenstand vom 04.03.2024 15:59 Uhr