Bauleitplanung Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 Volksbanksiedlung Abwägung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 18.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 10

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beschließend
15.06.2023
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
13.07.2023
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
18.07.2024


Das Wohngebiet rund um den Wiegenberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ vom 31.10.1950. Zusätzlich gelten für die im Plangebiet liegenden beiden Grundstücke mit den heutigen Fl.Nrn. 959 und 959/8 an der Einmündung des Badhauswegs in die Breslauer Straße die Festsetzungen der am 03.12.1991 als Satzung beschlossenen 1. Änderung dieses Bebauungsplans.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 13.07.2023 einstimmig den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ sowie der 1. Änderung dieses Bebauungsplans gefasst.

Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens können der Sitzungsniederschrift vom 13.07.2023 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Satzungsentwurf entnommen werden.

Im Zuge des Erlasses der im Beschlussvorschlag genannten Satzung war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt im Zeitraum 01.03.2024 bis 15.03.2024. In der Zeit vom 18.04.2024 bis 17.05.2024 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die nachstehend aufgeführten Personen, Behörden und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vor:

  1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 18.04.2024 u.
  2. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 23.04.2024


1.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme 18.04.2024

Geomorphologisch liegt das Plangebiet im Bereich einer Altrissmoräne.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Aufhebung. Im Genehmigungsverfahren nach § 34 BauGB ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht auf Folgendes zu achten:
- In Moränengebieten ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sind daher wasserdicht auszuführen.
- Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Um das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude zu verhindern, raten wir zu einer wasserangepassten Bauweise: alle Öffnungen an Gebäuden sind daher ausreichend hoch zu setzen (Türen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Auch die Höhenkote „Oberkante EG Rohfußboden“ ist ausreichend hoch über Gelände zu setzen. Wir empfehlen jeweils mind. 25 cm über GOK.
- Es ist darauf zu achten, Genehmigungen nur in Verbindung mit der Auflage größtmöglicher Niederschlagswasserrückhaltung auf den jeweiligen Grundstücken zu erteilen, wenn möglich über Versickerung, ansonsten Rückhalt z.B. über Zisternen. Die Speicherung von Niederschlagswasser in Zisternen sollte als Klimaanpassungsmaßnahme auch der Grünflächenbewässerung dienen.


2.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 23.04.2024

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Gegen die Aufhebung des Bebauungsplans „BP Nr. 1 „Volksbanksiedlung“ bestehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine grundsätzlichen Einwände. Wir bitten jedoch sicherzustellen, dass im Rahmen der Beurteilung künftiger Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB die Belange der Bodendenkmalpflege ausreichend berücksichtigt werden.

Unmittelbar südlich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplans befindet sich das Bodendenkmal D-1-7837-0036 „Körper- und Tuffplattengräber des frühen Mittelalters“. Die Ausdehnung des Denkmals nach Norden ist bisher nicht abschließend geklärt. 

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert. 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art in den Flstnr. 961/13, 196/14, 961/1, 961/2, 961/3, 685, 632/6, 632/1, 632/2, 632/3, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Im Zuge von Bauvorhaben können die verzögerte Beantragung der Erlaubnis oder die zufällige Entdeckung und Meldung von Bodendenkmälern zu Nachteilen für die Träger der Vorhaben führen. 

Wir bitten deshalb im Aufhebungsbereich die Antragsteller über die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis zuverlässig zu unterrichten. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung aller Planungen, die mit Bodeneingriffen verbunden sind unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Rückfragen richten Sie bitte an den zuständigen Gebietsreferenten.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 18.04.2024
Die Abteilung Bauen und Umwelt übernimmt die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten und wird im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweisen.

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird zur Kenntnis genommen und hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 23.04.2024
Die Abteilung Bauen und Umwelt übernimmt die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten und wird im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweisen und die Antragsteller über die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis unterrichten.

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen und hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

4.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet „Volksbank-Siedlung“ sowie der 1. Änderung dieses Bebauungsplans einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 18.07.2024 als Satzung beschlossen.

5.
Den Personen und Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

6.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss vom 18.07.2024 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2024 09:17 Uhr