Bebauungsplan Nr. 36 für das Gebiet "geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg" Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 08.08.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.08.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
14.03.2024
3
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
25.04.2024
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
27.06.2024
8
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
vorberatend
08.08.2024


Der Marktgemeinderat hat sich im ersten Halbjahr dieses Jahres mehrfach mit der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden beschäftigt und am 14.03.2024 in nichtöffentlicher Sitzung einstimmig den nachstehenden Beschluss gefasst:
„Der Marktgemeinderat möchte nach dem aktuellen Kenntnisstand die Variante der Unterbringung von Geflüchteten an mehreren Standorten im Gemeindegebiet weiterverfolgen.“
Am 25.04.2024 beschloss der Marktgemeinderat einstimmig, ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung, dass der Markt auf dem gemeindeeigenen Grundstück am Hanslmüllerweg eine Unterkunft zur Unterbringung von bis zu 90 Flüchtlingen planen und errichten lassen wird.
In der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 27.06.2024 sind mehrere Beschlüsse betreffend die Unterbringung von Flüchtlingen gefasst worden. Beschlossen wurde neben anderem die Billigung einer der vom Büro Aichner Kazzer Architekten angefertigten Varianten für Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen (Variante 2 „Punkthäuser“), die Beauftragung der Verwaltung mit der Vorbereitung von Aufstellungsbeschlüssen für eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie der Einholung eines Gutachtens/einer Stellungnahme zu den Belangen Lärmentwicklung, Geruch und Staub.

Das Grundstück Fl.Nr. 431, auf dem der Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft geplant ist, liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch. Im Zuge der Überplanung des Grundstücks und ggf. weiterer Flächen ist somit ein reguläres Bauleitplanverfahren durchzuführen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt keine mobile Einrichtung plant, die nach kurzer Zeit wieder komplett beseitigt wird. Vielmehr strebt der Markt an die zu errichtenden Gebäude für einen noch zu bestimmenden Zeitraum als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge zu nutzen. Die Begründungen zur aufzustellenden Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan müssen Aussagen zur in Aussicht genommenen Nachfolgenutzung enthalten.

Im Zusammenhang mit der Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. 431 ist die Festlegung der Art der baulichen Nutzung von großer Bedeutung. In einer der vorangegangenen Marktgemeinderatssitzungen wurde die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets diskutiert.
Für die geplante Nutzung ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zweckmäßig bzw. angezeigt, nicht jedoch eines Allgemeinen Wohngebiets. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge kann im Einzelfall in einem bereits bestehenden Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die dafür vorgesehene Fläche lediglich einen untergeordneten Teil des Wohngebiets einnimmt. Im vorliegenden Fall wird jedoch lediglich eine Teilfläche eines einzelnen Grundstücks einer baulichen Nutzung zugeführt. Die Ausweisung eines größeren, über das Grundstück Fl.Nr. 431 hinausgehenden Wohngebiets dürfte nicht ohne Weiteres abwägungsfehlerfrei möglich sein, weil für die Ausweisung weiteren Wohngebiete im Außenbereich ein Nachweis über den Bedarf zu erbringen ist. Tatsächlich hat sich der Marktgemeinderat mit den in der Sitzung am 20.10.2022 gefassten Beschlüssen dafür entschieden, entlang des Hauser Wegs zusätzliche Wohnbauflächen auszuweisen (= Aufstellungsbeschlüsse für eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans).

Im Zuge der Vorbereitung der beiden Bauleitplanverfahren ist die Einbeziehung des in der Walkstraße liegenden Betriebs der Familie Adlberger in den Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die Festsetzung einer zeitlich befristeten baulichen Nutzung für das Grundstück Fl.Nr. 431 diskutiert worden.

§ 9 Abs. 2 Baugesetzbuch enthält zwar die Möglichkeit in besonderen Fällen eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, nach der eine bestimmte bauliche Nutzung für einen zeitlichen Zeitraum zulässig ist, jedoch ist eine solche Regelung im vorliegenden Fall nicht notwendig, wenn die im Beschlussvorschlag genannte Art der baulichen Nutzung festgesetzt wird.
Die geplanten Gebäude sollen, wie oben angeführt, nach aktueller Beschlusslage für einen noch festzulegenden Zeitraum als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge genutzt und im Anschluss einer anderen Nutzung zugeführt werden. Die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch bietet verschiedene Möglichkeiten der Nutzung.

Der Beschlussvorschlag für die Änderung des Flächennutzungsplans enthält die Aufnahme von Teilflächen des Betriebs der Familie Adlberger in den Plangeltungsbereich. Das ist darin begründet, dass im Flächennutzungsplan Teilflächen als öffentliche Grünfläche dargestellt sind. Hier ist eine Anpassung an die tatsächliche und zukünftige Nutzungsart, Fläche für die Landwirtschaft, geboten. Aber eine Aufnahme von Flächen des vorgenannten Betriebs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht angezeigt, weil sich durch die Festsetzungsart Fläche für die Landwirtschaft für die Betriebsinhaber nichts ändern würde. Für den im Außenbereich liegenden Betrieb richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch. Die Aufnahme des Betriebs oder einer Teilfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans würde nach gegenwärtigem Stand keine Änderung bedeuten, wenn für das Betriebsgrundstück die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft erfolgte.
Unabhängig davon, ob der Betrieb der Familie Adlberger im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans liegt oder nicht, sind dessen Belange u. Interessen im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Fl.Nr. 431 zu würdigen.

Angesichts der zu erwartenden Höhe der Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Grünordnung ist die Einholung von Honorarangeboten vor einer Beauftragung eines Stadtplanungsbüros geboten. Der Marktgemeinderat kann durch Beschluss festlegen, ob die Erteilung des Auftrags nach Vorliegen entsprechender Honorarangebote durch die erste Bürgermeisterin, den Haupt- und Bauausschuss oder durch den Marktgemeinderat selbst vergeben werden soll.

Anmerkung des Schriftführers:
Der Ausschuss hat sich für eine Vertagung dieses Tagesordnungspunktes entschieden. Eine Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt ist in der Sitzung am 08.08.2024 nicht erfolgt.

Beschluss

Die Beratung über den Tagesordnungspunkt wird vertragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 20.11.2024 09:26 Uhr