Antrag auf Baugenehmigung Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension Sägmühle 1, Fl.Nrn. 1455 u. a. Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 12.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 7
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.09.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Hinweis auf Beschlüsse zum Antrag auf Vorbescheid aus dem Jahr 2020:

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
17.09.2020
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.03.2023
10
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.10.2023
7

Zu dem beantragten Vorhaben existiert bereits ein Vorbescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 08.01.2024 sowie ein Änderungsbescheid vom 12.02.2024 (jeweils Az.: V-2020-3410).

Im Vorbescheidsverfahren hat der Markt mehrfach sein Einvernehmen verweigert, zuletzt mit Beschluss vom 19.10.2023. Der entsprechende Beschlussbuchauszug ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Der Markt ging dabei stets davon aus, dass der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch nicht erfüllt ist.

Gegen den Vorbescheid hat der Markt Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen M 9 K 24.295 anhängig. Die Klage wurde auch bereits begründet, eine Erwiderung liegt noch nicht vor. Die Klagebegründung vom 28.03.2024 ist ebenfalls der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Da das nunmehr beantragte Vorhaben demjenigen Vorhaben entspricht, für das der positive Vorbescheid erteilt wurde, kann hinsichtlich der rechtlichen Bedenken auf die Ausführungen in den o.g. Anlagen Bezug genommen werden. Ergänzend verweisen wir auf das ebenfalls in der Anlage beigefügte Schreiben des Landratsamtes Ebersbergs vom 22.07.2024 an den Bauherrn. Aus diesem ergibt sich, dass der Bauantrag in mehrfacher Hinsicht unvollständig bzw. zu unbestimmt ist, Zweifel an den angegebenen Baukosten bestehen (diese sind in ganz wesentlicher Hinsicht relevant für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und damit dessen Privilegierung), die mit dem Vorbescheid beauflagten Dienstbarkeiten nicht vorgelegt wurden sowie nicht nachgewiesen ist, dass die Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung gesichert ist. Zwar hat der Bauherr zwischenzeitlich einige Angaben nachgereicht, allerdings fehlt nach wie vor eine Stellplatzberechnung, die erbetene Klarstellung im Hinblick auf die Wohnungsanzahl sowie die mit dem Vorbescheid beauflagten Dienstbarkeiten. Die Baukosten werden jetzt zwar entsprechend der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Unterlagen aufgeschlüsselt, jedoch hat sich am vom Landratsamt nunmehr für zu niedrig gehaltenen Gesamtbetrag nichts geändert. 

Insgesamt liegt nach Auffassung der Verwaltung mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch. Da es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 Baugesetzbuch beeinträchtigt, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig.

Verfasser: Döring ● Spieß Rechtsanwälte

Beschluss

Zu dem Antrag vom 18.06.2024 auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension, Sägmühle 1, Fl.Nrn. 1455/2, 1455/3, 1455/4, 1455/5 und 1455/6 jeweils der Gemarkung Markt Schwaben wird das gemeindliche Einvernehmen verweigert.

In dem Fall, dass das gemeindliche Einvernehmen durch das Landratsamt Ebersberg ersetzt wird, wird die Verwaltung beauftragt, hiergegen gerichtlich vorzugehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.10.2024 08:53 Uhr