Neuerlass der Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten (Hausarbeits- und MusikausübungsV) Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 23.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö beschließend 4

Sachvortrag

Im November 2001 trat die „Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und –wiedergabegereäten (Hausarbeits- und MusikausübungsV - HMV)“ in Kraft. Grundsätzlich ist in jeder Verordnung gem. Art. 50 LStVG die Geltungsdauer zu bestimmen, jedoch in keinem Fall auf mehr als 20 Jahre. Das bedeutet, dass auch die Hausarbeits- und Musikausübungsverordnung Ende Oktober 2021 automatisch außer Kraft tritt. Eine überarbeitete Fassung wird daher vorgelegt.
Im Rahmen des Neuerlasses wurde die Verordnung mit Hilfe einer aktuellen Musterverordnung aus einer Rechtssammlung überarbeitet.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der beigefügten Anlage in blauer Farbe kenntlich gemacht. Zu den Änderungsvorschlägen wird wie folgt Stellung genommen:
§ 1 
Der eingefügte Satz war zuvor in § 2 Abs. 2 zu finden und wurde lediglich verschoben.
§ 2 
Abs. 2 Satz 2 – siehe Anmerkung zu § 1
Abs. 4 – Die Streichung findet sich in der Mustersatzung. Der Satz ist auch nicht erforderlich, da es nicht erforderlich ist, bestehende gesetzliche Regelungen zu erwähnen. Satz 2 ist zur Klarstellung für die Bürger/-innen dagegen hilfreich.
§ 3 
Streichung einer Rechtsgrundlage, da diese im Gesetz entfallen.
§ 4
Dieser Absatz ist neu aus der Mustersatzung aufgenommen worden und ist optional.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Passus nicht zu übernehmen. Derzeit gibt es keinerlei Beschwerden zu lärmstörender Haustierhaltung. Außerdem handelt es sich um einen sehr sensiblen Rechtsbereich, der aufgrund der Subjektivität von Lärmempfinden kaum zu überwachen und zu sanktionieren ist. Sollte es allerdings vermehrt zu Beschwerden kommen, kann der Passus im Nachgang mit aufgenommen werden.
§ 5
Neuer Absatz, zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
§ 6
Rechtsgrundlagen geändert, sowie die Währung angepasst. 
Falls § 4 (Haustierhaltung) eingeführt wird, muss auch dieser Paragraf bei der Zuwiderhandlung aufgenommen werden.

Zudem wurden in der Verordnung die Nummerierungen der Paragraphen angepasst, sowie in der Präambel die Rechtsgrundlage, auf der sich die Verordnung stützt.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt, den § 4 „Haustierhaltung“ nicht in die „Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und wiedergabegeräten“ mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und wiedergabegeräten“ in der vorliegenden Form. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Datenstand vom 10.11.2021 11:36 Uhr