1.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Sachgebiet Bauleitplanung vom 13.08.2021
Zu A. aus baufachlicher Sicht:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus baufachlicher Sicht keine weiteren Anregungen oder Einwände vorgetragen werden. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
Zu B. aus immissionsschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht keine Anregungen oder Einwände vorgetragen werden. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
Zu C. aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht:
Im Umweltbericht wird die zeitliche Begrenzung der Mahd der Ausgleichsfläche auf 20 Jahre gestrichen.
Eine dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche über eine Dienstbarkeit im Grundbuch ist nicht erforderlich, da sich die Fläche im Eigentum des Marktes befindet.
Die Fläche für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen wird in die Planzeichnung des Bebauungsplans aufgenommen und in der Legende entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 20 Baugesetzbuch als
Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
bezeichnet.
Der Umweltbericht wird um die genannten Anforderungen zum Monitoring ergänzt.
Zu D. aus bodenschutzfachlicher Sicht:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus bodenschutzfachlicher Sicht keine Anregungen oder Einwände vorgetragen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist derzeit nicht im Altlastenkataster erfasst. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.
2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Landesplanungsbehörde vom 12.07.2021
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung des Bestandes sowie für die angestrebte Weiterentwicklung auf dem Gelände der ehemaligen Kläranlage am Sägmühlenweg geschaffen werden. Die Fläche wird derzeit bereits durch den gemeindlichen Bauhof als Lagerfläche, durch die Feuerwehr, die Wasserwirtschaft und den DAV genutzt. Es handelt sich also um eine größtenteils bereits bebaute Fläche, zudem bestehen keine Waldkomplexe im Plangebiet oder in der näheren Umgebung. Zur Nutzung einer Teilfläche durch die Feuerwehr ist festzustellen, dass die im ursprünglichen Bebauungsplanentwurf entsprechend dargestellte Fläche aufgrund des Beschlusses des Sonderausschusses vom 22.04.2021 nicht mehr Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens ist.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs ist aufgrund der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern nicht veranlasst.
3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 23.08.2021
Der Hinweis auf die Stellungnahme vom 05.01.2021 wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird auf den zur vorgenannten Stellungnahme gefassten Abwägungsbeschluss des Sonderausschusses vom 22.04.2021, der unverändert Bestand hat.
In der Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend der Anregung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Schreiben vom 05.01.2021 ein Hinweis auf die an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgenommen. Ergänzt wurde auch die Aussage, dass es durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen zu unvermeidbaren Lärm-, Staub und Geruchsemissionen kommen kann, die im ortsüblichen Umfang zu dulden sind.
Eine erneute Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der aktuellen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht veranlasst.
4.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Bahn AG - DB Immobilien vom 20.07.2021
Die Stellungnahme entspricht im Wesentlichen den bereits mit Schreiben vom 25.11.2020 vorgebrachten Anregungen. Ergänzt wurde im Kapitel „Immobilienspezifische Belange“ der Passus, dass der Markt seine Unterlagen dahingehend prüfen soll, ob es nicht irgendwelche Vereinbarungen o. ä. mit der Bahn gibt, die für die vorliegende Maßnahme relevant seien - der Bahn liegt nichts Entsprechendes vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird auf den zur vorgenannten Stellungnahme gefassten Abwägungsbeschluss des Sonderausschusses vom 22.04.2021, der unverändert Bestand hat. Das Plangebiet tangiert in ca. 50 Meter Entfernung die Bahnlinie München – Simbach a. Inn. Es gibt keinen räumlichen, baulichen oder inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Bahnanlagen und dem Plangebiet. Nachdem seitens der Bahn die betreffende Prüfung der Unterlagen zu keinem Ergebnis führte, kann nicht erwartet werden, dass ohne ersichtlichen Anlass eine betreffende Prüfung durch den Markt veranlasst wird.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der aktuellen Stellungnahme der Deutschen Bahn AG – DB Immobilien nicht veranlasst.
5.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 23.08.2021
Verwiesen wird auf den zur vorgenannten Stellungnahme gefassten Abwägungsbeschluss des Sonderausschusses vom 22.04.2021, der unverändert Bestand hat. Damit wurde den vorgetragenen Belangen des Wasserwirtschaftsamtes weitestgehend entsprochen und die Planunterlagen entsprechend ergänzt. Nicht gefolgt wurde dem Vorschlag zu textlichen Festsetzungen hinsichtlich der konkreten Bauausführung (Höhenlage Erdgeschoss über Gelände etc.). Dies überschreitet den Regelungsinhalt einer städtebaulichen Satzung. Der betreffende Belang ist der konkreten Objektmaßnahme vorbehalten und im Baugenehmigungsverfahren abzuarbeiten. Dies gilt entsprechend für die empfohlene Festsetzung von Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. Auch hier soll dem konkreten Entwässerungskonzept, das vor Beginn der Baumaßnahme durch den Bauwerber vorzulegen ist, nicht vorgegriffen werden.
Mit der vorliegenden Planung wird keine markante Nutzungsintensivierung mit entsprechender Versiegelung ausgelöst.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der aktuellen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim nicht veranlasst.
6.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 12.07.2021
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände vorgebracht werden - die Erschließung erfolgt rückwärtig über die bereits bestehende Erschließung.
Hinsichtlich der Straßenemissionen ist festzuhalten, dass im Plangebiet keine lärmsensiblen Nutzungen, wie z. B. Wohnen, ausgewiesen werden. Betreffende Konflikte mit Verkehrslärmemissionen werden durch die Planung nicht ausgelöst.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim nicht veranlasst.
7.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 11.08.2021
Der Hinweis auf die Stellungnahme vom 20.11.2020 wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird auf den zur vorgenannten Stellungnahme gefassten Abwägungsbeschluss des Sonderausschusses vom 22.04.2021, der unverändert Bestand hat und bei dem die Belange des Abwasserzweckverbandes bereits umfänglich gewürdigt wurden.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der aktuellen Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos nicht veranlasst.
8.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Deutschen Alpenvereins, Sektion Markt Schwaben vom 22.08.2021
Die Stellungnahme des Deutschen Alpenvereins, Sektion Markt Schwaben wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt:
Hinsichtlich der umfänglichen Einlassungen und Anforderungen des DAV ist festzustellen, dass sich offensichtlich dessen Anforderungsprofil deutlich intensiviert hat. Tatsächlich war der Betrieb der Anlagen des DAV wesentlicher Auslöser für die Aufstellung der vorliegenden Bauleitplanung, für die geordnete Fortführung dieses Betriebes wurde seitens des DAV ein Baugesuch eingereicht. Mangels planungsrechtlicher Grundlage konnte dies durch das Landratsamt Ebersberg nicht genehmigt werden. Die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Genehmigungsplanung - wie auch im Rahmen einer entsprechenden Vorabstimmung zur Planaufstellung am 18.12.2019 unter Teilnahme eines Vertreters des DAV besprochen - sollte in der vorliegenden Bauleitplanung verankert werden. Dies ist erfolgt.
Seitens des DAV wird nun vorgetragen, dass zum Zeitpunkt einer (erneuten) Begehung am 22.06.2021 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 89 noch nicht angestoßen worden war. Tatsächlich wurde bereits in der Zeit vom 12.11.2020 bis 11.12.2020 die Information der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der im Ergebnis der vorgenannten Beteiligung geänderte Entwurf des Bebauungsplans wurde am 22.04.2021 vom Sonderausschuss gebilligt.
Stellungnahme DAV zur Umsetzung des aktuellen Bestandes:
Unter Ziffer 1. wird auf die Errichtung einer Zaunanlage zum öffentlichen Bereich abgestellt. Die betreffende Errichtung ist bis zu einer Höhe von 4,0 Meter über Gelände gemäß Festsetzung A.3.6.1 bereits jetzt zulässig, eine Änderung der Satzung ist demgemäß nicht notwendig.
Hinweis: Die Ausgestaltung der Zaunanlagen samt Toren und Transpondern obliegt dem Bauwerber und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Bei der „Schließung“ der Toranlage ist das gemäß Festsetzung A.5.5 festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Sondergebiets 2 (SO 2) zu berücksichtigen.
Eine Anpassung der Planung ist diesbezüglich nicht erforderlich.
Unter Ziffer 2. wird auf die Berücksichtigung des vorhandenen Containers, der an die Boulderanlage angrenzt, abgestellt. Aus der Stellungnahme geht nicht hervor, welche Nutzung für den Container beabsichtigt ist. Sollte es sich hierbei um Lagerflächen für Geräte o. ä. handeln, wäre dieser entsprechend der Festsetzung A.3.7 allgemein zulässig, es ist also nicht zutreffend, dass der Container nicht genehmigungsfähig ist. Sollte der Container für andere Zwecke genutzt werden, wären diese durch den Bauwerber zu benennen.
Rein vorsorglich wird die Baugrenze Boulderanlage um die Grundfläche des Containers erweitert und die zulässige Wandhöhe auf 4,0 Meter begrenzt. Die Planzeichnung wird entsprechend angepasst.
Stellungnahme DAV zu Erweiterungsmöglichkeiten:
Unter Ziffer 1. wird vorgetragen, dass die Baugrenzen „Kletteranlage“ hinsichtlich eines eventuellen zukünftigen Bedarfs, der sich derzeit nicht abschätzen lässt - weder zeitlich, kapazitätstechnisch, noch personell und finanziell usw. - erweitert werden sollen. Festzustellen ist, dass eine weitest gehende Versiegelung des Teilgebiets Sondergebiets 1 (SO 1) durch die erhebliche Ausweitung der Baugrenzen, wie gewünscht, einen markanten zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf generieren wird. Der als zu erhalten festgesetzte Baum- und Gehölzbestand innerhalb dieser Ausweitung wäre damit ebenfalls obsolet geworden. Nachdem gegenwärtig keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine betreffende Expansion vorliegen (die auch einen erheblichen Stellplatzbedarf erzeugen würde), erscheint dies nicht angemessen. Konkreter beschrieben wurde hingegen die Anlage einer zusätzlichen Vorsatzwand im Osten der Außenkletteranlage, hierfür müsste die betreffende Baugrenze um drei Meter erweitert werden.
Dem Anliegen des DAV hinsichtlich der Anlage einer zusätzlichen Vorsatzwand im Osten der Außenkletteranlage wird entsprochen. Die betreffende Baugrenze wird um drei Meter erweitert und die Planzeichnung entsprechend angepasst. Darüber hinaus werden die Baugrenzen der Kletteranlage nicht erweitert.
Unter Ziffer 2. wird vorgetragen, dass die Bedachung der vorhandenen Boulderanlage konstruktiv nicht geeignet ist für die Ausbildung des festgesetzten Gründachs. Festzustellen ist, dass keinerlei Festsetzungen zu Bedachungen ausgeführt wurden, eine Anpassung der Satzung ist demgemäß nicht erforderlich.
Hinweis: Offensichtlich wurden diesbezüglich die Hinweise unter Ziffer B.5.1 (Behandlung des Niederschlagswassers) mit den Festzungen unter Ziffer A verwechselt. Tatsächlich wäre - insbesondere auch aufgrund der sensiblen Wasser-/Versickerungssituation - in Anbetracht zunehmender Starkregenereignisse die Ausbildung von Gründächern (die bei extensiver Ausführung lasttechnisch kaum zusätzlich „ins Gewicht fallen“) eine kostengünstige und sehr sinnvolle Maßnahme der Retention, die sich auch positiv (Reduktion der Versickerungskapazitäten) auf den im Baugenehmigungsverfahren zu erarbeitenden Entwässerungsplan des Bauwerbers auswirken würde.
Eine Anpassung der Planung ist diesbezüglich nicht erforderlich.
Unter Ziffer 3. wird vorgetragen, dass höhenmäßige Beschränkungen zu streichen seien. Festzustellen ist, dass im Bereich der vormaligen Betriebsanlagen der Bestand - entsprechend dem Baugesuch des DAV, welches der Bauleitplanung zugrunde lag, abgebildet wurde. Das in seinen Abmessungen (Länge X Breite) nicht unerhebliche Betriebsgebäude, wie vorgeschlagen von 4,0 Meter Wandhöhe auf 18,0 Meter zulässige Wandhöhe zu ertüchtigen, ist städtebaulich nicht vertretbar: das Gebäude wäre maßstabssprengend. Noch vertretbar ist jedoch die Anlage eines zweiten Vollgeschosses mit einer resultierenden Wandhöhe von 8,0 Metern. Der DAV erhält damit für seinen „fiktiven Bedarf“ hinreichende zusätzliche Kapazitäten.
Dem Anliegen des DAV hinsichtlich einer höhenmäßigen Erweiterung wird in der Weise entsprochen, dass für das Betriebsgebäude anstelle des dem Bestand entsprechenden eingeschossigen Gebäudes zwei Vollgeschosse mit einer resultierenden Wandhöhe von 8 Metern als zulässig festgesetzt werden. Die Planzeichnung wird entsprechend angepasst.
Dem darüber hinaus gehenden Wunsch des DAV nach einer Ausweitung der Höhenbeschränkung auf ca. 18 Metern wird nicht entsprochen.
Unter Ziffer 4. wird vorgetragen, den als zu erhalten festgesetzten Baum- und Gehölzbestand (Nrn. 13 und 31) „nicht als Planzeichen“ aufzunehmen. Festzustellen ist, dass diese Gehölze vorhanden sind und kartiert wurden, sie können nicht posthum negiert werden. Sie können als zu „fällen / zu entfernen“ gekennzeichnet werden - bei betreffender Ausgleichspflanzung. Da auch hier seitens des DAV keine konkreten Planungen vorliegen, die dies rechtfertigen bzw. vertretbar erscheinen lassen, ist die vorgetragene Vorgehensweise – „Fällung auf Verdacht“ - schwer nachvollziehbar. Sollten seitens des DAV konkrete Planungen (z. B. Bauanträge hinsichtlich einer baulichen Erweiterung, Anlage von Freispielflächen o. ä.) vorgelegt werden, könnte eventuell im Zuge einer Befreiung mit entsprechender Kompensation (Ersatzpflanzung) eine Billigung herbeigeführt werden.
Dem Vorbringen des DAV, den als zu erhalten festgesetzten Baum- und Gehölzbestand Nrn. 13 und 31 nicht als Planzeichen aufzunehmen, wird nicht entsprochen. Die im Bestand vorhandenen Bäume und Gehölze sollen erhalten bleiben.
9.
Der Marktgemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und der zeitgleich durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
10.
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 89 für das Gebiet „ehemaliges Kläranlagengelände am Sägmühlenweg“ einschließlich Begründung und Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 21.10.2021 gebilligt.
11.
Die Verwaltung wird beauftragt die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Auslegungszeitraum und die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch auf drei Wochen verkürzt.