Antrag auf Baumfällung Von-Eichendorff-Str. 6, Fl.Nr. 1276/18 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 03.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 03.04.2025 ö 3

Sachvortrag

Für das Grundstück Von-Eichendorff-Straße 6 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Baumfällung vor. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Baumschutzverordnung.

Es soll eine Buche gefällt werden, die einen Stammumfang von 264 cm, und somit größer als 149 cm, aufweist. Zudem soll eine Tanne mit einem Stammumfang von 135 cm gefällt werden. Diese ist nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage. Die Genehmigung hierfür kann auf dem Verwaltungsweg erteilt werden. 

Zum Antrag auf Fällung der Buche liegt eine fachliche Stellungnahme einer Firma für Landschafts- und Gartenbau vor:
„Die Rotbuche (Fagus sylvatica) hat beidseitige Einrisse unterhalb des Druckzwiesels. 
Es sind Überwallungsversuche zu erkennen. Die Gabelung ist als nicht stabil einzustufen.
Die kröselige Rinde am Stamm weißt auf Brandkrustenpilz hin. Das ist eine holzzersetzende Weißfäule. Entweder man untersucht den Baum eingehend mit einem Resistographen, reduziert die Krone und baut Kronensicherungen ein (falls die Fäule noch nicht weit fortgeschritten ist).
Oder man fällt den Baum, was hier sicherlich auch vertretbar ist, bevor der kleinere Stammteil bei den Nachbarn auf die Terrasse kracht.“

Von der Verwaltung wurde Herr Ferres, Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege, untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg, gebeten eine Stellungnahme zum Antrag auf Baumfällung der Buche abzugeben. Diese liegt uns inzwischen, wie folgt aufgeführt, vor:

„Im Rahmen der Ortseinsicht am 01.04.2025 konnte ich mir ein Bild von dem Baum machen. Die Buche ist vermutlich 70-80 Jahre alt, ökologisch höchst wertvoll und ortsbildprägend.
Es ist festzustellen, dass der Baum Totholz hat und dass Äste über das Nachbargrundstück wachsen. Im Rahmen eines Pflegegangs durch eine qualifizierte Baumpflegefirma könnte dies jedoch behoben werden.
Unterhalb des Zwiesels löst sich die Rinde ab. Die Ursache für die Abplatzungen ist unklar und könnte u. a. durch Sonnenbrand verursacht worden sein, da es genau an dieser Stelle keine Beschattung durch herunterhängende Äste, Efeubewuchs oder benachbarte Sträucher gibt. 
Eine ablösende Rinde ist per se kein alleiniges Merkmal des Brandkrustenpilzes. Das Vorhandensein von Myzelgewebe oder von Fruchtkörpern konnte im Rahmen meiner Inaugenscheinnahme vom Boden aus nicht festgestellt werden. Für die Bestimmung eines Pilzbefalls bedarf es daher einer eingehenden Untersuchung.
Ferner wird der Einsatz eines Resistographen als eingehende Untersuchungsmethode empfohlen, um das Ausmaß des "Befalls" zu ermitteln. Dies wäre in besagtem Fall jedoch die vollkommen falsche Methode, da hiermit lediglich die Restwandstärke an 1-2 Stellen festgestellt werden kann, nicht jedoch die mögliche Ausdehnung eines Pilzbefalls. Der Einsatz eines Resistographen wäre somit nicht aussagekräftig.
Der Baum erfüllt perfekt die Funktion als innerörtliches Habitat, als auch als Klimabaum, indem er Schatten spendet und die Umgebung aktiv durch Verdunstung herunter kühlt. Bäume dieser Größe in einer solchen Umgebung sind selten im Ort, weshalb ich eine eingehende Untersuchung durch ein qualifiziertes Sachverständigenbüro dringend empfehle, um die Schadstelle untersuchen zu lassen. Der Haupt- und Bauausschuss sollte einer Fällung vorerst nicht zustimmen.“

Aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Landratsamts Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, sollte dem Antrag auf Fällung der Buche vorerst nicht zugestimmt werden. Der Beschlussvorschlag wurde aus diesem Grund entsprechend geändert.

 

Beschluss

Dem Antrag auf Fällung der Buche auf dem Grundstück Von-Eichendorff-Straße 6 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 

Sollte durch ein qualifiziertes Sachverständigenbüro bestätigt werden, dass es sich hierbei um einen Pilzbefall handelt und der Baum so stark geschädigt ist, dass er nicht mehr zu erhalten ist, wird die Verwaltung beauftragt, nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde, die Genehmigung auf dem Verwaltungsweg zu erteilen. 
Die Fällung ist nur außerhalb der Schutzzeit gestattet. Die Ersatzbepflanzung hat innerhalb der Pflanzperiode bis spätestens 30.04.2027 zu erfolgen. Als Ersatzbepflanzung für die Buche (Stammumfang größer als 149 cm) ist gemäß Baumschutzverordnung des Marktes ein Baum mit einer Pflanzgröße 20/25 cm als Hochstamm 4xV vorzunehmen. Ein schriftlicher Nachweis mit Foto über die Ersatzbepflanzung ist bis zur genannten Frist der Verwaltung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2025 10:38 Uhr