Antrag auf Vorbescheid;
Neubau einer landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung mit Garage, Sanitäranlagen und Aufenthaltsraum, Finsinger Straße 71, Fl.Nr. 1159/0
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Bauausschusssitzung, 03.03.2022
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert und wenn die baurechtlichen Voraussetzungen eines privilegierten Vorhabens gegeben sind.
Auf dem Kreitmayerhof stand bis ca. 1967 ein Wohnhaus, das abgebrannt ist. Ein genehmigter Ersatzbau wurde nie realisiert und der Hof nicht mehr bewohnt. Im Jahr 2016 wurde die Errichtung eines landwirtschaftlichen Pferdestalles für 25 Pensionspferde (Großpferde) genehmigt. Laut Antragsteller muss zur Sicherheitsverwahrung der Pferde jemand Tag und Nacht am Betrieb sein, da die Großpferde sonst ausbrechen könnten. Aus dem Grund ist ein Wohngebäude notwendig.
Mit dem Antrag auf Bauvorbescheid wird folgende Frage gestellt:
Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
Aus Sicht der Verwaltung kann erst über das gemeindliche Einvernehmen entschieden werden, sobald eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorliegt.
Beschluss
Zu dem für das Grundstück Finsinger Straße 71 vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird das Einvernehmen nach Baugesetzbuch nicht erteilt, weil eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten noch nicht vorliegt und die Privilegierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geprüft werden kann.
Die Verwaltung wird bevollmächtigt das Einvernehmen nach Baugesetzbuch zu erteilen, sobald dem Antrag auf Vorbescheid ein Nachweis über das Erfordernis des Vorhabens „Neubau einer landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung mit Garage, Sanitäranlagen und Aufenthaltsraum“ in Form einer Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beigefügt worden ist.
Das Landratsamt wird zudem gebeten zu prüfen, ob für das Vorhaben Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu beauflagen sind, sofern die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für zulässig hält.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.03.2022 13:45 Uhr