Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Billigung des Planentwurfs Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 17.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 17.03.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Das Grundstück Höhenrainerweg 6 liegt im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Haydn-Beck“. Der Marktgemeinderat hat am 16.12.2021 beschlossen, dass es ein Planungserfordernis für dieses Grundstück gibt und deshalb den Aufstellungsbeschluss für ein Verfahren zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans gefasst. Aufgestellt wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Baugesetzbuch mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs.
Die Gründe für die erneute Überplanung des Grundstücks können der Niederschrift über die Sitzung vom 16.12.2021 und dem der Beschlussvorlage beiliegenden Entwurf des Bebauungsplans entnommen werden (vgl. Kapitel 2 Begründungsentwurfs).

Wesentliche Inhalte des Bebauungsplanentwurfs sind eine Erhöhung der auf dem Grundstück zulässigen Baudichte und die Festsetzung eines Bauraums für eine Tiefgarage, der in der aktuell noch geltenden 4. Änderung des Bebauungsplans „Haydn-Beck“ nicht enthalten ist.

Für die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist eine Billigung des Bebauungsplanentwurfs durch den Marktgemeinderat erforderlich.

Das Gremium stellt fest, dass die Hasel aus der Pflanzliste zu streichen ist. 
Ferner ist der süd-westlichste Baum gesondert zu erhalten.

Beschluss

1.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 17.03.2022 gebilligt.

2.
Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit i. S. d. § 13 a Abs. 3 Baugesetzbuch und die Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.04.2022 11:25 Uhr