Bauantrag mit Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächen- und Stellplatzsatzung Umbau und Neubau Mehrfamilienhaus mit Garagen, Bahnhofallee 7, Fl.Nr. 344/15 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 05.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 5

Sachvortrag

  • Bisherige Beschlüsse: Auf lfd. Nr. 3.2 der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom
                                                  16.08.2016 wird verwiesen.

Das Grundstück Bahnhofallee 7 befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Für den Neubau des Mehrfamilienhauses mit Garagen wurde am 08.12.2016 die Baugenehmigung erteilt. Am 31.07.2017 erging für die Tektur zur Erweiterung des genehmigten Neubaus durch ein zweites Untergeschoss ein Nachtragsbescheid. Inzwischen liegt ein erneuter Tekturantrag vor. 
Diese 2. Tektur beinhaltet folgendes: Im 1. Untergeschoss ergeben sich Änderungen bei den südlichen Wandöffnungen (Fenstern und Türen – hochwasserangepasste Bauweise), das 
2. Untergeschoss wird verkleinert, die Nutzfläche im Dachgeschoss wird der westlichen Wohnung des 2. Obergeschosses zugeordnet. Zusätzlich sind Änderungen bezüglich den Dachaufbauten/Dachgauben geplant. 
Für die Tektur liegen folgende erforderlichen Abweichungsanträge vor:
Antrag auf Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung und der gemeindlichen Stellplatzsatzung:
  1. Von § 2 Abs. 1 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV): Die Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche ist kürzer als 3 m.
    Begründung: „Die Verkehrsfläche ist gut einsehbar, Verkehr ist stark verlangsamt und gering frequentiert (kurz vor Ende der Sackgasse)“
  2. Von der gemeindlichen Stellplatzsatzung: Errichtung 1/3 der Stellplätze oberirdisch.
    Begründung: „Die Satzung verlangt 1/3 der Gesamtzahl der Stellplätze oberirdisch. Vorliegend sind von den 12 Stellplätzen 4 Stück gewöhnlich (nicht Stapelparker) und oberirdisch.“
  3. Errichtung von Fahrradstellplätzen (2 Abstellplätze je Wohnung für Wohngebäude ab Wohnungen).
    Begründung: „Bei Genehmigung des Vorhabens galt keine Satzung bezüglich Fahrradstellplätzen. Darüber hinaus verfügen die Wohneinheiten über großzügige Kellerräume im selben Flur, wo das Thema Fahrräder entfallen war. Daher können Fahrräder dort für alle Wohneinheiten individuell untergebracht werden (somit auch kein Absperren der einzelnen Fahrräder mehr erforderlich).“
  4. Verzicht auf einen Stellplatz. Anstatt 14 erforderliche Stellplätze, Errichtung von 13 Stellplätzen (entsprechend Genehmigung vom 31.07.2017). 
Stellungnahme des Sachgebiets Planen und Bauen hierzu: 
  1. Mit Nachtragsbescheid vom 31.07.2017 wurde bereits die Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV erteilt.
  2. Die Abweichung ist vertretbar. Es sind vier oberirdische Stellplätze geplant.
  3. Die Abweichung ist vertretbar, weil die Wohnungen über großzügige Kellerräume verfügen (wie in der Begründung beschrieben). Zudem wurde nach der bisherigen Stellplatzsatzung von 2012 geplant und die Baugenehmigungen 2016 und 2017 (1. Tektur) erteilt.
  4. Die Abweichung ist vertretbar. Die Wohnflächenmehrung von 25,61 m² der Wohnung im 
    2. OG West wird durch die entsprechende Verkleinerung der Wohnfläche im 2. OG Ost flächenmäßig ausgeglichen. In der Baugenehmigung vom 08.12.2016 wurden im DG bereits Wohnräume genehmigt. Diese Wohnfläche wurde jedoch beim Stellplatznachweis übersehen und nicht berücksichtigt. Dies wird nun mit der 2. Tektur berichtigt. 
Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung:
  1. Giebelseite Ost: Unter Anwendung der ersten Seite des Schmalseitenprivilegs Überschreitung der Mitte des öffentlichen Raumes (Brücke Postanger).
    Begründung: „Die Überschreitung gemäß neuer Darstellungsweise (Bayerische Bauordnung 2021: nicht mehr 1/3 des Giebels, sondern genaue Projektion) ist nur geringfügig. Im Übrigen herrscht im Quartier eine diffuse Bauweise.“
  2. Straßenseite Nord: Die Anwendung der zweiten Seite des Schmalseitenprivilegs erstreckt sich über die gesamte Gebäudelänge.
    Begründung: „Die BayBO 2021 sieht eine Abstandsfläche von 0,4 ohne weitere Einschränkungen als Normalfall vor. Dadurch sind die öffentlichen Belange bereits gewahrt. Eine zusätzliche Beschränkung durch Satzung verfolgt städtebauliche Gründe. Insgesamt ist eine diffuse Bauweise im Quartier vorherrschend.“

Stellungnahme des Sachgebiets Planen und Bauen hierzu: 
Die Kubatur des Baukörpers bleibt gegenüber der Baugenehmigung vom 08.12.2016 im Wesentlichen unverändert. Nachdem mit dieser Tektur die südlichen Dachaufbauten geändert werden sollen, sind die Abstandsflächen nach der neuen Abstandsflächensatzung des Marktes zu prüfen. 
Nach Rücksprache mit Herrn Mendler vom Landratsamt Ebersberg und dessen Prüfbericht zum Tekturantrag, ist eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Sozialabstand nicht erkennbar, da bei fiktiver Verkürzung auf 0,4 H lediglich nach Osten eine vergleichsweise geringfügige Überschreitung der Wegmitte um ca. 0,5 m auf einer Länge von 
2,5 m nachgewiesen wird. Östlich des öffentlichen Weges befinden sich notwendige Stellplätze und somit keine Aufenthaltsräume. Nachdem im gesamten Gebiet eine diffuse Bauweise vorherrscht, sind hier Verkürzungen als städtebauliches Prinzip vorzufinden. Die Abweichung ist somit vertretbar.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zum Bauvorhaben „Umbau und Neubau Mehrfamilienhaus mit Garagen“ mit den hierfür erforderlichen Abweichungen von der Garagen- und Stellplatzverordnung, der gemeindlichen Stellplatzsatzung und der Abstandsflächensatzung, wie im Sachvortrag beschrieben, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Datenstand vom 20.09.2021 14:25 Uhr