Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten im Markt Markt Schwaben (Parkgebührenverordnung)“ in nachfolgender Fassung. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Verordnung
über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten
im Markt Markt Schwaben
(Parkgebührenverordnung)
vom [Ausfertigungsdatum]
Der Markt Markt Schwaben erlässt aufgrund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I S. 315) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 Abs. 5 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Verordnung:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Diese Verordnung regelt das gebührenpflichtige Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen, für die der Markt Markt Schwaben Baulastträger ist.
- Gebührenpflichtig ist das Parken, wenn aufgrund der vorhandenen Verkehrszeichen nur mit einem gültigen Parkschein geparkt werden darf, der am oder im Auto von außen gut lesbar angebracht sein muss.
- Der räumliche Geltungsbereich ist in den beigefügten Lageplänen (Anlage 1 und 2) jeweils farblich gekennzeichnet. Er umfasst folgende Straßen:
Ortsmitte (rot): Alte Bräuhausgasse, östlicher und westlicher Marktplatz, Tiefgarage, Ebersberger Straße zwischen Einmündung Gschmeidmachergasse im Norden und Einmündung Zinngießergasse im Süden sowie die Färbergasse vom Habererweg bis zur Einmündung Höhenrainerweg.
Rathaus/Schloßgraben (grün): Schloßplatz.
Sportpark/Wohnmobilstellplatz (gelb): Bürgermeister-Haller-Weg 2
Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4 Abs. 1) im räumlichen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 3).
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 parkt.
§ 4 Parkgebühren
- Soweit das Parken im Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 nur nach Lösen eines Parkscheins oder eines digitalen Parktickets zulässig ist, werden
- in der „Ortsmitte“
werktags Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie am Samstag in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr bis zum Erreichen der Höchstparkdauer von zwei Stunden folgende Parkgebühren festgesetzt:
die ersten 10 Minuten mit Parkschein sind gebührenfrei.
bis 60 Minuten 0,50 €
bis 90 Minuten 1,00 €
bis 120 Minuten 1,50 €
- am „Rathaus/Schloßgraben“
werktags Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr bis zum Erreichen der Höchstparkdauer von vier Stunden folgende Parkgebühren festgesetzt:
die ersten 10 Minuten mit Parkschein sind gebührenfrei.
bis 60 Minuten 0,50 €
bis 90 Minuten 1,00 €
bis 120 Minuten 1,50 €
bis 240 Minuten 3,50 €
- im „Sportpark /Wohnmobilstellplatz“
täglich bei einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Tagen folgende Parkgebühren festgesetzt:
24 Stunden 10,00 €
- Die jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) und die ggf. geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer ist durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Automaten zu entnehmen.
- Die Zahlung kann auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist. Der Gebührenschuldner gemäß § 3 bleibt hierdurch unverändert.
§ 5 Gültigkeit eines Parkscheins
Mit dem Lösen des Parkscheins oder eines digitalen Parktickets wird das Recht erworben, im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten zu parken.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Markt Schwaben, [Ausfertigungsdatum]
Walentina Dahms
Erste Bürgermeisterin