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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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15.06.2023
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1
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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13.07.2023
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6
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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18.07.2024
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Das Wohngebiet rund um den Wiegenberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ vom 31.10.1950. Zusätzlich gelten für die im Plangebiet liegenden beiden Grundstücke mit den heutigen Fl.Nrn. 959 und 959/8 an der Einmündung des Badhauswegs in die Breslauer Straße die Festsetzungen der am 03.12.1991 als Satzung beschlossenen 1. Änderung dieses Bebauungsplans.
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 13.07.2023 einstimmig den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ sowie der 1. Änderung dieses Bebauungsplans gefasst.
Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens können der Sitzungsniederschrift vom 13.07.2023 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Satzungsentwurf entnommen werden.
Im Zuge des Erlasses der im Beschlussvorschlag genannten Satzung war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt im Zeitraum 01.03.2024 bis 15.03.2024. In der Zeit vom 18.04.2024 bis 17.05.2024 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die nachstehend aufgeführten Personen, Behörden und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vor:
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 18.04.2024 u.
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 23.04.2024
1.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme 18.04.2024
Geomorphologisch liegt das Plangebiet im Bereich einer Altrissmoräne.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Aufhebung. Im Genehmigungsverfahren nach § 34 BauGB ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht auf Folgendes zu achten:
- In Moränengebieten ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sind daher wasserdicht auszuführen.
- Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Um das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude zu verhindern, raten wir zu einer wasserangepassten Bauweise: alle Öffnungen an Gebäuden sind daher ausreichend hoch zu setzen (Türen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Auch die Höhenkote „Oberkante EG Rohfußboden“ ist ausreichend hoch über Gelände zu setzen. Wir empfehlen jeweils mind. 25 cm über GOK.
- Es ist darauf zu achten, Genehmigungen nur in Verbindung mit der Auflage größtmöglicher Niederschlagswasserrückhaltung auf den jeweiligen Grundstücken zu erteilen, wenn möglich über Versickerung, ansonsten Rückhalt z.B. über Zisternen. Die Speicherung von Niederschlagswasser in Zisternen sollte als Klimaanpassungsmaßnahme auch der Grünflächenbewässerung dienen.
2.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 23.04.2024
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Gegen die Aufhebung des Bebauungsplans „BP Nr. 1 „Volksbanksiedlung“ bestehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine grundsätzlichen Einwände. Wir bitten jedoch sicherzustellen, dass im Rahmen der Beurteilung künftiger Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB die Belange der Bodendenkmalpflege ausreichend berücksichtigt werden.
Unmittelbar südlich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplans befindet sich das Bodendenkmal D-1-7837-0036 „Körper- und Tuffplattengräber des frühen Mittelalters“. Die Ausdehnung des Denkmals nach Norden ist bisher nicht abschließend geklärt.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Für Bodeneingriffe jeglicher Art in den Flstnr. 961/13, 196/14, 961/1, 961/2, 961/3, 685, 632/6, 632/1, 632/2, 632/3, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Zuge von Bauvorhaben können die verzögerte Beantragung der Erlaubnis oder die zufällige Entdeckung und Meldung von Bodendenkmälern zu Nachteilen für die Träger der Vorhaben führen.
Wir bitten deshalb im Aufhebungsbereich die Antragsteller über die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis zuverlässig zu unterrichten.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung aller Planungen, die mit Bodeneingriffen verbunden sind unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Rückfragen richten Sie bitte an den zuständigen Gebietsreferenten.