Neuerlass der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung des Marktes Markt Schwaben (Stellplatzsatzung) Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 19.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.09.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
Sachstandsinformation
02.12.2021
7
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beratend
13.01.2022
2
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beratend
06.07.2023
6
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beratend
10.08.2023
4
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beratend
14.09.2023
1
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beratend
30.11.2023
2
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beratend
08.08.2024
3
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beratend
12.09.2024
7
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.09.2024
5

Aktuell gilt für den Markt die Stellplatzsatzung aus dem Jahr 2018.
Der Haupt- und Bauausschuss befasste sich am 08.08.2024 in öffentlicher Sitzung mit dem Erlass einer neugefassten Satzung. In der Sitzung sind die Inhalte bzw. Regelungen der Satzung detailliert beraten worden. Der Ausschuss beschloss mehrheitlich dem Marktgemeinderat einen Neuerlass der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung zu empfehlen.
In der Sitzung vom 12.09.2024 wurde nur nochmal kleine Details angepasst.
Der Ausschuss sprach Sie mehrheitlich dafür aus, dass der § 6 Abs. 3 hinzugefügt wird.
Dieser lautet folgedermaßen:
„Die Reduzierung muss vertraglich mit dem Markt vereinbart werden und ist dinglich zu sichern.“ 
Im Gegenzug wird der § 8 Abs. 2 ersatzlos gestrichen.
Die Reduzierung muss vertraglich mit dem Markt vereinbart werden und ist Grundbuch zu sichern.“

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
des Marktes Markt Schwaben
(Stellplatzsatzung)

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Markt Schwaben nach Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat vom 19.09.2024 folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Größe, Beschaffenheit, Gestaltung und die Anzahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder für das Gebiet des Marktes Markt Schwaben, soweit nicht durch rechtsverbindliche Bebauungspläne ausdrücklich abweichende Festsetzungen getroffen werden. Die Satzung gilt nicht für öffentliche Parkplätze und öffentliche Straßen. 

§ 2
Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

(1) Die Verpflichtung zur Herstellung, Bereithaltung und Ausgestaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder besteht entsprechend Art. 47 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 BayBO, wenn
  1. eine bauliche oder andere Anlage errichtet wird, bei der Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist,
oder
  1. durch die Änderung einer solchen Anlage oder ihrer Nutzung ein geänderter Bedarf zu erwarten ist. 

Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung und Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Reduzierung nach den §§ 6 - 9 dieser Satzung erheblich erschwert oder verhindert würde. 

(2) Die erforderlichen Stellplätze müssen bei Bezugsfertigkeit der entsprechenden Gebäude funktionsfähig hergestellt sein und zur Verfügung stehen. 

(3) Bei einer Wohnflächenmehrung eines bestehenden Gebäudes ohne Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit wird auf zusätzliche Stellplätze verzichtet.

§ 3
Anzahl der Stellplätze

(1) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.

(2) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatz-bedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatz zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Nachkommastellen (ab 0,51) werden bei der Berechnung aufgerundet.

(3) Je Wohneinheit ist generell ein gefangener Stellplatz zulässig. Dies gilt ebenso für Mehrfamilienhäuser bei Zuteilung zur gleichen Wohnungseinheit (Vorlage Sondernutzungsrecht und Teilungserklärung nach Wohnungseigentumsrecht). 

(4) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(5) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(6) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse nachzuweisen.

(7) Es ist Platz zum Abstellen von Fahrrädern mit Fahrradständern nachzuweisen. Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze sind anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln. 

(8) Von den in der Anlage 1 genannten erforderlichen Stellplätzen kann unter der Voraussetzung von §§ 6 – 9 abgewichen werden

(9) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist nur bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

(10) Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten muss mindestens ein normgerechter barrierefreier Stellplatz hergestellt werden. Nach jeder weiteren fünften Wohneinheit ist jeweils ein weiterer barrierefreier Stellplatz auszuführen. 

§ 4
Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 1 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

§ 5
Ausstattung von Stellplätzen

(1) Stellplätze für Besucher müssen leicht auffindbar sein. Soweit sie nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind (z. B. in einem Innenhof oder einer Tiefgarage liegen), sind Hinweisschilder auf öffentlichem Straßenraum aufzustellen. Besucherstellplätze dürfen auch unterirdisch angelegt werden. Hierfür sind entsprechende Hinweisschilder anzubringen. 

(2) Die ungehinderte und unentgeltliche Benutzung von Besucherparkplätzen muss ganztäglich möglich sein und darf nicht durch Tore, Schranken oder sonstige Sperren beschränkt werden.

(3) Für die Zufahrten und Stellflächen ist eine naturnahe Ausführung und ausreichende Bepflanzung vorzusehen. Hierzu sind die Anforderungen der Freiflächengestaltungssatzung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Entwässerung der Stellflächen und deren Zufahrten dürfen nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

(4) Zusammenhängende Stellplätze oder Garagen (bei mehr als 4 Stellplätzen) sind möglichst über eine gemeinsame Zufahrt bzw. Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzulegen.

(5) Fahrradstellplätze sind gemäß Fachverband herzustellen.

§ 6
Reduzierung notwendiger Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze gemäß Anlage 1 können durch Einvernehmen mit dem Markt reduziert werden bei:
  1. Wohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnraumbedarf gemäß § 7 dieser Satzung 
oder 
  1. der Erstellung und Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes gemäß § 8 dieser Satzung 

(2) Eine Kombination der Reduzierungen nach Nr. 1 und Nr. 2 ist möglich.

(3)  Die Reduzierung muss vertraglich mit dem Markt vereinbart werden und ist dinglich zu sichern.

§ 7
Berücksichtigung besonderer Wohnbedarfe

  1. Bei der Schaffung von Wohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnraumbedarf, (z.B. betreutes Wohnen) welcher z.B. (gebundener Mietwohnraum) zur Verfügung gestellt wird, können die erforderlichen Stellplätze reduziert werden. Die Bindung des Wohnraums ist in einem separaten Vertrag zu regeln. 
  2. Wird das im Vertrag beschriebene Mobilitätskonzept nicht mehr umgesetzt, behält sich der Markt vor, den ursprünglich vorhandenen Stellplatzbedarf durch Forderung eines Betrags in Höhe von 30.000 Euro pro Stellplatz auszugleichen.

§ 8
Berücksichtigung von Mobilitätskonzepten

(1) Wird für eine Anlage ein qualifiziertes Mobilitätskonzept vorgelegt, so kann im Einzelfall die Stellplatzplicht im Einvernehmen mit dem Markt reduziert werden.

(2) Ein qualifiziertes Mobilitätskonzept im Sinne des Absatzes 1 stellt eine Konzeption dar, die geeignet ist, die Nachfrage der Bewohner bzw. Nutzer der Anlage nach Stellplätzen durch die Nutzung neuer / alternativer Mobilitätsformen zu reduzieren. Dazu zählen insbesondere:

  1. Bereitstellung Carsharing-Konzept gebunden für die Anlage. Die Kosten des Mobilitätskonzepts auf eigenem Grund trägt der Eigentümer. 
  2. die Vorhaltung von Maßnahmen, welche die Nutzung von Fahrrädern besonders unterstützen (z. B. die Bereitstellung von E-Bikes, E-Rollern, Lastenrädern oder Pedelecs über Bikesharing-Konzepte) oder die Errichtung von zusätzlichen Abstellflächen / -räumen für Lastenräder und Fahrradanhänger.
  3. Weitere innovative Mobilitätsangebote, auch solche des ÖPNV.

Die Kosten des Mobilitätskonzepts auf eigenem Grund trägt der Antragsteller bzw. Bauherr. 

(3) Erfolgen Maßnahmen außerhalb der durch den Antragsteller überplanten Fläche, ist ein entsprechender Investitionsbeitrag im Benehmen mit dem Markt zu ermitteln und durch den Antragsteller zu entrichten. 

(4) Dieser Investitionsbeitrag ist mit Erteilung der Baugenehmigung, bzw. vier Wochen nach Einreichung der Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Bayerischer Bauordnung, sofern nicht anders vertraglich geregelt, zu entrichten.

(5) Das Konzept ist alle 5 Jahre unaufgefordert dem Markt vorzulegen. 

(6) Wird das im Vertrag beschriebene Mobilitätskonzept nicht mehr umgesetzt, behält sich der Markt vor, den ursprünglich vorhandenen Stellplatzbedarf durch Forderung eines Betrags in Höhe von 30.000 € pro Stellplatz auszugleichen. 

(7) Im Falle der Änderung oder Nutzungsänderung der genehmigten baulichen Anlage ist ein angepasstes und aktualisiertes Mobilitätskonzept vorzulegen. Bei fehlender Vorlage behält sich der Markt vor, den durch diese Änderung / Nutzungsänderung zusätzlich ausgelösten Stellplatzbedarf durch Forderung eines Betrags in Höhe von 30.000 € pro Stellplatz auszugleichen.

§ 9
Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann der Markt, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
§ 10
Inkrafttreten, Ordnungswidrigkeiten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung vom 23.01.2018 außer Kraft.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann entsprechend Art. 79 BayBO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt.

Markt Schwaben, XX.XX.2024        Markt Markt Schwaben
       ________________________________
       Walentina Dahms
       Erste Bürgermeisterin

Anlage zur Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung

Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze
(ab 0,51 wird aufgerundet)

sowie
Zahl der Fahrradstellplätze
hiervon für
Besucher
i.H.v.
(ab 0,51 wird aufgerundet)
1
Wohngebäude
Wohnungen / Einfamilienhäuser / Mehrfamilienhäuser / Appartements

1.1
Wohngebäude


1.1
1.1.1 Einfamilienhäuser
2


1.1.2 Doppelhäuser, 
je Doppelhaushälfte
2



1.1.3 Hausgruppen, 
je Einzelgebäude ab 5
2

20
1.2
Mehrfamilienhäuser
(kleine, mittlere und große 
Wohnungen / Wohneinheiten)



1.2.1 Wohnungen bis 50 m²
                                       51 m² bis 80 m²

1
1,5

20
20

1.2.2 Wohnungen ab 81 m²
2
20
1.3
Kinder-, Schüler- und 
Jugendwohnheime
1 je 20 Betten, 
mind. 2
75
1.4
Studentenwohnheime, Schwestern- / 
Pflegewohnheime, 
Arbeitnehmerwohnheime

1 je 2 Betten, 
mind. 3

10
1.5
Gebäude mit Altenwohnungen / 
Betreutem Wohnen 

1 je 2 Wohnungen

20
1.6
Seniorenheime, Langzeit- und 
Kurzzeitpflege, Tagespflegeeinrichtungen
1 je 10 Betten, 
mind. 3

50
1.7
Wohnanlagen der sozialen Wohnraumförderung



1.7.1 Wohnungen bis 100 m²
1
10

1.7.2 Wohnungen ab 101 m²
2
10
1.8
Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunter-
künfte für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz

1 je 30 Betten,
mind. 3

10
2
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
(Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz)
2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
1 je 40 m² Hauptnutzfläche
20

2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dgl.)
1 je 30 m² 
Hauptnutzfläche
mind. 3

75
3
Verkaufsstätten
(Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz)
3.1
Läden
1 je 40 m² Verkaufsfläche, 
mind. 2 je Laden

75
3.2
Waren- und Geschäftshäuser (einschl. Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelbetrieben)
1 je 25 m²
Verkaufsfläche, 
mind. 2 je Laden

75
4
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 je 5 Sitzplätze

90
4.2
Gemeindekirchen
1 je 30 Sitzplätze
90
4.3
Kirchen von überörtlicher Bedeutung 
1 je 20 Sitzplätze
90
6
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1
Gaststätten / Cafés / Bistros
1 je 10 m² Gastfläche

6.2
Biergärten
1 je 6 Sitzplätze

6.3
Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, Stehlokale, sonst. Vergnügungsstätten
1 je 5 m² NF, mind. 3
75

6.4
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe
1 je Fremdenzimmer, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 bis 6.3

75
7
Krankenanstalten
7.1
Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung
1 je 4 Betten
60
7.2
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke
1 je 4 Betten
25
7.4
Ambulanzen
1 je 30 m² NF, mind. 3 Stellplätze
75
8
Gewerbliche Anlagen
8.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 je 2 Beschäftigte
10
8.2
Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze
1 je 80 m² Nutzfläche oder 
1 je 3 Beschäftigte

8.3
Dienstleister mit ausgedehntem Fuhrpark
1 je 3 Beschäftigte

8.4
Kraftfahrzeugwerkstätten
8 je Wartungs- oder Reparaturstand

8.5
Tankstellen
Bei Einkaufsmöglichkeiten über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach 3. 1 (ohne Besucheranteil)

8.6
Tankstellen mit Pflegeplätzen
8 je Pflegeplatz

8.7
Automatische Kfz-Waschanlagen
5 je Waschanlage, zus. Stauraum für mind. 10 Kfz

8.8
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung
3 je Waschplatz

9
Verschiedenes
9.1
Kleingartenanlagen
1 je 3 Kleingärten

9.2
Ladestationen
Je 5 Stellplätze – 1 Ladestation. Zusätzlich Vorverkabelung für jeden 3. Stellplatz

10
Stellplätze für Fahrräder
10.1
Einfamilienhäuser

   
1.1.2 Doppelhäuser, 
je Doppelhaushälfte
2



1.1.3 Hausgruppen, 
je Einzelgebäude
2

10.2
Mehrfamilienhäuser
(kleine, mittlere und große 
Wohnungen / Wohneinheiten)
Häuser ab 3 Wohnungen 2 je Wohnung

10.3
Kinder-, Schüler- und 
Jugendwohnheime
0,5 je Bett 

10.4
Studentenwohnheime, Schwestern- / 
Pflegewohnheime, 
Arbeitnehmerwohnheime

1 je Bett


10.5
Altenwohnheime / 
Betreutem Wohnen 
0,2 je Bett


10.6
Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime
0,1 je Bett

10.7
Tagespflegeeinrichtungen
0,1 je Bett

10.8
Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunter-
künfte für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz

0,2 je Bett

11
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
(Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz)


11.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
1 je 60 m²

11.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume,
Arztpraxen und dgl.)
1 je 45 m²

12

Verkaufsstätten
(Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz)


13.1
Läden
1 je 35 m²

13.2
Waren- und Geschäftshäuser (einschl. Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelbetrieben)
1 je 80 m²


14
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen


14.1
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)
1 je 30 Plätze

14.2
Gemeindekirchen
1 je 30 Plätze

14.3
Kirchen von überörtlicher Bedeutung 
1 je 30 Plätze

16
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe


16.1
Gaststätten / Cafés / Bistros
1 je 40 m² Gastfläche

16.2
Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, Stehlokale, sonst. Vergnügungsstätten
1 je 20 m² NF

16.3
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe
1 je 15 Betten


19
Gewerbliche Anlagen


19.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 je 5 Beschäftigte

19.2
Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze
1 je 5 Beschäftigte

19.3
Dienstleister mit ausgedehntem Fuhrpark
1 je 5 Beschäftigte

19.4
Kraftfahrzeugwerkstätten
1 je 5 Reparaturstände

19.5
Tankstellen
1 je 80 m² Verkaufsfläche

19.6
Automatische Kfz-Waschanlagen


20
Verschiedenes


20.1
Kleingartenanlagen



Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung des Marktes Markt Schwaben.
Die Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2024 08:47 Uhr