Antrag auf Bauvorbescheid
Anbau der Rettungswache und Neubau eines Carports
Erdinger Straße 48, Fl.Nr. 1334/10
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Bauausschusssitzung, 07.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Das Grundstück Erdinger Straße 48 befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist somit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Zur notwendigen Erweiterung der Rettungswache des Bayerischen Roten Kreuzes ist geplant, an das bestehende Gebäude im Osten einen zweistöckigen Anbau sowie im Süden des Grundstücks einen Carport zu errichten.
Der Anbau mit einer Größe von 113,60 m² soll im Erdgeschoss einer Garage für zwei Fahrzeuge mit jeweils Platz für Liegen sowie als Büroräume für die Wasserwacht und Bereitschaft und im Obergeschoss als Lagerraum dienen. Der Carport ist mit einer Größe von 55,42 m² in Holzausführung geplant.
Dem Vorbescheid liegen folgende Fragen zugrunde, zu denen die Verwaltung wie aufgeführt Stellung nimmt:
- Ist das Vorhaben gemäß § 35Baugesetzbuch (BauGB) zulässig?
Das geplante Vorhaben wird gemäß § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig eingestuft. Das Bauvorhaben wird als sonstiges Vorhaben, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, eingeordnet (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB muss es sich um eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, bei dem die Erweiterung im Verhältnis zum vorhanden Gebäude und Betrieb angemessen ist, handeln.
- Wird ein Antrag auf Abweichung zur geringfügigen Überschneidung der Abstandsflächen (Carport / Bestand) genehmigt?
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der gemeindlichen Abstandsflächensatzung. Für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung (Abstandsflächen, Abstände) liegt die Zuständigkeit beim Landratsamt Ebersberg.
- Dürfen teilweise bestehende Bäume und Sträucher gerodet werden? Entsprechende Ersatzpflanzungen sind möglich.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung des Marktes Markt Schwaben. Vom Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, liegt hierzu bereits eine Stellungnahme vor. In dieser wird darauf verwiesen, dass die Fäll- und Rodungsarbeiten auf ein Minimum zu reduzieren sowie Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 und RSBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen auf Baustellen) zum Erhalt des rechtlichen Baumbestandes vor Baubeginn zu treffen sind (siehe hierzu Freiflächenplan in der Anlage). Die Fäll- und Rodungsarbeiten sind aus Artenschutzgründen im Zeitraum 01.10. – 28.02. durchzuführen. Eine Empfehlung von heimischen Sträuchern und Bäumen wird aufgeführt.
Die Verwaltung empfiehlt der Rodung bei Einhaltung der oben genannten Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde und Durchführung einer entsprechenden Ersatzpflanzung zuzustimmen.
- Sind die Gebäude in der geplanten Größe genehmigungsfähig (Abmessungen siehe Plan)?
Aus Sicht der Verwaltung kann die geplante Erweiterung im Verhältnis zum vorhanden Gebäude als angemessen angesehen (§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) und die Zustimmung hierfür erteilt werden.
Beschluss
1.
Zum Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Anbau der Rettungswache und Neubau eines Carports auf dem Grundstück Erdinger Straße 48, Fl.Nr. 1334/10 wird das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB erteilt.
2.
Für den Fall, dass das Landratsamt die Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt und der Antragsteller einen Antrag auf Baugenehmigung stellt, wird die Bauaufsichtsbehörde gebeten zu prüfen, ob für die geplante zusätzliche Versiegelung Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu beauflagen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.01.2025 11:12 Uhr