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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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beschließend
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12.09.2024
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4
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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12.12.2024
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3
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Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des aktuell noch rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 30 „Böhmerwaldstraße“. In der Sitzung des Marktgemeinderats am 14.11.2024 wurden die Abwägungsbeschlüsse zu den fachlichen Stellungnahmen gefasst und der Entwurf der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 30 für das Gebiet „Böhmerwaldstraße“ gebilligt. Das Aufhebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Dem Bauantrag wurde in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 12.09.2024 das gemeindliche Einvernehmen versagt.
Mit Schreiben vom 04.11.2024 wurde der Markt vom Landratsamt Ebersberg wegen der beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 4 Bayerische Bauordnung angehört. Der Markt wird gebeten die bisherige Einvernehmensprüfung bezüglich der Zustimmung zu dem Bauvorhaben nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu erweitern und zu ergänzen.
Im Hinblick auf die angespannte Wohnungsmarktlage, die auch im Gemeindegebiet Markt Schwaben vorherrscht, wäre eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch möglich. Gemäß § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201 a Baugesetzbuch bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Markt Schwaben ist entsprechend der Gebietsbestimmungsverordnung Bau unter „Örtlicher Anwendungsbereich von § 201 a BauGB und § 250 BauGB“ im Anhang unter Ziffer 1.6.14 hier aufgelistet und gilt somit als ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Das Landratsamt Ebersberg sieht im Hinblick auf die benachbart bestehenden Wohngebäude mit entsprechender Relevanz, wie Grundfläche, Wand- und Firsthöhen, Geschossigkeit, die abweichende Ausführung und Größe des Bauvorhabens als städtebaulich vertretbar an. Das Vorhaben würde sich nach Ansicht des Landratsamts im Falle der Aufhebung des Bebauungsplans nach § 34 Baugesetzbuch nach dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb des baulichen Rahmens, der durch die unmittelbar und mittelbar benachbarten Bebauungsgrößen bestimmt wird, einfügen.
In der Anlage dieser Beschlussvorlage sind Lagepläne mit umliegender Bebauung mit Angaben zu den Dachteilflächen Höhe First und Traufe sowie der Firsthöhen beigefügt. Das Landratsamt nennt unter anderem zum Einfügen nach § 34 Baugesetzbuch als Referenzobjekt das Gebäude Böhmerwaldstraße 9, Fl.Nr. 954/10 mit einer Dachteilfläche Firsthöhe von 522,72 m.
Im Bebauungsplangebiet wurden bereits Befreiungen von der Dachneigung sowie der maximal zulässigen Höhe usw. erteilt (z. B. Böhmerwaldstraße 36). Aus Sicht des Sachgebiets Planen und Bauen würde sich das geplante Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügen. Den erforderlichen Befreiungsanträgen zur Dachform, Dachneigung, Gebäudehöhe und Geschossigkeit (Dachgeschoss wird zum Vollgeschoss) kann zugestimmt werden.
Aufgrund der Wohnflächenerweiterung auf jetzt insgesamt 114,50 m² wären für diese Wohneinheit (Ober- + Dachgeschoss) laut der gemeindlichen Stellplatzsatzung zwei Stellplätze erforderlich. Die Wohnung im Erdgeschoss weist eine Größe von 57,03 m² auf. Somit wären für das Gebäude nach der aktuellen Stellplatzsatzung insgesamt drei Stellplätze nachzuweisen (3,5 abgerundet = 3). Auf dem Grundstück befindet sich eine Doppelgarage und ein Stellplatz vor einer dieser Garagen. Somit sind ausreichend Stellplätze vorhanden. Es werden insgesamt vier Fahrradstellplätze nachgewiesen, davon zwei in der Doppelgarage und zwei seitlich des Hauseingangs (siehe Anlage Eingabeplan Abstandsflächen). Nach der aktuellen Stellplatzsatzung sind die Vorgaben erfüllt und es ist daher kein Antrag auf Erteilung einer Abweichung erforderlich.