Hebesätze Realsteuern und Erlass einer Hebesatzsatzung Empfehlungsbeschluss Finanzausschuss Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 12.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 12.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 9.2

Sachvortrag

Die Verwaltung informiert, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2018 ein neues Grundsteuergesetz erlassen werden musste. Aufgrund § 25 Abs. 2 i.V.m. § 16 GrStG beginnt am 01.01.2025 der neue Hauptveranlagungszeitraum für die Grundsteuer. In Bayern berechnet sich die Steuer künftig vor allem nach der Flächengröße. Eigentümer mussten bis zum vergangenen Jahr eine aktuelle Grundsteuererklärung abgeben.

Die Bürgermeisterin und der Kämmerer erläutern, dass in der Sitzung des Finanzausschusses vom 21.11.2024 die Hebesatzsatzung für 2025 beraten wurde und ein einstimmiger Empfehlungs­beschluss für den Marktgemeinderat gefasst werden konnte. 

Die Hebesätze stellen sich für 2025 wie folgt dar:

1.
Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)
400
v. H.
2.
Grundsteuer B (für die Grundstücke)
400
v. H.
3.
Gewerbesteuer
360
v. H.

Vorsorglich weist die Verwaltung darauf hin, dass die Hebesatzsatzung nur für das Haushaltsjahr 2025 gilt. Für 2026 erfolgt erneut eine eigene Beschlussfassung.

Die Kämmerei erinnert, dass sowohl der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) als auch das Finanzministerium die Höhe der Realsteuern im Markt Markt Schwaben bei der Prüfung zur Haushaltskonsolidierung als angemessen erachtet haben.

In seiner Sitzung am 21.11.2024 empfiehlt der Finanzausschuss dem Marktgemeinderat, zum 01.01.2025 die folgende Satzung zu erlassen:



Satzung des Marktes Markt Schwaben
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
(Hebesatzsatzung)


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgaben­gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und aufgrund § 16 des Gewerbesteuer­gesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ((BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I S. 108))

erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Satzung:


§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.
Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)
400
v. H.
2.
Grundsteuer B (für die Grundstücke)
400
v. H.
3.
Gewerbesteuer
360
v. H.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.




Markt Schwaben, 13.12.2024

                                               (Siegel)

Walentina Dahms
Erste Bürgermeisterin

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat folgt dem Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses vom 21.11.2024 und beschließt, die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wie folgt beizubehalten:

1.
Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)
400
v. H.
2.
Grundsteuer B (für die Grundstücke)
400
v. H.
3.
Gewerbesteuer
360
v. H.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat folgt dem Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses vom 21.11.2024 und beschließt den Erlass der „Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)“ zum 01.01.2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2025 12:10 Uhr