1.
Für das Gebiet nordwestlich der Lilienthalstraße und nördlich des Adalbert-Stifter-Wegs wird der Bebauungsplan Nr. 91 aufgestellt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch.
2.
Mit der Aufstellung des Bauleitplans werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:
- Festsetzung eines Gewerbegebiets mit Festlegung der zulässigen baulichen Nutzung, Baudichte und Höhenentwicklung sowie Aussagen zum Hochwasserschutz, Oberflächenentwässerung und Regenrückhaltung
- Festsetzung der Bauräume für Haupt- und Nebenanlagen sowie ggf. Erlass von Regelungen für Nebenanlagen, die außerhalb der Bauräume zulässig sind
- Festsetzung der flächenbezogenen maximal zulässigen Schallleistungspegel
- Festsetzung eines Stellplatzschlüssels für das Plangebiet
- Festsetzung von Vorgaben für die Grünordnung
- Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur (nachhaltigen) Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (klimagerechte Ortsentwicklung)
3.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die folgenden in der Gemarkung Markt Schwaben liegenden Grundstücke:
Fl.Nr. 358, 1064, 1114 und Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 1060/102, 1083, 1111, 1115 und 1118.
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
im Norden: von den landwirtschaftlichen Nutzflächen Fl.Nrn. 1111 teilw., 1113, 1115 teilw. und 1118 teilw.
im Osten: von den Grundstücken Fl.Nr. 1060/102 teilw., 1063 und vom Grundstück Adalbert-Stifter-Weg 40
im Süden: von den Grundstücken Fl.Nr. 1060/102 teilw., 1063 und vom Adalbert-Stifter-Weg und
im Westen: von den Grundstücken Fl.Nrn. 1067/2, 1063, 1083 teilw. und vom Grundstück Zeppelinstraße 4.
Der Plangeltungsbereich kann im Laufe des Verfahrens noch verändert werden und durch weitere Flächen vergrößert oder durch die Herausnahme von Grundstücken verkleinert werden.
4.
Für die Beauftragung eines Stadtplanungsbüros und eines Landschaftsarchitekturbüros für die Anfertigung eines Entwurfs für einen Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht und der Durchführung einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung bedarf es einer Zustimmung durch den Marktgemeinderat oder des Haupt- und Bauausschusses.
5.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.