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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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16.12.2021
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7
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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16.01.2025
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7
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Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2021 auf Antrag der Tennisfreunde Markt Schwaben e. V. vom 05.11.2021 beschlossen ein Verfahren zur Aufstellung einer 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 Sportzentrum einzuleiten.
Mit der Aufstellung des Bauleitplans sollten folgende städtebauliche Ziele verfolgt werden:
- Erweiterung der Tennisanlage um eine einen Bauraum für eine Tennishalle zuzüglich eines Technikgebäudes und eines Lager- und Werkstattgebäudes
- Zulässigkeit eines Technikgebäudes als blickgeschützte oder verkleidete See-Container-Lösung
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung hätte den nördlichen Bereich der Tennisanlage einschließlich Vereinsheim auf dem Gelände des Sportzentrums Markt Schwaben, Fl.Nr. 466, Gemarkung Markt Schwaben umfasst.
Mit dem Verein ist vereinbart gewesen, dass die Beauftragung eines Stadtplanungsbüros für das Verfahren in Abstimmung mit dem Markt zu erfolgen hat. Ein entsprechender Auftrag ist noch nicht erteilt worden.
Auf Anfrage des Marktes, ob die 1. Änderung des Bebauungsplans Sportzentrum weiter betrieben werden soll oder eingestellt werden kann, äußert sich der Verein mit E-Mail vom 22.11.2024 wie folgt:
„Wir haben unsere Rahmenbedingungen für den Städtebaulichen Vertrag zwischen dem Markt Markt Schwaben und dem Verein TennisFreunde Markt Schwaben e.V. in der Zwischenzeit sorgfältig geprüft und Informationen eingeholt.
Das Ergebnis war letztlich eindeutig. Die ursprüngliche Basisidee einer Traglufthalle lässt sich aus einer Reihe von Gründen auf den Bestandsplätzen nicht sinnvoll umsetzen.
Daher folgen wir Ihrem Vorschlag, die Bebauungsplanänderung Sportzentrum einzustellen.
Wichtig ist, dass der Bedarf nach einer Hallenlösung weiterbesteht, nur die Umsetzung auf der Bestands-Tennisanlage nicht sinnvoll möglich ist. Wegen alternativen Lösungsoptionen plant die Vereinsführung, auf die Bürgermeisterin zuzugehen.“
Festzustellen ist, dass ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht mehr vorliegt. Die Einstellung des Verfahrens ist zu empfehlen.