Gebührenfreies Parken für E-Fahrzeugen gem. Elektromobilitätsgesetz - 1. Änderung der Parkgebührenverordnung
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktgemeinderatssitzung, 20.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Am 30.12.2024 wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt die „Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZuStV)“ verkündet (GVBl. 2024 S. 645). Die Landesregierungen sind durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bundesrechtlich ermächtigt, für die Festsetzung von Parkgebühren Gebührenordnungen zu erlassen und in diesen Höchstsätze festzulegen. Der seit vielen Jahren bestehende § 10 ZustV regelt in Bayern die Parkgebühren zum Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Nun wurde § 10 ZustV dahingehend ergänzt, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 3 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) ab dem 01.04.2025 bayernweit generell in den ersten drei Stunden kostenlos parken dürfen.
Vereinfacht zusammengefasst gilt ab dem 01.04.2025:
- Die Parkgebührenbefreiung gilt nur mit E-Kennzeichen
- Die Gebührenbefreiung ist nicht geknüpft an E-Lade Parkplätze
- Maximal drei Stunden
- Beginn der Parkdauer ist durch Einlegen der Parkscheibe nachzuweisen
- Ist längeres Parken erlaubt und gewünscht, ist ein Parkschein für die überschreitende Zeit zu lösen (4h am Rathaus)
- Die maximale Parkdauer wird von dieser Regelung NICHT außer Kraft gesetzt (weiter max. 2h in der Ortsmitte)
Die Kommunen haben ihre Parkgebührenverordnungen entsprechend anzupassen.
Aus diesem Grund wurde die beigefügte Änderungssatzung erarbeitet und zur Beschlussfassung vorgelegt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die 1. Änderung der Parkgebührenverordnung in folgender Fassung:
1. Änderung der Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten im Markt Markt Schwaben (Parkgebührenverordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Art. 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) vom 05. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert wurde, wurde die Zuständigkeitsverordnung mit Änderungsverordnung vom 03.12.2024 (BGBl 24/2924 S. 646) geändert.
Die Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten im Markt Markt Schwaben (Parkgebührenverordnung) in der Fassung vom 23.07.2024 ist der Rechtslage anzupassen.
§ 1
Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs von der Entrichtung von Parkgebühren befreit“.
§ 2
Die 1. Änderung der Parkgebührenverordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Markt Schwaben,
Walentina Dahms
Erste Bürgermeisterin
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.05.2025 16:42 Uhr