Die Gebäude Im Wiegenfeld 18 a + 18 b, Fl.Nrn. 932 + 939/2 befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 49 a „Gewerbegebiet Süd, 1. Änderung“. Als Art der baulichen Nutzung ist für diese Grundstücke „Gewerbegebiet“ festgesetzt.
Die bisher für einen Gewerbebetrieb genutzten Flächen im Keller- und Erdgeschoss sollen in einen Beherbergungsbetrieb vor allem für Messebauer, Monteure von überregionalen Firmen und Saisonarbeiter umgeändert werden. Geplant sind insgesamt acht Betten in fünf Zimmern, davon drei Doppel- und zwei Einzelzimmer. Im Kellergeschoss hiervon zwei Gästezimmer mit jeweils zwei Betten, Sanitärräume, WCs, Frühstücks- und Aufenthaltsraum, Wäsche-und Abstellraum und eine Putzkammer. Im Erdgeschoss sind ein „Check-In-Bereich“, zwei Gästezimmer mit jeweils einem Bett sowie eines mit zwei Betten und WCs geplant. Als Serviceleistungen sollen Zimmerreinigung mit Wechsel der Bettwäsche und Handtücher, Wasch- und Trockenmöglichkeit von Gästekleidung (Selbstbedienung im gemeinschaftlichen Wasch- und Trockenraum), Bereitstellung eines gemeinschaftlichen Frühstücks- und Aufenthaltsraums (Selbstversorgung der Gäste, jedoch Bereitstellung von Kaffeemaschine, Getränkeautomat sowie Küchenausstattung durch Betreiber (ohne Angebot für Speisen und Ausschank durch den Betreiber) angeboten werden. Die Buchung der Zimmer soll durch ein internes Buchungs- und Verwaltungssystem über diverse Internetportale erfolgen.
Laut der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden aufgrund der Nutzungsänderung für die Gebäude Im Wiegenfeld 18 a + b insgesamt 13 KFZ-Stellplätze und 4 Fahrrad-Stellplätze erforderlich. Nachgewiesen werden laut Eingabeplan und Beschreibung insgesamt 14 KFZ- und 6 Fahrradstellplätze. Somit wird die Stellplatzpflicht erfüllt. Ein Geh- und Fahrtrecht über Fl.Nrn. 932/1, /2, /3 wurde per Grundbuchauszug nachgewiesen.
Gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in Gewerbegebieten unter anderem Gewerbegebiete aller Art zulässig.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ (1. Änderung) setzt das vorgenannte Grundstück, wie oben beschrieben, als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Somit sind Gewerbebetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässig. Außerdem regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Betriebswohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.
Die antragsgegenständliche Nutzungsart Beherbergungsbetrieb stellt keine Wohnnutzung dar. Sie ist den gewerblichen Nutzungen zuzurechnen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässig sind.
Aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich die gewerbliche Nutzung des geplanten Beherbergungsbetriebs. Dieser darf nur auf einen kurzzeitigen Aufenthalt ausgerichtet sein. Außerdem müssen gewisse Serviceleistungen sowie Gemeinschaftsräume (z. B. Frühstücksraum, gemeinsame Küche usw.) zur Verfügung stehen.
Nach der dem Bauantrag beiliegenden Betriebsbeschreibung werden diese Vorgaben erfüllt. Die Zimmer werden ohne Küchen und eigene Sanitärräume ausgestattet sein, entsprechende Serviceleistungen sowie Gemeinschaftsräume sollen angeboten werden. Damit ist die angestrebte gewerbliche Nutzung zulässig und das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB für den im Antrag beschriebenen Beherbergungsbetrieb zu erteilen.