Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Am Postanger“
liegende Grundstück Fl.Nr. 319/13 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vor.
Das Bestandsgebäude soll abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden.
Das geplante Mehrfamilienhaus (8 Wohneinheiten) wird mit 21,29 x 13,605 m geplant. Bei einer Grundstücksfläche von 1.077 m² ergibt sich bei dem Mehrfamilienhaus eine Grundfläche von 289,65 m². Die Grundflächenzahl des Wohnhauses beträgt 0,27. Die gesamte Grundflächenzahl beträgt 0,48 sowie die Geschossflächenzahl bemisst 0,9.
Der Bebauungsplan trifft keine Aussagen zu Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl. Die angefragte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl würden die Werte nach Baunutzungsverordnung einhalten.
Das Gebäude ist geplant mit Kellergeschoss (Vollgeschoss aufgrund der Höhenlage zum Gelände), Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. Es entstehen 3 Vollgeschosse. Das Dachgeschoss wird kein Vollgeschoss
Da die 8 Wohneinheiten eine Wohnfläche unter 100 m² aufweisen, sind je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen. Es werden 7 Stellplätze in der Tiefgarage und 9 Stellplätze oberirdisch nachgewiesen. Des Weiteren werden 16 Stellplätze für Fahrräder geschaffen.
Mit dem Antrag auf Bauvorbescheid werden folgende Fragen gestellt:
- Ist das geplante Vorhaben in Art und Umfang bauplanungsrechtlich zulässig und somit genehmigungsfähig?
- Kann den einzelnen Befreiungsanträgen im Rahmen eines Bauantragsverfahrens zugestimmt werden?
Folgende Befreiungen werden benötigt:
- Festgesetzte Bauform Erdgeschoss mit vollen Obergeschoss
Das geplante Gebäude verfügt zusätzlich zum Erdgeschoss und vollen Obergeschoss aufgrund der Oberflächengefälles im Gelände über einen Keller, der aufgrund der Lage im Bezug zur Geländeoberfläche als Vollgeschoss zu bewerten ist.
- Errichtung eines Kniestocks ist unzulässig
Der Bebauungsplan erklärt die Errichtung eines Kniestocks als unzulässig. Bei dem geplanten Vorhaben soll ein geringer Kniestock mit einer Höhe von 11 cm als Pfettenauflager errichtet werden.
- festgesetzte Dachneigung zwischen 22° und 28°
Der Bebauungsplan legt eine Dachneigung zwischen 22° und 28° fest. Die Dachneigung des geplanten Vorhabens beträgt 34°.
- festgesetzte Dacheindeckung durch engobierte Tonziegel oder mit Well-Asbest-Zementplatten in rotbrauner Engobefarbe
Der Bebauungsplan legt durch Text eine Dacheindeckung durch engobierte Tonziegel oder Well-Asbest-Zementplatten in rotbraunen Farbton fest. Die Dachneigung des geplanten Gebäudes weicht hier ab, da die Festlegungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Die Dacheindeckung ist im Rahmen des Vorbescheidsantrages noch nicht abschließend festgelegt. Ggf. gewählt Dachziegel / Dachsteine in anthrazitfarbener Oberfläche.
Begründungen zu den einzelnen Befreiungen werden als Anlage mitgesandt.
Aus Sicht der Verwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da bereits mehrere Befreiungen hinsichtlich der gestellten Anträge im Bebauungsplan gebiet erteilt wurden. Die Festsetzungen der gemeindlichen Abstandsflächensatzung werden eingehalten.