Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktgemeinderatssitzung, 25.05.2023
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Zunächst hat viele Kommunen bei Errichtung eines kommunalen Badesees das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2017, Az.: III ZR 60/16, in der Weise verschreckt, dass ein gefahrloses Betreiben eines Badesees durch Kommunen offensichtlich gar nicht mehr möglich schien. Dies wurde jedoch durch die Bayerische Staatsregierung in der Weise zurechtgerückt, dass die vom Bundesgerichtshof dort angelegten strengen Regelungen über Aufsicht etc. zunächst nur für kommunale Badeseen gilt, bei denen ein kommunales Eintrittsgeld verlangt wird.
Es macht Sinn, den Badesee aus dem gesamten Bereich der Satzung über die Benutzung der kommunalen Schul- und Breitensportanlage an der Ebersberger Straße herauszunehmen, da alle dort genannten Anlagen einer gewissen Nutzungseinschränkung unterliegen, jedoch nicht der Badesee, der der Allgemeinheit ohne Einschränkung auf irgendwelche Vereinszugehörigkeiten etc. unentgeltlich zur Verfügung stehen soll.
§ 2 der Satzung beschreibt zwar genau die Anlagen des Sportzentrums, die einem bestimmten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden. Jedoch ist die genaue geographische Lage des Badesees und der Liegewiese nicht exakt definiert. Aus Satzungen, die die Nutzung von kommunalem Eigentum (hier: Grundstücke und Anlagen) regeln, muss genau der geltende Umgriff der Satzung erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, wäre die Satzung ggf. zu unbestimmt und damit ggf. nichtig. Der Satzung soll deshalb ein entsprechender Plan beigefügt werden.
Für die Benutzung des Badeweihers könnte dann eine entsprechende Hausordnung erlassen werden. Für die vorgesehene „Regelungsdichte“ stellt sich die Frage, ob man alles möglichst umfassend regeln will, was dann wiederum zur Konsequenz hat, dass die detaillierten Regelungen ja auch in irgendeiner Weise überwacht und mit Sanktionen versehen werden müssten. Es wird daher vorgeschlagen es ganz allgemein bei einer privatrechtlichen Hausordnung belassen, die gegebenenfalls dem Markt Markt Schwaben zum Erlass eines privatrechtlichen Hausverbots bei Verstössen gegen die Hausordnung berechtigt.
Beschluss
- Der Marktgemeinderat beschließt:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der kommunalen Schul- und Breitensportanlage an der Ebersberger Straße in Markt Schwaben
Auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Benutzung der kommunalen Schul- und Breitensportanlage an der Ebersberger Straße in Markt Schwaben vom 22. Dezember 1994 wird wie folgt geändert:
- § 1 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Benutzung der in § 2 genannten kommunalen Schul- und Breitsportanlage gelten – mit Ausnahme des Badesees mit Liegewiese – die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie die in deren Vollzug erlassenen besonderen Anordnungen des Marktes Markt Schwaben und deren Beauftragten.“
- § 1 Ziff. 5 erhält folgende Fassung:
„Die Nutzung des Badesees mit Liegewiese (§ 2 Ziff. 2 lit. c) steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Für die Benutzung des Badesees mit Liegewiese gilt eine privatrechtliche Hausordnung.“
- In § 2 wird folgende neue Ziffer 3 eingefügt:
„Die geographische Lage der unter Ziffer 2 genannten Anlagen ergibt sich aus der Rotumrandung bzw. Gelbumrandung (Badesee und Liegewiese) im beigefügtem Plan, der hiermit Inhalt der geltenden Satzung ist.“
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Der Marktgemeinderat beschließt ferner:
Hausordnung für den Badesee mit Liegewiese des Marktes Markt Schwaben
Zur Regelung der Benutzung des hier geöffneten Badesees erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Hausordnung:
Der Badesee und seine Anlage (Liegewiese) ist eine öffentliche, dem Gemeingebrauch dienende Einrichtung des Marktes Markt Schwaben. Er wird der Allgemeinheit während der Badesaison (15. Mai bis 15. September) zur Benutzung nach den folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Dabei sind folgende Verhaltensregelungen zu beachten:
- Kindern unter sechs Jahren ist der Besuch und die Benutzung nur in Begleitung von aufsichtsführenden Personen über 16 Jahren gestattet.
- Die Benutzer/-innen verpflichten sich, alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit des Badesees und seiner Anlage (Liegewiese) gefährdet.
- Es ist untersagt sich im Badesee mit Seife oder ähnlichen Reinigungsmitteln zu waschen oder verschmutztes Wasser von außen in den Badesee einzubringen sowie Gegenstände aller Art im Badesee mit oder ohne Reinigungsmitteln zu waschen.
- Das Befahren der Anlage des Badesees mit motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Parkplätze ist untersagt. Ausgenommen sind jegliche Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge.
- Es ist nicht gestattet, im Bereich des Badesees und seiner Anlagen zu angeln, zu campen oder zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder zu übernachten, Feuer außerhalb der dafür vorgesehenen Grillstellen anzuzünden oder eigene Grillstellen zu betreiben. Es ist nicht gestattet, in gewerblicher Manier Waren jeglicher Art, wie Speisen oder Getränke, anzubieten.
- Der Badesee darf mit nichtmotorisierten Wassersportgeräten (z. B. Gummibooten oder Luftmatratzen) befahren und genutzt werden.
- Die Benutzung des Badesees und der dazugehörigen Anlagen erfolgt zu jeder Zeit auf eigene Gefahr.
- Für Hunde besteht ein Badeverbot.
Bei gröblichen Verstößen gegen die oben genannten und gewünschten Verhaltensweisen ist der Markt Markt Schwaben berechtigt, Hausverbote für die Nutzung des Badesees und seiner Anlagen auszusprechen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.06.2023 16:29 Uhr