Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49.1 für die Erweiterung des Friedhofes nach Norden östlich Plieninger Straße/südwestlich des Endbachweges Sachstandsinformation


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 03.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 03.03.2022 ö Sachstandsinformation 8

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Poing hat am 12.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofes nach Norden (östlich Plieninger Straße/südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 702/2 und 702/1)“ beschlossen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung.

Die Gemeinde Poing plant die Erweiterung des bestehenden gemeindlichen Friedhofs nach Norden. Der gemeindliche Friedhof liegt zentrumsnah nördlich der Bahnlinie und südlich des Sportzentrums Poing. Die geplante Erweiterungsfläche grenzt nördlich an die bestehenden Friedhofsflächen an und ist im Flächennutzungsplan bereits als „Fläche für die Anlage eines Friedhofs“ ausgewiesen.

Anlass der Planung ist die anhaltende Zuname der Einwohnerzahlen sowie die stetig steigende Nachfrage nach Urnenbestattungen. Mit der Erweiterung des Friedhofs will die Gemeinde Poing auch in Zukunft ausreichend Bestattungsmöglichkeiten vorhalten.
Als Nutzungsart soll eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt werden.

Die Zufahrt zum Friedhof erfolgt unverändert über die vorhandenen Erschießungsstraßen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 25.03.2022 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.

Da der vorgesehene Bebauungsplan keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Poing mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

Datenstand vom 14.03.2022 13:45 Uhr