Bauleitplanung Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet "Bundesbahnsiedlung" Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 22.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö 4

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
vorberatend
07.10.2021
7
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
21.10.2021
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.09.2022
4


Für das Plangebiet Bundesbahnsiedlung, das die Wohnbaugrundstücke beidseitig des Hans-Watzlik-Weges, des Hans-Carossa-Weges und die Grundstücke Adalbert-Stifter-Weg 18 und 20 umfasst, gelten bislang die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 21.10.2021 einstimmig den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“ gefasst.

Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens können der Sitzungsniederschrift vom 21.10.2021 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Satzungsentwurf entnommen werden.

Im Zuge des Erlasses der im Beschlussvorschlag genannten Satzung war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt im Zeitraum 05.05. bis 18.05.2022. In der Zeit vom 09.06. bis 12.07.2022 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die nachstehend aufgeführten Personen, Behörden und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vor:

  1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 12.07.2022
  2. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 12.07.2022 u.
  3. mehrere Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in Markt Schwaben, Stellungnahme vom 20.10.2021

1.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 12.07.2022

Das Plangebiet ist bereits vollständig bebaut. Der Bebauungsplan aus den 60er Jahren soll aufgehoben werden, um eine weitere Nachverdichtung zu vereinfachen. Neue eingehende Bauanträge sollen zukünftig gemäß § 34 BauGB beurteilt werden. 
Das Plangebiet fällt leicht von Süd nach Nord. Geomorphologisch liegt es im Bereich einer Altmoränenlandschaft mit Lehm- und Lößbedeckungen. Die Versickerungsmöglichkeiten im bindigen Untergrund dürften begrenzt sein.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist bei zukünftigen Baugenehmigungen auf folgendes zu achten:

Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sind wasserdicht auszuführen.
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) in Verbindung mit den "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) genehmigungsfrei. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm

Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes im Plangebiet aufmerksam. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Um das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude zu verhindern, empfehlen wir 
  • Keller wasserdicht auszuführen und
  • alle Öffnungen an Gebäuden ausreichend hoch zu setzen (Türen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sowie ebenfalls die Höhenkote „Oberkante EG-Rohfußboden“ ausreichend hoch über Gelände zu setzen. Wir empfehlen jeweils mind. 25 cm über GOK. 

2.
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 12.07.2022

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Markt Markt Schwaben möchte den Bebauungsplan Nr. 31 aufheben. 
Grundsätzlich bestehen keine Einwendungen, allerdings sind im Plangebiet Handwerksbetriebe und gewerbliche Nutzungen vorhanden, die durch die Aufhebung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Bestand und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden dürfen. 
Es gilt zu gewährleisten, dass die für die bestehenden Unternehmen, die mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort gewahrt bleibt, die nicht nur einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellt, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen umfasst. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehrs.

3.
gleichlautende Stellungnahme mehrerer Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in Markt Schwaben vom 20.10.2021

Ausgelöst durch das Bauvorhaben der Herren … (Name von der Verwaltung gelöscht) auf dem Grundstück Hans-Watzlik-Weg 9, Markt Schwaben sahen sich die Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in den letzten Monaten veranlasst, zur Wahrung des Charakters der Siedlung vielfach aktiv zu werden. Die konkrete Problematik ist Ihnen hinlänglich bekannt. In den letzten Wochen haben die Anwohner zudem Kontakt zum Bauausschuss unter der Maßgabe aufgenommen, dass eine aktive Mitarbeit für die Belange der Bundeseisenbahnsiedlung angeboten wurde. Seitens der Marktgemeinde wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht.

Mit Verwunderung haben wir nunmehr zur Kenntnis genommen, dass bereits auf der jetzt anstehenden Gemeinderatssitzung eine Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet „Bundeseisenbahnsiedlung“ vorgesehen ist. Nach unserem Dafürhalten wird mit der Aufhebung des Bebauungsplanes so wesentlich in den Charakter der Siedlung eingegriffen, dass eine Anhörung der Anwohner unverzichtbar ist. Wir bitten darum, die morgige Beschlussfassung auszusetzen.

Anmerkung der Verwaltung zur vorstehenden Stellungnahme:
Die Stellungnahme vom 20.10.2021 ist zwar unmittelbar vor der Einleitung des Aufhebungsverfahrens und damit außerhalb der formellen Beteiligungsverfahren beim Markt eingegangen, jedoch wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, es zum Abwägungsmaterial zu nehmen und einen Abwägungsbeschluss fassen zu lassen.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 12.07.2022
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird zu Kenntnis genommen.
Bei der vorliegenden Satzung handelt es sich um die Aufhebung eines Bebauungsplans für ein nahezu komplett bebautes Gebiet. Es ist nicht Planungsziel für einzelne bauliche Belange Regelungen in Form eines neuen Bebauungsplans zu treffen. Mithin fehlt das Instrument zur Festsetzung o. g. Formulierungsvorschläge. Zudem sind diese in dem seit Jahren bebauten Gebiet nur bei Nachverdichtungen, Abriss und Neubau erforderlich. Die Marktverwaltung übernimmt die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten und wird im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweisen.

Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 12.07.2022
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zu Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest, Ausnahmen sind nicht zulässig. Es gilt die Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962). D.h., bisher sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Diese Nutzungen sind künftig auch nach § 34 Baugesetzbuch zulässig, da die Beurteilung der Zulässigkeit auch im künftig unbeplanten Innenbereich nach der faktischen Art der Nutzung i. S. d. BauNVO erfolgt. Bestehende Betriebe werden durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht benachteiligt. Die Betriebe haben Bestandsschutz. Die Aufhebungssatzung wirkt sich nicht auf die bestehenden Genehmigungen aus und ermöglicht keine bestandseinschränkenden Nutzungen, die über bisherige Zulässigkeitstatbestände hinausgehen.

Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

4.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in Markt Schwaben vom 20.10.2021
Die bereits vor Einleitung dieses Verfahrens von einigen Anliegern unterschriebenen Stellungnahmen werden zu Kenntnis genommen.
Die Öffentlichkeit wurde vom 05.05. bis 18.05.2022 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die Folgen der Aufhebung des Bebauungsplans informiert. Im Zuge der anschließenden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs (Aufhebungssatzung) sind keine Stellungnehmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt aufgrund eines Ausfertigungs-/Bekanntmachungsfehler des Bebauungsplans. Sie ist nicht mit aktuellen Bauvorhaben verknüpft. Allenfalls wurde durch die Prüfung der Bauvorhaben der unsichere Rechtscharakter des vorliegenden Bebauungsplans deutlich, was zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens geführt hat.
Auch ohne Bebauungsplan hat sich die bauliche Entwicklung im Gebiet künftig dem vorhandenen Maß und der Art der Bebauung anzupassen (gemäß § 34 Baugesetzbuch). Sollte sich dennoch ein Vorhaben abzeichnen, das die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Gebiets stören würde und zu einer gebietsuntypischen oder unverträglichen Entwicklung führen könnte, entscheidet der Markt, ob ein Planungserfordernis für die Aufstellung eines neuen Bauleitplans für das bisherige Plangebiet oder einen Teil davon besteht.

Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit haben keine Anpassung der Satzung zur Folge.

5.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet „Bundesbahnsiedlung“ einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 22.09.2022 als Satzung beschlossen.

6.
Den Personen und Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

7.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss vom 22.09.2022 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.10.2022 17:48 Uhr