Datum: 22.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Initiative "Burgerfeld wird Bürgerfeld" Beratung und Beschlussfassung
3 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
3.1 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.01.2024 Beratung und Beschlussfassung
3.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.01.2024 Beratung und Beschlussfassung
3.3 Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 25.01.2024 Beratung und Beschlussfassung
3.4 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 01.02.2024 Beratung und Beschlussfassung
4 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Abwägung der Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
5 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze eröffnet die Sitzung. 

Bezüglich der Ladung zur Sitzung berichtet er, dass aufgrund eines technischen Fehlers am Server des Betreibers des Ratsinformationssystems die E‑Mail, die sonst am Ladungstag an die Mitglieder des Marktgemeinderates versandt wird, nicht verschickt wurde, die entsprechenden Unterlagen zur Sitzung aber trotzdem am 15.02.2024 in das Ratsinformationssystem eingestellt wurden.

Marktgemeinderatsmitglied Dr. Joachim Weikel rügt aufgrund der fehlenden E-Mail einen Ladungsmangel.

Die Heilung des Ladungsmangels per Abstimmung wird durch mehrere Marktgemeinderatsmitglieder abgelehnt.

Nach einer Diskussion wird die Sitzung um 19:23 Uhr unterbrochen, um die weitere Vorgehensweise zu klären.

Die Sitzung wird um 19:42 Uhr fortgesetzt. 
Nach Einschätzung der Geschäftsleitung ist die Ladung ordnungsgemäß erfolgt, da die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates zur Ladung die Verfügbarmachung der Sitzungsunterlagen im Ratsinformationssystem, nicht aber explizit eine Information per E-Mail vorsieht (§ 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Geschäftsordnung)

Die Sitzung wird dementsprechend fortgesetzt. 

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt Beschlussfähigkeit fest.

Ein Vertagungsantrag wird nicht gestellt. Alle Mitglieder des Marktgemeinderates nehmen im weiteren Sitzungsverlauf an der Sitzung teil.

Gegen die Tagesordnung wird ein Einwand erhoben:
Die Tagesordnungspunkte 6 und 7 der nichtöffentlichen Sitzung wurden abweichend von der ursprünglichen Sitzungsladung nachträglich am 22.02.2024 vom nichtöffentlichen in den öffentlichen Teil verschoben.
Aus Mitte des Marktgemeinderates heraus wird beantragt, die Tagesordnung in der am 15.02.2024 übermittelten Form zu behandeln und dadurch die nachträglich erfolgte Änderung hinsichtlich der Zuordnung von zwei Tagesordnungspunkten zum öffentlichen anstatt zum nichtöffentlichen Teil außer Acht zu lassen.

Beschluss 1

Die Ladung zur Sitzung des Marktgemeinderates am 22.02.2024 wird in der vorliegenden Form geheilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 8

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt die Behandlung der Tagesordnung in der am Donnerstag, den 15.02.2024 übermittelten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 4

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2. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Initiative "Burgerfeld wird Bürgerfeld" Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Gemäß Art. 18a Abs. 8 GO hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde über die Zulässigkeit zu entscheiden. Diese Prüfung umfasst neben den formellen Voraussetzungen auch die materiellen Anforderungen. Die Prüfung ist eine gebundene Entscheidung. Ermessen bei der Beurteilung der Zulässigkeit kommt dem Marktgemeinderat nicht zu.
Die Verwaltung hat die Kanzlei Döring Spieß Partnerschaftsgesellschaft München beauftragt, die materiell rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen. Zudem hat die Verwaltung am 05.02.2024 die Rechtsaufsichtsbehörde am Landratsamt Ebersberg einbezogen und unter Bezug auf Art. 108 GO um eine ergänzende Stellungnahme zur Zulässigkeit gebeten. Sowohl die beauftragte Anwaltskanzlei als auch die Rechtsaufsicht kommt nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 09.02.2024 zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren vom Marktgemeinderat als unzulässig abzuweisen ist. Die Rechtsauffassung der Kanzlei Döring Spieß wird insoweit von der Rechtsaufsicht mitgetragen. Das Schreiben der Rechtsaufsicht vom 09.02.2024 ist als Anlage beigefügt. Frau Rechtsanwältin Kerstin Funk von der Kanzlei Döring Spieß ist in der Marktgemeinderatssitzung anwesend und steht für Fragen zur Verfügung. Im Einzelnen:

I. Prüfung der formellen Voraussetzungen, Prüfung der eingereichten Unterlagen (Art. 18a Abs. 4-6 GO)

Am 21.12.2023 wurde die Bürgerinitiative „Burgerfeld wird Bürgerfeld“ gegründet. Als Vertreter gemäß Art. 18a Abs. 4 GO wurden Herr Michael Kümpfbeck, Herr Andreas Stumptner, Herr Stefan Geisser bestimmt. Die Vorgenannten sind in Markt Schwaben wohnhaft.

Am 24.01.2024 beantragten die drei Vertreter des Bürgerbegehrens schriftlich die Durchführung eines Bürgerentscheids „Burgerfeld wird Bürgerfeld“. Die Fragestellung auf den Unterschriftenblättern lautet: „Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Markt Schwaben planungsrechtliche Maßnahmen mit dem Ziel vornimmt, die ehemaligen ATRON-Gebäude Am Ziegenstadel 12 und 14 für andere Zwecke als die Unterbringung von Flüchtlingen / Asylbegehrenden zu nutzen?“
Das Unterschriftenblatt ist als Anlage beigefügt.

Am 24.01.2024 wurden 683 Unterschriftenblätter mit 1809 Unterschriften, am 01.02.2024 wurden 40 Unterschriftenblätter mit 78 Unterschriften und am 12.02.2024 wurden weitere 11 Unterschriftenblätter mit 21 Unterschriften eingereicht. 
In der Summe liegen damit 734 Unterschriftenblätter mit insgesamt 1908 Unterschriften vor. Die Prüfung der Unterschriften hat ergeben, dass 1795 Unterschriften im Sinne der Vorgaben des Art. 18a GO zugelassen werden können. Für ein erfolgreiches Bürgerbegehen sind bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 10.000 und 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die gültigen Unterschriften von 9 % der Wahlberechtigten erforderlich. Zum Stichtag 24.01.2024 waren in Markt Schwaben 9766 Wahlberechtigte gemeldet. Somit mussten mindestens 879 gültige Unterschriften eingereicht werden. 
Es wurden 1795 gültige Unterschriften gezählt, somit wurde das Bürgerbegehren von der erforderlichen Anzahl der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern unterzeichnet.

Ergebnis: Das Bürgerbegehren ist somit formell ordnungsgemäß durchgeführt worden.

II. Prüfung der materiellen Voraussetzungen

Ein Bürgerbegehren ist materiell rechtlich zulässig, wenn 
  1. die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO fällt und 
  2. die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört und auch sonst mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

Zu 1. Angelegenheit fällt nicht unter den Ausschlusskatalog
Über die Angelegenheiten die kraft Gesetz der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung kann kein Bürgerentscheid stattfinden.
Diese Punkte sind vom vorliegenden Bürgerbegehren nicht betroffen.

Zu 2. Verlangte Maßnahme gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde und ist auch sonst mit der Rechtsordnung vereinbar

Das Bürgerbegehren „zum Erhalt des Charakters des Viertels Burgerfeld/Am Ziegelstadel in Markt Schwaben" ist materiell-rechtlich unzulässig, da es auf ein rechtlich unzulässiges Ziel gerichtet ist. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet wie folgt:

„Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Markt Schwaben planungsrechtliche Maßnahmen mit dem Ziel vornimmt, die ehemaligen ATRON-Gebäude Am Ziegelstadel 12 und 14 für andere Zwecke als für die Unterbringung von Flüchtlingen / Asylbegehrenden zu nutzen?“

Obgleich die Fragestellung nur pauschal von „planungsrechtlichen Maßnahmen“ spricht und hier dem Grunde nach auch eine Unbestimmtheit der Fragestellung im Raum stünde, kann der Inhalt dieser Fragestellung angesichts der diesbezüglichen Erläuterungen in seiner Begründung, wonach der Markt Schwaben konkret einen Bebauungsplanaufstellungsbeschluss fassen und zur Absicherung eine Veränderungssperre erlassen könne, hinreichend bestimmt ermittelt werden. Das Bürgerbegehren ist im Kern darauf gerichtet, mit den Mitteln des Bauplanungsrechts die Nutzung des ehemaligen ATRON-Gebäudes für andere Zwecke als für die Unterbringung von Flüchtlingen zu sichern und damit die geplante Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zu verhindern.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann auch die Bauleitplanung, die als Teil der kommunalen Planungshoheit zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zählt, grundsätzlich Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (vgl. etwa grundlegend BayVGH vom 13.12.2010 - 4 CE 10.2839; BayVGH vom 28.5.2008 - 4 BV 07.1981), wobei allerdings in jedem Fall zu prüfen ist, ob die konkrete Fragestellung mit den gesetzlichen Vorschriften des Baurechts vereinbar ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Positive Voraussetzung für den Erlass eines Planaufstellungsbeschlusses und des späteren Bebauungsplanes ist das Bestehen einer (planungsrechtlichen) Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (BayVGH vom 13.12.2010 – 4 CE 10.2839). Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Eine Bauleitplanung ist immer dann erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, wobei es für diese Beurteilung maßgebend auf die planerische Konzeption der Gemeinde ankommt (vgl. BVerwG vom 1.11.2007 - 4 BN 43/07; BayVGH vom 13.12.2010 – 4 CE 10.2839).

Im vorliegenden Fall soll die durch das Bürgerbegehren in Gang gesetzte Bauleitplanung ersichtlich ausschließlich dazu dienen, die bevorstehende Nutzung des ATRON-Gebäudes zur Unterbringung von Flüchtlingen zu verhindern.

Hierin liegt nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade kein zulässiges Planungsziel. Vielmehr handelt es sich um eine unzulässige Negativplanung, bei der planerische Festsetzungen nur das vorgeschobene Mittel sind, um eine bestehende Nutzung zu durchkreuzen.
Ebenso wie in hierzu bereits ergangenen Entscheidungen (insbesondere VG Augsburg, Beschluss vom 05.07.2011, Az. Au 7 E 11.825, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 11.08.2011, Az. 4 CE 11.1619) lässt das vorliegende Bürgerbegehren keinerlei positives Planungsziel erkennen. Weder in der Fragestellung noch in der Begründung wird ein positives städtebauliches Ziel angesprochen. Es mangelt an der Darstellung einer positiven städtebaulichen Alternativnutzung, die durch Bauleitplanung gesichert werden soll. Die Begründung des Bürgerbegehrens selbst spricht lediglich davon, dass eine „andere Nutzung“ rechtlich zu gestalten sei.

Sowohl der Text der Fragestellung des Bürgerbegehrens als auch die beigefügte Begründung lassen damit eindeutig erkennen, dass mit dem neu aufzustellenden und durch Veränderungssperre abzusichernden Bebauungsplan die Nutzung des ATRON-Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft verhindert werden soll. Ein positives städtebauliches Ziel ist der Unterschriftenliste nicht zu entnehmen. Schon aus der Bezeichnung des Bürgerbegehrens durch die Initiatoren „Keine Sammelunterkunft für Asylbewerber mitten im Wohngebiet“ sowie aus den Erläuterungen des Anschreibens (erste Seite der Unterschriftenlisten) wird ersichtlich, dass es dem Bürgerbegehren im Kern ausschließlich um die Verhinderung dieses konkreten Einzelprojektes geht („Die Inbetriebnahme der geplanten Asylbewerber-Sammelunterkunft könnte kurz- und wohl auch langfristig gestoppt werden“). Weder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens, noch aus der begleitenden Begründung wird auch nur im Ansatz ersichtlich, welche positiven Planungsziele mit dem Bebauungsplan verfolgt werden sollen.

Ein solches Bürgerbegehren verstößt gegen das Verbot der Negativplanung.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 11.08.2011, Az. 4 CE 11.1619) muss das Bürgerbegehren selbst ein positives Planungsziel benennen. Es kann nicht - wie vorliegend - der Gemeinde überlassen werden, sich ein solches positives Planungsziel erst anlässlich des geforderten Aufstellungsbeschlusses selbst auszudenken. Eine solche Vorgehensweise würde letztlich zwangsläufig von Anfang an mit dem Makel einer reinen Verhinderungsplanung behaftet sein, da der Gemeinderat aufgrund des Bürgerentscheids verpflichtet wäre, einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Flüchtlingsunterkunft verhindert.

Die Grenze der Zulässigkeit eines auf eine reine Verhinderungsplanung gerichteten Bürgerbegehrens ist jedenfalls dann erreicht, wenn sich - wie vorliegend - der Fragestellung auch in Verbindung mit der Begründung des Bürgerbegehrens nicht einmal im Ansatz positive Planungsziele, die Gegenstand der Bauleitplanung sein sollen, entnehmen lassen.

Beschluss

Es wird festgestellt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist und ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 6

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3. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö beschließend 3
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3.1. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.01.2024 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.01.2024 zu genehmigen. Es sind keine Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt zu geben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.01.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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3.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.01.2024 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.01.2024 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse werden aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben:

Neubau Kommunales Schulzentrum

Vergabe Regale
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Auftrag für die Regale an Bauer Lagertechnik in Höhe von brutto 46.942,00 € zu vergeben.

Metallbau Konrad GmbH – Gewerk Schlosser Gebäude
NA 09 – Lochblechverkleidungen
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Nachtrag für Lochblechverkleidungen von Metallbau Konrad GmbH in Höhe von brutto 73.899,00 € zu vergeben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.01.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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3.3. Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 25.01.2024 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3.3

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 25.01.2024 zu genehmigen. Es sind keine Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt zu geben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 25.01.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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3.4. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 01.02.2024 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3.4

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 01.02.2024 zu genehmigen. Es sind keine Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt zu geben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 01.02.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Abwägung der Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
25.02.2021
1
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
28.04.2022
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
30.06.2022
7
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
30.06.2022
10
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
20.10.2022
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.02.2024


Mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 30.06.2022 ist das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das vom Freistaat Bayern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1063 geplante Rechenzentrum eingeleitet worden. Der vom Marktgemeinderat in der Sitzung am 20.10.2022 gebilligte Entwurf enthält im Wesentlichen die Festsetzung zweier Sondergebiete für das vorgenannte Grundstück, nämlich das
Sondergebiet 1: Fläche für besonderen Nutzungszweck – Rechenzentrum, dem Rechenzentrum zugeordnete Anlagen, Büro- und Werkstattnutzungen usw. und das
Sondergebiet 2: Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser.
Weiter erfolgt die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Grundstück Fl.Nr. 1094 und einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1110.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum 28.10. bis 29.11.2022. Mehrere Behörden, Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen zur Planung des Marktes abgegeben (vgl. nachstehende Aufzählung):

Stellungnahmen, die Anregungen und/oder Hinweise enthalten:

  1. Landratsamt Ebersberg, SG Bauleitplanung, Stellungnahme vom 14.11.2022
  2. Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 15.11.2022
  3. Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 25.11.2022
  4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Stellungnahme vom 28.11.2022
  5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 10.11.2022
  6. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 03.11.2022
  7. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 11.11.2022
  8. Bayernwerk Natur GmbH, Stellungnahme vom 28.11.2022
  9. Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 15.11.2022
  10. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Stellungnahme v. 26.10.2022
  11. Landesbund für Vogelschutz e.V., Stellungnahme vom 25.11.2022
  12. Markt Markt Schwaben, SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Stellungnahme vom 27.10.2022
  13. Privatperson 1, Stellungnahme vom 20.11.2022
  14. Privatperson 2, Stellungnahme vom 27.11.2022
  15. Privatperson 3, Stellungnahme vom 28.11.2022
  16. Privatperson 3, 2. Stellungnahme vom 02.12.2022
  17. Privatperson 4, Stellungnahme vom 30.12.2022

Kopien der vorgenannten Stellungnahmen haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt.

Im Rahmen des Verfahrens sind die Abwägungsbeschlüsse vom Marktgemeinderat zu fassen. Weiter ist die Billigung des geänderten Bebauungsplanentwurfs notwendig, bevor dieser öffentlich ausgelegt werden kann.

Beschluss

I.
Der Marktgemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

II.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Sachgebiet Bauleitplanung vom 14.11.2022

Zu Ziffer I. aus baufachlicher Sicht: 

Die Anregung betreffend die Aussagen zur Dachform wird wie folgt berücksichtig:
Gemäß Festsetzung A 3.3 ist eine Ausbildung als Flachdach mit DN max. 5° herzustellen, gemäß Festsetzung A 6.1.1 sind Dachflächen mit einem Mindestaufbau von 10 cm zu begrünen. Eine Kombination mit Photovoltaikanlagen ist zulässig. Die Festsetzung zur Dachform ist damit hinreichend bestimmt.

Die Anregung, die Festsetzung A 6.2.3 (Retentionsbecken) zu konkretisieren oder wegzulassen, wird wie folgt berücksichtigt:
Die Ausbildung einer oberirdischen Retentionsmulde ist nicht mehr vorgesehen, die Vorhaltung des erforderlichen Retentionsvolumens erfolgt unterirdisch. Die Planung wird diesbezüglich angepasst. Die Festsetzung A 6.2.3 ist demgemäß obsolet.

Anregung: Festsetzung von Bauräumen aufgrund der umfangreichen Abmessungen des Gebäudes.
Grundsätzlich ist es z.B. in Gewerbegebieten nicht unüblich, auf konkrete gebäudespezifische Bauraumfestsetzungen zu verzichten um eine maximale Flexibilität bei der Umsetzung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in Abhängigkeit des Nutzungsprofils des Bauwerbers zu ermöglichen. Im vorliegenden Sondergebiet Rechenzentrum verhält sich der Sachverhalt entsprechend:
Die mit einer „erfolgreichen Bauleitplanung“ erzeugte Planungssicherheit ist Grundlage der nachfolgenden Planungsschritte: Ausschreibung der konkreten Objektplanung für ein Rechenzentrum. Es ist also zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich und wenig zielführend, durch einengende Festsetzungen dem Ergebnis der Ausschreibung vorzugreifen. Die konkrete Ausgestaltung der Volumen- resp. Baukörperanordnung und -verteilung ist dem Ergebnis der zukünftigen Ausschreibung vorbehalten.

Zu Ziffer II. aus baurechtlicher Sicht: 

Anregung: Anstelle eines SO ist ein GE als Art der Nutzung festzusetzen, das RZ ist auch in einem GE zulässig.

Im verbindlichen Flächennutzungsplan des Marktes ist das Plangebiet mit Ausnahme des als Grünfläche dargestellten nördlichen Plangebietsrands als Gewerbegebiet dargestellt mit einer Beschränkung der Geschossflächenzahl auf 0,7 als „Sollangabe“ gemäß Ziffer 4.2 des Erläuterungsberichts von 1981 zum Flächennutzungsplan.

Planungsrechtlich ist bei der Beurteilung von Vorhaben von einem Außenbereich (§ 35 BauGB) auszugehen. Entsprechend wird für die Umsetzung der geplanten Maßnahme die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Die geplante Maßnahme (Sondergebiet „Rechenzentrum“) korrespondiert nicht umfassend mit der Darstellung im Flächennutzungsplan (Gewerbe) – die beabsichtigte, ausschließliche Nutzungsstruktur SO „RZ“ ist gewerbeähnlich, deckt aber nicht das in einem Gewerbegebiet übliche Spektrum möglicher Nutzungen ab. Aufgrund der Nutzung Rechenzentrum wird eine gemäß den Vorgaben des Betreibers entsprechende, nicht gewerbegebietsspezifische Höhenentwicklung erforderlich.

Der Flächennutzungsplan ist entsprechend im Parallelverfahren zu ändern, der betreffende Aufstellungsbeschluss für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Marktgemeinderat am 13.07.2023 gefasst. Die dargestellte „Sollangabe“ zur Geschossflächenzahl von 0,7, welche vorliegend nicht anzuwenden ist, wird im Zuge des laufenden Verfahrens gestrichen.


Die Planung wird entsprechend um Aussagen bzgl. unterirdischer baulicher Anlagen zur Rückhaltung und Beseitigung von Niederschlagswasser angepasst.
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III.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, untere Naturschutzbehörde vom 15.11.2022

1. Zum Hinweis auf das zu erstellende Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung (Sicherung der CEF-Maßnahmen vor Umsetzung des Bebauungsplans erforderlich) ist festzustellen, dass der Freistaat Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen die Umsetzung der CEF-Maßnahmen erfolgen wird. Die Maßnahmenumsetzung wird durch eine Umweltbaubegleitung überwacht (vgl. Hinweis B.2.1.1).

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Grünordnung: 
Stellungnahme erst nach Fertigstellung der Unterlagen möglich.

Der Umweltbericht inkl. Grünordnungsplanung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung befindet sich in Aufstellung. Stellungnahmen dazu können im Rahmen der nochmaligen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingebracht werden.

3. Umweltbaubegleitung: Anforderung an die Abwicklung.
Die Anforderungen an die Abwicklung der Umweltbaubegleitung werden in den Umweltbericht aufgenommen.

4. Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Anforderung
Die Anforderungen an das Monitoring werden in den Umweltbericht aufgenommen und ggf. konkretisiert.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nicht veranlasst.
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IV.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Sachgebiet Immissionsschutz vom 25.11.2022

Luftreinhaltung: 

Empfehlung: planungsrechtliche Sicherung der erforderlichen Kaminerhöhung des benachbarten Biomasseheizwerks – dargestellt werden zwei Alternativen.

Der Empfehlung wird gefolgt entsprechend der zweiten vorgeschlagenen Alternative:
Eingeführt wird die Festsetzung A 3.8 „Die Bebauung im Plangebiet ist erst zulässig, wenn die Kaminerhöhung des Biomasseheizwerks auf dem Grundstück Fl.Nr. 1063/1 auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen und -fachlichen Prüfung erfolgt ist.“

Für die Schornsteinhöhenbestimmung des benachbarten Biomasseheizwerks wurde von Müller-BBM Industry Solutions GmbH eine Variantenrechnung, Bericht Nr. M176947/01 i.d.F. vom 08. September 2023, erstellt. Hierbei wurden mehrere Szenarien für die Ausgestaltung der geplanten Bebauung betrachtet – mit unterschiedlicher Höhenentwicklung und Entfernung zum Biomasseheizwerk. Demgemäß variiert die erforderliche Ertüchtigung der Höhenentwicklung der Abgaskaminanlage des Biomasseheizwerks. 

Dabei wurden auch denkbar ungünstige Varianten betrachtet. Im vorgenannten Gutachten wurde ermittelt, dass bei Ausnutzung der zulässigen Gebäudevolumina gemäß der sich in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung als Darstellung der „denkbar ungünstigsten Situation“ unter Ausschöpfung der maximal zulässigen Wandhöhe von 30 Meter (Variante 01b des vorgenannten Gutachtens) eine Kaminhöhe von 49,2 Meter über Grund resultiert: Bei dieser Höhe ist der ungestörte Abtransport der Abgase im Sinne des VDI 3781 Blatt 4 (2017) gewährleistet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Kaminanlage Biomasseheizwerk mit 50 Meter Wandhöhe sowie der bauordnungsrechtliche Belang Abstandsflächenrelevanz der neu zu errichtenden Kaminanlage wurde im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid abgeklärt. Antragsteller des Antrags auf Vorbescheid ist die Bayernwerk Natur GmbH. Eine betreffende Vereinbarung bzgl. der Kaminerhöhung wurde zwischen Bauwerber und der Bayernwerk Natur GmbH getroffen.

Eine abschließende Festlegung ist erst nach geklärter Lage und Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung im Plangebiet möglich, die Erhöhung der Abgaskaminanlage im erforderlichen Umfang wird im Rahmen eines eigenständigen immissionsschutzrechtlichen und -fachlichen Genehmigungsverfahrens umgesetzt. 

Eine betreffende Berücksichtigung erfolgt im Umweltbericht.


Die Planung wird entsprechend angepasst.


Gewerbelärm:

Empfehlung: Vorlage Schallschutzgutachten für die Festsetzung von Emissionskontingenten.

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 93 „nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs“ in Markt Schwaben wurde bzgl. der Geräuschemissionen / -immissionen die Schalltechnische Untersuchung der Müller-BBM Industry Solutions GmbH, Bericht Nr. M173716/02 i.d.F. vom 29. Jan. 2024, erstellt. Die in der Schalltechnischen Untersuchung ausgeführten Vorschläge wurden in die vorliegende Bauleitplanung umfänglich übernommen. 

Schallschutz: Bei der Genehmigung eines Vorhabens soll für die maßgeblichen Immissionsorte außerhalb der Gewerbefläche nachgewiesen werden, dass die durch das beantragte Vorhaben verursachten Beurteilungspegel die verfügbaren Immissionskontingente einhalten oder unterschreiten können. Die Ermittlung der Beurteilungspegel einer Anlage erfolgt dabei unter Ansatz der zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich vorherrschenden Schallausbreitungsverhältnisse (Einrechnung aller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (TA Lärm). Für Immissionsorte innerhalb des Plangebiets gelten die Anforderungen der TA Lärm.

Das Ergebnis des Schallschutzgutachtens ist im Umweltbericht berücksichtigt.


Die Planung wird entsprechend angepasst.


Fachliche Informationen - Hinweise zu Tiefgaragen. 

Den Empfehlungen zur Aufnahme von Hinweisen zu Tiefgaragen wird gefolgt, die Darstellung in den Hinweisen Ziffer B 7. wird wie folgt ergänzt:

„Tiefgaragen:

- Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.
- Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.
- Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch Kraftschlüssige Verschraubungen).
- Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.
- Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abgeleitet werden.“

Die Planung wird entsprechend angepasst.
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V. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 28.11.2022

Die Ausführungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden wie folgt gewürdigt:

Der Hinweis zu auf die Immissionen aus der umgebenden Landwirtschaft wird aufgenommen. Die Ergänzung der Hinweise in der Satzung mit Einführung der Ziffer B 6. „Belange der Landwirtschaft“, die nachfolgende Nummerierung wird angepasst. Der Hinweis „Land- und forstwirtschaftliche Emissionen (Lärm, Staub, Geruch) sind als ortsüblich hinzunehmen.“ wird in die Satzung aufgenommen.
Der betreffende Hinweis war bisher in der Begründung enthalten.

Ein Hinweis hinsichtlich des Abtrags des Oberbodens und dessen Wiederverwendung an anderer Stelle erfolgt in der Begründung in Ziffer 14. „Belange der Landwirtschaft“ sowie im Umweltbericht.

Anregung: keine Beeinträchtigung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe.
Das Plangebiet sowie die westlich und östlich angrenzenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen sind im verbindlichen Flächennutzungsplan des Marktes als Gewerbefläche dargestellt. Seitens des Marktes ist also eine Abwägung bzgl. der vorliegenden Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle bereits erfolgt. Land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege sind im Plangeltungsbereich nicht ausgebildet. Demgemäß erfolgt keine Beeinträchtigung für die Bearbeitbarkeit und Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen infolge der Planaufstellung.

Empfehlung „Grenzbepflanzungen“
Grenzbepflanzungen sind im Norden des Plangebiets als Pfg. 1 festgesetzt entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan. Bezüglich der Belange der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen wird die Satzung in den Hinweisen, Ziffer B 6. wie folgt ergänzt: „Bei Pflanzungen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind die Grenzabstände gemäß Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) zu berücksichtigen.“

Die Satzung wird in Hinweise B 6. um Aussagen zu landwirtschaftlichen Immissionen sowie um Aussagen zu Grenzabständen von Bepflanzungen entsprechend angepasst und ergänzt.
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VI.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 10.11.2022

Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden wir folgt gewürdigt:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Einwände seitens des Wasserwirtschaftsamtes bestehen.

Hinweis: Für die Regenrückhaltung wird anstelle eines oberirdischen Rückhaltebeckens (Mulde) eine unterirdische Anlage vorgesehen. Die betreffende Bemessung erfolgt als Abschätzung im Überflutungsnachweis der Regierungsbaumeister Schlegel GmbH & Co. KG und abschließend im Rahmen der konkreten Objektplanung im Bauvollzug in enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.

Festzustellen ist, dass aufgrund der schwierigen Versickerungsverhältnisse des Bodens sowie der vorhandenen Topografie mit „wild“ abfließendem Wasser, z. B. bei Starkregenereignissen im Bestand, zu rechnen ist. Im Rahmen der geplanten Maßnahme führt die zu projektierende schadlose Beseitigung von Niederschlagswasser zu einer Verbesserung dieser Situation. Betreffende Festsetzungen in der Bauleitplanung sind entbehrlich.

Die Belange der Bauvorsorge, Vermeidung von eindringendem Oberflächenwasser, werden durch den Bauwerber im Zuge seiner konkreten Objektplanung berücksichtigt. Ein aussagefähiges Baugrundgutachten mit Aussagen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung, auch im Zusammenhang mit Starkregenereignissen, wird vorgelegt. Der Anregung, eine wassersichere Ausbildung bis 25 cm über Geländeoberkante vorzusehen, wird gefolgt. Ziffer 14. der Begründung wird entsprechend angepasst. Ergänzende Festsetzungen sind nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung wird auf die betreffenden Ausführungen der Abwägung zur Stellungnahme „Privatperson 1“ verwiesen.

Der Anregung, die Nutzung des Niederschlagswassers für die Garten- und Grünflächenbewässerung heranzuziehen, wird gefolgt. Die Festsetzung A 6.1.11 wird wie folgt gefasst: „Für die Garten- bzw. Grünflächenbewässerung ist vorrangig das auf dem Baugrundstück anfallende nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser zu verwenden.“

Hinweis: Die bisherige Festsetzung A 4.3 (versickerungsoffene Oberflächenausbildung) wird an anderer Stelle als Festsetzung A 6.1.6 dargestellt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch wird festgesetzt, dass das Niederschlagswasser naturnah für die Grünflächenbewässerung genutzt wird. Der Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukünftiges und klimaangepasstes Bayern“ der Bayerischen Staatsregierung wird berücksichtigt.

Die Begründung, Satzung und die Hinweise B 4. werden entsprechend angepasst.
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VII. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 03.11.2022

Bodendenkmalpflegerische Belange: Anregung betreffender Festsetzungen


Aufgrund der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wurde durch den Bauwerber eine Vorerkundung des Plangebiets veranlasst: Durchgeführt wurde eine vollflächige und zerstörungsfreie Untersuchung mittels geophysikalischer Messverfahren (Gradiometermessung) durch Befahrung des Grundstücks Fl.Nr. 1063 sowie der nahegelegenen Ausgleichsflächen. Der Befund vom 24.11.2023 liegt dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bereits vor (Maßnahmennummer des BLfD: M-2023-2545-1_0).

Bodendenkmäler sind im Geltungsbereich der Sondergebietsausweisung nicht kartiert und nicht bekannt. Auch die durchgeführten Untersuchungen haben keine Hinweise hervorgebracht. Sollten bei Erdarbeiten trotzdem Gegenstände zu Tage kommen, ist dies umgehend dem Landratsamt Ebersberg bzw. dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu melden. Auf die entsprechenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDschG wird verwiesen. Jede Veränderung an oder im Nahbereich von Bodendenkmälern bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 6, 7 BayDSchG.

Die Darstellung in den Hinweisen Ziffer B 4. bleibt unverändert.
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VIII. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 11.11.2022

Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Einwände bestehen und der „Umgang mit dem Niederschlagswasser begrüßt wird“.
Hinsichtlich der Abwasserqualität ist davon auszugehen, dass keine negative Beeinflussung vorliegen wird – eine betreffende Darstellung erfolgt im Bauvollzug durch den Bauwerber („Entwässerungsplan“), dies gilt entsprechend für die Verifizierung der Einleitungsmenge.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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IX. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Natur GmbH vom 28.11.2022

Die Ausführungen der Bayernwerk Natur GmbH werden wie folgt gewürdigt:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Bebauung im Plangebiet ist erst zulässig, wenn die Kaminerhöhung des Biomasseheizwerks auf dem Grundstück Fl.Nr. 1063/1 auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen und -fachlichen Prüfung erfolgt ist. Eine betreffende Vereinbarung hinsichtlich der Kaminerhöhung wurde zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bayernwerk Natur GmbH geschlossen.

Eine Beeinträchtigung der freizuhaltenden Zufahrtswege und der zu beachtenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH wird durch die vorliegende Bauleitplanung nicht begründet. Für den Bauvollzug der Objektmaßnahme werden die betreffenden Belange im Vorfeld mit der Bayernwerk Natur GmbH abgestimmt.

Bezüglich einer eventuellen Belieferung mit Fernwärme durch die Bayernwerk Natur GmbH als auch für eine eventuelle Energieübergabe des Rechenzentrums (Abwärme der technischen Anlagen) an die Bayernwerk Natur GmbH werden zu gegebener Zeit Abstimmungen durchgeführt.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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X. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 15.11.2022

Betreffende Maßnahmen hinsichtlich eines evtl. Anschlusses an die Anlagen der Deutschen Telekom obliegen dem Bauvollzug und werden vom Bauwerber im Vorfeld der Projektierung der konkreten Objektplanung mit der Deutschen Telekom Technik GmbH abgestimmt. Dies gilt entsprechend für die Sicherung bestehender Leitungstrassen der Deutschen Telekom Technik GmbH. 
Baumpflanzungen im Bereich der von der Deutschen Telekom Technik GmbH übermittelten Leitungstrassen sind nicht geplant.
Das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 wird hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen beachtet.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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XI. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg vom 26.10.2022

Die Empfehlung, dass die nur „ungenau vorliegenden Grenzkoordinaten“ des Ausgleichsgrundstücks Fl.Nr. 1110 Gemarkung Markt Schwaben vor Anlage der Ausgleichsflächen mittels Grenzermittlung verifiziert werden sollten, wird entsprochen. Die betreffende Veranlassung erfolgt durch den Bauwerber / Eigentümer vor Beginn Anlage der Ausgleichsflächen.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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XII. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz e.V. vom 25.11.2022

Die Anregung betreffend die Berücksichtigung der Weißstorch-Habitat-Flächen im saP-Gutachten und der Darstellung entsprechender Kompensationsmaßnahmen wird wie folgt berücksichtigt:
Der Weißstorch wurde im saP-Gutachten berücksichtigt, da er im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast festgestellt wurde. Es konnten keine artenschutzrechtlichen Konflikte nach § 44 BNatSchG festgestellt werden. 
Daher werden keine Maßnahmen festgesetzt. Die Art profitiert allerdings von den geplanten CEF-Maßnahmen, da diese auch dem Weißstorch als Nahrungshabitate dienen können.

Zur Anregung betreffend den Flächenverbrauch durch das Vorhaben entgegen der Ziele der Staatsregierung ist festzustellen:
Dem Markt Markt Schwaben ist bewusst, dass mit der Ressource Boden sorgsam umzugehen und die Versiegelung zusätzlicher Flächen nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Gleichwohl hat der Markt in seinem rechtswirksamen Flächennutzungsplan das Plangebiet mit den angrenzenden Grundstücken als „Gewerbegebiet“ dargestellt, also grundsätzlich eine diesbezügliche planungsrechtliche und bauliche Entwicklung als möglich beschlossen. Dem vorliegenden Verfahren voraus ging eine umfangreiche Recherche des Bauwerbers hinsichtlich geeigneter Grundstücke für die „anspruchsvolle“ Nutzung Rechenzentrum, die infrastrukturell von deutlich überregionaler Bedeutung ist. Die vorliegende Planung erfolgt also im Ergebnis dieses Auswahlverfahrens. Im Gemeindegebebiet von Markt Schwaben befinden keine Alternativen, wie z. B. Konversionsflächen der Bundeswehr oder aufgelassene Industriebrachen, die die Voraussetzungen für das Rechenzentrum erfüllen, vorhanden. Der geplante Eingriff in Natur und Landschaft wird in unmittelbarere Umgebung vollständig ausgeglichen.

Anregung: Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse.

Dem Bauwerber wird, wie vorgeschlagen, empfohlen in seinen Ausschreibungen für die Objektmaßnahme entsprechende Vorkehrungen zu berücksichtigen.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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XIII. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Marktes Markt Schwaben, SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 27.10.2022

Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Einwände bestehen.

Anregung:
keine Warteflächen für Zuliefer-LKW´s auf der öffentlichen Straße.

Die angrenzende öffentliche Straße Adalbert-Stifter-Weg ist nicht mehr im Plangeltungsbereich enthalten, hier sind entsprechend keine „Warteflächen“ vorgesehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der gesamte Stellplatzbedarf einschl. LKW-Verkehr für Lieferungen etc. innerhalb des Plangebiets auf dem Grundstück des Bauwerbers nachgewiesen und abgewickelt wird: Eine Belastung der öffentlichen Verkehrsflächen findet nicht statt. Der betreffende Nachweis erfolgt im Rahmen der konkreten Objektplanung mit Vorlage der Genehmigungsplanung des Bauwerbers:
Darstellung des Ruhenden Verkehrs im Freiflächengestaltungsplan.
Hinweis:
Die Nutzung Rechenzentrum impliziert einen nur sehr eingeschränkten Lieferverkehr respektive keinen Warenein- und –ausgang und ist demgemäß mit den Gepflogenheiten bei größeren Gewerbebetrieben nicht vergleichbar.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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XIV. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Privatperson 1 vom 20.11.2022

Anregung: Überschreitung der Wandhöhe durch technische Aufbauten

Die Festsetzung A 3.3 beschränkt eine Überschreitung der zulässigen Wandhöhe auf Aufzugsüberfahrten und Dachausstiege auf maximal 2 Meter. Sonstige Überschreitungen, z. B. durch technische Anlagen sind nicht genannt und demgemäß auch nicht statthaft. Insofern ist das visualisierte „Beispielszenario“ des Einwenders nichtzutreffend. Zur Klarstellung wird die Festsetzung A 3.3, 1. Absatz Satz 2 wie folgt angepasst: „Eine Überschreitung der höchstzulässigen Wandhöhe um maximal 2,0 Meter ist ausschließlich zulässig durch Aufzugsüberfahrten und Dachausstiege.“

Anregung: Bauweise und Höhenentwicklung nicht integrativ

Die durch den Einwender beanstandete Höhen- und Volumenentwicklung wird umfänglich durch „Visualisierungen illustriert“. Hierzu ist festzustellen, dass das Gebäude mit einem acht Meter hohen „Aufsatz“ gezeichnet worden ist, aber entsprechend vorliegender Satzung keine Grundlage aufweist. Die Visualisierungen sind diesbezüglich nichtzutreffend und entsprechen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs.

Benannt wird der sich in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 91. Für den Bereich des östlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 358 soll die Höhenentwicklung derjenigen im vorliegenden Bauleitplan „folgen“. Auch dies ist nichtzutreffend, denn für den Bebauungsplan Nr. 91 ist noch kein Bebauungsplanentwurf vorliegend. Dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 91 vom 21.10.2021 können diesbezüglich keine Schlussfolgerungen entnommen werden.

Das vom Einwender genannte Wohngebiet am Burgerfeld befindet sich in ca. 200 Meter Entfernung (wenigstens) vom Plangebiet. Zwischen diesem und dem Plangebiet erstreckt sich das Gewerbegebiet Nord mit teilweise erheblicher Verdichtung und Versiegelung. Bzgl. der Verifizierung der schalltechnischen Verträglichkeit der geplanten Maßnahme wurde eine schalltechnische Untersuchung vom 17.11.2023, Bericht Nr. M173716/02, durch Müller-BBM Industry Solutions GmbH aufgestellt. Die darin getroffenen Festsetzungsvorschläge werden umfänglich in die Planung und Satzung übernommen. 

Im Umfeld des Plangebiets, welches am Ortsrand liegt, sind neben landwirtschaftlich genutzten Flächen (gewerbliche Entwicklungsflächen gem. rechtswirksamen Flächennutzungsplan) amorph gegliederte Gewerbebauten unterschiedlicher Dichte, Höhe und Versiegelung des Gewerbegebiets „Burgerfeld“ ausgebildet. Ein Widerspruch i.Z. einer „Einfügung“ kann nicht erkannt werden. 

Grundsätzlich stellt das zulässige Maß der Nutzung einen „Maximalansatz“ dar. Es ist davon auszugehen, dass dieser Maximalansatz (maximale Höhe über die gesamte zulässige Grundfläche) nur teilweise ausgeschöpft werden wird, in Abhängigkeit der Ergebnisse der noch durchzuführenden Ausschreibungsverfahren des Bauwerbers. Tatsächlich würde das „Illustrationsszenario“ des Einwenders bedeuten, dass im Rahmen der zulässigen Geschossfläche Geschosshöhen von 7,5 Meter im Mittel anzusetzen wären: Bei einem erheblichen Anteil von Büroflächen mit üblicherweise nicht mehr als 3,5 Meter Geschosshöhe erscheint dies wenig realitätsnah.
Der Freistaat Bayern plant den Neubau des Rechenzentrums zur Erfüllung einer seiner bedeutenden Pflichtaufgaben. Der Markt Markt Schwaben erkennt die Wichtigkeit der geplanten Anlage und hat sich nach intensiver Überlegung dazu entschlossen den Freistaat mit der entsprechenden Baurechtschaffung zu unterstützen. Der Markt Markt Schwaben hat im Zuge der Überlegungen ausführlich die besondere städtebauliche Situation, die mit einem Gebäude der zu erwartenden Größe und mit der möglichen Höhenentwicklung am Rand der bebauten Ortslage entsteht, betrachtet und bewertet. Das geplante Rechenzentrum, von dem noch nicht bekannt ist, ob die maximal zulässige Höhe erreicht wird, wird eine Anlage von überregionaler Bedeutung sein. Im Zuge der Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens hat der Freistaat Bayern mehrere staatseigene Grundstücke in verschiedenen Orten auf ihre Eignung für die angestrebte Nutzung hin untersucht. Letztlich führte die Untersuchung, in die die jeweils betroffenen Gemeinden eingebunden waren, zu dem Ergebnis, dass sich das Grundstück an der Lilienthalstraße/am Adalbert-Stifter-Weg als am ehesten geeignet erwiesen hat.
Im Zuge der Grundstücksauswahl waren mehrere Kriterien zu berücksichtigen. So darf das geplante Rechenzentrum nur einen bestimmten Maximalabstand zum bestehenden Rechenzentrum in München haben. Belange des künftigen Betreibers, zu denen neben anderen auch verschiedene Sicherheitsaspekte zählen, waren bei der Entscheidung zusätzlich zu weiteren Anforderungen zu beachten.

Anregung: Immissionsschutz

Wie obenstehend bereits ausgeführt, erfolgte die Verifizierung der schalltechnischen Verträglichkeit der geplanten Maßnahme durch die Aufstellung einer schalltechnischen Untersuchung (Fassung vom 29.01.2024, Bericht Nr. M173716/02) durch Müller-BBM Industry Solutions GmbH. Die darin getroffenen Festsetzungsvorschläge werden umfänglich in die Planung und Satzung übernommen zur Sicherstellung der Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

Anregung: Belange der Wasserwirtschaft


Das Plangebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich. Konkrete Hochwassergefahrenquellen sind nicht ausgewiesen. Das Plangebiet befindet sich in keinem Trinkwasserschutz-/ Heilquellengebiet.

Eine Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser ist gemäß Baugrunduntersuchung vom 29.10.2021 der GHB Consult GmbH aufgrund der vorliegenden geologischen Verhältnisse kaum möglich: die kf-Werte liegen zwischen 10-8 und 10-10 m/s. 

Es besteht eine Einleitbeschränkung von 20 l/s in das vorhandene öffentliche Kanalnetz. Aufgrund der Einleitbeschränkung wird eine Vorgabe für das Retentionsvolumen auf der Grundlage des Überflutungsnachweises der Regierungsbaumeister Schlegel GmbH & Co. KG vom 08.02.2024 erforderlich, um die über die zulässige Einleitmenge hinausgehende Wassermenge bei einem Starkregenereignis auf dem Grundstück zurückzuhalten und zeitverzögert abzugeben. Für den Überflutungsnachweis wird gemäß DIN 1986-100 ein 30-jährliches Niederschlagsereignis herangezogen.

Die Ausbildung einer oberirdischen Retentionsmulde ist nicht mehr vorgesehen, die Vorhaltung des erforderlichen Retentionsvolumens erfolgt unterirdisch. Die Planung wird diesbzgl. angepasst.

Zusätzlich zur Einleitung in das Kanalnetz besteht auch die Möglichkeit zur Einleitung in den nahegelegenen südlichen Burgerfeldgraben. Hierfür ist eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Ebersberg einzuholen.

Die Belange der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sind im Vorfeld der konkreten Objektplanung durch den Bauwerber mit den maßgeblichen Fachbehörden abzustimmen, der betreffende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu führen.

sonstige Anregungen:

Im Übrigen kann zu den „Darstellungen“ des Einwenders hinsichtlich Ökostromzertifikaten, Fernwärmenetzen, Parkverboten, Steuereinnahmen usw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung keine Prognose abgegeben werden. Prognosen und Prophezeiungen obliegen nicht dem Bebauungsplan.

Die Planung und Satzung werden mit Aussagen zum Immissionsschutz, zu den zulässigen Dachaufbauten sowie in Hinweise B 4. um Aussagen zur Wasserwirtschaft entsprechend angepasst und ergänzt.
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XV.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Privatperson 2 vom 27.11.2022

Anregung: Angabe Höhe und Lage der Zaunanlage zum Grundstück Fl.Nr. 1114.
Das Grundstück Fl.Nr. 1114 grenzt unmittelbar an die festgesetzte Ortsrandeingrünung mit 6 Meter Breite an. Die konkrete Projektierung der Einfriedungsmaßnahmen erfolgt in der Objektplanung im Bauvollzug Die zulässige Ausbildung der Einfriedungen ist in Festsetzung A 3.6.1 und A 3.6.2 hinreichend dargestellt. 

Hinsichtlich der Anregung betreffend den Belang Niederschlagswasser wird auf den Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme „Privatperson 1“ verwiesen.

Die Belange der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sind im Vorfeld der konkreten Objektplanung durch den Maßnahmenträger mit den maßgeblichen Fachbehörden abzustimmen, der betreffende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu führen.

Eine Beanspruchung, in welcher Form auch immer, des Grundstücks des Einwenders ohne dessen vorherige Zustimmung erfolgt selbstverständlich nicht.

Anregung: allgemeine Fragen

Wie bereits im Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme „Privatperson 1“ erwähnt, sind im Umfeld des Plangebiets, welches am Ortsrand liegt, neben landwirtschaftlich genutzten Flächen (gewerbliche Entwicklungsflächen gemäß verbindlichem Flächennutzungsplan) amorph gegliederte Gewerbebauten unterschiedlicher Dichte, Höhe und Versiegelung des Gewerbegebiets „Burgerfeld“ ausgebildet. Ein Widerspruch i.Z. einer „Einfügung“ kann nicht erkannt werden. 
Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass eine so genannte „Insellage“ mittel- bzw. längerfristig vorherrschend sein wird: Für die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke hat der Marktgemeinderat bereits in der Sitzung am 21.10.2021 einen Aufstellungsbeschluss (Bebauungsplan Nr. 91) gefasst.

Die mit einer „erfolgreichen Bauleitplanung“ erzeugte Planungssicherheit ist Grundlage der nachfolgenden Planungsschritte: Ausschreibung der konkreten Objektplanung für ein Rechenzentrum durch den Bauwerber. Es ist also zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, dem Ergebnis der Ausschreibung vorzugreifen durch nicht belastbare Visualisierungen. Die konkrete Ausgestaltung der Volumen- resp. Baukörperanordnung und -verteilung ist dem Ergebnis der zukünftigen Ausschreibung vorbehalten.

Der Belang evtl. erforderlicher „Schutzvorkehrungen“ ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Die Thematik „Autarke Stromversorgung – Störungsanfälligkeit“ ist ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung, diese wird im Rahmen der aufzustellenden Objektplanung des Bauwerbers umfänglich abgeklärt.
Der Freistaat Bayern plant den Neubau des Rechenzentrums zur Erfüllung einer seiner bedeutenden Pflichtaufgaben. Der Markt Markt Schwaben erkennt die Wichtigkeit der geplanten Anlage und hat sich nach intensiver Überlegung dazu entschlossen den Freistaat mit der entsprechenden Baurechtschaffung zu unterstützen. Der Markt Markt Schwaben hat im Zuge der Überlegungen ausführlich die besondere städtebauliche Situation, die mit einem Gebäude der zu erwartenden Größe und mit der möglichen Höhenentwicklung am Rand der bebauten Ortslage entsteht, betrachtet und bewertet. Das geplante Rechenzentrum, von dem noch nicht bekannt ist, ob die maximal zulässige Höhe erreicht wird, wird eine Anlage von überregionaler Bedeutung sein. Im Zuge der Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens hat der Freistaat Bayern mehrere staatseigene Grundstücke in verschiedenen Orten auf ihre Eignung für die angestrebte Nutzung hin untersucht. Letztlich führte die Untersuchung, in die die jeweils betroffenen Gemeinden eingebunden waren, zu dem Ergebnis, dass sich das Grundstück an der Lilienthalstraße/am Adalbert-Stifter-Weg als am ehesten geeignet erwiesen hat.
Im Zuge der Grundstücksauswahl waren mehrere Kriterien zu berücksichtigen. So darf das geplante Rechenzentrum nur einen bestimmten Maximalabstand zum bestehenden Rechenzentrum in München haben. Belange des künftigen Betreibers, zu denen neben anderen auch verschiedene Sicherheitsaspekte zählen, waren bei der Entscheidung zusätzlich zu weiteren Anforderungen zu beachten. Zur Frage des konkreten Vorteils für die Bürgerinnen und Bürger Markt Schwabens ist festzustellen, dass nicht jede Städteplanung auf einen unmittelbaren Vorteil für die Einwohnerinnen und Einwohner eines Ortes ausgelegt sein kann. Gleichwohl wird das geplante Rechenzentrum als Imagegewinn für Markt Schwaben bewertet angesichts der großen Bedeutung dieser staatlichen Einrichtung.

Die Satzung, Hinweise B 4. Belange der Wasserwirtschaft wird entsprechend angepasst.
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XVI.
Abwägungsbeschluss zu den Stellungnahmen der Privatperson 3 vom 28.11. und 01.12.2022

Anregung: erhöhter Grenzabstand der Begrünung zu Nachbargrundstücken

Im Norden des Plangebiets wird mit dem Bebauungsplan ein Pflanzgebot festgesetzt, diese Festsetzung entspricht der Darstellung bzw. den Vorgaben des verbindlichen Flächennutzungsplans. Bezüglich der Belange der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen wird die Satzung in den Hinweisen, Ziffer B 6. wie folgt ergänzt:
„Bei Pflanzungen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind die Grenzabstände gemäß Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) zu berücksichtigen.“
Eine Bepflanzung der nördlichen Ortsrandeingrünung mit einer Baumreihe gemäß Festsetzung A 6.2.1 ist aufgrund der Breite von 6 Metern gleichwohl möglich.

Hinsichtlich der Anregung betreffend den Belang Niederschlagswasser wird auf den Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme „Privatperson 1“ verwiesen.

Die Belange der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sind im Vorfeld der konkreten Objektplanung durch den Maßnahmenträger mit den maßgeblichen Fachbehörden abzustimmen, der betreffende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu führen.

Anregung: unterirdisches Regenrückhaltebecken resp. innerhalb des Gebäudes
Die Ausbildung einer oberirdischen Retentionsmulde ist nicht mehr vorgesehen, die Vorhaltung des erforderlichen Retentionsvolumens erfolgt unterirdisch. Die Planung wird diesbezüglich angepasst.

Anregung: Ausgleichsflächen an anderer Stelle


Der Festsetzung der Grundstücke für die Ausgleichsflächen lagen entsprechende Abstimmungen zugrunde. Vom Grundstück Fl.Nr. 1110 wird lediglich eine klein bemessene Teilfläche beansprucht. Sonstige „Tauschflächen oder Gedankenspiele“ i. Z. anderer Verfahren sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Aktuell können keine Prognosen hinsichtlich einer evtl. zukünftigen Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans zugunsten weiterer Flächenausweisungen für gewerbliche Entwicklungen getroffen werden. Es ist kein sachlicher und naturschutzrechtlicher Grund ersichtlich, die Ausgleichsflächen an anderer Stelle festzusetzen.


Die Ausgleichsflächen dienen gleichzeitig als Flächen für vorgezogene Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Diese müssen im direkten räumlichen Zusammenhang mit der Eingriffsfläche stehen, was bei den ausgewählten Grundstücken gegeben ist. Andere Flächen, die im Eigentum des Freistaates wären, stehen im Umfeld nicht zur Verfügung. 

Die Planungen zur Hochwasserschutzmaßnahme Roßacker werden aktuell neu ausgearbeitet und sind noch nicht in dem Stadium, dass sie gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan als vorrangig zu betrachten wären.


Die Anregung, das Grundstück Fl.Nr. 1094 nicht als Fläche für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen, weil mit einer solchen Festsetzung eine eventuelle spätere Erweiterung der Gewerbegebietsflächen Richtung Norden erschwert würde, wird nicht berücksichtigt. Diese aktuell landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebietsflächen und nördlich der dargestellten Grünfläche am Rand der Gewerbegebietsfläche. Aus Sicht des Marktes ist eine Erweiterung der aktuell im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für eine gewerbliche Nutzung Richtung Norden nicht zu erwarten.

Ergänzend wird im E-Mail-Schreiben erläutert, dass die Beanspruchung einer Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 1110 „sinnvollen Planungen“ zum Hochwasserschutz entgegenstehen würden. 

Die Anregung, das Grundstück Fl.Nr. 1110 nicht als Fläche für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen, weil es eventuell für die Umsetzung der im Bereich Roßbach/Roßacker geplanten Hochwasserschutzmaßnahme benötigt werden könnte, wird nicht berücksichtigt. Die Planung der Hochwasserschutzmaßnahme hat noch nicht den Stand erreicht, dass entweder die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens oder die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt werden kann. Der aktuelle Planungsstand ermöglicht aber schon jetzt die Feststellung, dass nur im Fall eines so genannten 100-jährigen Hochwasserereignisses eine Teilfläche dieser aktuell landwirtschaftlich genutzten Fläche aufgestaut wird. Der gemäß Bebauungsplanentwurf für eine CEF-Maßnahme vorgesehene nördliche Grundstücksteil wird allenfalls im vorgenannten extremen Hochwasserereignis geringfügig betroffen sein. Von geringeren Hochwasserereignissen aufgrund Starkregens ist ein Einstauen dieses Bereichs nicht zu erwarten.

Anregung: keine Strom- und Datentrassen auf den Grundstücken des Einwendungsgebers

Eine Beanspruchung, in welcher Form auch immer, der Grundstücke des Einwenders ohne dessen vorherige Zustimmung erfolgt selbstverständlich nicht.
Hinweis: Das Plangebiet ist unabhängig über eine öffentliche Straße erschlossen.

Die Satzung, wird in Hinweise B 4. um Aussagen zur Wasserwirtschaft sowie in Hinweise B 6. um Aussagen zu Grenzabständen von Bepflanzungen entsprechend angepasst und ergänzt.
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XVII. 
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Privatperson 4 vom 30.12.2022

Anregung: Weiterführung der Lilienthalstraße (durch das Plangebiet) nach Norden als Teil einer Verbindung zwischen Finsinger und Geltinger Straße („Westtangente“).

Es ist zutreffend, dass die Andienung des Plangebiets über die bestehenden Erschließungsstraßen Adalbert-Stifter-Weg und Lilienthalstraße erfolgt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das erwartete Verkehrsaufkommen (kein Kunden- und Parteiverkehr, keine öffentliche Zugänglichkeit, begrenzte Anzahl an Mitarbeitern etc.) nicht zu einer markanten Zunahme der Verkehrsbewegungen auf den vorgenannten Erschließungsstraßen führen wird.

Übergeordnete Planungen bzgl. der Ausbildung einer „Westtangente“, welche in Verlängerung der Lilienthalstraße durch das Plangebiet führt, sind im wirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Markt Schwaben nicht dargestellt: Die betreffenden „Eventualtrassen“ sind abweichend verortet. Im Flächennutzungsplan wird vielmehr auf eine Ortsrandeingrünung und eine „Sticherschließung“ abgestellt. Im Norden des Plangebiets wurde ein Pflanzgebot festgesetzt. Dieses entspricht der Darstellung bzw. den Vorgaben des verbindlichen Flächennutzungsplans.

Alternative Gedankenszenarien einer möglichen Stadt- und Verkehrsentwicklungsplanung sind nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. 

Anregung: Entwicklungsszenarien für das (benachbarte) Biomasseheizwerk

Betreffende Szenarien sind nicht bekannt. Ein Zusammenhang mit der vorliegenden Bauleitplanung erschließt sich nicht, weder grundstückstechnisch noch anlagentechnisch. Wie bereits ausgeführt, sind Gedankenszenarien einer möglichen energetischen Entwicklungsplanung im Rahmen einer eventuellen zukünftigen Ortsentwicklung nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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XVIII.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 93 für das Gebiet „nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs“ einschließlich Begründung und Umweltbericht wird in der Fassung vom 22.02.2024 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt.

XIX.
Die Verwaltung wird beauftragt die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich im Rathaus öffentlich auszulegen durchzuführen. Die nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Veröffentlichung im Internet zu benachrichtigen, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

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5. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö 5

Sachvortrag

Einladung Informationsveranstaltung Bürgergeld
Marktgemeinderatsmitglied Manfred Kabisch lädt zum offenen politischen Stammtisch der SPD zum Thema Bürgergeld ein, welcher am 20.03.2024 um 19:30 Uhr im Restaurant Il Lago in Markt Schwaben stattfindet. Hier wird der Leiter des Jobcenters Ebersberg, Herr Hoigt, einen Vortrag zum Bürgergeld vorstellen und anschließend für Fragen zur Verfügung stehen.

Bearbeitungsdauer Ausfall Straßenlaternen
Marktgemeinderatsmitglied Florian Delonge fragt nach, wie lang die Bearbeitungsdauer für ausgefallene Straßenlaternen ist, welche über den Schadensmelder gemeldet werden.
Der Sachgebietsleiter Straßen- und Tiefbau, Herr Müller, informiert darüber, dass die Leuchtmittel binnen drei bis vier Wochen ausgetauscht werden sollen, die Betreiber der Straßenbeleuchtung (z. B. Bayernwerk) allerdings teilweise mit der Bearbeitung nicht hinterherkommen und die Erledigung auch aufgrund mangelnder Verfügbarkeit der Leuchtmittel mittlerweile bis zu einem halben Jahr dauern kann, im Einzelfall auch länger.
Herr Delonge fragt nach, ob aufgrund der schlechten Beleuchtung in einigen Bereichen als Übergangslösung Solarleuchten des Marktes angebracht werden könnten.
Herr Müller informiert darüber, dass dies bereits so praktiziert wird, sofern Solarleuchten frei sind, die Anzahl der vorhandenen Leuchten ist aber begrenzt. Es wird zudem versucht, bei den Betreibern zu intervenieren, um die Bearbeitungszeit zu verringern.

Behandlung des Antrages der ZMS-Fraktion zum Kunstrasen Sportpark Markt Schwaben
Marktgemeinderatsmitglied Wolfgang Korda kritisiert, dass der Antrag der ZMS-Fraktion zum Thema „Kunstrasen Sportpark Markt Schwaben“ vom 15.03.2023 noch nicht im Marktgemeinderat behandelt wurde.
Die Kämmerei informiert hierzu im Nachgang zur Sitzung, dass der Antrag der ZMS mit der Nummer KL2203-009 letztmalig am 21.09.2023 im Marktgemeinderat im Zusammenhang mit dem FAG-Förderantrag besprochen worden ist. Ferner, dass die Regierung bereits mehrere Unterlagen nachgefordert hat. Die jüngste Nachforderung betrifft einen Erläuterungsbericht zur Generalsanierung der Fa. Kowollik Landschaftsarchitektur GmbH vom 26.01.2024. Eine Verbescheidung durch die Regierung ist noch nicht erfolgt. Die Investitionsmittel sind im Haushalt 2024 und im Finanzplan 2025 eingestellt.

Straßenarbeiten Königsberger Straße
Marktgemeinderatsmitglied Leonardo Brandes fragt nach, wann die Straßenoberfläche nach den Straßenarbeiten in der Königsberger Straße geschlossen wird. 
Der Sachgebietsleiter Straßen- und Tiefbau, Herr Müller, informiert darüber, dass die beauftragte Firma angekündigt hat, die Oberfläche Anfang März zu schließen.

Datenstand vom 18.03.2024 10:30 Uhr