Datum: 18.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 27.06.2024
2.2 Niederschrift über die Sondersitzung des Marktgemeinderates vom 04.07.2024
2.3 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 04.07.2024
3 Ernennung der ersten Bürgermeisterin Walentina Dahms zur Eheschließungsstandesbeamtin Beratung und Beschlussfassung
4 Verordnung der Marktgemeinde Markt Schwaben über die Festsetzung von Parkgebühren - Parkgebührenverordnung Beratung und Beschlussfassung
5 Verkehrssituation Textorstraße Sachstandsinformation
6 Kommunale Verkehrsüberwachung Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Unterhaching Beratung und Beschlussfassung
7 Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben Kündigung der Zweckvereinbarung durch die Gemeinde Oberding zum 31.12.2024 Sachstandsinformation
8 Verkehrssituation Neues Schulzentrum - Weiteres Vorgehen Beratung und Beschlussfassung
9 Planfeststellungsverfahren Beteiligung am Planfeststellungsverfahren ABS 38/NBS München-Mühldorf-Freilassing-Grenze D/A-Simbach D/A, PA 01, Abschnitt 1.2 (Markt Schwaben, Ottenhofen, Pastetten, Wörth, Hörlkofen, Walpertskirchen) Beratung und Beschlussfassung
10 Bauleitplanung Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 Volksbanksiedlung Abwägung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
11 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Abwägung der Stellungnahmen, erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
12 Mittagsbetreuung Anmeldungen für das Schuljahr 2024/2025 Personalanpassung Beratung und Beschlussfassung
13 Finanzen Zuschussgewährung gemäß Förderrichtlinien: Sportförderung - Übungsleiterförderung 2024 Beratung und Beschlussfassung
14 Namensgebung Neue Grundschule Markt Schwaben - Ablehnung des vorgeschlagenen Schulnamen "Falken-Grundschule"
15 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö 1

Sachvortrag

Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö beschließend 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 27.06.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Sitzung des Marktgemeinderates vom 27.06.2024 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung werden bekanntgegeben.

Auftragsvergabe Jahresrahmenvertrag 2024 - 2026 Tiefbauarbeiten
Die Garten- und Landschaftsbau Huber GmbH und die Firma Hoser Bauunternehmung GmbH werden mit der Erbringung der im Zuge des Jahresrahmenvertrags zu erledigenden Leistungen beauftragt, es gelten jeweils die in den Angeboten der beiden Auftragnehmer genannten Preise.

Auftragsvergabe - Bau der Einleitstelle Rossacker im Bereich der Brücke Bahnhofstraße
  1. Die Fa. Max Aicher erhält den Auftrag für den Bau der Anschlussstelle Rossacker, die Auftragssumme beträgt brutto 167.358,63 €.
  2. Das Ingenieurbüro Fritsch erhält den Auftrag für die Planung und die Baubegleitung, Leistungsphasen 2 bis 9. Die Leistungen werden in Anlehnung an den Vertrag des Hennigbachs abgerechnet.

Nachträge Elektro
Der Marktgemeinderat genehmigt die Nachträge der Fa. Kuhn in Höhe von brutto 208.281,23 €.

Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg
Eilantrag Fraktionen Zukunft Markt Schwaben e. V. / Bündnis 90/Die Grünen
"Neubewertung des Grundstücks zur Unterbringung von Geflüchteten mit der Flurnummer 431"
Auch in Kenntnis des von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen sowie Zukunft Markt Schwaben e.V. gestellten Antrags vom 19.06.2024 wird am Standort Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 431 für den Bau einer Flüchtlingsunterkunft festgehalten.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 27.06.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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2.2. Niederschrift über die Sondersitzung des Marktgemeinderates vom 04.07.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sondersitzung des Marktgemeinderates vom 04.07.2024 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung werden bekanntgegeben.

Neubau Kommunales Schulzentrum

Nachtrag Sonnenschutz
Das Gremium genehmigt den Nachtrag der Fa. milkow Sonnenschutz in Höhe von brutto 
7.418,46 €.

Nachtrag Schlosser
Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag 11 der Fa. Konrad sowie die neue Schlussrechnungssumme.
Anmerkung: Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag 11 der Fa. Konrad in Höhe von 5.162,01 € brutto sowie die neue Schlussrechnungssumme in Höhe von 2.171.725,97 € brutto.

Nachtrag Freianlagen
Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag der Fa. Hallertauer in Höhe von brutto
61.083,93 €.

Beauftragung Planung Balkonbewässerung mit Regenwassernutzung
Das Gremium ermächtigt die Verwaltung das IB Koller mit der Planung der Balkonbewässerung mit Regenwassernutzung zu beauftragen.

Nachtrag Heizung Sanitär
Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag der Fa. Daume in Höhe von brutto 12.925,33 €.

Nachträge Gebäudeautomation
Der Marktgemeinderat genehmigt die Nachträge der Fa. KR-Systemtechnik GmbH in Höhe von brutto 19.664,78 €.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 04.07.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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2.3. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 04.07.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2.3

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 04.07.2024 zu genehmigen. Es sind keine Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung bekanntzugeben.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die  Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 04.07.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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3. Ernennung der ersten Bürgermeisterin Walentina Dahms zur Eheschließungsstandesbeamtin Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Frau Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms soll für den Standesamtsbezirk Markt Schwaben als Eheschließungsstandesbeamtin bestellt werden. Der Aufgabenbereich für einen Eheschließungsstandesbeamten ist ausschließlich auf die Vornahme von Eheschließungen im eigenen Standesamtsbezirk beschränkt.  

Beschluss

Frau Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms wird mit Wirkung zum 01.08.2024 zur Eheschließungsstandesbeamtin für den Standesamtsbezirk Markt Schwaben bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Verordnung der Marktgemeinde Markt Schwaben über die Festsetzung von Parkgebühren - Parkgebührenverordnung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Mit Beschluss des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschuss - UVSK - am 28.09.2023 wurde festgelegt, dass auch die Parkplätze am Rathaus/Maibaum sowie im Schloßgraben kostenpflichtig werden sollen. Die Parkscheinautomaten wurden inzwischen bestellt und werden voraussichtlich September/Oktober aufgestellt.
Wie vom UVSK beauftragt, wurde die Parkgebührenverordnung überarbeitet und wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt. 

Die bisherigen Parkregelungen für die Ortsmitte (mit einer Höchstparkdauer von zwei Stunden und einer Parkscheinpflicht auch am Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr) wurden unverändert übernommen.
Diese sind Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr
die ersten 10 Minuten mit Parkschein gebührenfrei.
bis 60 Minuten                         0,50 €
bis 90 Minuten                        1,00 €
bis 120 Minuten                        1,50 €

Am Rathaus hat sich der UVSK für eine Parkscheinpflicht von Montag bis Freitag ausgesprochen. Die Gebührenstaffelung soll entsprechend übernommen werden, allerding soll auf diesen Parkflächen eine Höchstparkdauer von bis zu vier Stunden möglich sein (Beschluss des UVSK vom 21.03.2024).
Der bisherigen Gebührenstaffelung folgend wurde die Gebühr für die Höchstparkdauer entsprechend auf 3,50€ festgesetzt (für die erste Stunde 0,50€, jede weitere halbe Stunde weitere 0,50€).

In seinen Sitzungen am 24.03.2022 sowie 28.09.2023 hat der UVSK die Aufstellung eines Parkscheinautomaten am Wohnmobilstellplatz im Sportpark beschlossen. Auch hier ist die Bestellung erfolgt, auch die Stromsäulen sind inzwischen eingetroffen und können in Kürze vor Ort installiert werden. 
Die Gebühren für ein Tagesticket variieren üblicherweise je nach Angebot vor Ort. Eine rechtliche Vorgabe über die Höhe der Parkgebühren existiert nicht, die Erfahrung bzw. Nachfragen bei andere Kommunen lässt die Verwaltung einen Tagessatz von 10,00 € vorschlagen. Dabei gilt das gelöste Ticket für 24h ab Geldeinwurf (auch Handyparken möglich). Die Müllentsorgung in den vorhandenen Mülltonnen ist inkludiert. Der Strom wird extra an der Versorgungssäule gezahlt. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten im Markt Markt Schwaben (Parkgebührenverordnung)“ in nachfolgender Fassung. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  

Verordnung
über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten
im Markt Markt Schwaben
(Parkgebührenverordnung)

vom [Ausfertigungsdatum]

Der Markt Markt Schwaben erlässt aufgrund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I S. 315) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 Abs. 5 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt das gebührenpflichtige Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen, für die der Markt Markt Schwaben Baulastträger ist. 
  2. Gebührenpflichtig ist das Parken, wenn aufgrund der vorhandenen Verkehrszeichen nur mit einem gültigen Parkschein geparkt werden darf, der am oder im Auto von außen gut lesbar angebracht sein muss.
  3. Der räumliche Geltungsbereich ist in den beigefügten Lageplänen (Anlage 1 und 2) jeweils farblich gekennzeichnet. Er umfasst folgende Straßen:
Ortsmitte (rot): Alte Bräuhausgasse, östlicher und westlicher Marktplatz, Tiefgarage, Ebersberger Straße zwischen Einmündung Gschmeidmachergasse im Norden und Einmündung Zinngießergasse im Süden sowie die Färbergasse vom Habererweg bis zur Einmündung Höhenrainerweg.
Rathaus/Schloßgraben (grün): Schloßplatz.
Sportpark/Wohnmobilstellplatz (gelb): Bürgermeister-Haller-Weg 2
Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Verordnung. 

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4 Abs. 1) im räumlichen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 3).

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 parkt.

§ 4 Parkgebühren

  1. Soweit das Parken im Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 nur nach Lösen eines Parkscheins oder eines digitalen Parktickets zulässig ist, werden 
  1. in der „Ortsmitte“
werktags Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie am Samstag in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr bis zum Erreichen der Höchstparkdauer von zwei Stunden folgende Parkgebühren festgesetzt:

die ersten 10 Minuten mit Parkschein sind gebührenfrei.
bis 60 Minuten                         0,50 €
bis 90 Minuten                        1,00 €
bis 120 Minuten                        1,50 €

  1. am „Rathaus/Schloßgraben“
werktags Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr bis zum Erreichen der Höchstparkdauer von vier Stunden folgende Parkgebühren festgesetzt:

die ersten 10 Minuten mit Parkschein sind gebührenfrei.
bis 60 Minuten                         0,50 €
bis 90 Minuten                        1,00 €
bis 120 Minuten                        1,50 €
bis 240 Minuten                        3,50 €

  1. im „Sportpark /Wohnmobilstellplatz“
täglich bei einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Tagen folgende Parkgebühren festgesetzt:

24 Stunden                                10,00 €

  1. Die jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) und die ggf. geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer ist durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Automaten zu entnehmen.

  1. Die Zahlung kann auch durch die Benutzung einer Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist. Der Gebührenschuldner gemäß § 3 bleibt hierdurch unverändert.

§ 5 Gültigkeit eines Parkscheins

Mit dem Lösen des Parkscheins oder eines digitalen Parktickets wird das Recht erworben, im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten zu parken. 

§ 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Markt Schwaben, [Ausfertigungsdatum]


Walentina Dahms
Erste Bürgermeisterin

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Verkehrssituation Textorstraße Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Sachstandsinformation 5

Sachvortrag

Mit Schreiben vom 25.02.2024 haben sich neuzugezogene Anwohnerinnen aus der Textorstraße an Herrn Bürgermeister Stolze gewendet. Sie beklagen, dass in der Textorstraße zu schnell gefahren wird und die Kinder gefährdet sind. Es wird auch ausgeführt, dass die Straße von holenden und bringenden Eltern aber auch den Kindern von Kindergarten und der Kinderkrippe im Heribert-Schmid-Weg in Begleitung des Personals genutzt wird. Das Schreiben liegt dieser Beschlussvorlage bei.

Zu den verkehrsrechtlichen Hintergründen der Textorstraße: 
Die Textorstraße war lange Zeit ein verkehrsberuhigter Bereich. Im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen, turnusmäßigen Verkehrsschau am 07.05.2019, bei der zusammen u.a. mit der Polizei und dem Landratsamt die Verkehrszeichen sowie die Verkehrsregelungen vor allem auf Gültig- und Rechtsmäßigkeit kontrolliert werden, hat sich herausgestellt, dass die Textorstraße die verkehrsrechtlichen Anforderungen an einen Verkehrsberuhigten Bereich (VB) nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde der Verkehrsberuhigte Bereich im März 2021 abgebaut und die Textorstraße in die bereits bestehende Tempo 30 Zone integriert.

Die Anforderungen an einen Verkehrsberuhigten Bereich (VB) sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die wohl wichtigste Anforderung ist, dass dem Autofahrer direkt beim Einfahren in den Bereich vermittelt wird, dass der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Rolle spielt. Es muss für den Fahrzeugführer sofort erkennbar sein, dass es sich bei der Straßenfläche um eine Mischfläche handelt und diese gleichermaßen von Fußgängern, Fahrzeugen und spielenden Kindern gleichzeitig genutzt wird. Hier ist die „überwiegende Aufenthaltsfunktion“ der Fußgänger ein wichtiges Kriterium, d.h. dass sich Fußgänger viel und gerne auf der Straße aufhalten. Zudem kommt ein VB nur dort in Betracht, wo wenig Verkehr herrscht. 
Die Textorstraße erfüllt weder durch den gestalterischen Ausbau die Merkmale eines VB, noch ist eine überwiegende Aufenthaltsfunktion gegeben oder kommt auf Grund der Lage ein VB in Frage. Natürlich wird die Textorstraße als Stauumfahrung genutzt um z. B. den Bahnhof schneller zu erreichen. Sie ist aber auch die kürzeste Anbindung in die dahinterliegenden Wohngebiete (Heilmeierstraße, Schweigerweg, Fischergrieß etc.). Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Textorstraße. Somit wird hier immer eine gewisse Zahl an Durchgangsverkehr herrschen. All das bedeutet, dass ein VB in der Textorstraße verkehrsrechtlich nicht zulässig ist.

Bereits nach der Einführung von Tempo 30 fand am 31.03.2021 ein Termin bei Herrn Bürgermeister Stolze mit Anwohnerinnen und Frau Pohl aus dem zuständigen Sachgebiet statt, in dem ein ausführlicher Austausch stattgefunden hat. Am 15.04.2021 ist zudem ein Schreiben aus der Anwohnerschaft inkl. Unterschriftenliste eingegangen. In diesem Schreiben wurde erneut die Wiedereinführung des verkehrsberuhigten Bereichs gefordert. Zur Klärung der Situation fand ein weiterer Termin mit einigen, von den Anwohnern ausgewählten Teilnehmenden am 09.06.2021 im Rathaus statt (aufgrund der Corona-Bestimmungen durfte nur eine Abordnung kommen). Von der Verwaltung haben Herr Bürgermeister Stolze, Frau de Laporte und Frau Pohl teilgenommen. In diesem Austausch wurde nochmals die rechtliche Situation erklärt. Die von den Anwohnern vorgebrachten Punkte, die nach Ansicht der Anwohnenden gegen Tempo 30 sprechen, konnten von der Verwaltung erläutert und wiederlegt werden (z. B. der fehlende Gehweg; dieser ist keine Pflicht in einer Tempo 30 Zone und in zahlreichen Straßen von Markt Schwaben nicht vorhanden). Im Verlauf des Gesprächs haben die Anwohner die Tempo 30 akzeptiert, zumal andere Lösungsvorschläge (Einbahnstraße, Sackgasse) auch keine Zustimmung erhalten haben und auch nicht sinnvoll sind. Es wurde jedoch der Wunsch geäußert, in der Textorstraße gelegentlich zu blitzen und die Geschwindigkeiten zu überwachen. 

Vor der Einrichtung einer Blitzstelle muss eine Messstellenbesichtigung mit dem Messtechniker und der Polizei erfolgen, um die Geeignetheit des Standortes aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht zu prüfen und zu klären, ob die rechtlichen Vorgaben an der gewünschten Messstelle begründbar sind. Auch hier gelten strenge gesetzliche Vorgaben. Die Genehmigung der Messstelle hat sich bis zum 26.04.2023 verzögert, auch weil die Messstellenbefahrungen und –prüfungen nur einmal jährlich stattfinden. Bisher wurden bei Messungen noch keine Verstöße registriert.

Mehrfach wurde auch Geschwindigkeitsmessanlagen in der Textorstraße installiert und haben Daten gesammelt. Diese zeigen dem Fahrer sofort die gefahrene Geschwindigkeit an. 
Im Jahr 2017 – die Textorstraße war noch ein verkehrsberuhigter Bereich – zeigten damalige Messungen, dass sich lediglich ca. 3,5 % der Autofahrer an eine Geschwindigkeit von bis zu 16 km/h halten (also zu schnell unterwegs waren). Das Gros der Fahrzeugführenden hatte sich an eine Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h gehalten (88 %).
Im Jahr 2021 – der VB war abgebaut – hat eine Gegenmessung aufgezeigt, dass sich an diesen Zahlen nichts geändert hat. Die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h wurde mit wenigen Ausreißern eingehalten.
Allerdings hat sich auch bei dieser Messung bestätigt, dass generell die Zahl der Fahrzeuge, die durch die Textorstraße fahren, zu hoch ist, um einen verkehrsberuhigten Bereich zu rechtfertigen. 
Eine aktuelle Messung vom 15.03. – 21.05.2024 hat gezeigt, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit bei 19 km/h liegt. Natürlich gab es auch Ausreisser; die maximal gewertete Geschwindigkeit lag bei 43 km/h. Ansonsten haben sich 99 % an eine Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h gehalten.  

Es ist nachvollziehbar, dass die neuzugezogenen Anwohnerinnen Fragen zur Ausgestaltung der Textorstraße haben. Aus Sicht der Verwaltung hat sich jedoch in den letzten Jahren an den Gegebenheiten der Straße nichts verändert. Auch kann keine nennenswerte Überschreitung der Geschwindigkeit festgestellt werden. Nach umfassender erneuter Prüfung und Würdigung aller Aspekte sowie Einholung von Stellungnahmen anderer Fachstellen ist festzustellen, dass kein Handlungsbedarf besteht. Weiterhin ist vorgesehen, die Geschwindigkeit mit Hilfe von Geschwindigkeitsmessanlagen und Blitzern zu überwachen. Sollte an diesen Zahlen eine deutliche Änderung zu erkennen sein, die ein Handeln der Verwaltung erforderlich machen, wird die Verwaltung  das Thema selbstverständlich zur Überprüfung wieder aufgreifen.

Der Marktgemeinderat nimmt die Unterlagen und Bedenken der Anwohnerinnen aus der Textorstraße bezüglich der verkehrlichen Situation zur Kenntnis und gibt diese Bedenken an den zu beauftragenden Verkehrsgutachter weiter. 

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6. Kommunale Verkehrsüberwachung Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Unterhaching Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterhaching hat in seiner Sitzung am 26.06.2024 den Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Markt Markt Schwaben zur Durchführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr und ruhenden im Gemeindegebiet beschlossen. Unterhaching möchte sich dabei gerne zum 01.01.2025 der KVÜ Markt Schwaben anschließen.

Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei, Regelungen - in diesem Falle des Verkehrs-rechts - zu überwachen und Verstöße zu ahnden, sind auch die Gemeinden gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen.
Soweit sich eine Kommune entschließt, selber die Verkehrsüberwachung aufzunehmen (dies ist keine Pflicht), ist sie im hoheitlichen Bereich tätig. Das bedeutet, dass der Anschluss anderer Kommunen, die von der Leistung profitieren möchten und kein eigenes Personal einstellen und ein Büro einrichten möchten, ausschließlich auf der Grundlage entsprechender Gesetze – hier des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit KommZG - erfolgen kann. Der Abschluss privatrecht-licher Verträge ist unzulässig. 
Eine Kommune darf sich zur Durchführung der Verkehrsüberwachung dabei externer Dienstleister bedienen, die Technik, geschultes Personal und Erfahrung mitbringen. Allerdings ist aufgrund der Hoheitlichkeit der Tätigkeit jederzeit zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen im Rathaus getroffen werden. So entscheidet die Leiterin und im Vertretungsfall die Stellvertreterin des Sachgebietes Öffentliche Sicherheit und Ordnung z.B. über die Erstellung jedes einzelnen Bußgeldbescheides oder die Einstellung von Verfahren. Das zur Ausübung der Tätigkeiten notwendige Personal (Messtechniker samt Messtechnik zur Überwachung des fließenden Verkehrs, Mitarbeitende im ruhenden Verkehr sowie die Mitarbeitenden im Büro zur Verfahrensabarbeitung) sind im Rahmen der Arbeiternehmerüberlassung auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Markt Markt Schwaben vom entsprechenden zertifizierten Unternehmen NWS Sicherheitsservice GmbH zur Verfügung gestellt und sind der Leiterin des Sachgebiets öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstellt und weisungsgebunden. 

Da Markt Schwaben also seit Jahren eine eigene Verkehrsüberwachung betreibt, bietet es sich an, anderen Kommunen die Mitnutzung unseres Büros und unserer Fähigkeiten anzubieten und so den Betrieb der KVÜ wirtschaftlicher zu gestalten. 
Anschlusswillige Kommunen schließen mit Markt Schwaben eine Zweckvereinbarung zur kommunalen Zusammenarbeit und können so die Leistung unserer Mitarbeiterinnen in der Abarbeitung der Verfahren nutzen. 
Wichtig ist hier, dass jede Gemeinde selber hoheitlich über die Einrichtung und Befahrung der Messstellen im fließenden Verkehr in ihrem Gemeindegebiet entscheidet und auch Zeit, Dauer und Einsatzgebiet der Überwachung im ruhenden Verkehr selbst bestimmt. 
Die jeweils in den Kommunen erhobenen Verfahren werden dann zur vollständigen Bearbeitung dem Markt Markt Schwaben übermittelt und hier bis zum Abschluss bearbeitet. Die Einnahmen aus den Verwarn- und Bußgeldern erhalten die Kommunen. Zum Abgleich unserer Bearbeitungstätigkeiten werden den Kommunen pro Fall eine Gemeinkosten- und Bearbeitungskostenpauschale in Rechnung gestellt. 

Derzeit sind der KVÜ Markt Schwaben mittels Zweckvereinbarung 13 Kommunen angeschlossen, wobei die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Oberding (VGem Oberding) zum Jahresende 2024 endet. Derzeit bestehen also ausreichend Kapazitäten für die Aufnahme weiterer Gemeinden. 
Die Gemeinde Unterhaching möchte im ruhenden Verkehr 80 Stunden/Monat kontrollieren und im fließenden Verkehr 50 Stunden/Monat. Außerdem werden wohl regelmäßige Trailermessungen vorgesehen. 
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen den Anschluss der Gemeinde Unterhaching an die KVÜ Markt Schwaben keine Einwände.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss einer Zweckvereinbarung gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit der Gemeinde Unterhaching zu. Grundlage ist der nachstehende Vereinbarungsentwurf.

Z w e c k v e r e i n b a r u n g 

zwischen dem Markt Markt Schwaben,
vertreten durch Frau Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms

und

der Gemeinde Unterhaching,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Wolfgang Panzer


Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung: 

§ 1 Aufgabe
Der Markt Markt Schwaben und die Gemeinde Unterhaching sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.

§ 2 Übertragung und Personal
  1. Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt die Gemeinde Unterhaching dem Markt Markt Schwaben die Organisation und die finanzielle Abwicklung der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des fließenden und ruhenden Verkehrs für das Gemeindegebiet Unterhaching.

  2. Zeitraum und Umfang der Verkehrsüberwachung im Bereich der Gemeinde Unterhaching wird in Absprache mit dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Unterhaching festgelegt.

  3. Das für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt der Markt Markt Schwaben aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwachungsunternehmen sicher.

  1. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Unterhaching in Abstimmung mit dem Markt Markt Schwaben für die Außendiensttätigkeiten in der Kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr eigenes oder Personal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen kann und notwendige Technik anmietet. 

§ 3 Verfahrensbearbeitung
  1. Die Gemeinde Unterhaching überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr dem Markt Markt Schwaben.
  2. Sämtliche mit den Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen werden dem Markt Markt Schwaben übertragen.

§ 4 Kostenverteilung
  1. Die Gemeinde Unterhaching erstattet dem Markt Markt Schwaben die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:

  1. Verkehrsüberwachung fließender und ruhender Verkehr
      1. Außendienst
        Für die Überwachung wird Fremdpersonal eingesetzt. Es werden die lt. Vertrag mit dieser Firma tatsächlich vereinbarten Std.-Sätze, einschl. MwSt. verrechnet.

      2. Gemeinkostenpauschale je Fall        2,30 €

      3. Bearbeitungskostenpauschale je Fall        2,30 €

  2. Ordnungswidrigkeitsverfahren
      1. Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZU etc.) für Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Bereich der Gemeinde Unterhaching verbleiben beim Markt Markt Schwaben. Die Geldbuße (Verwarn- und Bußgelder) erhält die Gemeinde Unterhaching.

      2. Für Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeldbereich) aus dem Bereich der Gemeinde Unterhaching, die eingestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosten, etc.), die der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet die Gemeinde Unterhaching dem Markt Markt Schwaben eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von derzeit 28,45 €.

  1. Die Kosten, die dem Markt Markt Schwaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung im Bereich der Gemeinde Unterhaching entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto, Leasing- oder Mietverträge für Erfassungsgeräte und Zubehör oder anderes) sind nach vorheriger Rücksprache von der Gemeinde Unterhaching gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A werden monatlich in Rechnung (Folgemonat nach Tattag) gestellt. Die Auslagen aus 1.B werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.

  2. Der Markt Markt Schwaben erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresabrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarn-/Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Aufwand für Außendienststunden für den Bereich der Gemeinde Unterhaching ergeben.

  3. Der Markt Markt Schwaben informiert die Gemeinde Unterhaching unverzüglich, sowohl über jede Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.


§ 5 Verwaltung von Verwarn- und Bußgeldern
  1. Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.

  2. Die Gemeinde Unterhaching unterhält ein separates Girokonto für den fließenden und ruhenden Verkehr, auf dem die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Verwarn- und Bußgelder eingezahlt bzw. überwiesen werden. Der Markt Markt Schwaben erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für dieses Konto. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache von der Gemeinde Unterhaching auszuführen.

§ 6 In Kraft treten
  1. Diese Zweckvereinbarung tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2025. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht bis zum 30.09.2025 die Vereinbarung gekündigt worden ist. In den Folgejahren verlängert sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr, wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Ausfertigung der Zweckvereinbarung
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Ebersberg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.

§ 8 Auseinandersetzung
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten, sind dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Unterhaching gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten. 

§ 9 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden.

       
Markt Markt Schwaben,        Unterhaching,


___________________________________        _____________________________
Walentina Dahms        Wolfgang Panzer
Erste Bürgermeisterin        Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben Kündigung der Zweckvereinbarung durch die Gemeinde Oberding zum 31.12.2024 Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Sachstandsinformation 7

Sachvortrag

Gestützt durch den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Oberding vom 11.06.2024 sowie Beschluss der Gemeinschaftsversammlung der VGem Oberding vom 25.06.2024 hat die Gemeinde Oberding die Zweckvereinbarung über die Durchführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr mit dem Markt Markt Schwaben fristgerecht zum 31.12.2024 gekündigt. 
Oberding wird zu dem gleichen Dienstleister wechseln, den die Verbandspartnergemeinde Eitting nutzt.

Eine genehmigende Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat Markt Schwaben ist nicht erforderlich. Die Kündigung ist lediglich zur Kenntnis zu geben.

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8. Verkehrssituation Neues Schulzentrum - Weiteres Vorgehen Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 8
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 20.03.2025 ö Sachstandsinformation 7

Sachvortrag

Mit dem neuen Schuljahr 2024/2025 wird die neue Grund- und Mittelschule im Habererweg eröffnet. Bereits vor Beginn der Baumaßnahme hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass sich der gesamte Hol- und Bringverkehr der Grundschule, der sich derzeit in der Herzog-Ludwig-Straße abspielt, voraussichtlich ebenfalls in den Habererweg verlagern wird. Das vor der Baumaßnahme ausgestellte Verkehrsgutachten war nicht brauchbar. 
Während der Bauzeit wurde mit dem ISEK und dem Verkehrskonzept begonnen (an dieser Stelle die Erinnerung, dass die Erstellung eines gesamtgemeindlichen Verkehrskonzeptes nun in die priorisierten Maßnahmen aufgenommen wurde). Leider hat das Verkehrsgutachterbüro mit den bisherigen Daten festgestellt, dass es derzeit keine vernünftige Lösung gibt. Es wird lediglich die Einrichtung von sogenannten „Eltern-Haltestellen“ empfohlen. 
Elternhaltestellen sind eine Initiative des ADAC. Hierbei wird ein Radius von MINDESTENS 250 Metern um die Schule gelegt. Außerhalb diesen Radius sollen die Eltern auf entsprechend eingerichteten und gekennzeichneten Parkplätzen die Möglichkeit haben, ihre Kinder mit dem Auto hinzubringen. Die restlichen Meter laufen die Kinder zu Fuß. Elternhaltestellen implizieren keine Fahrverbote vor der Schule. Um hier einen langfristigen Erfolg zu erzielen, hat der ADAC einen entsprechenden Leitfaden herausgebracht. In diesem Leitfaden sind Einrichtungsvoraussetzungen aufgelistet, die nach den gemachten Erfahrungen Voraussetzung sind um eine Akzeptanz bei den Eltern zu erreichen.  
Mitte April hat das SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Online Seminar zur Thematik Elternhaltestellen und Hol- und Bringproblematik an Schulen besucht. In diesem Seminar wurde nochmal deutlich, dass die Problematik nicht damit gelöst wird, dass einfach Schilder „Elternhaltestellen“ aufgestellt werden. Im Vorfeld müssen mehrere Fragestellungen geklärt werden, wie z. B.: Warum bringen die Eltern die Kinder mit dem Auto zur Schule? Wie viele Kinder fahren mit dem Tretroller, Fahrrad, gehen zu Fuß oder werden mit dem Auto gebracht (Mobilitätsverhalten erheben)? Wie ändert sich das Mobilitätsverhalten mit dem Wetter? Was sind die Hauptrouten zu Fuß und mit dem Auto?
Selbst wenn all diese Fragen geklärt sind, werden Elternhaltestellen nur akzeptiert, wenn der restliche Schulweg für die Eltern sicher erscheint. Das bedeutet auch, wie viele Einmündungen sind zu queren und wie sind die Querungsmöglichkeiten (z.B. ausreichend Sicht, Querungshilfen, Schulweghelfer etc.).

Aus Sicht der Verwaltung ist damit eine Lösung mit Schulbeginn nicht möglich. Es ist noch keinerlei Datenerhebung erfolgt. Zudem ist überhaupt nicht absehbar, wie sich die Verkehrssituation entwickelt mit Öffnung der Schulen. Somit sollte der nächste Schritt die Evaluierung und Auswertung der Daten sein. Wichtig hierbei ist auch, dass die Daten von allen vier Schulen eingeholt werden. Zudem sollte dann zusammen mit den Schulen, Elternbeiräten, Schülervertretern etc. eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden. Allerdings gibt die Verwaltung zu bedenken, dass ein solches Vorhaben enorm zeitintensiv für die Mitarbeiter der Verwaltung ist und das gesamte Projekt mit einer entsprechenden Projektlaufzeit angelegt werden muss. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Aufgaben an ein externes Büro zu vergeben, das mit solchen Evaluierungen und Auswertungen entsprechende Erfahrung hat. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt vom Sachvortrag und den Ausführungen zum Thema „Elternhaltestellen“ Kenntnis. 
Die Verwaltung wird beauftragt, mit Schulbeginn eine regelmäßige Überwachung durch die Parkraumüberwachung sowie Beobachtung der Verkehrssituation in den Morgen- und in den Mittagsstunden am neuen Schulzentrum für die Dauer von ca. einem Vierteljahr einzurichten. Gleichzeitig soll in diesem Zeitraum eine Datenerhebung zum Mobilitätsverhalten bei den vier Schulen, den Elternbeiräten sowie den Schülervertretern erfolgen sowie über die Schulen eine Elternumfrage gestartet werden. Die Daten sind nach Auswertung dem Marktgemeinderat im Frühjahr 2025 (Sitzung Februar 2025) wieder vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Planfeststellungsverfahren Beteiligung am Planfeststellungsverfahren ABS 38/NBS München-Mühldorf-Freilassing-Grenze D/A-Simbach D/A, PA 01, Abschnitt 1.2 (Markt Schwaben, Ottenhofen, Pastetten, Wörth, Hörlkofen, Walpertskirchen) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 9

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
04.07.2024
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
18.07.2024



Die Maßnahme ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A – Simbach – Grenze D/A ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030 (BVWP 2030) mit der Dringlichkeitseinstufung „Vordringlicher Bedarf“ und wurde in das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) überführt. 

Die im Bestand 145 km lange, eingleisige, nicht elektrifizierte Strecke von München über Mühldorf / Tüßling nach Freilassing wird zur Steigerung der Streckenleistungsfähigkeit durchgehend zweigleisig ausgebaut und elektrifiziert. 

Das bereits heute stark frequentierte Angebot des Schienenpersonennahverkehrs in der Region München – Mühldorf (Oberbayern) erfährt mit elektrisch betriebenen Zügen eine deutliche Verbesserung in Form von Fahrzeitverkürzungen. 

Der zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung ermöglichen die durchgehende elektrische Traktion des Schienengüterverkehrs in den Raum des bayerischen Chemiedreieckes mit seinem Hauptstandort Burghausen und in Richtung Österreich. Aufgrund des höheren Wirkungsgrades der elektrischen Zugförderung sind im Schienengüterverkehr Reduzierungen von Transportzeiten und höhere Lasten, mithin eine deutliche Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit, verbunden. 

Für den Schienenpersonenfernverkehr ermöglicht der Streckenausbau die Verbindung von München über Mühldorf nach Salzburg. Damit wird eine Verkürzung der Fahrzeit gegenüber der längeren Verbindung über Rosenheim erzielt. Darüber hinaus kann eine Entlastung der Strecke über Rosenheim erreicht werden. 

Die Ausbaustrecke München - Mühldorf – Freilassing besteht im Wesentlichen aus den folgenden Maßnahmen: 

⎯ zweigleisiger Ausbau Markt Schwaben – Ampfing mit einer Geschwindigkeit von bis zu 200 km/h sowie Elektrifizierung Markt Schwaben – Ampfing – Mühldorf 

⎯ zweigleisiger Ausbau Tüßling – Freilassing mit einer Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h sowie Elektrifizierung Mühldorf – Tüßling – Freilassing und Elektrifizierung Tüßling – Burghausen 

⎯ Neubau Truderinger Kurve 

⎯ zweigleisiger Ausbau Flughafen München – Erding (Fernbahngleis des Erdinger Ringschlusses) 

⎯ eingleisiger Neubau Walpertskirchener Spange 


Die Unterteilung der Gesamtmaßnahme erfolgt hauptsächlich in vier Planungsabschnitte (PA).

Der Planungsabschnitt 1 (PA 1) umfasst den Bereich von Markt Schwaben bis Ampfing der Strecke 5600 (München Ost Pbf – Simbach (Inn)). Der Planungsabschnitt erstreckt sich von Bahn-km 19,800 bis Bahn- km 66,171 und ist in 7 Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt.

Gegenstand dieses Verfahrens ist der Planfeststellungsabschnitt 1.2, der bei Bahn-km 22,820 beginnt und bei Bahn-km 30,000 endet. 

Der Planfeststellungsabschnitt 1.2 berührt an seiner westlichen Grenze die Gemeinde Markt Schwaben im Landkreis Ebersberg und verläuft dann weiter im Süden der Stadt Erding, im Landkreis Erding (Regierungsbezirk Oberbayern). Auf seinem Trassenverlauf durchquert er die Gemeinden Ottenhofen, Pastetten, Wörth und endet auf dem Gebiet der Gemeinde Walpertskirchen.


Die Strecke des Planfeststellungsabschnitts 1.2 verläuft weitgehend durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. 

Es ist vorgesehen, das zusätzliche zweite Gleis nördlich des bestehenden Gleises hinzuzufügen. Die Bahnanlage kann somit weitgehend auf bahneigenem Grund angeordnet werden. 

Maßnahmen im Planfeststellungsabschnitt 1.2 sind u.a.: 

⎯ Durchgehender zweigleisiger Ausbau der bisher eingleisigen Strecke für eine Entwurfsgeschwindigkeit bis zu 200 km/h 

⎯ Tiefgreifende Bodenverbesserungsmaßnahmen zur Ertüchtigung des Baugrunds im Bereich des Bestandsgleises und des Ausbaugleises 

⎯ Ersatzneubau bzw. Neubau der Bahnkörperentwässerung einschließlich Regenrückhaltebecken und Versickerungsbecken 

⎯ Neubau einer durchgehenden Elektrifizierung 

⎯ Ausrüstung mit ETCS (= European Train Control System: Europäisches Zugbeeinflussungssystem als wesentlicher Bestandteil des zukünftigen einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems ERTMS)

Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der DB InfraGO AG als Vorhabenträgerin und den beteiligten Behörden sowie den Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln und den Bestand der Anlage öffentlich-rechtlich zu sichern.
 
In der Planfeststellung wird insbesondere entschieden, 

⎯ welche Lage, Gestalt und Beschaffenheit die Anlagen haben 

⎯ welche Grundstücke oder Grundstücksteile vorübergehend oder auf Dauer für das Vorhaben benötigt werden bzw. auf welchen Grundstücken dingliche Sicherungen erfolgen müssen
 
⎯ wie die öffentlich-rechtlichen Belange berücksichtigt und die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben gestaltet werden
 
⎯ welche Folgemaßnahmen an anderen öffentlichen Verkehrswegen und sonstigen Anlagen notwendig werden
 
⎯ welche Vorkehrungen oder Schutzanlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer vorzusehen sind
 
⎯ über Entschädigungsforderungen Betroffener dem Grunde nach
 
⎯ über Einwendungen, über die bei einer notwendigen Erörterung vor der Genehmigungsbehörde keine Einigkeit erzielt wurde
 
⎯ ob und welche naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, einschließlich des Umsetzungszeitraums 

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere Zustimmungen und andere Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 VwVfG). 


Der Gemeindebereich Markt Schwaben ist im gegenständlichen Planfeststellungabschnitt 1.2 mit ca. 450 m Gleisbett betroffen, welche durch landwirtschaftliche Flächen im nordöstlichen Gemeindebereich führen. 

Neue Brückenbauwerke, Unterführungen oder Bahnübergänge, bei denen die jeweiligen Kommunen zur Mitfinanzierung herangezogen werden können, sind in diesem Planfeststellungsabschnitt 1.2 auf Markt Schwabener Flur nicht vorgesehen. Auch das Brückenbauwerk über die Anzinger Sempt liegt bereits außerhalb des Gemeindebereichs Markt Schwaben.

Aufgrund der bauzeitlichen Sperrung mehrerer Bahnübergänge, Straßen- und Bahnüberführungen entlang des Planfeststellungsabschnitts östlich der Bahnüberführung Erdinger Straße bis Walpertskirchen hat die Vorhabenträgerin ein Umleitungskonzept für den dort anfallenden regionalen über überregionalen Straßenverkehr erarbeitet. Dieses sieht vor, den überregionalen Verkehr großräumig um den Baustellenbereich herumzuführen. Markt Schwaben ist hier insoweit betroffen, als die Umleitung des von den Sperrungen betroffenen überregionalen Verkehrs im westlichen Bereich des Planfeststellungsabschnitts 1.2 über die Erdinger Straße und die Isener Straße erfolgen soll. 
Nach Einschätzung der Verwaltung dürfte dies insbesondere zu einer zusätzlichen Belastung des Kreuzungsbereichs Erdinger Straße/Isener Straße führen.   

Die ermittelte Gesamtbauzeit zur Erreichung des Endzustands (noch ohne Elektrifizierung) beträgt auf Grundlage der derzeitigen Planung ca. 5 Jahre und 4 Monate. Der gegenständliche Planfeststellungsabschnitt 1.2 wird in 4 Hauptbauphasen erstellt. Während der Bauphasen kommt es zu unterschiedlichen Einschränkungen. So sind nicht zu allen Zeitpunkten der einzelnen Bauphasen alle aufgeführten Straßen der jeweiligen Phase gesperrt

Die Bauarbeiten erfolgen überwiegend unter laufendem Betrieb des Bahnverkehrs. Erforderlich sind jedoch vorübergehende abschnittsweise Streckensperrungen – vorwiegend an Wochenenden.     

Der Baustellenverkehr wird größtenteils über das öffentliche Straßen- und Wegenetz abgewickelt. Entlang des Baufelds sind parallel zur Bahnstrecke Baustraßen vorgesehen

Im nordöstlichen Gemeindebereich ist entlang des Gleiskörpers der Ankauf eines schmalen Grundstücksstreifens durch die Vorhabenträgerin vorgesehen. Die betreffenden Teilflächen befinden sich in Privateigentum. Gemeindliche Grundstücke sind von den Grunderwerbsplänen der Vorhabenträgerin nicht betroffen. Allerdings strebt die Vorhabenträgerin eine dingliche Sicherung für Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des gemeindlichen Hennigbachgrundstücks 1464/2 an. 

Der nördlich der ehemaligen Kläranlage entlang der Bahnlinie verlaufende unbefestigte Feldweg (nicht im Eigentum des Marktes) soll infolge der Erweiterung des Bahnkörpers angepasst bzw. etwas verlegt werden.

Mit Schreiben vom 07.06.2024 hat das Eisenbahn-Bundesamt als verfahrensführende Behörde mitgeteilt, dass die DB InfraGO AG (vormals DB Netz) den Antrag auf Planfeststellung für den Abschnitt 1.2 von Markt Schwaben (ab dem Bereich östlich der Bahnüberführung Erdinger Straße) bis Walpertskirchen gestellt hat. Zu den vorliegenden Planunterlagen kann bis 09.08.2024 Stellung genommen werden.   


Der durch die Ortslage Markt Schwaben führende Planfeststellungsabschnitt 1.1, von dem der Markt noch stärker betroffen sein wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 

Der Haupt- und Bauausschuss hat dem Marktgemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.07.2024 empfohlen, gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt folgende Stellungnahme abzugeben:

Von Seiten des Marktes Markt Schwaben ist bei der Planung und Realisierung des Vorhabens „ABS/NBS München-Mühldorf-Freilassing-Grenze D/A-Simbach-Grenze D/A, PA 01, Abschnitt 1.2 (Markt Schwaben, Ottenhofen, Pastetten, Wörth, Hörlkofen, Walpertskirchen)“ Folgendes zu berücksichtigen:
  
  • Die Realisierung dieses Vorhabens sowie der spätere Unterhalt der Bauwerke und Anlagen darf zu keiner finanziellen Belastung des Marktes Markt Schwaben führen. Der Markt Markt Schwaben beteiligt sich finanziell nicht an der Errichtung und dem Unterhalt von Bauwerken und sonstigen Anlagen (z.B. Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Schallschutzmaßnahmen) oder der Verlegung oder Anpassung von Straßen und Wegen. 

  • Das Verkehrsaufkommen in der Ortslage von Markt Schwaben ist sehr hoch. Die Belastungsgrenze ist bereits jetzt erreicht und teilweise überschritten. Eine zusätzliche Verkehrsbelastung durch den Umleitungsverkehr ist so weit wie möglich zu vermeiden. 
Auf der vorgesehenen Umleitungsstrecke befindet sich auch der stark befahrene Verkehrsknotenpunkt Erdinger Straße (St 2080) /Abzweigung Isener Straße (St 2332). An dieser Abzweigung sind vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern als Straßenbaulastträger geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten und einen Rückstau auf der Erdinger Straße Richtung Ortsmitte durch wartende Linksabbieger in die Isener Straße sowie einen Rückstau auf der Isener Straße zu vermeiden (z.B. durch die Einrichtung einer Linksabbiegespur in der Erdinger Straße und einer Rechtsabbiegespur in der Isener Straße).

  • An- und Abfahrten von Baufahrzeuge von und zur Baustelle durch die Ortsmitte von Markt Schwaben sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Sofern alternative An- und Abfahrtswege bestehen, sind diese zu nützen, um eine zusätzliche Belastung des innerörtlichen Verkehrs zu vermeiden. 
 
  • Der Markt Markt Schwaben wünscht darüber informiert zu werden, wann die Deutsche Bahn mit dem zugesagten vorzeitigen Ausbau des barrierefreien Bahnhofs Markt Schwaben konkret beginnt.

  • Auch in Höhe des Weilers Haus ist eine Lärmschutzanlage zu planen und zu bauen, um die dort lebenden Menschen vor dem zu erwartenden erhöhten Lärm zu schützen.

  • Der Ausbau der Bahnlinie und die höhere Frequentierung der Bahnstrecke werden erhöhte Anforderungen an die Freiwillige Feuerwehr Markt Schwaben stellen. Die DB wird gebeten mitzuteilen, in welcher Weise die für Feuerwehreinsätze entstehenden Kosten abgerechnet und vergütet werden.

  • In die Planfeststellungsunterlagen ist ein Konzept für die notwendigen Umleitungen für Radfahrer aufzunehmen, insbesondere für die Unterführung Siggenhofen.

Beschluss

Der Markt Markt Schwaben gibt gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt folgende Stellungnahme ab:

Von Seiten des Marktes Markt Schwaben ist bei der Planung und Realisierung des Vorhabens „ABS/NBS München-Mühldorf-Freilassing-Grenze D/A-Simbach-Grenze D/A, PA 01, Abschnitt 1.2 (Markt Schwaben, Ottenhofen, Pastetten, Wörth, Hörlkofen, Walpertskirchen)“ Folgendes zu berücksichtigen:
  
  • Die Realisierung dieses Vorhabens sowie der spätere Unterhalt der Bauwerke und Anlagen darf zu keiner finanziellen Belastung des Marktes Markt Schwaben führen. Der Markt Markt Schwaben beteiligt sich finanziell nicht an der Errichtung und dem Unterhalt von Bauwerken und sonstigen Anlagen (z.B. Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Schallschutzmaßnahmen) oder der Verlegung oder Anpassung von Straßen und Wegen. 

  • Das Verkehrsaufkommen in der Ortslage von Markt Schwaben ist sehr hoch. Die Belastungsgrenze ist bereits jetzt erreicht und teilweise überschritten. Eine zusätzliche Verkehrsbelastung durch den Umleitungsverkehr ist so weit wie möglich zu vermeiden. 
Auf der vorgesehenen Umleitungsstrecke befindet sich auch der stark befahrene Verkehrsknotenpunkt Erdinger Straße (St 2080) /Abzweigung Isener Straße (St 2332). An dieser Abzweigung sind vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern als Straßenbaulastträger geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten und einen Rückstau auf der Erdinger Straße Richtung Ortsmitte durch wartende Linksabbieger in die Isener Straße sowie einen Rückstau auf der Isener Straße zu vermeiden (z.B. durch die Einrichtung einer Linksabbiegespur in der Erdinger Straße und einer Rechtsabbiegespur in der Isener Straße).

  • An- und Abfahrten von Baufahrzeuge von und zur Baustelle durch die Ortsmitte von Markt Schwaben sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Sofern alternative An- und Abfahrtswege bestehen, sind diese zu nützen, um eine zusätzliche Belastung des innerörtlichen Verkehrs zu vermeiden.

  • Der Markt Markt Schwaben wünscht darüber informiert zu werden, wann die Deutsche Bahn mit dem zugesagten vorzeitigen Ausbau des barrierefreien Bahnhofs Markt Schwaben konkret beginnt.

  • Auch in Höhe des Weilers Haus ist eine Lärmschutzanlage zu planen und zu bauen, um die dort lebenden Menschen vor dem zu erwartenden erhöhten Lärm zu schützen.

  • Der Ausbau der Bahnlinie und die höhere Frequentierung der Bahnstrecke werden erhöhte Anforderungen an die Freiwillige Feuerwehr Markt Schwaben stellen. Die DB wird gebeten mitzuteilen, in welcher Weise die für Feuerwehreinsätze entstehenden Kosten abgerechnet und vergütet werden.

  • In die Planfeststellungsunterlagen ist ein Konzept für die notwendigen Umleitungen für Radfahrer aufzunehmen, insbesondere für die Unterführung Siggenhofen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Bauleitplanung Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 Volksbanksiedlung Abwägung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 10

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beschließend
15.06.2023
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
13.07.2023
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
18.07.2024


Das Wohngebiet rund um den Wiegenberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ vom 31.10.1950. Zusätzlich gelten für die im Plangebiet liegenden beiden Grundstücke mit den heutigen Fl.Nrn. 959 und 959/8 an der Einmündung des Badhauswegs in die Breslauer Straße die Festsetzungen der am 03.12.1991 als Satzung beschlossenen 1. Änderung dieses Bebauungsplans.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 13.07.2023 einstimmig den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 „Volksbank-Siedlung“ sowie der 1. Änderung dieses Bebauungsplans gefasst.

Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens können der Sitzungsniederschrift vom 13.07.2023 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Satzungsentwurf entnommen werden.

Im Zuge des Erlasses der im Beschlussvorschlag genannten Satzung war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt im Zeitraum 01.03.2024 bis 15.03.2024. In der Zeit vom 18.04.2024 bis 17.05.2024 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die nachstehend aufgeführten Personen, Behörden und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vor:

  1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 18.04.2024 u.
  2. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 23.04.2024


1.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme 18.04.2024

Geomorphologisch liegt das Plangebiet im Bereich einer Altrissmoräne.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht Einverständnis mit der Aufhebung. Im Genehmigungsverfahren nach § 34 BauGB ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht auf Folgendes zu achten:
- In Moränengebieten ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sind daher wasserdicht auszuführen.
- Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Um das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude zu verhindern, raten wir zu einer wasserangepassten Bauweise: alle Öffnungen an Gebäuden sind daher ausreichend hoch zu setzen (Türen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Auch die Höhenkote „Oberkante EG Rohfußboden“ ist ausreichend hoch über Gelände zu setzen. Wir empfehlen jeweils mind. 25 cm über GOK.
- Es ist darauf zu achten, Genehmigungen nur in Verbindung mit der Auflage größtmöglicher Niederschlagswasserrückhaltung auf den jeweiligen Grundstücken zu erteilen, wenn möglich über Versickerung, ansonsten Rückhalt z.B. über Zisternen. Die Speicherung von Niederschlagswasser in Zisternen sollte als Klimaanpassungsmaßnahme auch der Grünflächenbewässerung dienen.


2.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 23.04.2024

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Gegen die Aufhebung des Bebauungsplans „BP Nr. 1 „Volksbanksiedlung“ bestehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine grundsätzlichen Einwände. Wir bitten jedoch sicherzustellen, dass im Rahmen der Beurteilung künftiger Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB die Belange der Bodendenkmalpflege ausreichend berücksichtigt werden.

Unmittelbar südlich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplans befindet sich das Bodendenkmal D-1-7837-0036 „Körper- und Tuffplattengräber des frühen Mittelalters“. Die Ausdehnung des Denkmals nach Norden ist bisher nicht abschließend geklärt. 

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert. 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art in den Flstnr. 961/13, 196/14, 961/1, 961/2, 961/3, 685, 632/6, 632/1, 632/2, 632/3, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Im Zuge von Bauvorhaben können die verzögerte Beantragung der Erlaubnis oder die zufällige Entdeckung und Meldung von Bodendenkmälern zu Nachteilen für die Träger der Vorhaben führen. 

Wir bitten deshalb im Aufhebungsbereich die Antragsteller über die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis zuverlässig zu unterrichten. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung aller Planungen, die mit Bodeneingriffen verbunden sind unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Rückfragen richten Sie bitte an den zuständigen Gebietsreferenten.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 18.04.2024
Die Abteilung Bauen und Umwelt übernimmt die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten und wird im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweisen.

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird zur Kenntnis genommen und hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 23.04.2024
Die Abteilung Bauen und Umwelt übernimmt die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten und wird im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweisen und die Antragsteller über die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis unterrichten.

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen und hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

4.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet „Volksbank-Siedlung“ sowie der 1. Änderung dieses Bebauungsplans einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 18.07.2024 als Satzung beschlossen.

5.
Den Personen und Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

6.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss vom 18.07.2024 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Abwägung der Stellungnahmen, erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 11

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
25.02.2021
1
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
28.04.2022
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
30.06.2022
7
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
30.06.2022
10
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
20.10.2022
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.04.2024
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
18.07.2024
11

Mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 30.06.2022 ist das Verfahren zur Aufstellung eines Be­bauungsplans für das vom Freistaat Bayern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1063 geplante Rechenzent­rum eingeleitet worden.

Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ist der Markt zu dem Schluss gekom­men, dass für das im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellte Grundstück die Auswei­sung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Rechenzentrum zweckmäßig erscheint. Das machte eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Inzwischen konnte das Verfah­ren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgeschlossen werden. Somit ist gewährleistet, dass sich der noch im Verfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 93 hinsichtlich der geplanten Festset­zung der Art der baulichen Nutzung aus dem Flächennutzungsplan entwickeln wird.

Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffent­lichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum 28.10. bis 29.11.2022. Mehrere Behörden, Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen haben im Rah­men des Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen zur Planung des Marktes abgegeben.
Im Zuge der Vorbereitung der Abwägung waren verschiedene Themen zu bearbeiten. Beispielhaft seien hier die Rückhaltung u. Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers, die Festlegung der künftigen Kaminhöhe des auf dem Nachbargrundstück bestehenden Biomasseheizkraftwerks und die Abstimmung naturschutzrechtlicher Themen mit der Unteren Naturschutzbehörde genannt. Dieser Prozess hat einen gewissen Zeitraum beansprucht, so dass die Abwägungsbeschlüsse sowie der Billigungsbeschluss (Billigung des geänderten Planentwurfs) erst in der Sitzung am 22.02.2024 gefasst werden konnten.

Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (öffentliche Auslegung) und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum 12.04. bis 14.05.2024.

Einige Träger öffentlicher Belange haben im Zuge der Beteiligung am Verfahren Anregungen und/oder Hinweise vorgetragen (vgl. nachstehende Aufzählung):

Stellungnahmen, die Anregungen und/oder Hinweise enthalten:

1. Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 29.04.2024
2. Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz, Stellungnahme vom 16.04.2024
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Stellungnahme vom 03.05.2024
4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 17.04.2024
5. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 03.05.2024

Ein Teil der Stellungnahmen macht eine Änderung verschiedener Festsetzungen, insbesondere zum naturschutzrechtlichen Bereich, notwendig. Dadurch wird, vorausgesetzt der Marktgemeinde­rat beschließt die im Beschlussvorschlag enthaltenen Änderungen, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich.

Beschluss

I.
Der Marktgemeinderat nimmt von der nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

II.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde vom 29.04.2024

zu Ziffer I.
Mit dem Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- wurde am 13.06.2024 folgendes abgestimmt:
Die Maßnahmenfläche CEF 1 wird im Bereich der nördlich bzw. südlich an die beiden Grundstücke angrenzenden Wege um insgesamt 0,1 ha verkleinert. Die an die Feldwege angrenzenden Flächen können in einer Tiefe von 20 bis 25 m wegen der auftretenden Störungen nicht als CEF-Maßnahmenfläche für die Feldlerche anerkannt werden. Die CEF-Fläche hat damit eine Gesamtgröße von 0,64 ha. Die entfallende Fläche von 0,1 ha soll trotzdem wie bisher jeweils zur Hälfte als Blühstreifen bzw. Dauerbrache angelegt werden und als Ausgleichsfläche nach der Eingriffsregelung dienen.
Die geänderten Flächengrößen werden im Umweltbericht und saP-Gutachten eingepflegt.
Umweltbericht: 
Kap. 3, S. 29, Tab. 5, Kap. 4.2., S.31, 1. Absatz und S. 33, 1. Absatz, Kap. 9, S. 36, 2. Absatz

saP-Gutachten:
Kap. 3.2., S.12 CEF1: 1. Absatz
Die Kartendarstellungen (im Bebauungsplan) von CEF-Flächen und Ausgleichsfläche werden angepasst.
Der Satzungsentwurf wird an den folgenden Stellen angepasst:
7.1 Ausgleichsflächen nach der baurechtlichen Eingriffsregelung

7.1.1
Im näheren Umfeld des Bebauungsplangebiets werden gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB als Ausgleichsflächen für den Eingriff in Natur und Landschaft und zum Artenschutz die nachfolgenden Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. 0,74 ha als Ausgleich festgesetzt:
- Teilfläche Fl.Nr. 1094, Gemarkung Markt Schwaben
- Teilfläche Fl.Nr. 1110, Gemarkung Markt Schwaben
Das Entwicklungsziel der Fläche ist die Herstellung von Blühstreifen und Dauerbrachflächen für die Feldlerche und weitere Feldvögel.

7.2. unverändert
7.2.1 Anlage von Blühstreifen und Dauerbrachflächen für die Feldlerche und weitere Feldvögel

Da bis zum Baubeginn eine Ansiedlung von Feldlerche und anderer Feldvögel möglich ist, können bau- und anlagebedingt potenzielle Brutreviere ganz oder teilweise verloren gehen. Vorsorglich sollen daher als potenzielle Brut- und Nahrungsbiotope auf insgesamt ca. 0,64 ha je zur Hälfte Blühstreifen und Dauerbrachen angelegt werden. Die Maßnahme wird auf Teilflächen der Flurstücke 1094 und 1110 durchgeführt.
Für die Blühstreifen ist autochthones und standortgerechtes Saatgut des Ursprungsgebiets 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion bei reduzierter Saatgutmenge (max. 50 – 70 %) zu verwenden. Fehlstellen sind im Bestand zu belassen. Im Bereich der Blühstreifen sind Mahd und Bodenbearbeitung sowie Düngung und PSM-Einsatz zu unterlassen. Die Blühstreifen müssen mind. zwei Jahre auf derselben Fläche liegen. Danach erfolgt Bodenbearbeitung und Neuansaat i.d.R. im Frühjahr bis Ende Mai oder ein Flächenwechsel. Bei Flächenwechsel ist die Maßnahmenfläche bis zur Frühjahrsbestellung zu belassen, um Winterdeckung für Vögel (und andere Arten, wie Feldhasen) zu gewährleisten. Die Brachflächen sind selbstbegrünend anzulegen und ca. alle 2 – 3 Jahre im Spätsommer/Herbst abschnittsweise zu mähen oder zu mulchen. Eine Düngung sowie die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln sind nicht zulässig. Die CEF-Maßnahme wird auf den Ausgleichsbedarf im Sinne der Eingriffsplanung angerechnet.

Der Entwurf der Begründung wird folgendermaßen angepasst: 
11. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Grünordnung, SaP
Teilflächen der sich im Eigentum des Freistaates Bayern befindlichen Grundstücke Fl.Nrn. 1110 und 1094 der Gemarkung Markt Schwaben werden als Ausgleichsfläche nach der baurechtlichen Eingriffsregelung festgesetzt. Ein Großteil dieser Flächen dient zugleich als artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmenfläche für Feldvögel.
Hinweis: Der im Umweltbericht dargestellte Ausgleichsumfang kann den errechneten Ausgleichsbedarf decken, es verbleibt ein deutlicher Kompensationsüberschuss (Wertpunkte).

zu Ziffer II. Belang Monitoring
Mit dem Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- wurde am 13.06.2024 folgendes abgestimmt: 
Alle zwei Jahre, beginnend im zweiten Jahr nach der Anlage, wird der Zustand der AE- und CEF-Flächen aufgenommen und dokumentiert. Außerdem wird der Bestand an Feldvögeln auf den Maßnahmenflächen und im Weiteren Umgriff alle zwei Jahre kartiert.
Die Ergebnisse werden in Form eines Berichts an die Untere Naturschutzbehörde übergeben. 
Die genannte Konkretisierung des Monitorings wird in den Umweltbericht (Kap. 8, Tab. 9, S.35) eingepflegt. Satzung und Begründung müssen nicht verändert werden.
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III.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Wasserrecht, staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz vom 16.04.2024

Die zum Belang der Luftreinhaltung vorgetragene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Die Festsetzung A.3.8 wird wie folgt formuliert:
„Die Bebauung im Plangebiet ist erst zulässig, wenn die Kaminerhöhung des Biomasseheizwerks auf Flurstücksnummer 1063/1 auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen und -fachlichen Prüfung in Bezug auf die Entwurfsplanung des Rechenzentrums erfolgt ist.“
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IV.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 03.05.2024

Der Verweis auf die in der Stellungnahme 28.10.2022 genannten Belange wird zur Kenntnis genommen. Zu der Stellungnahme vom 28.10.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 22.02.2024 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 22.02.2024 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der aktuellen Stellungnahme nicht veranlasst.
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V.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim, Stellungnahme vom 17.04.2024

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden wir folgt gewürdigt:

Wie bereits in der Abwägung vom 22.02.2024 ausgeführt, ist der Marktgemeinde als auch dem Bauwerber bewusst, dass aufgrund der schwierigen Versickerungsverhältnisse des Bodens i.Z. der bestehenden Topografie (Höhenunterschied bis zu zwei Meter) mit „wild“ abfließenden Wasser, z. B. bei Starkregenereignissen zu rechnen ist. Im Rahmen der geplanten Maßnahme führt die zu projektierende schadlose Beseitigung von Niederschlagswasser zu einer Verbesserung dieser Situation. Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für den informellen Verweis des Wasserwirtschaftsamtes auf den Umweltatlas (Naturgefahren).

Bezugnehmend auf die in der Stellungnahme genannte, am 30.11.2023 mit dem Wasserwirtschaftsamt durchgeführte Besprechung weist der Bauwerber darauf hin, dass eine Ableitung von Wasser aus Kühlzwecken nicht erfolgen wird:
Hierbei handelt es sich um ein „geschlossenes System“.

Belang der Niederschlagswasserbeseitigung:
Es ist zutreffend, dass das vom Ing.-Büro Schlegel rechnerisch ermittelte Rückhaltevolumen für die Regelentwässerung und den Starkregenfall als unterirdische bauliche Anlage projektiert werden wird. Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes, die Flächen für die Regelung des Wasserabflusses einschl. des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen als freizuhalten festzusetzen, kann nicht entsprochen werden. Wie bereits im Rahmen der Abwägung vom 22.02.2024 erläutert, ist die exakte bauliche Ausprägung der geplanten Objektmaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestimmbar – dies obliegt der zukünftigen Planungskonzeption, welche erst im Rahmen eines eigenständigen Vergabeverfahrens zu finden sein wird. Auch eine evtl. (Teil)Überbauung der unterirdischen baulichen Anlage, z. B. durch eine Parkierung, wäre – entwurfsabhängig – nicht auszuschließen. Die zukünftige Projektierung der Niederschlagswasserbeseitigung i.Z. mit der konkreten Objektplanung erfolgt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.

Belang Objektschutz:
Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für die erneuten Hinweise zum Objektschutz und dem Verweis auf die Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“. Die betreffenden Belange der Bauvorsorge – Vermeidung von eindringendem Oberflächenwasser – werden durch den Bauwerber im Zuge seiner konkreten Objektplanung berücksichtigt und sind vorliegend in Ziffer 14. der Begründung unter Belange der Wasserwirtschaft dargestellt. In Anbetracht der sensiblen Nutzung ist davon auszugehen, dass seitens des Bauwerbers diesem Belang bei der Objektplanung hohe Priorität zugemessen werden wird – ergänzenden Festsetzungen bedarf es daher nicht.

Belang der wassersensiblen Siedlungsentwicklung:
Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für den erneuten Hinweis auf den Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Betreffende Maßnahmen zur Verbesserung des Lokalklimas resp. Anpassungsmaßnahmen an den Klimaschutz, wie z. B. Dachbegrünung oder Verwendung des Niederschlagswassers zur Gartenpflege, sind bereits in der Satzung dargestellt.

Belang der Minimierung der Flächenversiegelung:
Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für den erneuten Hinweis auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasser-versickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“. Die versickerungsoffene Oberflächenausbildung resp. die Minimierung der Versiegelung wurde bereits in der Satzung – Festsetzung A 6.1.6 resp. A 6.1.8 – festgeschrieben.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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VI.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 03.05.2024

Die Stellungnahme vom 03.05.2024 enthält dieselben Aussagen bzw. Hinweise wie die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes vom 11.11.2022. Zu der Stellungnahme vom 11.11.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 22.02.2024 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 22.02.2024 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.

VII.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 93 für das Gebiet „nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs“ einschließlich Begründung und Umweltbericht wird in der Fassung vom 18.07.2024 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen ge­billigt.

VIII.
Die Verwaltung wird beauftragt die Planunterlagen gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch erneut im Inter­net zu veröffentlichen und zusätzlich im Rathaus erneut öffentlich auszulegen durchzuführen. Die nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut von der Veröffentlichung im Internet zu benachrichtigen, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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12. Mittagsbetreuung Anmeldungen für das Schuljahr 2024/2025 Personalanpassung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 12

Sachvortrag

Mittagsbetreuung:

Für das Schuljahr 2024/25 haben sich für die Mittagsbetreuung bis 14 Uhr insgesamt 231 Kinder angemeldet. Weitere Anmeldungen werden erwartet.
Die Anmeldunterlagen wurden entsprechend des vom Marktgemeinderat beschlossenen Kriterienkatalogs gewertet. 

Die Anzahl der Kinder ändert sich stetig und wir rechnen damit, bis zum Schuljahresanfang wieder 240 Schüler zu betreuen. 
Wir haben die Belegung des letzten Jahres: 240 Kinder mit  309 Mitarbeiter-Anwesenheitsstunden, als Maximalwert angenommen und die Belegung mit 231 Kindern und 290 Mitarbeiterstunden als Minimalwert dargestellt.
  
In die Berechnung ist der, vom Marktgemeinderat beschlossene Multiplikator von 2,87 Std. und der Betreuungsschlüssel von 1:11, eingeflossen. 
Die Berechnung der Personalstunden sieht wie folgt aus: 

Stundenberechnung für 2024/2025 Stand 06/2024:
Anzahl Kinder
 
Betreuungs-tage/Woche
 = Buchungs-tage
199
x
5
995
41
x
3
123
240
 
Gesamt
1118
 
 
x 2,87 Std. Buchungszeit
3.209
 
 
geteilt durch 11 (1:11)
291,69
 
 
zzgl. 17,5 Teamstunden
309,20


Daraus ergeben sich maximal 267 Vertragsstunden (309,0 Anwesenheitsstunden). 


Stundenberechnung für 2024/2025 Stand Juni   Minimalwert:
Anzahl Kinder
 
Betreuungs-tage/Woche
 = Buchungs-tage
176
x
5
880
55
x
3
165
231
 
Gesamt
1045
 
 
x 2,87 Std. Buchungszeit
2.861
 
 
geteilt durch 11 (1:11)
272,65
 
 
zzgl. 17,5 Teamstunden
290,15


Daraus ergeben sich minimal 251 Vertragsstunden (290 Anwesenheitsstunden).

Je nachdem wie viele Kinder noch angemeldet werden, werden Mitarbeiterstunden (Vertrag) zwischen 251 und 267 Stunden benötigt. 

Das Schuljahr 2024/25 wird für das Leitungstram eine besondere Herausforderung, aufgrund des Umzuges in das neue Schulgebäude. 
Es wird eine Zeit dauern, bis alle Arbeitsabläufe in den neuen Räumlichkeiten reibungslos funktionieren. 
Weiterhin ist das pädagogische Konzept auf die neuen Räume hin zu überarbeiten. 
Aus diesem Grund werden die zusätzlichen Verwaltungsaufwände von 9 Anwesenheitsstunden für das Leitungsteam auch im kommenden Jahr wieder benötigt. 
Die gesamten Mitarbeiterstunden würden damit im Vergleich zum laufenden Schuljahr gleichbleiben.

Hausaufgabenbetreuung:

Die Anzahl der angemeldeten Kinder und der sich daraus ergebenden Anzahl von Gruppen ist im Vergleich zum laufenden Schuljahr gleichgeblieben. Damit ist auch die benötigte Anzahl an Personalstunden im Vergleich zum Vorjahr gleichgeblieben bei 96 Vertragsstunden (111 Anwesenheitsstunden) zzgl. 9 Std. Team pro Woche, hier ergibt sich eine Steigerung von ½ Stunde pro Woche, da eine Mitarbeiterin mehr die Betreuungsstunden abdeckt. Die Teamsitzungen sind einmal monatlich für zwei Stunden, die Arbeitszeit wird mit einer halben Stunden pro Mitarbeiterin pro Woche berechnet.

Betreuungszeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21.07.2020 beschlossen, die Betreuungszeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr weiter anzubieten. Für das kommende Schuljahr haben sich lediglich 4 Kinder angemeldet, jedoch jeweils weniger als 5 Tage. Entsprechend der Kostenkalkulation ist das Angebot erst bei mindestens 17 Kinder kostenneutral. Daher wird vorgeschlagen diese Stunden im kommenden Schuljahr nicht anzubieten. Damit würden hier 10 Mitarbeiterstunden weniger benötigt. Eine sozialverträgliche Umsetzung von 5 Stunden wird angestrebt.

Ergänzung zum Sachvortrag:
Die Berechnung von Vertragsstunden wird auf folgender Basis berechnet:
Anwesenheitsstunden x 225 (Arbeitstage ohne Ferien)
                     260 (Arbeitstage pro Jahr) 


Für das Jahr 2023/24 hat sich bei der Umrechnung ein Fehler eingeschlichen. Es waren als Vertragsstunden 285 angegeben worden und nicht 267, wie es richtig gewesen wäre. 
Maßgeblich für die Umsetzung des Beschlusses sind die genehmigten Anwesenheitsstunden. Damit sind nicht mehr Personalstunden, als die vom Marktgemeinderat genehmigten 309 Stunden, vergeben worden. 

In der Tabelle für den Minimalwert ist ein Übertragungsfehler, am Ergebnis ändert sich jedoch nichts: 

Stundenberechnung für 2024/2025 Stand Juni 2024   Minimalwert:
Anzahl Kinder
 
Betreuungs-tage/Woche
 = Buchungstage
176
x
5
880
55
x
3
165
231
 
Gesamt
1045
 
 
x 2,87 Std. Buchungszeit
2.861
2.999
   
 
geteilt durch 11 (1:11)
272,65
 
 
zzgl. 17,5 Teamstunden
290,15
















Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt die Mitarbeiterstunden in der Mittagsbetreuung mit maximal 267 Vertragsstunden (309,0 Anwesenheitsstunden) für das Schuljahr 2024/2025 festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt die Mitarbeiterstunden in der Mittagsbetreuung für Verwaltungsaufwände für das Schuljahr 2024/2025 bei 23,36 Vertragsstunden (27 Anwesenheits-stunden) wie im Schuljahr 2023/2024 zu belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Marktgemeinderat beschließt die Mitarbeiterstunden in der Hausaufgabenbetreuung, mit 96 Vertragsstunden (111 Anwesenheitsstunden) für das Schuljahr 2024/2025 festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Marktgemeinderat beschließt, für die Betreuungszeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aufgrund von zu geringer Nachfrage, das Angebot für das Schuljahr 2024/2025 auszusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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13. Finanzen Zuschussgewährung gemäß Förderrichtlinien: Sportförderung - Übungsleiterförderung 2024 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 13

Sachvortrag


Wie schon in den vergangenen Jahren richtet sich die staatliche Vereinspauschale nach der Anzahl der Übungsleiterlizenzen.
Dazu müssen die Vereine alljährlich zum 01.03. die Originallizenzen ihrer Übungsleiter vorlegen und u. a. weitere Angaben über die Mitgliederzahl und das Beitragsaufkommen machen.
Ergänzend zu diesen staatlichen Zuschüssen gewährt der Landkreis die Jugendsport- und Übungsleiterförderung ohne zusätzlichen Antrag. Laut Mitteilung des Landratsamtes Ebersberg vom 07.05.2024 erhalten die nachfolgend aufgeführten örtlichen Sportvereine als Übungsleiter­förderung folgenden Zuschuss vom Landkreis:

Verein
Lizenzen
Zuschuss Lkr.
Kgl. Priv. Feuerschützengesellschaft Markt Schwaben
2,50
200,00 €
DAV Sektion Markt Schwaben
11,00
 880,00 €
SpVgg Markt Schwabener Au e.V.
5,50
 440,00 €
Turnverein von 1895 Markt Schwaben e.V.
63,00
5.040,00 €
Gesamt
82,00
6.560,00 €

Die Auszahlung durch das Landratsamt setzt voraus, dass die Gemeinde eine Förderung in gleicher Höhe leistet. Streicht die Gemeinde ihren Zuschuss ganz oder teilweise, behält der Landkreis den Übungsleiteranteil für die betroffenen Vereine vollständig ein.

Beschluss

Das Gremium verweist auf die laufende Stabilisierungshilfe sowie auf die Haushaltskonsolidierung des Marktes Markt Schwaben und die damit verbundene Verpflichtung, die vorhandenen Haushaltsmittel entsprechend dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen und entsprechend einzusetzen.
Das Gremium beschließt, nach Prüfung der Kriterien gemäß den Förderrichtlinien, die genannten Vereine mit einem Zuschuss in Höhe von 6.560,00 € als Übungsleiterförderung in gleicher Höhe wie der Kreiszuschuss zu unterstützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ab 20:14 Uhr kam Herr Mayr zur Sitzung

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14. Namensgebung Neue Grundschule Markt Schwaben - Ablehnung des vorgeschlagenen Schulnamen "Falken-Grundschule"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö Sachstandsinformation 14
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15. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.07.2024 ö 15

Sachvortrag

Rückmeldung zu Anfragen
Verschmutzung der Fahrbahn rund um den Kirchweiher (Anfrage vom 27.06.2024)
Das Sachgebiet Bauhof und Betriebe informiert: 
Die Verschmutzung kam leider von der gemeindlichen Kehrmaschine, da diese einen undichten Ölmotor hatte. Die Verschmutzung wurde mit Ölbinder gebunden und wieder eingekehrt. Die restlichen Rückstände brauchen eine gewisse Zeit, bis sie sich auflösen. Die Kehrmaschine fährt mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl.

Datenstand vom 20.11.2024 09:17 Uhr