Datum: 07.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Antrag auf Baugenehmigung, Umbau und Nutzungsänderung des Gästehauses "Am Turm" in ein Wohnhaus und Anbau eines Nebengebäudes Gschmeidmachergasse 2+4, Fl.Nrn. 8/3 + 9/0 Beratung und Beschlussfassung
3 Antrag auf Baugenehmigung Nutzungsänderung einer Bankfiliale in eine Frühförderungsstätte Bahnhofstraße 13, Fl.Nr. 316/4 Beratung und Beschlussfassung
4 Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit Durchgangstüre Von-Kobell-Straße 1, 3, 5, Fl.Nr. 351/20 Beratung und Beschlussfassung
5 Antrag auf Bauvorbescheid Anbau der Rettungswache und Neubau eines Carports Erdinger Straße 48, Fl.Nr. 1334/10 Beratung und Beschlussfassung
6 Antrag auf Vorbescheid Nutzungsänderung eines ungenutzten Speicherraums im 1. Obergeschoss zu einer Wohnung Lindenstraße 9, Fl.Nr. 478 Beratung und Beschlussfassung
7 Bauleitplanverfahren der Gemeinde Finsing Flächennutzungsplan -12. Änderung- und Bebauungsplan Nr. 27 "westlich der Finsinger Straße, Eicherloh" Sachstandsinformation
8 Bauvorhaben der TenneT TSO GmbH Erweiterung des Umspannwerks Ottenhofen Abschluss einer Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung betreffend die benötigte Baustraße und Vorbereitung von Tauschverträgen Beratung und Beschlussfassung
9 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö 1

Sachvortrag

Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Antrag auf Baugenehmigung, Umbau und Nutzungsänderung des Gästehauses "Am Turm" in ein Wohnhaus und Anbau eines Nebengebäudes Gschmeidmachergasse 2+4, Fl.Nrn. 8/3 + 9/0 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Über den Antrag wurde bereits am 12.09.2024 beraten. Es wurde hierzu kein Beschluss gefasst. 
Es soll eine Nutzungsänderung eines Hotels zu einer Wohnnutzung erfolgen. 
Die Verwaltung hatte am 12.09.2024 vorgetragen, dass für das Vorhaben gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung ein Stellplatzbedarf von insgesamt 21 Stellplätzen notwendig wäre. Nach der aktuellen Stellplatzsatzung (01.10.2024) wären es jetzt noch 18,5 Stellplätze.
Der Verwaltung liegt mittlerweile eine anwaltliche Stellungnahme bzgl. des Stellplatznachweises vor. Die Stellungnahme erläutert folgenden Sachverhalt: 

Bei der noch genehmigten Nutzung aus dem Jahre 1994 (Hotel) mit 25 Zimmern wurden gemäß Baugenehmigung 9 Stellplätze real hergestellt. 
Nach der Stellplatzsatzung des Marktes Markt Schwaben von 2018 ist für ein Hotel je Fremdenzimmer 1 Stellplatz nachzuweisen. Nach der korrekten Berechnung des Planers sind für das ehemalige Hotel nach heutiger Rechtslage (vor dem 01.10.2024) folglich 23 Stellplätze nachzuweisen. Mit der Nutzungsänderung in 15 Wohnungen unter 40 m² und 3 größer als 40 m² ergibt sich gemäß Stellplatzsatzung von 2018 von 21 Stellplätzen.

Es ist die Frage aufgeworfen, wie viele Stellplätze für die Nutzungsänderung nachzuweisen sind.

Rechtliche Würdigung

  1. Auszugehen ist von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 Bayerischer Bauordnung. Danach sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Entscheidend ist also, dass durch die Nutzungsänderung ein zusätzlicher (Mehr-) Bedarf entsteht.

  1. Ermittlung des Mehrbedarfs

Der Mehrbedarf wird durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und des genehmigten Altbestandes ermittelt. 

Dabei ist auch im Hinblick auf den Altbestand rechnerisch auf die aktuelle Rechtslage abzustellen – also auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag (oder die letzte mündliche Verhandlung, wenn man vor Gericht ist). Das VGH München führt dazu aus:

„Ermittelt wird der durch eine Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage (sog. Sollbedarf) und dem des genehmigten Altbestands. Bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs ist dabei auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den geänderten Antrag abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 02.05.2018 – 2 B 18.458 – juris Rn. 24 m.w.N.) Maßgeblich für die Ermittlung des konkreten Stellplatzbedarfs ist damit die Stellplatzsatzung der Beklagten in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl. Art. 47 ABs. 2 Satz 2 BayBO):“

Wie bereits aufgeführt, wären nach heutiger Rechtslage (Stellplatzsatzung aus 2018) für das Hotel 23 Stellplätze nachzuweisen. Der Stellplatzbedarf für die Nutzungsänderung in „Wohnen“ (erforderlich 21 Stellplätze), ist also geringer. Daher entsteht kein Mehrbedarf. 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg ist die Vorgehensweise korrekt. Der Markt kann daher nicht mehr Stellplätze, als die vorhandenen 9 Stellplätze fordern. 

Ein Stellplatz soll in Zusammenarbeit mit der Carsharing Union Markt Schwaben mit einer Ladesäule versehen werden (Stellplatz Nr. 2) und kann von den Mietern genutzt werden. Entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden 36 Fahrradstellplätze nachgewiesen. 

Laut der gemeindlichen Freiflächengestaltungssatzung § 8 „Gestaltung von Kinderspielplätzen“, Abs. 2, sind je 25 m² Wohnfläche 1,5 m² Kinderspielplatzflächen nachzuweisen, jedoch mindestens 60 m². 
Der Antragsteller hat einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Kinderspielplatzes gestellt. Begründet wird dies damit, dass es sich hier um „Kleinwohnungen“ für Auszubildende und Praktikanten, also Einzelpersonen ohne eigene Familie oder Kinder handelt. Lediglich eine Wohneinheit soll auch für eine kleine Familie geeignet sein.

Aus Sicht der Verwaltung sind die Begründungen schlüssig und das gemeindliche Einvernehmen kann hierfür erteilt werden. 

Beschluss

Dem Bauantrag „Umbau und Nutzungsänderung des Gästehauses „Am Turm“ in ein Wohnhaus und Anbau eines Nebengebäudes“, Gschmeidmachergasse 2+4 Fl.Nrn. 8/3 + 9/0 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Dem Antrag auf Abweichung von der Freiflächengestaltungssatzung wird, wie im Sachverhalt beschrieben, die Zustimmung erteilt.  Der Kosten für den Spielplatz ist vom Bauherren an den Markt Markt Schwaben zu bezahlen. Ein entsprechender Vertrag ist mit dem Bauherren abzuschließen. 

Für die Nutzung des Stellplatzes Nr. 2 durch die Carsharing Union Markt Schwaben ist die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit erforderlich. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung Nutzungsänderung einer Bankfiliale in eine Frühförderungsstätte Bahnhofstraße 13, Fl.Nr. 316/4 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Das Grundstück Bahnhofstraße 13, Fl.Nr. 316/4 befindet sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens (hier: Nutzungsänderung) ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. 

Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus. Zuletzt war der betroffene Gebäudeteil im Keller- und Erdgeschoss als Räumlichkeiten für eine Bankfiliale genehmigt. Geplant ist jetzt eine entsprechende Umnutzung für eine Frühförderungsstätte. Im Kellergeschoss sind hierfür Räume für Heilpädagogik, Aufenthaltsraum Personal, Matschraum, Lager- und Abstellräume, WC und für Kaminkehrer geplant. In Erdgeschoss sollen Behandlungsräume (Heilpädagogik, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie), Büro und WC entstehen. Bauliche Änderungen sind nur innerhalb des Gebäudes geplant. 

Für die Nutzungsänderung ist der Stellplatzbedarf neu zu berechnen. Bisher waren für das gesamte Gebäude nach Art. 55 Bayerische Bauordnung zum Stand des Jahres 1985 insgesamt 10 Stellplätze erforderlich (2 Wohnungen + 278,70 m² Nutzfläche Gewerbe). Auf die neue Nutzung berechnet werden nun insgesamt 13 Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 316/4 werden 9 Stellplätze und unmittelbar vor dem Anwesen entlang der Bahnhofstraße (notarielle Beurkundung) 4 Stellplätze nachgewiesen. Zusätzlich stehen auf dem Parkplatz des Grundstücks Fl.Nr. 316/17 für Bahnhofstraße 13 zusätzlich 5 Stellplätze zur Verfügung. Es werden somit 18 Stellplätze zur Verfügung gestellt. Der Stellplatznachweis ist somit erfüllt.

Aus Sicht des Sachgebietes Planen und Bauen kann daher das Einvernehmen erteilt werden.  

Beschluss

Zum Bauvorhaben „Nutzungsänderung einer Bankfiliale in eine Frühförderungsstätte“, Bahnhofstraße 13, Fl.Nr. 316/4 wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit Durchgangstüre Von-Kobell-Straße 1, 3, 5, Fl.Nr. 351/20 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 4
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 12.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Das Grundstück Von-Kobell-Straße 1, 3, 5, Fl.Nr. 351/20 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37 „Agrob II“. 

Für dieses Grundstück liegt dem Markt Markt Schwaben ein Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Doppelstabmattenzauns und einer Durchgangstüre mit einer Höhe von 2 m vor. 

Bei der auf dem Grundstück Fl.Nr. 351/20 im Bereich Enzensbergerstraße / Von-Kobell-Straße vorhandenen Wertstoffanlage des Marktes kommt es auf der Grünfläche der Wohnanlage immer wieder zu illegalen Müllablagerungen. Die Entsorgung dieses Mülls musste stets von Seiten und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft erfolgen. Zur Behebung dieses Problems liegt dem Markt ein Antrag der Hausverwaltung als Vertreter der Eigentümergemeinschaft auf Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Errichtung einer Einzäunung an dieser Stelle vor. Geplant ist die Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit einer Höhe von 2 m auf einer Länge von 10,90 m sowie einer Durchgangstüre ebenfalls mit 2 m Höhe und einer Breite von 1,60 m. Die gesamte Länge bemisst sich somit auf 12,50 m. 

Laut Bebauungsplan ist eine Einfriedung mit Maschendrahtzaun mit T-Eisen oder Stahlrohre, mit Hecken hinterpflanzt mit einer Höhe von max. 1,20 m nur entlang der Finsinger Straße gestattet. Ansonsten sind keine Zwischenzäune zulässig. Einfriedungen mit einer Höhe von 2 m sind gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) Bayerische Bauordnung verfahrensfrei. Aus diesem Grund ist hierfür ein Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung erforderlich. 

Aus Sicht der Verwaltung kann aufgrund der Vermeidung von illegalen Müllablagerungen auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft dem Antrag für die Errichtung der beschriebenen Einfriedung die Genehmigung erteilt werden. 

Der Tagesordnungpunkt wurde vertakt. Es wurde kein Beschluss gefasst. Hier sind noch einige Dinge zu klären.
- Ist in dem Bereich eine Feuerwehrzufahrt vorhanden
- Liegt der gemeindliche Kanal auf dem Grundstück und muss dieser zugänglich sein. 
- Höhe von maximal 1,50 m gemäß Freiflächengestaltungssatzung ist mit dem Antragsteller abzusprechen

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5. Antrag auf Bauvorbescheid Anbau der Rettungswache und Neubau eines Carports Erdinger Straße 48, Fl.Nr. 1334/10 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Das Grundstück Erdinger Straße 48 befindet sich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist somit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. 

Zur notwendigen Erweiterung der Rettungswache des Bayerischen Roten Kreuzes ist geplant, an das bestehende Gebäude im Osten einen zweistöckigen Anbau sowie im Süden des Grundstücks einen Carport zu errichten. 

Der Anbau mit einer Größe von 113,60 m² soll im Erdgeschoss einer Garage für zwei Fahrzeuge mit jeweils Platz für Liegen sowie als Büroräume für die Wasserwacht und Bereitschaft und im Obergeschoss als Lagerraum dienen. Der Carport ist mit einer Größe von 55,42 m² in Holzausführung geplant.

Dem Vorbescheid liegen folgende Fragen zugrunde, zu denen die Verwaltung wie aufgeführt Stellung nimmt:

  1. Ist das Vorhaben gemäß § 35Baugesetzbuch (BauGB) zulässig?

Das geplante Vorhaben wird gemäß § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig eingestuft. Das Bauvorhaben wird als sonstiges Vorhaben, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, eingeordnet (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB muss es sich um eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, bei dem die Erweiterung im Verhältnis zum vorhanden Gebäude und Betrieb angemessen ist, handeln. 

  1. Wird ein Antrag auf Abweichung zur geringfügigen Überschneidung der Abstandsflächen (Carport / Bestand) genehmigt?

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der gemeindlichen Abstandsflächensatzung. Für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Art. 6 Bayerische Bauordnung (Abstandsflächen, Abstände) liegt die Zuständigkeit beim Landratsamt Ebersberg.

  1. Dürfen teilweise bestehende Bäume und Sträucher gerodet werden? Entsprechende Ersatzpflanzungen sind möglich.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung des Marktes Markt Schwaben. Vom Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, liegt hierzu bereits eine Stellungnahme vor. In dieser wird darauf verwiesen, dass die Fäll- und Rodungsarbeiten auf ein Minimum zu reduzieren sowie Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 und RSBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen auf Baustellen) zum Erhalt des rechtlichen Baumbestandes vor Baubeginn zu treffen sind (siehe hierzu Freiflächenplan in der Anlage). Die Fäll- und Rodungsarbeiten sind aus Artenschutzgründen im Zeitraum 01.10. – 28.02. durchzuführen. Eine Empfehlung von heimischen Sträuchern und Bäumen wird aufgeführt. 
Die Verwaltung empfiehlt der Rodung bei Einhaltung der oben genannten Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde und Durchführung einer entsprechenden Ersatzpflanzung zuzustimmen. 

  1. Sind die Gebäude in der geplanten Größe genehmigungsfähig (Abmessungen siehe Plan)?

Aus Sicht der Verwaltung kann die geplante Erweiterung im Verhältnis zum vorhanden Gebäude als angemessen angesehen (§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) und die Zustimmung hierfür erteilt werden.

Beschluss

1.
Zum Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Anbau der Rettungswache und Neubau eines Carports auf dem Grundstück Erdinger Straße 48, Fl.Nr. 1334/10 wird das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB erteilt.

2.
Für den Fall, dass das Landratsamt die Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt und der Antragsteller einen Antrag auf Baugenehmigung stellt, wird die Bauaufsichtsbehörde gebeten zu prüfen, ob für die geplante zusätzliche Versiegelung Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu beauflagen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid Nutzungsänderung eines ungenutzten Speicherraums im 1. Obergeschoss zu einer Wohnung Lindenstraße 9, Fl.Nr. 478 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist daher nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. 

Bei der vorgesehenen Umnutzung eines ungenutzten Speicherraums zu einer Wohnung handelt es sich um ein zulässiges Vorhaben. Es ist bisher nur eine Wohnung (Betriebsleiterwohnung) auf der Hofstelle vorhanden. Gemäß Art. 35 Abs. 4 Buchstabe f) sind im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen, höchstens fünf Wohnungen zulässig. 

Zudem wurde dem Landratsamt Ebersberg eine Erklärung zur Nutzungsänderung unterschrieben:
„Die oben bezeichneten, ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteile auf dem Grundstück Fl.Nr. 478 Gemarkung Markt Schwaben, sollen künftig einer anderen (Wohn) Nutzung zugeführt werden (siehe Bauantrag Nr. V-2024-3071).
Ich bestätige, dass ich keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vornehmen werde, es sei denn die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung meines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich.“

Im Baugenehmigungsverfahren sind noch die notwendigen Stellplätze nachzuweisen. 

Aus Sicht des Sachgebiets „Planen und Bauen“ kann hier das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschluss

Zu dem Bauvorhaben „Antrag auf Vorbescheid über die Nutzungsänderung eines ungenutzten Speicherraums im 1. Obergeschoss zu einer Wohnung“ für das Grundstück Fl. Nr. 478, wird das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Finsing Flächennutzungsplan -12. Änderung- und Bebauungsplan Nr. 27 "westlich der Finsinger Straße, Eicherloh" Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö Sachstandsinformation 7

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Finsing hat am 20.07.2020 die 12. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 „westlich der Finsinger Straße, Eicherloh“ beschlossen. 

Das Plangebiet umfasst ca. 1,8 ha und befindet sich östlich der Finsinger Straße im südlichen Teil des Ortsteils Eicherloh, ca. 5 km nordwestlich von Neufinsing. Der Bereich liegt in unmittelbarem Anschluss zur bestehenden Ortslage, ist derzeit aber noch unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. 

Anlass und Ziel der Planung ist die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Die Gemeinde Finsing besitzt keine anderweitigen innerörtlichen Baulandreserven mehr.

50 % der Fläche des neuen Baugebiets werden von der Gemeinde erworben und nach den örtlichen Vergaberichtlinien für Bauland für Einheimische weiterveräußert, um bezahlbaren Wohnraum vor Ort zu realisieren. Die restlichen 50 % des Baugebiets verbleiben in Privateigentum.

Als Art der baulichen Nutzung soll ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Geschaffen werden soll ein differenziertes Wohnangebot mit Einfamilienhäusern, Reihen- und Doppelhäusern sowie sog. Gartenhofhäusern (individuelles Wohnangebot auf wenig Grundfläche). 

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine nach Osten in die Finsinger Straße anbindende Stichstraße. Die nächste Bushaltestelle befindet sich in ca. 250 m Entfernung.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans soll der Flächennutzungsplan der Gemeinde Finsing entsprechend angepasst werden. Im Zuge der 12. Änderung des Flächennutzungsplans soll im Planbereich die bisherige Darstellung als landwirtschaftliche Fläche in Wohnbauflächen und Grünflächen geändert werden.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, bis 25.11.2024 zur beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des Bebauungsplans Stellung zu nehmen.

Da die vorliegende Planung keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Finsing mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden und von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche, in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

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8. Bauvorhaben der TenneT TSO GmbH Erweiterung des Umspannwerks Ottenhofen Abschluss einer Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung betreffend die benötigte Baustraße und Vorbereitung von Tauschverträgen Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 10.10.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 8

Sachvortrag

Zum Zeitpunkt der Ladung lagen der Verwaltung die Informationen hinsichtlich einer möglichen Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung mit der TenneT TSO GmbH noch nicht vor.
Die Vorlage wird schnellstmöglich nachgereicht. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Es wurde darüber abgestimmt, ob der Haupt- und Bauausschuss direkt den Beschluss oder als Empfehlung für den Marktgemeinderat beschließen soll. Der Haupt- und Bauausschuss soll direkt die Sondervereinbarung zum Vertrag beschließen. Hierüber wurde mit 9:1 abgestimmt

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9. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.11.2024 ö 9

Sachvortrag

 

Datenstand vom 03.01.2025 11:12 Uhr