Datum: 23.09.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 05.08.2021
3 Abfallentsorgung Markt Schwaben Sachstandsinformation
4 Neuerlass der Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten (Hausarbeits- und MusikausübungsV) Beratung und Beschlussfassung
5 Situation Steuereinnahmen zu Corona-Zeiten 2021 Sachstandsinformation
6 Altersteilzeit für Bedienstete Zukünftige Genehmigungspraxis von Altersteilzeitverhältnissen Beratung und Beschlussfassung
7 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö 1

Sachvortrag

Zweite Bürgermeisterin Walentina Dahms stellt in Vertretung für den erkrankten ersten Bürgermeister Michael Stolze die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 05.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 05.08.2021 zu genehmigen. Es werden folgende Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil bekannt gegeben.

Umbau des RÜ 2 und Neubau der Auslassleitung
Auftragsvergabe
Das Gremium folgt der Empfehlung der Verwaltung und vergibt an die Fa. Wadle Bauunternehmung GmbH, 84051 Essenbach/Altheim, den Auftrag für den Umbau des RÜ 2 und den Neubau der Auslassleitung in den angrenzenden Hennigbach für die Auftragssumme von 614.717,85 € (brutto). 

Neubau Wasserleitung Isener Straße/Paulimühle
Das Gremium folgt dem Vorschlag der Verwaltung und ermächtigt die Verwaltung, das Ing.-Büro Schelzke aus Isen für die Planung der Neuverlegung der Wasserleitung und des Baus eines Geh- und Radwegs in der Isener Straße von der Erdinger Straße bis zur Gemeindegrenze Ottenhofen zu beauftragen. Die Auftragsvergabe erfolgt stufenweise. Weil mit dieser Maßnahme nur ein Radweg-Teilstück gebaut wird, ist die Verwaltung aufgefordert – vor einem Maßnahmenbeginn - sämtliche Fördermöglichkeiten auszuschöpfen und zugleich jegliche Förderschädlichkeit zu vermeiden.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Schlosser
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Schlosser an die Fa. Metallbau Konrad GmbH in Höhe von brutto 1.380.801,03 EUR zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Fassade 2 (Metall/Glas)
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Fassade 2 Metall/Glas an die Fa. Hunsrücker Glasveredelung Wagener GmbH & Co. KG in Höhe von brutto 1.297.749,24 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Trockenbau
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Trockenbauarbeiten an die Fa. Gruber Innenausbau-Holzbau GmbH in Höhe von brutto 1.531.402,61 € zu vergeben.



Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Dachabdichtung
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Dachabdichtung an die Fa. JNS Dachtechnik GmbH in Höhe von brutto 1.707.380,81 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Gerüstbau
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Gerüstbau an die Fa. XERVON GmbH in Höhe von brutto 232.124,97 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Gewerk Baumeister
Das Gremium genehmigt die Nachträge der Fa. Hönninger in Höhe von brutto 60.418,38 €. Beim Nachtrag Nr. 21 sollte aber zunächst noch geprüft werden, ob eine Holzschalung nicht sinnvoller und kostengünstiger wäre.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachtrag Sensorsteuerung
Das Gremium genehmigt:
  • die berührungslose Steuerung der Urinale in Höhe von brutto 22.593.- €.
  • die berührungslose Steuerung der WCs in Höhe von brutto 99.858.- €.
  • die berührungslose Steuerung der Waschtische in WCs in Höhe von brutto 33.089.- €.
  • eine berührungslose Steuerung der Waschtische in Klassenzimmern in Höhe von brutto 38.535.- €.



Beschluss:

Das Gremium genehmigt die Niederschrift des Marktgemeinderates vom 05.08.2021.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift des Marktgemeinderates vom 05.08.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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3. Abfallentsorgung Markt Schwaben Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö Sachstandsinformation 3

Sachvortrag

In der UVSK-Sitzung am 17.06.2021 wurde die Verwaltung gebeten folgende Themen abzuklären: 

  • Einführung einer gelben Tonne: 
Das Landratsamt hat den Wunsch einer gelben Tonne ebenfalls von anderen Gemeinden erhalten und wird dies bei der nächsten Ausschreibung mitüberprüfen lassen, ob die dualen Systeme dies im Landkreis Ebersberg umsetzen können.
  • Außerdem wurde darum gebeten, dass der Wertstoffhof keine Abfälle von Gewerbetreibenden annehmen soll. Wir haben nochmals mit dem Personal vor Ort gesprochen. Diese wird künftig verstärkt darauf achten, dass lediglich Bürgern die private Entsorgung gestattet wird.

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4. Neuerlass der Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten (Hausarbeits- und MusikausübungsV) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö beschließend 4

Sachvortrag

Im November 2001 trat die „Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und –wiedergabegereäten (Hausarbeits- und MusikausübungsV - HMV)“ in Kraft. Grundsätzlich ist in jeder Verordnung gem. Art. 50 LStVG die Geltungsdauer zu bestimmen, jedoch in keinem Fall auf mehr als 20 Jahre. Das bedeutet, dass auch die Hausarbeits- und Musikausübungsverordnung Ende Oktober 2021 automatisch außer Kraft tritt. Eine überarbeitete Fassung wird daher vorgelegt.
Im Rahmen des Neuerlasses wurde die Verordnung mit Hilfe einer aktuellen Musterverordnung aus einer Rechtssammlung überarbeitet.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der beigefügten Anlage in blauer Farbe kenntlich gemacht. Zu den Änderungsvorschlägen wird wie folgt Stellung genommen:
§ 1 
Der eingefügte Satz war zuvor in § 2 Abs. 2 zu finden und wurde lediglich verschoben.
§ 2 
Abs. 2 Satz 2 – siehe Anmerkung zu § 1
Abs. 4 – Die Streichung findet sich in der Mustersatzung. Der Satz ist auch nicht erforderlich, da es nicht erforderlich ist, bestehende gesetzliche Regelungen zu erwähnen. Satz 2 ist zur Klarstellung für die Bürger/-innen dagegen hilfreich.
§ 3 
Streichung einer Rechtsgrundlage, da diese im Gesetz entfallen.
§ 4
Dieser Absatz ist neu aus der Mustersatzung aufgenommen worden und ist optional.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Passus nicht zu übernehmen. Derzeit gibt es keinerlei Beschwerden zu lärmstörender Haustierhaltung. Außerdem handelt es sich um einen sehr sensiblen Rechtsbereich, der aufgrund der Subjektivität von Lärmempfinden kaum zu überwachen und zu sanktionieren ist. Sollte es allerdings vermehrt zu Beschwerden kommen, kann der Passus im Nachgang mit aufgenommen werden.
§ 5
Neuer Absatz, zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
§ 6
Rechtsgrundlagen geändert, sowie die Währung angepasst. 
Falls § 4 (Haustierhaltung) eingeführt wird, muss auch dieser Paragraf bei der Zuwiderhandlung aufgenommen werden.

Zudem wurden in der Verordnung die Nummerierungen der Paragraphen angepasst, sowie in der Präambel die Rechtsgrundlage, auf der sich die Verordnung stützt.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt, den § 4 „Haustierhaltung“ nicht in die „Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und wiedergabegeräten“ mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und wiedergabegeräten“ in der vorliegenden Form. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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5. Situation Steuereinnahmen zu Corona-Zeiten 2021 Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö informativ 5

Sachvortrag

Die Kämmerei informiert, dass es sich bei dieser Sachstandsinformation um die Fortschreibung zur Marktgemeinderatssitzung vom 20.05.2021 handelt. Die Auswertung erfolgte nach Vorlage des Finanzamtsbescheides zum 31.08.2021 und dient der Verwaltung und dem Gremium als Einblick in die aktuelle Entwicklung der Steuereinnahmen. 

Die Kämmerei prüft in Zusammenarbeit mit allen anderen Abteilungen laufend Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bzw. zur Feststellung von Minderausgaben. 


Zusammenfassung:

Bei den Steuereinnahmen ergibt sich für den Markt in den ersten acht Monaten eine Minderung um 1.410.216,46 Euro. Die Hauptursache liegt beim stark reduzierten Gemeindeanteil der Einkommensteuererstattung.

Dem stehen die Minderausgaben bei der Gewerbesteuerumlage und der Kreisumlage i. H. v. 52.580,33 Euro gegenüber.

Insgesamt hat der Markt bis Ende August somit 1.357.636,13 Euro weniger Steuereinnahmen als für diesen Zeitraum erwartet eingenommen. 

Beschluss

Die Kämmerei informiert, dass es sich bei dieser Sachstandsinformation um die Fortschreibung zur Marktgemeinderatssitzung vom 20.05.2021 handelt. Die Auswertung erfolgte nach Vorlage des Finanzamtsbescheides zum 31.08.2021 und dient der Verwaltung und dem Gremium als Einblick in die aktuelle Entwicklung der Steuereinnahmen. 

Die Kämmerei prüft in Zusammenarbeit mit allen anderen Abteilungen laufend Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bzw. zur Feststellung von Minderausgaben. 




Zusammenfassung:

Bei den Steuereinnahmen ergibt sich für den Markt in den ersten acht Monaten eine Minderung um 1.410.216,46 Euro. Die Hauptursache liegt beim stark reduzierten Gemeindeanteil der Einkommensteuererstattung.

Dem stehen die Minderausgaben bei der Gewerbesteuerumlage und der Kreisumlage i. H. v. 52.580,33 Euro gegenüber.

Insgesamt hat der Markt bis Ende August somit 1.357.636,13 Euro weniger Steuereinnahmen als für diesen Zeitraum erwartet eingenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Keine Abstimmung (Sachstandsinformation)

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6. Altersteilzeit für Bedienstete Zukünftige Genehmigungspraxis von Altersteilzeitverhältnissen Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Auf der Grundlage des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte 
(TV FlexAZ) im öffentlichen Dienst sind Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Rahmen einer Quote oder in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen möglich (§ 2 TV FlexAZ).

Altersteilzeit nach Quote

Gemäß der Quotenregelung ist der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % der Beschäftigten der Verwaltung von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.

Im Rahmen der Quotenregelung kann der Wunsch von Beschäftigten nach Altersteilzeit nur dann ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dienstliche Gründe der Altersteilzeit entgegenstehen.
Ist die Quote hingegen überschritten, d. h. sind mehr als 2,5 % der Beschäftigten in Altersteilzeit, besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Altersteilzeit. Darüber hinausgehende Anträge sind daher abzulehnen.

Bei einer Zahl von 154 berücksichtigungsfähigen Beschäftigten zum 31.05.2020 (nicht mitzuzählen sind u. a. Auszubildende und Beamte) ergeben drei Altersteilzeitverhältnisse eine Quote von 1,95 %. Bei einer weiteren Person wäre die Quote überschritten (2,60 %); nach herrschender Rechtsmeinung ist die Quote abzurunden, sodass aktuell maximal drei Altersteilzeitverhältnisse gleichzeitig möglich sind.

Mit der in der heutigen Sitzung zu behandelnden Altersteilzeit ist die Quote bis auf weiteres erreicht. Der frühestmögliche Beginn einer weiteren Altersteilzeit wäre im Juni 2023.

Dem steht eine vermehrte Nachfrage von Beschäftigten nach Altersteilzeit gegenüber, insbesondere aufgrund des nahenden Renteneintrittsalters geburtenstarker Jahrgänge.

Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

Unabhängig von der oben beschriebenen Quote kann der Arbeitgeber in sog. „Restrukturierungsbereichen“ und „Stellenabbaubereichen“ weitere Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründen, ohne dass Beschäftigte hierauf einen Rechtsanspruch haben. In welchen Bereichen und in welchem Umfang Restrukturierungs- oder Stellenabbaubedarf besteht, entscheidet allein der Arbeitgeber.

Aufgrund der Altersstruktur und bisher eingegangener Anfragen der Beschäftigten des Marktes wird die Nachfrage nach Altersteilzeit in den nächsten Jahren absehbar ansteigen:


Das Durchschnittsalter über alle Tätigkeitsbereiche hinweg liegt bei 49,7 Jahren.

Aufgrund der überproportionalen Größe der älteren Altersgruppen kommt es in den kommenden Jahren zu einer Ballung der Renteneintritte:


Mögliche vorzeitige Renteneintritte (z. B. Rente für langjährig Versicherte) sind hierbei nicht berücksichtigt. Altersteilzeit kann bis zu fünf Jahre vor dem Renteneintritt in Anspruch genommen werden.

Restrukturierungsbereiche

Restrukturierungsbereiche sind durch eine Neuausrichtung der Tätigkeit mit dem Ziel der langfristigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder Aufgabenwahrnehmung gekennzeichnet. Hierbei stehen strukturelle und organisatorische Maßnahmen im Mittelpunkt.

Hierfür ist eine allgemeine, im Sinne einer vorher feststehenden, Bestimmung der begünstigenden Restrukturierungsbereiche erforderlich. Die Genehmigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in einem Restrukturierungsbereich ist nur möglich, wenn dies im Einzelfall aus sonstigen Gründen vom Arbeitgeber für sinnvoll erachtet wird. 

Die Begrifflichkeiten können laut dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern weit ausgelegt werden. Eine Restrukturierung ist schon dann gegeben, wenn z. B. eine Verjüngung der Beschäftigten angestrebt wird. 

Stellenabbaubereiche

Stellenabbaubereiche sind durch einen abzubauenden Stellen- oder Arbeitsplatzüberhang gekennzeichnet. 
Stellenabbau bedeutet konkret den Wegfall der eigenen Stelle oder einer Stelle gleicher,
höherer oder bis zu vier Entgeltgruppen niedrigerer Wertigkeit. Es muss sich um eine besetzte, dauerhaft eingerichtete Stelle handeln, damit sich die Personalauszahlungen aktuell reduzieren. Der bloße Verweis auf eine ehemals besetzte Stelle ist nicht ausreichend.

Wie in den Restrukturierungsbereichen kann auch hier eine Genehmigung nur ausgesprochen werden, wenn dies personalwirtschaftlich vertretbar ist. Besteht in bestimmten Bereichen weiterhin Bedarf am Erhalt der Arbeitsplätze, können die Beschäftigten auch dann keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend machen, wenn eine Stelle entfällt. 
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über ihre Anträge ermessensfehlerfrei entscheidet.

Beamtinnen und Beamte

Auch Beamtinnen und Beamte können Altersteilzeit beantragen. Sie fallen aber nicht unter den Geltungsbereich des TV FlexAZ, sondern es gelten die beamtenrechtlichen Regelungen zur Altersteilzeit (Art. 91 BayBG).
Im Beamtenrecht werden Stellenabbaubereiche als „Verwaltungsreformbereiche“ bezeichnet.

Trotz der abweichenden Rechtsgrundlagen ist es notwendig, eine einheitliche Regelung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit in Restrukturierungsbereichen zu treffen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen.

Daher wird vorgeschlagen, dass in Restrukturierungsbereichen auch Beamtinnen und Beamte ab dem 60. Lebensjahr in Altersteilzeit gehen können, wenn dienstliche Belange dafürsprechen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten eines Altersteilzeitfalles für Tarifbeschäftigte betragen unter Einbeziehung der Arbeitgeberaufwände rund 70% des jeweiligen Vollzeit-Entgelts (Aufstockung des halbierten Entgelts um 20% sowie Aufstockung der Rentenversicherungs- und Zusatzversorgungsbeiträge). 
Aufgrund der Finanzierung der Freistellungsphase sind die Kosten für den Arbeitgeber bei einer Altersteilzeit ca. 20 % höher als bei der unveränderten Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt (vorausgesetzt, die Stelle wird nach Eintritt in die Freistellungsphase nachbesetzt).

Diesen höheren Kosten stehen andere, nichtmonetäre Motive des Arbeitgebers für die über die Quote hinausgehende Gewährung von Altersteilzeit entgegen, z. B.:

  • Entzerrung der Renteneintritte bei geburtenstarken Jahrgängen
  • Personalgewinnungsprobleme (z. B. Gewährleistung der Übernahme von Auszubildenden)
  • Anpassung der Personalstruktur 
  • Vermeidung von Krankheitszeiten 

Vorschläge der Verwaltung

  1. Rang- und Reihenfolge bei Eingang mehrerer Anträge auf Altersteilzeit

    Da der TV FlexAZ keine Aussage zur Rang- oder Reihenfolge der Berücksichtigung von eingehenden Anträgen auf Altersteilzeit trifft, wird die Verwaltung ein Verfahren entwickeln, das die Reihenfolge der Berücksichtigung der Anträge nach objektiven Kriterien bestimmt.
    Dabei können verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, z. B.:

  • Rentennähe (nicht Alter)
  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • körperlich schwere Arbeit
  • Belange wie Kosten, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen
  • Nachbesetzungsmöglichkeit
  • Stellenabbaubereiche 
  • Beschäftigungszeit

  1. Festlegung von Restrukturierungsbereichen

Die Verwaltung erachtet eine Festlegung von Restrukturierungsbereichen für sinnvoll.

Während im Rahmen der Quotenregelung Anträge auf Altersteilzeit nur im Ausnahmefall abgelehnt werden können, ist die Gewährung von Altersteilzeiten in Restrukturierungsbereichen davon abhängig, ob der Arbeitgeber diese im jeweiligen Einzelfall für sinnvoll erachtet.
Der Anspruch der Beschäftigten beschränkt sich in diesem Fällen darauf, dass der Arbeitgeber über die Anträge ermessensfehlerfrei entscheidet (z. B. keine willkürlichen Entscheidungen trifft).

Dadurch kann der Arbeitgeber seine Steuerungsmöglichkeiten nutzen, um vorteilhafte Änderungen der Personalstruktur zu erreichen und gleichzeitig Interessen der Beschäftigten berücksichtigen (z. B. Steuerung von Freistellungen, sodass freiwerdende Stellen von vorhandenen Auszubildenden übernommen werden können oder vorzeitige Freistellung gesundheitlich angeschlagener Beschäftigter)

Bezüglich der Festlegung der Restrukturierungsbereiche könnten einzelne Bereiche (z. B. der Bauhof aufgrund der körperlich schweren Arbeit) oder auch alle Dienststellen festgelegt werden. 

Zur flexiblen Handhabung wird von der Verwaltung eine Festlegung aller Dienststellen als Restrukturierungsbereiche empfohlen.

Über die Gewährung der Altersteilzeit im Einzelfall entscheidet weiterhin der Marktgemeinderat.

  1. Obergrenze für Altersteilzeiten in Restrukturierungsbereichen

Die Verwaltung schlägt vor, über die Quotenregelung hinaus die Altersteilzeit in Restrukturierungsbereichen für bis zu drei weitere Personen zuzulassen.

Dadurch würde sich die maximale Zahl der gleichzeitigen Altersteilzeitverhältnisse auf insgesamt sechs Personen erhöhen (ohne Altersteilzeiten in Stellenabbaubereichen). 
Dies würde etwa 3,9 % der Beschäftigten entsprechen.

Falls sich später herausstellt, dass eine Änderung der obenstehenden Zahl für den Markt sinnvoll wäre, kann dies durch einen erneuten Beschluss des Marktgemeinderates erfolgen.

  1. Festlegung von Stellenabbaubereichen

Die Verwaltung schlägt vor, alle Dienststellen des Marktes als Stellenabbaubereiche festzulegen.

Diese Festlegung bedeutet nicht, dass in allen betroffenen Bereichen auch tatsächlich Stellen abzubauen sind oder abgebaut werden. Sie eröffnet vielmehr die Möglichkeit, im Falle eines zukünftigen Stellenabbaubedarfs diesen durch eine mögliche Gewährung von Altersteilzeit sozialverträglich zu gestalten und gleichzeitig zu beschleunigen.

Beschluss

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Verfahren zur Reihenfolge bei der Berücksichtigung der Anträge auf Altersteilzeit zu entwickeln.

  1. Alle Dienststellen des Marktes Markt Schwaben sind Restrukturierungsbereiche im Sinne des TV FlexAZ.

  1. In Restrukturierungsbereichen wird vorbehaltlich des jeweiligen Beschlusses des Marktgemeinderats der Abschluss von drei Altersteilzeitverhältnissen oberhalb der Quote von 2,5 % der Beschäftigten zugelassen, soweit ein personalwirtschaftliches oder dienstliches Interesse seitens des Marktes Markt Schwaben besteht. 
    Diese Zahl beinhaltet sowohl Altersteilzeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch von Beamtinnen und Beamten.

  1. Alle Dienststellen des Marktes Markt Schwaben sind Stellenabbaubereiche im Sinne des TV FlexAZ bzw. Verwaltungsreformbereiche im Sinne von Art. 91 BayBG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 23.09.2021 ö Sachstandsinformation 7

Sachvortrag

Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München
Bewertung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Nochmalige Beteiligung
Sachstandsinformation

Mit E-Mail vom 10.08.2021 hat die Regierung von Oberbayern den Markt über die Bewertung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert und ihm gleichzeitig nochmals die Gelegenheit gegeben, aufgrund der Stellungnahme der Flughafen München GmbH zum Thema „Lärmschutz in der Bauleitplanung, im Baugenehmigungsverfahren und bei städtischen Bauvorhaben der Stadt Freising“ eine Stellungnahme abzugeben.
Der Markt hat bereits eine Stellungnahme zur Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München, wie unter TOP 6 der Sitzung des Marktgemeinderates am 15.07.2021 beschlossen, abgegeben.
Eine erneute Stellungnahme soll nicht erfolgen.

Beschluss

Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München
Bewertung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Nochmalige Beteiligung
Sachstandsinformation

Mit E-Mail vom 10.08.2021 hat die Regierung von Oberbayern den Markt über die Bewertung der Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert und ihm gleichzeitig nochmals die Gelegenheit gegeben, aufgrund der Stellungnahme der Flughafen München GmbH zum Thema „Lärmschutz in der Bauleitplanung, im Baugenehmigungsverfahren und bei städtischen Bauvorhaben der Stadt Freising“ eine Stellungnahme abzugeben.
Der Markt hat bereits eine Stellungnahme zur Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München, wie unter TOP 6 der Sitzung des Marktgemeinderates am 15.07.2021 beschlossen, abgegeben.
Eine erneute Stellungnahme soll nicht erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Keine Abstimmung (Sachstandsinformation)

Datenstand vom 10.11.2021 11:36 Uhr