Datum: 07.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:55 Uhr bis 21:02 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Antrag auf Vorbescheid Aufstockung eines Zweifamilienhauses; Hochriesweg 11, Flurnr. 615/7 Beratung und Beschlussfassung
3 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Fällung eines Walnussbaumes inklusive Ersatzpflanzung Gräfin-Richlind-Weg 5, Fl.Nr. 2167 Beratung und Beschlussfassung
4 Tektur zum Neubau eines Zweifamilienhauses, nunmehr Wohnheim Hans-Watzlik-Weg 9; Fl.Nr. 367/29 Beratung und Beschlussfassung
5 Tektur zur Baugenehmigung vom 11.06.2018 Sägmühle 1, Fl.Nr. 1455 Beratung und Beschlussfassung
6 Bauvoranfrage Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 27 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, Herzog-Ludwig-Straße 32 Fl.Nrn. 206 u. 206/6 Beratung und Beschlussfassung
7 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 31 für das Gebiet "Bundeseisenbahnsiedlung" Entscheidung über die eventuelle Neuaufstellung des Bebauungsplans Beratung und Beschlussfassung
8 Gemeinde Forstinning Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 "Sonnengasse" Sachstandsinformation
9 Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ Sachstandsinformation
10 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Antrag auf Vorbescheid Aufstockung eines Zweifamilienhauses; Hochriesweg 11, Flurnr. 615/7 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Nr. 15 Markt Schwaben IV aus dem Jahre 1960.

Das bestehende Zweifamilienhaus soll aufgestockt werden. Die Wandhöhe soll um 40 cm Wandhöhe erhöht werden. Ebenfalls soll ein neuer Dachstuhl mit einer Dachneigung von 32 ° errichtet werden.
Die Wohnungsanzahl verändert sich durch die Aufstockung nicht. 

Dem Antrag auf Bauvorbescheid liegen folgende Fragen vor:
  1. Kann die Errichtung eines Dachstuhls mit einer Dachneigung von 32° gemäß Bebauungsplan in Aussicht gestellt werden?
  2. Kann die Errichtung einer Straßenseitigen Gaube zum Hochriesweg und einer gartenseitigen Gaube mit den Maßen 3,00 m x 1,87 m in Aussicht gestellt werden? Begründung: Im Hochriesweg 12a und 12b finden sich ebenfalls Gauben, bzw. Dachaufbauten mit ähnlichen Maßen.
  3. Kann eine Aufstockung von 40 cm Wandhöhe von 5,978 m auf 6,375 m in Aussicht gestellt werden?
  4. Kann eine Nutzung es Dachgeschosses als Aufenthaltsraum in Aussicht gestellt werden?


Ob für das Vorhaben ein zusätzlicher Stellplatznachweis benötigt wird, hängt von der zukünftigen Wohnflächenmehrung ab. Dieses ist im Bauantragsverfahren zu prüfen.  Aus Sicht der Bauverwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da es bereits Vergleichsfälle auf den Nachbargrundstücken vorhanden sind. 

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid für das vorgenannte Bauvorhaben „Aufstockung eines Zweifamilienhauses“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Fällung eines Walnussbaumes inklusive Ersatzpflanzung Gräfin-Richlind-Weg 5, Fl.Nr. 2167 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö beschließend 3

Sachvortrag

Das Grundstück Gräfin-Richlind-Weg 5, Fl.Nr. 2167 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 68 / Zettlerwiese“. Der betroffene Baum ist im Bebauungsplan unter A) Festsetzungen Nr. 9 Grünordnung C) als „vorhandene zu erhaltende Bäume mit Durchführung von Maßnahmen zum Baum- und Wurzelschutz während der Bautätigkeiten“ festgesetzt. 

Nach Angaben der Antragsteller wurde nach Rücksprache des damaligen Bauträgers mit dem Landratsamt Ebersberg im Zuge der Baumaßnahmen im Jahr 2007 bereits eine Ersatzpflanzung (durch Walnussbaum) an anderer Stelle (siehe Anlage) vorgenommen. 

Beantragt wird die Fällung dieses Walnussbaums mit Ersatzpflanzung durch einen Eisenholzbaum an gleicher Stelle. 

Folgende Begründung liegt dem Antrag vor: „Durch die Größe des Walnussbaums in einem Reihenhausgarten ist die Belichtung stark beeinträchtigt womit eine Verschattung einhergeht. Durch die Größe und Dichte des Baums besteht große Gefahr bei Sturm und Unwettern. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans werden dadurch nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, mit den öffentlichen Belangen vereinbar und nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.“

Der Verwaltung liegt eine fachkundliche Stellungnahme von Herrn Käsbauer, Landratsamt Ebersberg, vor. Der Eisenholzbaum (Parrotia persica) wird in der Stadtbaumliste der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) als klimaresistenter Baum aufgeführt. Daher wird die Ersatzpflanzung durch einen Eisenholzbaum durchaus empfohlen. 

Die schriftliche Zustimmung der unmittelbar betroffenen Nachbarn zu dem Antrag wurde erteilt. 

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss erteilt dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Nr. 68 / Zettlerwiese“ für die Fällung des Walnussbaums mit Ersatzpflanzung durch einen Eisenholzbaum (20 – 25 cm Stammumfang Mindestanforderung) an gleicher Stelle das gemeindliche Einvernehmen. 

Die Fällung des Baumes ist nur außerhalb der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September gestattet. Die Ersatzpflanzung hat innerhalb der Pflanzperiode vom 01.10.2021 bis 30.04.2022 zu erfolgen. Ein schriftlicher Nachweis mit Foto über die Ersatzpflanzung ist bis zur genannten Frist der Verwaltung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Tektur zum Neubau eines Zweifamilienhauses, nunmehr Wohnheim Hans-Watzlik-Weg 9; Fl.Nr. 367/29 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Der Bauantrag Neubau eines Zweifamilienhauses, Hans-Watzlik-Weg 9, Fl.Nr. 367/29 wurde zuletzt in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 23.06.2020 behandelt (Protokollauszug ist der Beschlussvorlage beigefügt). Zu diesem Antrag wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Nachdem bei einer Ortseinsicht auf der Baustelle im Hans-Watzlik-Weg 9 durch einen Mitarbeiter des Landratsamts Ebersberg Planabweichungen festgestellt wurden, wurde mit Bescheid vom 24.06.2021 eine Baueinstellung verfügt. Diese hat nach Kenntnis der Verwaltung weiterhin Bestand. 

Der Antragsteller hat daraufhin den Tekturantrag für die Änderung von einem Zweifamilienhaus in ein Wohnheim mit 12 Einheiten gestellt. Das Landratsamt Ebersberg hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.07.2021 mitgeteilt, dass es sich bei diesem Vorhaben nicht um ein Wohnheim handelt, sondern um ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten. Unter einem Wohnhaus versteht man eine Wohnmöglichkeit für Personen in einer gemeinschaftlich mit anderen Personen benutzten Anlage, in der einerseits dem einzelnen Benutzer ein bestimmter Raum nur für sich (unter Umständen auch mit anderen Personen gemeinsam) zur Verfügung steht sowie die für Wohnbedürfnisse erforderlichen Räume und Einrichtungen (Küche, Aufenthaltsraum, Waschgelegenheiten) zur Benutzung zur Verfügung stehen.
Bei einem Wohnheim ist die Führung eines selbstständigen Haushalts nicht möglich. Der ordnungsgemäße Betrieb eines Wohnheims ist durch eine Heimleitung sicherzustellen (Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.07.1992 Nr. 2 CS 92.1044, siehe hierzu Kommentar Busse / Kraus / Nolte Bayerische Bauordnung, Art. 46 Rn. 9).

Dem Markt und dem Landratsamt Ebersberg liegen zu dem Bauvorhaben mehrere Nachbarbeschwerden vor. 

Nachdem es sich bei dem Vorhaben um ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten handelt, ist ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung zu stellen. Ein solcher liegt der Verwaltung bislang nicht vor. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 27.08.2021 einen Antrag auf Ausnahme von § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Zulassung des Wohnheims im allgemeinen Wohngebiet gestellt. 

Daraufhin teilte ihm das Landratsamt Ebersberg am 06.09.2021 folgendes mit (Zitat):
„§ 33 Abs. 1 BauGB behandelt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung und ist deshalb in Ihrem Fall nichtzutreffend. Zudem handelt es sich bei der beabsichtigten Nutzung nicht um ein Arbeiterwohnheim, sondern vielmehr um die Nutzung als Appartements, da – wie Sie wiederum selbst schreiben – den Bewohnern keinerlei Serviceleistungen angeboten werden sollen und die Einheiten dauerhaft unter Führung eines eigenständigen Haushalts bewohnt werden sollen. Ihr Antrag muss daher abgelehnt werden. Hierzu erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung bis spätestens 01.10.2021.“ 

Eine Erklärung des Bauherrn über die Zurücknahme des Tekturantrags liegt zum Zeitpunkt der Sitzungsladung nicht vor.

Beschluss

Zu dem für das Grundstück Hans-Watzlik-Weg 9, Fl.Nr. 367/29 vorliegenden Tekturantrag für das Vorhaben „Neubau eines Zweifamilienhauses, nunmehr Wohnheim“ wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Tektur zur Baugenehmigung vom 11.06.2018 Sägmühle 1, Fl.Nr. 1455 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Mit Bescheid vom 11.06.2018 erhielt der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1455 der Gemarkung Markt Schwaben (Sägmühle 1) die Baugenehmigung für den Ersatzbau zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken. Mit Antrag vom 27.07.2021 (beim Markt eingegangen am 25.08.2021) beantragte der Eigentümer die Änderung des genehmigten Vorhabens. Die in das Erdgeschoss integrierten zwei Stellplätze sollen nunmehr außerhalb des Gebäudes im Norden desselben errichtet werden; statt bislang zwei Stellplätzen sind drei Stellplätze vorgesehen. Die Raumaufteilung im EG, OG und Dachgeschoss unterscheidet sich wesentlich von den genehmigten Plänen. Auch die äußere Gestalt des Gebäudes weicht eklatant von den genehmigten Plänen ab. Während sich das genehmigte Vorhaben optisch an dem vormals bestehenden Wohnhaus orientiert (Dachgaube, Fensteraufteilung, Satteldach mit Dachüberstand, teilweise Holzverschalung des Giebels etc.), wird nunmehr ein Satteldach ohne Dachüberstand mit Dacheinschnitten statt Gauben sowie eine Steinfassade mit völlig anderer Fensteraufteilung beantragt. Das beantragte Gebäude hat von der äußeren Gestalt her mit dem ursprünglich Beantragten nichts mehr zu tun. 

Aus Sicht des Marktes handelt es sich bei dem gestellten Antrag nicht lediglich um einen Tekturantrag, sondern um ein sogenanntes „aliud“, für das die Neuerteilung einer Baugenehmigung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung hängt die Abgrenzung, ob es sich um einen Tekturantrag oder um einen Antrag auf Genehmigungsneuerteilung handelt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Aus Sicht des Marktes stellt sich das beantragte Vorhaben im Vergleich zum Genehmigten als „aliud“ dar. Insbesondere die nach außen verlagerten Stellplätze sowie das Erscheinungsbild des Gebäudes weichen wesentlich von dem genehmigten Vorhaben ab, und diese Faktoren spielen bei der Genehmigung des Vorhabens nach § 35 BauGB eine entscheidende Rolle. Insofern stellt sich aus Sicht des Marktes die Genehmigungsfrage insgesamt neu.




Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2  BauGB ist es nicht genehmigungsfähig, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Darstellung des Flächennutzungsplans), § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (natürliche Eigenart der Landschaft) und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Variante 2 BauGB (Verfestigung einer Splittersiedlung) betroffen sind. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB (i. V. m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr.  1 BauGB) ist vorliegend nicht gegeben. 

Nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB gilt in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Abs. 1 Nr. 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nr. 1 b – g gilt entsprechend.

Vorliegend fehlt es bereits an einem bestehenden Gebäude, für welches ein Ersatzbau erfolgen soll. Das sogenannte „grüne Wohnhaus“ wurde bereits abgerissen. 

Darüber hinaus wäre dieses Gebäude kein landwirtschaftlich genutztes Gebäude mehr. 

Auch fehlt es daran, dass dem Gebäude „eine andere Nutzung zugewiesen werden soll“. Ferner liegt kein „begründeter Einzelfall“ vor, der einen Ersatzbau rechtfertigen würde. 

Der Markt stützt sich bei seiner Ansicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25.10.2017 (Az. M 9 K 17.1099). 

Selbst wenn man den Bauantrag als Tekturantrag ansehen wolle, wäre dieser nicht genehmigungsfähig.

Durch die Verlagerung der Stellplätze nach außen würde der bestehende Außerbereich stärker in Anspruch genommen werden und die bestehende Splittersiedlung verfestigt bzw. erweitert werden. Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben aufgrund seiner äußeren Gestaltung die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Landschaftsbild. Die äußere Gestalt des Gebäudes hat mit einem die Kulturlandschaft prägenden Gebäude rein gar nichts mehr zu tun. Das gemeindliche Einvernehmen kann zu dem beantragten Vorhaben daher nicht erteilt werden.  
      

Beschluss

Zu dem für das Grundstück FlNr. 1455 vorliegenden Änderungsantrag auf Baugenehmigung vom 27.07.2021 wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB aus den im Sachvortrag genannten Gründen nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bauvoranfrage Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 27 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, Herzog-Ludwig-Straße 32 Fl.Nrn. 206 u. 206/6 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Das Baugrundstück befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. Somit ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. 
Die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 206 und 206/6 betragen zusammen 2.793 m². Auf der Fl.Nr. 206 soll ein dreigeschoßiges Mehrfamilienhaus mit Dachausbau und 27 Wohneinheiten unterschiedlicher Größen von 49 m² bis zu 117 m² errichtet werden. Auf der Fl.Nr. 206/6 ist die Bebauung mit einem kleineren Doppelhaus geplant. 
Für diese Grundstücke gibt es bereits einen genehmigten Vorbescheid vom 10.11.2017. Es wurde ein Gebäude mit Nord-Süd Ausrichtung und Ost-West orientierten Wohnungen geplant. Entgegen der Planung des Vorbescheides erhält das Dachgeschoß über dem dritten Vollgeschoß mit flach geneigtem Satteldach und mittigem First jedoch keine weitere Galerieebene mehr. Das Haus steht mit einem Abstand von 3 m zur südlichen Straßenbegrenzung. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen orientieren sich an dem westlichen Nachbargrundstück. Die zwei südlichen Wohnungen im Erdgeschoß sollen einfach ausgestattet werden und der Markt soll ein Vorschlagsrecht bei der Mietvergabe erhalten. Die absolute Grundfläche liegt 100 m² unter der des Bestandsgebäudes. Die Tiefgaragenzufahrt wird am nördlichen Ende hinter dem Haus platziert. Es können hier 29 Stellplätze untergebracht werden. Die Zufahrt durch das Grundstück wird ohnehin wegen der bestehenden Dienstbarkeit für das hintere Grundstück benötigt. Zudem kann die Rampe der Tiefgarage kurz ausfallen, da das Gelände nach Norden abfällt. Das Gebäude steht wieder direkt giebelständig an der Straße, ohne das Rampenhaus im Vorgarten.
Auf der Fl.Nr. 206/6 wird ein zweigeschoßiges Doppelhaus geplant. Die Grundfläche orientiert sich an dem benachbarten Wohnhaus und beträgt 118 m². Die Wohnflächen der Doppelhaushälften liegen unter 100 m².
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung müssten insgesamt 59 Stellplätze errichtet werden. In der geplanten Tiefgarage können 29 Stellplätze untergebracht werden. Des Weiteren wird für das Doppelhaus je eine Duplexgarage und ein Stellplatz errichtet. Straßennah können an der Süd-Ost-Ecke des Grundstücks 6 Stellplätze und im weiteren Verlauf entlang der Zufahrt 4 Stellplätze errichtet werden. Demnach können 45 Stellplätze errichtet werden. Es fehlen 14 Stellplätze. Diese sollen durch ein Mobilitätskonzept aufgefangen werden.

Erläuterung Konzept für den Individualverkehr und damit verbundenen Stellplatzreduktion durch den Planer:

Es ist dem Bauherrn ein besonderes Anliegen, alle Wohnungen deutlich, die durch die barrierefreie Ausgestaltung einen Größenzuwachs von ca. 20 % erfahren. Die Wohnungen liegen nun mit 49 m² Wohnfläche über der Grenze von 40 m², bei denen nur 1 Stellplatz notwendig ist.
Für diese 5 Wohnungen bitten wir um ablösefreie Reduktion der Stellplatzforderung auf je einen Stellplatz. Im Entwurf sind 2 Wohnungen größer als 100 m². Diese würden 3 Stellplätze erfordern. Da es sich aber um Wohnungen für maximal 4-köpfige Familien handelt, sehen wir hier ebenfalls keinen Stellplatzbedarf von 3 Stellplätzen und bitten um ablösefreie Reduktion um je einen Stellplatz. 
Auf Anregung von Herrn Stolze wurde das Vorhaben, im straßennahen Erdgeschoß ein Gewerbe zu situieren, zugunsten von zwei je 50 -70 m² großen Wohnungen, die in Anlehnung an das staatliche einkommensorientierte Förderprogramm (EQF) einfach ausgestaltet werden sollen, aufgegeben. Die Wohnungen sollen mit einem dinglich gesicherten gemeindlichen Vorschlagsrecht bei der Mietervergabe Mietern zur Verfügung stehen, die auf dem freien Mietmarkt schwieriger an Wohnungen kommen. Aktuell stehen hier ca. 150 m² Wohnfläche zur Verfügung, aufgeteilt auf 49 und 99 m². Hier bitten wir wiederum um ablösefreie Reduktion der Stellplatzanforderung auf einen Stellplatz je Wohnung.
Der Stellplatzbedarf würde sich mit diesen Regelungen auf 50 Stellplätze reduzieren lassen.
Zur ablösefreien Kompensation der weiterhin fehlenden 5 Stellplätze sollen in Abstimmung mit der Marktgemeinde 2 der oberirdischen straßennahen Stellplätze mit E-Ladesäulen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Des Weiteren sollen daneben zwei Stellplätze für Carsharing-Fahrzeuge bereitgehalten werden, die ebenfalls mit Ladesäulen ausgestattet werden.
Die Sondernutzungen dieser 4 Stellplätze werden dinglich gesichert.

2 weitere, straßennahe Stellplätze werden als Besucherparkplätze ausgewiesen und verbleiben im Gemeinschaftseigentum der Wohneigentümergemeinschaft.
Durchschnittlich werden 1,5 Stellplätze für jede Wohnung errichtet.

Als weitere Maßnahme im Rahmen des Konzeptes wird im Untergeschoß eine großzügige Fahrradgarage mit ca. 60 Stellplätzen errichtet. Die Fahrräder sind damit ganzjährig gut geschützt untergebracht. Mehr Fahrradstellplätze wären durchaus noch möglich. Diese Fahrradgarage wird über den Gehweg der sehr flach geneigten Tiefgaragenrampe erschlossen und ist damit für die Nutzer sehr attraktiv und wird sicher gut angenommen. Die Ausstattung mit E-Ladestationen ist obligatorsich.
Mit dieser Ausstattung für den Individualverkehr sehen wir das Objekt als zeitgemäß gut ausgestattet an. 

Zudem sollte man nicht außer Acht lassen, dass die S-Bahn fußläufig in wenigen Minuten erreichbar ist, das Ortszentrum mit der Nahversorgung ebenfalls.
Das Objekt wird, als Ersatz für den schon lange leerstehenden Bauerhof, den Bereich zwischen der Herzog-Ludwig-Str. und dem Hennigbach sicher sehr attraktiv machen. 
Der Fußweg von der Herzog-Ludwig-Str. zur Brücke über den Hennigbach, wird durch die Aufweitung des Bereichs zwischen den Häusern und mit der Ausstattung als Grünfläche, ebenfalls deutlich aufgewertet.

Das gesamte Vorschlagsrecht zu Gunsten des Marktes (2Wohneinheiten) ist zwar grundsätzlich zu befürworten, es steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Reduzierung des Stellplatzschlüssels (fehlende Kausalität). Der Markt kann dieses Vorschlagsrechts somit nicht im Zusammenhang mit dem Antrag einfordern oder es zur Bedingung für eine Zustimmung machen. 
Aus Sicht der Bauverwaltung würde sich das Vorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch einfügen, würde aber aufgrund der Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung einen Präzedenzfall auslösen. Er wäre bei zukünftigen großen Wohnbauvorhaben im Innenbereich mit ähnlichen Anträgen auf Abweichung von den Regelungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung zu rechnen. 

Beschluss

Zu dem geplanten Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage sowie Neubau eines Doppelhauses“ wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt. 
Der beantragten Reduzierung von der Mindestanzahl der oberirdisch zu errichtenden Besucherstellplätze wird zugestimmt (Variante 2 des vorliegenden Antrags). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 31 für das Gebiet "Bundeseisenbahnsiedlung" Entscheidung über die eventuelle Neuaufstellung des Bebauungsplans Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Für die Straßen Hans-Watzlik-Weg und Hans-Carossa-Weg hat der Markt vor mehreren Jahrzehnten den Bebauungsplan „Bundesbahnsiedlung“ aufgestellt.
Auf den Grundstücken, die seinerzeit mit überwiegend kleinen Wohnhäusern bebaut worden sind, erfolgt schon seit längerem eine Nachverdichtung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Dabei werden in den überwiegenden Fällen die Bestandsbebauungen durch Neubauten ersetzt.

Im Zuge Nachverdichtung stellen Bauwillige sehr regelmäßig Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und auf Zustimmung zur Abweichung vom gemeindlichen Stellplatzschlüssel. Der inzwischen alte Bebauungsplan enthält mehrere nicht mehr zeitgemäße Regelungen, die dazu geführt haben und immer wieder führen, dass bereits mehrere Befreiungen von den Festsetzungen erteilt worden sind. Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung obsolet sein können. Zudem ist die Erbringung eines Stellplatznachweises aufgrund der teilweise beengten Situation im Plangeltungsbereich für einen Teil der Bauwerber schlicht nicht möglich.

Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der anhaltend große Bedarf an zusätzlichem Wohnraum sowie die hohen Grundstückspreise in Markt Schwaben führen immer wieder zu Überlegungen betreffend die Schaffung von zusätzlichen Wohnflächen der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke. Dabei wird jeweils untersucht, ob eine Erweiterung oder der Ersatzneubau bestehender Wohngebäude sinnvoll und Ziel führend ist.

Die Neuaufstellung des Bebauungsplans für das im Beschlussvorschlag genannte Gebiet ist zu empfehlen, um für künftige Baugesuche zeitgemäße Regelungen zur Nachverdichtung des Gebiets zu bekommen. Ein sich wiederholendes Reagieren auf Baugesuche, die teilweise den Regelungen des Bebauungsplans widersprechen, ist nicht zweckmäßig und erzeugt immer wieder den Aufwand einer Einzelfallbetrachtung. Darüber hinaus besteht für Bauwillige im Plangebiet nahezu fast nicht die Möglichkeit Bauantragsunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen.

Beschluss 1

Der Ausschuss sieht ein planerisches Erfordernis für eine Neuaufstellung des Bebauungsplans „Bundesbahnsiedlung“.
Die Verwaltung wird beauftragt dem Marktgemeinderat eine Beschlussvorlage für einen Aufstellungsbeschluss zur Entscheidung vorzulegen.
In den Geltungsbereich sollen entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan insbesondere die Wohngrundstücke im Hans-Watzlik-Weg und im Hans-Carossa-Weg aufgenommen werden.

Städtebauliche Ziele sind insbesondere die Steuerung der Nachverdichtung sowie die Regelung des Stellplatzschlüssels für das Gebiet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Der Beschlussvorschlag ist somit abgelehnt.

Beschluss 2

Der Ausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat den Bebauungsplan Nr. 31 für das Gebiet „Bundeseisenbahnsiedlung“ aufzuheben und das entsprechende Verfahren einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Gemeinde Forstinning Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 "Sonnengasse" Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Sachstandsinformation 8

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Forstinning hat am 10.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 27 „Sonnengasse“ gefasst.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung.

Das Plangebiet ist derzeit noch unbebaut (Grünfläche) und liegt am südlichen Ortsrand von Forstinning. Es grenzt im Nordosten an die Wohnbebauung der Sonnengasse und im Westen an landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Anlass der Planung ist der anhaltende Bedarf an Wohnraum in der Gemeinde Forstinning.
Wesentliche Planungsziele sind:

- Sicherung einer geordneten, klimagerechten städtebaulichen Entwicklung
- Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum
- Deckung des Wohnraumbedarfs von Bevölkerungsgruppen in unterschiedlichen Lebenslagen

Das künftige Baugebiet soll als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Vorgesehen sind sowohl verdichtete Wohnformen wie Gartenhofhäuser und Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser. Die Verkehrsanbindung erfolgt über die Sonnengasse.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 02.11.2021 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.
Da der vorgesehene Bebauungsplan keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Forstinning mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Forstinning hat am 10.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 27 „Sonnengasse“ gefasst.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung.

Das Plangebiet ist derzeit noch unbebaut (Grünfläche) und liegt am südlichen Ortsrand von Forstinning. Es grenzt im Nordosten an die Wohnbebauung der Sonnengasse und im Westen an landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Anlass der Planung ist der anhaltende Bedarf an Wohnraum in der Gemeinde Forstinning.
Wesentliche Planungsziele sind:

- Sicherung einer geordneten, klimagerechten städtebaulichen Entwicklung
- Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum
- Deckung des Wohnraumbedarfs von Bevölkerungsgruppen in unterschiedlichen Lebenslagen

Das künftige Baugebiet soll als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Vorgesehen sind sowohl verdichtete Wohnformen wie Gartenhofhäuser und Geschosswohnungsbauten als auch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser. Die Verkehrsanbindung erfolgt über die Sonnengasse.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 02.11.2021 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.
Da der vorgesehene Bebauungsplan keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Forstinning mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Keine Abstimmung (Sachstandsinformation)

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9. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Sachstandsinformation 9

Sachvortrag

Mit Fertigstellung der neuen Bahnunterführung entsteht für die Gemeinde Poing die Möglichkeit, die Flächen des ehemaligen Parkplatzes südlich der Bahnlinie sowie umliegende Flächen dauerhaft umzunutzen und neu zu ordnen. Der Gemeinderat hat daher am 21.03.2019 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“aufzustellen.

Im Plangebiet sollen zwischen der Bahnhofstraße und den Bahngleisen neue Wohn- und Gewerbebauten sowie eine geordnete Haltestellenstruktur für den öffentlichen Busverkehr einschließlich einer P&R-Anlage sowie Fahrradabstellplätze geschaffen werden. Südlich der Bahnhofstraße soll eine gemischte Struktur mit dem Schwerpunkt auf der Wohnnutzung entstehen.
Aus einem im Vorfeld entwickelten städtebaulichen Konzept sind zwei Ausführungsvarianten entstanden, von denen eine im Bebauungsplan umgesetzt werden soll. 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Das Plangebiet umfasst ca. 2,7 ha und befindet sich südlich der Bahnlinie, nördlich und südlich der Bahnhofstraße. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Plieninger/Neufarner Straße, im Westen schließen freie Flächen an. 

In der öffentlichen Sitzung am 29.07.2021 hat der Gemeinderat beschlossen, die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB auf Grundlage eines Flyers mit Beschreibung der beiden Varianten durchzuführen.

Variante 1 baut auf der bestehenden Situation auf mit Erhalt der Buswendeschleife im Westen. Das Plangebiet würde sich aufteilen in einen ÖPNV-Bereich im Westen, ein Parkhaus mit ergänzenden Gewerbenutzungen im Osten sowie Wohn- und Gewerbeeinheiten südlich der Bahnhofstraße.

Variante 2 ordnet die Bereiche ganz neu an. Der ÖPNV-Bereich soll hier in den östlichen Teil der Bahnhofstraße verlagert werden. Östlich der neuen Unterführung soll ein neuer Knotenpunkt mit Parkhaus und Busbahnhof entstehen, der den Verkehr bereits am Eingang des Plangebiets aufnehmen soll. Im Westen des Plangebiets sind Gewerbegebäude, südlich der Bahnhofstraße aufgelockerte Gebäude für Gewerbe und Wohnen vorgesehen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 11.10.2021 zur beabsichtigten Planung und den im Flyer beschriebenen Varianten Stellung zu nehmen. 

Da beide Planungsvarianten keine Belange des Marktes Markt Schwaben berühren, wird die Verwaltung der Gemeinde Poing mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden. Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

Beschluss

Mit Fertigstellung der neuen Bahnunterführung entsteht für die Gemeinde Poing die Möglichkeit, die Flächen des ehemaligen Parkplatzes südlich der Bahnlinie sowie umliegende Flächen dauerhaft umzunutzen und neu zu ordnen. Der Gemeinderat hat daher am 21.03.2019 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“aufzustellen.

Im Plangebiet sollen zwischen der Bahnhofstraße und den Bahngleisen neue Wohn- und Gewerbebauten sowie eine geordnete Haltestellenstruktur für den öffentlichen Busverkehr einschließlich einer P&R-Anlage sowie Fahrradabstellplätze geschaffen werden. Südlich der Bahnhofstraße soll eine gemischte Struktur mit dem Schwerpunkt auf der Wohnnutzung entstehen.
Aus einem im Vorfeld entwickelten städtebaulichen Konzept sind zwei Ausführungsvarianten entstanden, von denen eine im Bebauungsplan umgesetzt werden soll. 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Das Plangebiet umfasst ca. 2,7 ha und befindet sich südlich der Bahnlinie, nördlich und südlich der Bahnhofstraße. Im Osten grenzt das Plangebiet an die Plieninger/Neufarner Straße, im Westen schließen freie Flächen an. 

In der öffentlichen Sitzung am 29.07.2021 hat der Gemeinderat beschlossen, die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB auf Grundlage eines Flyers mit Beschreibung der beiden Varianten durchzuführen.

Variante 1 baut auf der bestehenden Situation auf mit Erhalt der Buswendeschleife im Westen. Das Plangebiet würde sich aufteilen in einen ÖPNV-Bereich im Westen, ein Parkhaus mit ergänzenden Gewerbenutzungen im Osten sowie Wohn- und Gewerbeeinheiten südlich der Bahnhofstraße.

Variante 2 ordnet die Bereiche ganz neu an. Der ÖPNV-Bereich soll hier in den östlichen Teil der Bahnhofstraße verlagert werden. Östlich der neuen Unterführung soll ein neuer Knotenpunkt mit Parkhaus und Busbahnhof entstehen, der den Verkehr bereits am Eingang des Plangebiets aufnehmen soll. Im Westen des Plangebiets sind Gewerbegebäude, südlich der Bahnhofstraße aufgelockerte Gebäude für Gewerbe und Wohnen vorgesehen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 11.10.2021 zur beabsichtigten Planung und den im Flyer beschriebenen Varianten Stellung zu nehmen. 

Da beide Planungsvarianten keine Belange des Marktes Markt Schwaben berühren, wird die Verwaltung der Gemeinde Poing mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden. Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Keine Abstimmung (Sachstandsinformation)

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10. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö 10

Sachvortrag


In der Verwaltungsstreitsache Standortfabrik Tracy Plotzki e. K. ./. Freistaat Bayern fand im Rahmen eines Ortstermins am 06.10.2021 die mündliche Verhandlung auf dem Grundstück statt.
Der Markt war als Beigeladener ebenfalls bei dem Termin vertreten.
Ergebnis des Termins ist die Rücknahme des Bauantrags durch den Antragsteller sowie die Erklärung zur Erledigung der Hauptsache durch den Kläger und den Beklagten.

Im Rahmen der Verhandlung hat das Gericht es für zulässig angesehen, den Geltungsbereich der gemeindlichen Werbeanlagensatzung 2018 im Bereich der Herzog-Ludwig-Straße bis zum Einmündungsbereich Bahnhofstraße auszudehnen.
Der Erlass der vorgenannten Satzung war erfolgt, weil schon zu Beginn des Rechtsstreits bekannt gewesen ist, dass die Vorgängersatzung aus dem Jahr 2011 unwirksam war.

  • Aus der Mitte des Ausschusses wurde gefragt wann die Postangerbrücke fertig gestellt wird. Der Bürgermeister teilte daraufhin mit, dass entweder am 22.10 oder 23.10 die Brücke geliefert wird. Die Fertigstellung ist für die KW 47 vorgesehen. Als weitere Anmerkung wurde aus der Mitte des Ausschusses darauf hingewiesen, dass der Bauzaun so errichtet werden sollte, dass dieser nicht verschoben werden kann (Haftung).

  • Aus der Mitte des Ausschusses wurde auch darauf hingewiesen, dass die Verwaltung die Anwohner bzgl. des Ausbaus des Hennigbaches über den zeitlichen Verlauf informiert 

Beschluss


In der Verwaltungsstreitsache Standortfabrik Tracy Plotzki e. K. ./. Freistaat Bayern fand im Rahmen eines Ortstermins am 06.10.2021 die mündliche Verhandlung auf dem Grundstück statt.
Der Markt war als Beigeladener ebenfalls bei dem Termin vertreten.
Ergebnis des Termins ist die Rücknahme des Bauantrags durch den Antragsteller sowie die Erklärung zur Erledigung der Hauptsache durch den Kläger und den Beklagten.

Im Rahmen der Verhandlung hat das Gericht es für zulässig angesehen, den Geltungsbereich der gemeindlichen Werbeanlagensatzung 2018 im Bereich der Herzog-Ludwig-Straße bis zum Einmündungsbereich Bahnhofstraße auszudehnen.
Der Erlass der vorgenannten Satzung war erfolgt, weil schon zu Beginn des Rechtsstreits bekannt gewesen ist, dass die Vorgängersatzung aus dem Jahr 2011 unwirksam war.

  • Aus der Mitte des Ausschusses wurde gefragt wann die Postangerbrücke fertig gestellt wird. Der Bürgermeister teilte daraufhin mit, dass entweder am 22.10 oder 23.10 die Brücke geliefert wird. Die Fertigstellung ist für die KW 47 vorgesehen. Als weitere Anmerkung wurde aus der Mitte des Ausschusses darauf hingewiesen, dass der Bauzaun so errichtet werden sollte, dass dieser nicht verschoben werden kann (Haftung).

  • Aus der Mitte des Ausschusses wurde auch darauf hingewiesen, dass die Verwaltung die Anwohner bzgl. des Ausbaus des Hennigbaches über den zeitlichen Verlauf informiert 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Keine Abstimmung (Informationen, Bekanntgaben und Anfragen)

Datenstand vom 10.11.2021 11:44 Uhr