Datum: 18.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:59 Uhr bis 22:53 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.10.2021
2.2 Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 11.11.2021
3 Verordnung des Marktes Markt Schwaben über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter - Formeller Neubeschluss Beratung und Beschlussfassung
4 Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2016 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 22.10.2020 Beratung und Beschlussfassung
5 Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2017 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 22.10.2020 Beratung und Beschlussfassung
6 Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2018 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 28.10.2021 Beratung und Beschlussfassung
7 Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2019 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 28.10.2021 Beratung und Beschlussfassung
8 Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2020 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 28.10.2021 Beratung und Beschlussfassung
9 Situation Steuereinnahmen zu Corona-Zeiten 2021 Sachstandsinformation
10 Antrag auf Aufnahme in das Bayerische Städtebauförderprogramm mit Beauftragung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) Beratung und Beschlussfassung
11 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.10.2021 zu genehmigen. Folgender Beschluss wird aus der nichtöffentlichen Sitzung vorgetragen:

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Gewerk Baumeister
Das Gremium genehmigt die Nachträge der Fa. Hönninger in Höhe von brutto 24.510,49 EUR.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.10.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2.2. Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 11.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 11.11.2021  zu genehmigen.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 11.11.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Verordnung des Marktes Markt Schwaben über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter - Formeller Neubeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Die oben genannte Verordnung – kurz Reinigungs- und Sicherungsverordnung – wurde im Juli und Oktober 2018 auf der Grundlage einer nagelneuen Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags beraten und beschlossen. 
Im Frühjahr 2021 wurden alle Kommunen vom Bayerischen Gemeindetag drauf hingewiesen, dass der Bayerische Landtag Ende 2020 ein Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung erlassen hat, welches auch Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes enthält.
Daher empfiehlt der Bayerische Gemeindetag allen Kommunen dringend, die Rechtsverordnung nunmehr neu zu erlassen. Es bestehen nämlich Zweifel, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG in seiner Fassung ab 1. Januar 2021) eine Rechtsverordnung heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist. 
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) in der vorgelegten Form neu zu erlassen. 
Inhaltlich bleibt die Verordnung unverändert. Lediglich die Einleitungsformel wird der aktuellen Rechtslage angepasst. Dies dient bei einer eventuellen gerichtlichen Überprüfung der Verordnung der Rechtssicherheit. 
Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Verordnungstext zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung auch barrierefrei auf der Homepage des Marktes veröffentlich werden wird.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung des Marktes Markt Schwaben über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)“ in der nachfolgend abgedruckten Form. Es handelt sich um einen formellen Neubeschluss aufgrund Änderung der Rechtsgrundlage, inhaltlich werden keine Veränderungen vorgenommen. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


Verordnung des Marktes Markt Schwaben 
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
 und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Inhalt der Verordnung 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen des Marktes Markt Schwaben.




§ 2 
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage 

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 

(2) Gehbahnen sind 
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen 

in einer Breite von 1,00 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. 

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG)


Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3 
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. 

(2) Insbesondere ist es verboten, 
a)        auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der 
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. 



Reinigung der öffentlichen Straßen



§ 4 
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. 

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. 

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. 

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5 
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. 
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn insbesondere (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) bei Verschmutzung zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. 
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen ohne Verwendung von Herbiziden zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. 


§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und 
a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie  

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind. 

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.





§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. 

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9 
Sicherungspflicht 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der an ihr Grundstück angrenzenden Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind. 


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. 

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 






§ 11 
Sicherungsfläche

  1. Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. 


Schlussbestimmungen


§ 12 
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. 

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 


§ 13 
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.



§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 25. Oktober 2018 außer Kraft. 


Anlage zu § 4 Abs. 1

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Adalbert-Stifter-Weg
Färbergasse
Im Angerl
Rechenmachergasse
Alte Bräuhausgasse
Feichten
Im Wiegenfeld
Rektor-Haushofer-Straße
Am Erlberg
Fichtenring
Isener Straße
Richardisweg
Am Fischergries
Finsinger Straße
Kampenwandweg
Rieder Straße
Am Hennigbach
Föhrenring
Karlsbader Straße
Rotkreuzstraße
Am Kupferschmiedberg
Friedhofalle
Kettelerweg
Rotwandweg
Am Postanger
Geltinger Straße
Kistlerweg
Sägmühle
Am Rittermannslehen
Gerh.-Hauptmann-Weg
Kolpingweg
Sägmühlenweg
Am Roßacker
Gerstlacherweg
Königsberger Straße
Schießstättenweg
Am Weiher
Gigginger Straße
Kranzhornweg
Schloßplatz
Am Wiegenberg
Glaslweg
Landgerichtsgasse
Schulgasse
Am Ziegelstadel
Goethering
Lilienthalstraße
Schützenstraße
An der Bachleiten
Grafen-von-Sempt-Straße
Lindenstraße
Schwabner Au
Anzinger Straße
Gräfin-Richlind-Weg
Lippertstraße
Schweigerweg
Badhausweg
Graf-Rathold-Weg
Loderergasse
Seifensiedergasse
Bahnhofallee
Graf-Sieghart-Weg
Ludwig-Thoma-Straße
Seilergasse
Bahnhofstraße
Graf-Ulrich-Weg
Maria-Adelberger-Straße
Seywerdweg
Barmbichlerstraße
Gschmeidmachergasse
Maria-Wagenhäuser-Straße
Spitzingweg
Bayernwerke
Gutenbergstraße
Markgrafenweg
Staudham
Bgm.-Haas-Weg
Habererweg
Marktplatz
Staudhamer Straße
Bgm.-Strobl-Straße
Hafnerweg
Martin-Luther-Straße
Strorchenring
Böhmerwaldstraße
Hans-Carossa-Weg
Marzell
Textorstraße
Breitensteinweg
Hanslmühle
Maurerweg
Trappentreustraße
Breslauer Straße
Hanslmüllerweg
Melanchthonweg
Von-Eichendorff-Straße
Brünsteinweg
Hans-Watzlik-Weg
Melbergasse
Von-Kobell-Straße
Burgerfeld
Haus
Moosäcker
Von-Suttner-Straße
Carl-Orff-Weg
Hauser Weg
Münterstraße
Walkstraße
Dianaweg
Hauser Winkel
Nagelschmiedgasse
Wallbergstraße
Dr.-Brenner-Straße
Heilmaierstraße
Neusatzer Straße
Webergasse
Dr.-Hartlaub-Ring
Henleinstraße
Nikolaus-Lenau-Weg
Weißgerberweg
Drechslergasse
Heribert-Schmid-Weg
Ödenburger Straße
Wendelsteinweg
Drei Raine
Herzog-Ludwig-Straße
Paulimühle
Widderweg
Ebersberger Straße
Heubergweg
Paul-Keller-Weg
Wiegenfeldring
Eisvogelweg
Hochriesweg
Paul-Klee-Straße
Wittelsbacherweg
Emerenz-Meier-Straße
Höhenrainerweg
Pfarrer-Hochmaier-Ring

Enzensbergerstraße
Hubertusstraße
Pfarrer-Hueber-Weg

Erdinger Straße
Geltinger Straße
Pfarrer-Ostermayr-Straße

Falkenring
Gerh.-Hauptmann-Weg
Poinger Straße

Pfarrer-Kressierer-Weg
Hugo-Hartung-Weg
Rabenweg



Gruppe B
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

 



Gruppe C
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2016 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 22.10.2020 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Am 07.05.2018 wurde das Jahresrechnungsergebnis 2016 wie folgt festgestellt:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €
a) Verwaltungshaushalt


+/-
     Einnahmen und Ausgaben
28.174.900
27.647.917
-526.983
b) Vermögenshaushalt



     Einnahmen und Ausgaben
13.742.300
6.421.952
-7.320.348
Gesamtsummen in
Einnahmen und Ausgaben

41.917.200

34.069.869 

-7.847.331

Die Zuführung VwHH / VmHH stellt sich im Vergleich HH-Ansatz und Jahresergebnis wie folgt dar:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €



+/-
Zuführungsbetrag 2016   
60.200
2.165.495
+2.105.295

Ein externes Büro hat im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses die Jahresrechnung 2016 im Rahmen der örtlichen Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO geprüft. Über die Beratungen wurde nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GO ein Gutachten abgefasst. 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat einstimmig bei seiner Sitzung am 22.10.2020 den Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Markt­gemeinde­rat zu empfehlen, die Haushaltsrechnung 2016 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Beschluss

Das Gremium nimmt den Empfehlungsbeschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22.10.2020 zur Kenntnis und beschließt, die Haushaltsrechnung 2016 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2017 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 22.10.2020 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Am 31.08.2018 wurde das Jahresrechnungsergebnis 2017 wie folgt festgestellt:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €
a) Verwaltungshaushalt


+/-
     Einnahmen und Ausgaben
28.809.900
29.475.682
+665.782
b) Vermögenshaushalt



     Einnahmen und Ausgaben
13.803.700
7.578.313
-6.225.387
Gesamtsummen in
Einnahmen und Ausgaben

42.613.600

37.053.995 

-5.559.605

Die Zuführung VwHH / VmHH stellt sich im Vergleich HH-Ansatz und Jahresergebnis wie folgt dar:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €



+/-
Zuführungsbetrag 2017   
443.200
3.208.598
+2.765.398

Ein externes Büro hat im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses die Jahresrechnung 2017 im Rahmen der örtlichen Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO geprüft. Über die Beratungen wurde nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GO ein Gutachten abgefasst. 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat einstimmig bei seiner Sitzung am 22.10.2020 den Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Markt­gemeinde­rat zu empfehlen, die Haushaltsrechnung 2017 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Beschluss

Das Gremium nimmt den Empfehlungsbeschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22.10.2020 zur Kenntnis und beschließt, die Haushaltsrechnung 2017 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2018 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 28.10.2021 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Am 04.06.2019 wurde das Jahresrechnungsergebnis 2018 wie folgt festgestellt:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €
a) Verwaltungshaushalt


+/-
     Einnahmen und Ausgaben
31.208.400
32.214.104
+1.005.404
b) Vermögenshaushalt



     Einnahmen und Ausgaben
16.776.800
11.574.521
-5.202.279
Gesamtsummen in
Einnahmen und Ausgaben

47.985.200

43.788.625 

-4.196.575

Die Zuführung VwHH / VmHH stellt sich im Vergleich HH-Ansatz und Jahresergebnis wie folgt dar:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €



+/-
Zuführungsbetrag 2018   
1.001.200
4.483.259
+3.482.059

Ein externes Büro hat im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses die Jahresrechnung 2018 im Rahmen der örtlichen Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 Satz 3 GO geprüft. Über die Beratungen wurde nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GO ein Gutachten abgefasst. 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat einstimmig bei seiner Sitzung am 28.10.2021 den Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Markt­gemeinde­rat zu empfehlen, die Haushaltsrechnung 2018 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Beschluss

Das Gremium nimmt den Empfehlungsbeschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 28.10.2021 zur Kenntnis und beschließt, die Haushaltsrechnung 2018 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2019 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 28.10.2021 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Am 09.07.2020 wurde das Jahresrechnungsergebnis 2019 wie folgt festgestellt:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €
a) Verwaltungshaushalt


+/-
     Einnahmen und Ausgaben
34.763.500
33.484.437
-1.279.063
b) Vermögenshaushalt



     Einnahmen und Ausgaben
18.379.400
14.139.987
-4.239.413
Gesamtsummen in
Einnahmen und Ausgaben

53.142.900

47.624.424 

-5.518.476

Die Zuführung VwHH / VmHH stellt sich im Vergleich HH-Ansatz und Jahresergebnis wie folgt dar:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €



+/-
Zuführungsbetrag 2019     
2.189.500
4.007.364
+ 1.817.864

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2019 im Rahmen der örtlichen Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO geprüft. Über die Beratungen wurde nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GO eine Niederschrift abgefasst. 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat einstimmig in seiner Sitzung am 28.10.2021 den Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Markt­gemeinde­rat zu empfehlen, die Haushaltsrechnung 2019 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Beschluss

Das Gremium nimmt den Empfehlungsbeschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 28.10.2021 zur Kenntnis und beschließt, die Haushaltsrechnung 2019 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2020 Empfehlungsbeschluss des RPA vom 28.10.2021 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 8

Sachvortrag

Am 27.05.2021 wurde das Jahresrechnungsergebnis 2020 wie folgt festgestellt:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €
a) Verwaltungshaushalt


+/-
     Einnahmen und Ausgaben
36.563.700
34.787.875,27
-1.775.824,73
b) Vermögenshaushalt



     Einnahmen und Ausgaben
27.256.100
15.501.354,91
-11.754.745,09
Gesamtsummen in
Einnahmen und Ausgaben

63.819.800

50.289.230,18 

-13.530.569,82

Die Zuführung VwHH / VmHH stellt sich im Vergleich HH-Ansatz und Jahresergebnis wie folgt dar:


Haushalts-
ansatz €
Rechnungs-
ergebnis €
Mehrung/
Minderung €



+/-
Zuführungsbetrag 2020     
2.476.400
2.977.624
+ 501.224

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung 2020 im Rahmen der örtlichen Prüfung nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO geprüft. Über die Beratungen wurde nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GO eine Niederschrift abgefasst. 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat einstimmig in seiner Sitzung am 28.10.2021 den Empfehlungsbeschluss gefasst, dem Markt­gemeinde­rat zu empfehlen, die Haushaltsrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Marktgemeinderatsmitglied Wolfgang Korda verweist auf die Feststellungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zum Kommunalunternehmen Markt Schwaben und kündigt hierzu die Stellung eines Antrages seitens der ZMS-Fraktion an.

Beschluss

Das Gremium nimmt den Empfehlungsbeschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 28.10.2021 zur Kenntnis und beschließt, die Haushaltsrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO festzustellen und dem Bürgermeister und der Verwaltung die Entlastung auszusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Situation Steuereinnahmen zu Corona-Zeiten 2021 Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö Sachstandsinformation 9

Sachvortrag

Die Kämmerei informiert, dass es sich bei dieser Sachstandsinformation um die Fortschreibung zur Marktgemeinderatssitzung vom 23.09.2021 handelt. Die Auswertung erfolgte nach Vorlage des Finanzamtsbescheides zum 31.10.2021 und dient der Verwaltung und dem Gremium als Einblick in die aktuelle Entwicklung der Steuereinnahmen. 

Die Kämmerei prüft in Zusammenarbeit mit allen anderen Abteilungen laufend Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bzw. zur Feststellung von Minderausgaben. 


Zusammenfassung:

Bei den Steuereinnahmen ergibt sich für den Markt eine Minderung um 1.066.856,66 Euro. Die Hauptursache liegt beim stark reduzierten Gemeindeanteil der Einkommensteuererstattung. Dennoch konnte im Vergleich zum 2. Quartal 2021 eine erfreuliche Steigerung von 12,39 % bei der Einkommensteuerbeteiligung verzeichnet werden. 

Dem stehen die Minderausgaben bei der Gewerbesteuerumlage und der Kreisumlage i. H. v. 4.031,19 Euro gegenüber.

Insgesamt hat der Markt bis Ende Oktober somit 1.062.825,47 Euro weniger Steuereinnahmen als für diesen Zeitraum erwartet eingenommen. 

Beschluss

Die Kämmerei informiert, dass es sich bei dieser Sachstandsinformation um die Fortschreibung zur Marktgemeinderatssitzung vom 23.09.2021 handelt. Die Auswertung erfolgte nach Vorlage des Finanzamtsbescheides zum 31.10.2021 und dient der Verwaltung und dem Gremium als Einblick in die aktuelle Entwicklung der Steuereinnahmen. 

Die Kämmerei prüft in Zusammenarbeit mit allen anderen Abteilungen laufend Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bzw. zur Feststellung von Minderausgaben. 


Zusammenfassung:

Bei den Steuereinnahmen ergibt sich für den Markt eine Minderung um 1.066.856,66 Euro. Die Hauptursache liegt beim stark reduzierten Gemeindeanteil der Einkommensteuererstattung. Dennoch konnte im Vergleich zum 2. Quartal 2021 eine erfreuliche Steigerung von 12,39 % bei der Einkommensteuerbeteiligung verzeichnet werden. 

Dem stehen die Minderausgaben bei der Gewerbesteuerumlage und der Kreisumlage i. H. v. 4.031,19 Euro gegenüber.

Insgesamt hat der Markt bis Ende Oktober somit 1.062.825,47 Euro weniger Steuereinnahmen als für diesen Zeitraum erwartet eingenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Keine Abstimmung (Sachstandsinformation).

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10. Antrag auf Aufnahme in das Bayerische Städtebauförderprogramm mit Beauftragung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö 10

Sachvortrag

Die Verwaltung erläutert, dass Kommunen zur Ausschöpfung von Fördermitteln aus der Städtebauförderung des Freistaats zwingend ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorweisen müssen.

In der Vergangenheit hat der Markt Markt Schwaben bereits an mehreren Städtebauförderprogrammen teilgenommen. Aufgeführt seien hier die Sanierungsmaßnahme „Ortskern“ von 1990 bis 1992 und die Sanierung des Baudenkmals „Unterbräu“ von 2002 bis 2008.

Aufgrund der bekannten finanziellen Lage ist es für den Markt von großer Wichtigkeit, Zugang zu Förderprogrammen zu erhalten, um anstehende notwendige Investitionen mit staatlichen Geldern gefördert zu bekommen.

Gemäß Mitteilung der Regierung werden sich die Kosten für ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) auf 200.000 € belaufen.

Die Rechtsaufsicht im Landratsamt Ebersberg wurde am 08.09.2021 und zuletzt am 05.11.2021 über die Planungen der Verwaltung informiert und würde eine Bewerbung für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm und die Erstellung sowie Finanzierung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) befürworten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Antragstellung um Aufnahme in das Bayerische Städtebauförderprogramm mit Beauftragung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) sowie die Bereitstellung der entsprechenden Mittel i. H. v. 200.000 € im Haushalt 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 18.11.2021 ö 11

Beschluss

Marktgemeinderatsmitglied Manfred Kabisch berichtet, dass für die geplante Fahrradabstellanlage am Bahnhof die Förderkulisse geklärt sei und ein Bauantrag eingereicht wurde. An Sponsorengelder stehen voraussichtlich rund 20.500 EUR zur Verfügung.

Marktgemeinderatsmitglied Wolfgang Korda verweist auf einen Spendenaufruf bezüglich Männerkrankheiten wie Prostataerkrankungen, Depressionen und Darmkrebs.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Keine Abstimmung (Informationen, Bekanntgaben, Anfragen).

Datenstand vom 03.01.2022 13:29 Uhr