Datum: 16.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:13 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:14 Uhr bis 21:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
1.1 Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsauschusses vom 28.10.2021
1.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.11.2021
2 Antrag der Freien Wähler Wahlwerbung Anpassung/Änderung der Plakatierungsverordnung Sachstandsinformation
3 Veranstaltungen im Jahr 2022 - Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Beratung und Beschlussfassung
4 Kommunale Verkehrsüberwachung - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Markt Kirchseeon zur Abarbeitung aller Altfälle nach Kündigung zum 01.01.2022 Beratung und Beschlussfassung
5 Entwurf Zweckvereinbarung über die Müllentsorgung Walkstraße zwischen der Gemeinde Forstinning und dem Markt Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung
6 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
7 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 53 -1. Änderung- für das Sportzentrum Markt Schwaben Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
8 Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept
8.1 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung
8.2 Kalkulation gebührenpflichtiger Wertstoffe am Wertstoffhof Markt Schwaben 6. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaft des Marktes Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung
9 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 1

Sachvortrag

Die Marktgemeinderäte Steffelbauer, Vohburg und Mayr sind zu den Tagesordnungspunkten 1.1 und 1.2 nicht anwesend.

zum Seitenanfang

1.1. Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsauschusses vom 28.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö 1.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses  vom 28.10.2021  zu genehmigen.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift  über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

1.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 1.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.11.2021 zu genehmigen.  Folgende Beschlüsse werden aus der nichtöffentlichen Sitzung vorgetragen:

Bedarfsplanung Senioren in Markt Schwaben
Ergebnisse aus der Fortschreibung des "Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes" für Markt Schwaben
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung – unter Berücksichtigung des SPGK - zunächst mit der Erstellung eines Konzeptes zur Erhaltung der bestehenden Plätze in der stationären und teilstationären Pflege und des künftigen Bedarfes. Die Versorgungsregion Nord und der Seniorenbeirat ist mit einzubeziehen. Das Konzept ist dem Marktgemeinderat vorzulegen. 

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Malerarbeiten
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Maler- und Epoxidarbeiten sowie Graffitischutz mit beiden Losen an die Fa. Hirsch GmbH, München in Höhe von brutto 549.211,19 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Linoleum
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Linoleum an die Wildenauer Fußböden GmbH, Altenschwand in Höhe von brutto 276.085,83 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Gewerk Dachabdichtung
Das Gremium genehmigt die Nachträge der Fa. JNS in Höhe von brutto 25.419,60 EUR.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Gewerk Heizung Sanitär
Das Gremium genehmigt den Nachtrag der Fa. Daume in Höhe von brutto 20.333,76 €.

Pilotprojekt Betreibermodell für Wertstoffhof
Das Gremium beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, Konzepte (Eigenbetrieb, Fremdbetrieb) für den zukünftigen Betrieb des Wertstoffhofes zu erarbeiten und dem Marktgemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzustellen.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.11.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Antrag der Freien Wähler Wahlwerbung Anpassung/Änderung der Plakatierungsverordnung Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Sachstandsinformation 2

Sachvortrag

Mit Schreiben vom 20.09.2021 hat die Fraktion Freie Wähler im Anschluss an die Bundestagswahl einen Antrag zur Anpassung/Änderung der Plakatierungsverordnung gestellt. 
Grund für diesen Antrag war die Verunstaltung des Ortsbilds aufgrund der vielen Wahlwerbung sowie das damit verbundene Müllaufkommen. Genaueres kann aus dem beigefügten Antrag entnommen werden. 

Der Verwaltung ist in den letzten Jahren ebenfalls aufgefallen, dass das Ortsbild stark leidet und auch immer mehr Verstöße gegen die Plakatierungsverordnung vorliegen. Mit Eingang des Antrags hat sich die Verwaltung Lösungen/Vorschläge sowie Standorte für gemeindeeigene Konstruktionen überlegt. Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren, sollten auch weitere Punkte bei einer Änderung der Plakatierungsverordnung berücksichtigt werden. Da auch die nächste Wahl erst im Jahr 2023 stattfinden wird, sollen die rechtlichen Hintergründe vor allem in Bezug auf die Wahlwerbung umfänglich geprüft werden. Ein entsprechender Entwurf wird dem Marktgemeinderat im Frühjahr 2022 vorgelegt. 

Die Regelungen sollen durch die Verwaltung nochmals explizit auf die praktische Durchsetzung überprüft werden.

zum Seitenanfang

3. Veranstaltungen im Jahr 2022 - Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Im kommenden Jahr finden die gemeindlichen Warenmärkte gemäß UVSK Beschluss vom 11.11.2021 an folgenden Terminen statt:

Wintermarkt                06.02.2022
Frühlingsmarkt        08.05.2022
Sommermarkt                03.07.2022 sowie
Herbstmarkt                09.10.2022

Wie auch in den vergangenen Jahren sollen zum Winter-, Frühlings-, Sommer- und Herbstmarkt die Geschäfte in Markt Schwaben die Möglichkeit zu einer Sonntagsöffnung bekommen. Nach § 14 Ladenschlussgesetz dürfen in Abweichung von den Ladenschlussvorschriften Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Jeder dieser Märkte ist zunächst nach der Gewerbeordnung als Markt festzusetzen.

Wichtig ist, dass die anlassgebenden Märkte geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (Bekanntmachung des bayerischen Arbeitsministeriums vom 10.11.2004). Es darf also NICHT die Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen und damit der Hauptanziehungspunkt für die Besucher sein. Das ist in Markt Schwaben nicht der Fall.
Ebenfalls ist zu beachten, dass die Öffnungszeit fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten darf und spätestens um 18.00 Uhr enden sowie außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten liegen soll.

Die Erlaubnis zur Sonntagsöffnung erteilt die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Erlass der folgenden Verordnung zu:
Der Markt Markt Schwaben erlässt aufgrund § 14 Absatz 1 Ladenschlussgesetz in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung folgende

RECHTSVERORDNUNG

über die Offenhaltung der Verkaufsstellen im Rahmen des Wintermarktes, Frühlingsmarktes, Sommermarktes sowie des Herbstmarktes


§ 1
Die Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Ladenschlussgesetz in Markt Schwaben dürfen anlässlich der nach § 69 Gewerbeordnung festzusetzenden Märkte 
Wintermarkt am 6. Februar 2022 
Frühlingsmarkt am 8. Mai 2022
Sommermarkt am 3. Juli 2022
sowie der 
Herbstmarkt am 9. Oktober 2022 
in der Zeit von 11.30 bis 18.00 Uhr maximal für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

§ 2
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Ladenschlussgesetz (besonderer Schutz der Arbeitnehmer) zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 25 dieses Gesetzes Straftaten sind, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 Ladenschlussgesetz dar. Weitergehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen – wie zum Beispiel Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder des Mutterschutzgesetzes – ist Rechnung zu tragen. Zudem sind die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) zu beachten.

§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt am 10. Oktober 2022 außer Kraft.

Markt Markt Schwaben, DATUM
Michael Stolze
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Kommunale Verkehrsüberwachung - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Markt Kirchseeon zur Abarbeitung aller Altfälle nach Kündigung zum 01.01.2022 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Mit fristgerechter Kündigung (Schreiben vom 17.09.2021) und getragen durch Beschluss des Marktgemeinderates Kirchseeon vom 04.10.2021 wird die Gemeinde Kirchseeon die Verkehrs-überwachung zum 01.01.2022 verlassen. Herr Bürgermeister Paeplow betonte in einem Telefonat, dass die Kündigung nicht etwas damit zu tun habe, dass Kirchseeon mit unserer Zusammenarbeit unzufrieden sei oder es Grund zu Beanstandungen gegeben habe – im Gegenteil. Vielmehr wird sich der Markt Kirchseeon in verschiedenen Bereichen kommunaler Zusammenarbeit neu ausrichten. § 6 der geschlossenen Zweckvereinbarung räumt den beteiligten Kommunen jeweils drei Monate zum Jahresende ein reguläres Kündigungsrecht ein.

Derzeit liegt die Kündigung im Landratsamt Ebersberg, da der Abschluss wie auch die Aufhebung einer Zweckvereinbarung auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.  Laut Auskunft des Landratsamtes steht die Aufhebung der Zweckvereinbarung kurz vor der Bekanntmachung im Amtsbatt des Landratsamtes Ebersberg. Der Marktgemeinderat Markt Schwaben ist lediglich in Kenntnis zu setzen, eine Beratung oder Beschlussfassung ist nicht vorgesehen oder erforderlich.

Derzeit sind noch gut 1.000 Verfahren von Kirchseeon offen und im Büro der KVÜ Markt Schwaben in Bearbeitung, einige liegen bei Gericht. Davon wird nur ein verschwindend geringer Teil bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden können.

Da mit der Aufhebung der Zweckvereinbarung die hoheitliche Ermächtigung entfällt, mit der Markt Schwaben die Fälle der Kommunalen Verkehrsüberwachung für Markt Kirchseeon bearbeitet, dürfen wir ab dem 01.01.2022 buchstäblich keinen Strich mehr für Kirchseeon schreiben. Eine weitere Bearbeitung der offenen Fälle ist damit nicht mehr möglich. Da Bürgermeister Paeplow mitgeteilt hat, dass in der Kirchseeoner Verwaltung derzeit keine Kapazitäten zur Verfügung stehen, diese vielen Fälle weiter zu bearbeiten und auch sonst keine Möglichkeit besteht, die Verfahren zu einem ordentlichen Abschluss zu bringen, würde das bedeuten, dass innnerhalb weniger Tage hunderte Einstellungen gleichzeitig bei den Betroffenen eingehen würden. Diese zweifelhafte Außenwirkung wird sicherlich auch auf Markt Schwaben (unverschuldet) kein gutes Licht werfen.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Fälle trotz Kündigung auf rechtlich korrekter Grundlage abzuarbeiten und gleichzeitig dem Markt Kirchseeon die Möglichkeit zu geben, neue Verpflichtungen mit anderen Anbietern einzugehen: der Abschluss einer neuen Zweckvereinbarung auf der Basis des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG). Der Entwurf dieser neuen Zweckvereinbarung ist im Anschluss abgedruckt.

Diese neue Zweckvereinbarung ermöglicht ausschließlich die Bearbeitung der Altfälle und ist bis zum 31.12.2022 befristet. Innerhalb dieses einen Jahres sollte es möglich sein, auch die allermeisten der noch oder zukünftig bei Gericht anhängigen Verfahren abzuschließen. 
Mit dieser neuen Zweckvereinbarung wird ein ordnungsgemäßer Abschluss aller Arbeiten und die Übergabe an den Markt Kirchseeon ermöglicht. Die Tätigkeiten sind selbstverständlich vom Markt Kirchseeon nach den bekannten Pauschalen zu vergüten.

Dieses Vorgehen ist mit dem Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde abgestimmt. Da der Marktgemeinderat Kirchseeon bereits in seiner Sitzung am 06.12. über diese Thematik Beschluss gefasst hat, kann bei Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat Markt Schwaben die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg spätestens im Januar erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist eine weitere Bearbeitung der Altfälle für Kirchseeon bereits wieder möglich.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss einer Zweckvereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zwischen Markt Schwaben und dem Markt Kirchseeon zur Bearbeitung aller Altfälle bis zum Tattag 31.12.2021 im Rahmen der Kommunalen Verkehrsüberwachung zu. Die Zweckvereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landratsamt Ebersberg am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft in tritt am 31.12 2022 außer Kraft.
Die Zweckvereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Z w e c k v e r e i n b a r u n g 

zwischen dem Markt Markt Schwaben,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Stolze

und

dem Markt Kirchseeon,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Jan Paeplow

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung: 

§ 1 
Der Markt Markt Schwaben und der Markt Kirchseeon sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.

§2
  1. Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt der Markt Kirchseeon dem Markt Markt Schwaben die Organisation und die finanzielle Abwicklung der Verfahrensbearbeitung in der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des fließenden und ruhenden Verkehrs für das Gemeindegebiet des Marktes Kirchseeon für alle Verfahren bis einschließlich Tattag 31.12.2021.

  2. Das für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt der Markt Markt Schwaben aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwachungsunternehmen sicher.

§ 3 
  1. Der Markt Kirchseeon überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr dem Markt Markt Schwaben für alle Verfahren bis einschließlich Tattag 31.12.2021.

  2. Sämtliche, mit der Abwicklung dieser Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen, werden dem Markt Markt Schwaben übertragen.

  1. Es wird davon ausgegangen, dass spätestens am 30.09.2022 alle Verfahren mit Tattag bis 31.12.2021 abgeschlossen sind. Über noch offene Verfahren zu diesem Stichtag treffen der Markt Markt Schwaben in Abstimmung mit dem Markt Kirchseeon fallbezogene Entscheidungen über das weitere Vorgehen. Sollten dadurch Ausfälle, z.B. wegen Einstellungen oder Fremdkosten, z.B. durch Rechtsanwälte entstehen, sind diese vollumfänglich vom Markt Kirchseeon zu erstatten.

§ 4
  1. Der Markt Kirchseeon erstattet dem Markt Markt Schwaben die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:

    1. Verkehrsüberwachung ruhender Verkehr

      1. Gemeinkostenpauschale je Fall        1,80 €

      2. Bearbeitungskostenpauschale je Fall        1,85 €

  1. Verkehrsüberwachung fließender Verkehr

      1. Gemeinkostenpauschale je Fall        1,30 €

      2. Bearbeitungskostenpauschale je Fall        2,70 €

  1. Ordnungswidrigkeitsverfahren
      1. Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZA/PZU etc.) für Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Bereich des Marktes Kirchseeon verbleiben beim Markt Markt Schwaben. Die Geldbuße (Verwarn- und Bußgelder) erhält der Markt Kirchseeon.

      2. Für Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldbereich) aus dem Bereich des Marktes Kirchseeon, die eingestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosten, etc.) der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet der Markt Kirchseeon dem Markt Markt Schwaben eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von derzeit 28,45 €.

  1. Die Kosten, die dem Markt Markt Schwaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüber-wachung im Bereich des Marktes Kirchseeon entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto) sind nach vorheriger Rücksprache vom Markt Kirchseeon gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A werden monatlich (Folgemonat nach Tattag) in Rechnung gestellt. Die Auslagen aus 1.B werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.

  2. Der Markt Markt Schwaben erstellt nach Ablauf dieser Zweckvereinbarung eine Abrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarn-/Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bereich des Marktes Kirchseeon ergeben.

  3. Der Markt Markt Schwaben informiert den Markt Kirchseeon unverzüglich, sowohl über jede Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.

§ 5
  1. Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.

  2. Der Markt Kirchseeon unterhält ein separates Girokonto für den fließenden und ruhenden Verkehr, auf dem die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Verwarn- und Bußgelder eingezahlt bzw. überwiesen werden. Der Markt Markt Schwaben erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für dieses Konto. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache vom Markt Kirchseeon auszuführen.

§ 6
  1. Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft und gilt bis 31.12.2022. 

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Ebersberg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.

§ 8
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten, sind dem Markt Markt Schwaben von des Marktes Kirchseeon gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten. 

§ 9
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden.


       
Markt Markt Schwaben,        Kirchseeon,



___________________________________        _____________________________
Michael Stolze        Jan Paeplow
Erster Bürgermeister        Erster Bürgermeister



Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Entwurf Zweckvereinbarung über die Müllentsorgung Walkstraße zwischen der Gemeinde Forstinning und dem Markt Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Ein Bürger der Gemeinde Forstinning, der unmittelbar an der Flurgrenze zu Markt Schwaben wohnt, beantragt, in die Müllentsorgung des Marktes Markt Schwaben aufgenommen zu werden, da die Gemeinde Forstinning keine bzw. nur eine beschwerliche Möglichkeit der Entsorgung zur Verfügung stellen kann. Eine Anfahrt über die Gemeindeseite von Forstinning ist aufgrund des Wegverlaufs nicht möglich, die Entsorgungsfahrzeuge können den Weg bis zum betroffenen Grundstück nicht befahren. Das Ziehen der Tonne ist ebenfalls, aufgrund der Beschaffenheit und Länge des Weges (unebener Kiesweg), sehr beschwerlich. Seit längerem entsorgt der Anwohner der Gemeinde Forstinning bereits seine Abfälle über seinen Nachbarn (Walkstraße 50, 85570 Markt Schwaben) und damit über die Markt Schwabener Abfallentsorgung. Da dies allerdings nicht Satzungskonform ist, möchte und muss er ggf. an das Abfallnetz in Markt Schwaben angeschlossen werden. Hierfür wurde in Zusammenarbeit mit Gemeinde Forstinning eine entsprechende Zweckvereinbarung erarbeitet, die bereits vom Gemeinderat Forstinning mehrheitlich beschlossen wurde. Zur Übertragung der hoheitlichen Ermächtigung zur Entsorgung des Abfalls und deren Abrechung in diesem Einzelfall auf Markt Schwaben bedarf es nun nur noch der Zustimmung des Marktgemeinderates Markt Schwaben.

Der genaue Wortlaut der Zweckvereinbarung ist im Beschlussvorschlag abgedruckt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt der Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Markt Schwaben und der Gemeinde Forstinning zur Übertragung der durch den Landkreis Ebersberg übertragenen Teilaufgaben der Müllentsorgung für das Anwesen Steffelmühle 3, Forstinning gem. Art. 2 Abs 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zu.

Die Zweckvereinbarung hat den nachfolgenden Wortlaut und tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft.

Zwischen dem

Markt Markt Schwaben,
Schloßplatz 2,
85570 Markt Schwaben,
vertreten durch den ersten Bürgermeister Michael Stolze,
nachfolgend in der Vereinbarung kurz als Markt bezeichnet,

und der

Gemeinde Forstinning,
Mühldorfer Str. 4,
85661 Fostinning,
vertreten durch ersten Bürgermeister Rupert Ostermair,
nachfolgend in der Vereinbarung kurz als Gemeinde bezeichnet,

wird folgende Zweckvereinbarung gemäß den Art.7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) abgeschlossen:


§ 1
Ausgangslage und Aufgabenübertragung

(1)        Der Landkreis Ebersberg hat mit § 2 der Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2007, siehe Anlage 1, Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landkreises Ebersberg übertragen. 

(2)        Die Gemeinde überträgt dem Markt für das Anwesen Steffelmühle 3, 85661 Forstinning die durch den Landkreis Ebersberg übertragenen Teilaufgaben der Müllentsorgung.

§ 2
Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Markt übernimmt im Umfang des § 3 der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg vom 18. Dezember 2017 diese Aufgaben von der Gemeinde für das Anwesen Steffelmühle 3 der Gemeinde Forstinning.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Satzungen und die Abgabenhoheit (Erhebung von Gebühren) geht auf den Markt über (§ 2 Abfallwirtschaftssatzung).

(3) Bei der Gemeinde verbleiben alle übrigen nicht durch diese Vereinbarung explizit übertragenen Aufgaben.

§ 3
Einzuhaltende Rechtsvorschriften

(1)        Der Markt beachtet im Rahmen seiner Tätigkeit alle einschlägigen Vorschriften.

(2)        Der Markt ist berechtigt für das Anwesen Steffelmühle 3 der Gemeinde Forstinning eine Einsammelstelle auf dem Gebiet des Marktes gegenüber dem/der Gebührenschuldner, Walkstraße 50, 85570 Markt Schwaben, festzulegen. 

§ 4
Umlage, Kosten

Für die Übernahme der Aufgaben nach § 2 braucht die Gemeinde keine Umlage und Kosten zu leisten, solange und soweit die Abgabenhoheit (§ 2 Abs. 2) beim Markt liegt.

§ 5
Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten wird die Rechtsaufsichtsbehörde, das Landratsamt Ebersberg, Eichthalstr. 5, 85560 Ebersberg zur Schlichtung angerufen. 

§ 6
Laufzeit, Kündigung, Schriftform, sonstige Vereinbarungen, Genehmigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

(2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 

(4) Diese Vereinbarung und ihre Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg.

§ 7
Salvatorische Klausel

(1)        Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung im Übrigen unberührt.

(2)        An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Zweckvereinbarung als lückenhaft erweist.

§ 8
Inkrafttreten

(1)        Diese Zweckvereinbarung wird nach erfolgter Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg gem. § 6 Abs. 5 durch die Gemeinde und dem Markt ortsüblich bekannt gemacht. Sie tritt mit Ablauf des Monates der Bekanntmachung in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes über das Einsammeln und Befördern der im Marktbereich anfallenden Abfälle sowie dessen Gebührensatzung für das Anwesen Steffelmühle 3 der Gemeinde Forstinning in Kraft.


Markt Markt Schwaben,                Forstinning,



__________________________        __________________________
Michael Stolze                        Rupert Ostermair
Erster Bürgermeister                        Erster Bürgermeister


Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

6. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag


Für das Grundstück Höhenrainerweg 6 (Fl.Nr. 608/2) ist im Jahr 2015 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Haydn-Beck“ aufgestellt worden. Die Änderung des Bebauungsplans setzt als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet fest. Er enthält Bauräume für zwei Wohngebäude mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,78. Weiter enthält die Änderung des Bebauungsplans neben anderem die Festsetzung von Bauräumen für Garagen und oberirdischen Stellplätzen, jedoch keinen Bauraum für eine Tiefgarage.

Im Zuge der Prüfung von Möglichkeiten innerhalb der bebauten Ortslage Möglichkeiten für eine Nachverdichtung zu schaffen, ist bekannt geworden, dass eine Neubebauung des aktuell nur teilweise bebauten Grundstücks geplant ist. Mit der Bestandsbebauung wird lediglich ein Teil des schon jetzt im rechtskräftigen Bebauungsplan enthaltenen Baurechts ausgenutzt. Vor dem Hintergrund, dass eine komplett neue planerische Betrachtung des Grundstücks möglich ist, weil ein Festhalten am Bestandsgebäude nicht erfolgen muss, ist für das Grundstück Fl.Nr. 608/2 eine konzeptionelle Untersuchung durchgeführt worden.
Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Marktgemeinderat in der Sitzung am 21.10.2021 vorgestellt worden.
Dem in Markt Schwaben anhaltenden Wohnungsdruck kann mit einer Erhöhung der zulässigen Baudichte auf dem Grundstück begegnet werden. Im Falle einer Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. 608/2 ist zu prüfen, in welcher Weise die nach Süden hin schwierige Abstandsflächensituation zu bewältigen ist.

Festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch (beschleunigtes Verfahren) gegeben sind. Somit kann für das Grundstück ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden.

Beschluss

1.
Für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs wird der Bebauungsplan Nr. 92 aufgestellt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch.

2.
Mit der Aufstellung des Bauleitplans werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

Festsetzung
  • eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) mit Regelungen der maximal zulässigen Grund- und Geschossfläche (angestrebte maximal zulässige Geschossfläche im Plangebiet = 1,2)
  • der Bauräume für zwei mehrstöckige Mehrfamilienhäuser einschließlich der maximal zulässigen Wandhöhen und Dachneigungen
  • der Baugrenzen für Haupt- und Nebenanlagen sowie Erlass von Regelungen für Nebenanlagen, die außerhalb der Bauräume zulässig sind
  • der einzuhaltenden Abstandsflächen, ggf. mit einer von den Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung und der gemeindlichen Abstandsflächensatzung abweichenden Regelung
  • der Bauräume für eine Tiefgarage und oberirdische Stellplätze
  • eines Stellplatzschlüssels für das Plangebiet
  • von Vorgaben für die Grünordnung mit Angaben zur Pflanzqualität zu pflanzender Bäume sowie Ausschluss von Koniferen
  • eines privaten Kleinkinderspielplatzes

3.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Grundstück Fl.Nr. 608/2, Gemarkung Markt Schwaben.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
im Norden: vom Grundstück Höhenrainerweg 2 – 4
im Osten: vom Höhenrainerweg
im Süden: vom Hafnerweg und
im Westen: von der Grünfläche zwischen dem Maurerweg u. dem Grundstück Höhenrainerweg 6.

Der Plangeltungsbereich kann im Laufe des Verfahrens noch verändert werden und durch weitere Flächen vergrößert oder durch die Herausnahme von Grundstücksteilflächen verkleinert werden.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt drei Planungsbüros um Abgabe eines Honorarangebots für die Tätigkeit als Planfertiger für dieses Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan einschließlich Grünordnung) zu bitten.

Die eventuelle Hinzuziehung eines Landschaftsarchitekturbüros für die Bearbeitung der Grünordnung obliegt dem künftigen Auftragnehmer. Die Angebote der vorgenannten Büros sollen die Kosten für die Erstellung der Grünordnung beinhalten; diese Leistungen werden vom Markt nicht gesondert vergeben. Die Entscheidung über die Vergabe des Planungsauftrags wird dem Haupt- und Bauausschuss übertragen.

5.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

7. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 53 -1. Änderung- für das Sportzentrum Markt Schwaben Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Der Verein Tennisfreunde Markt Schwaben e. V. beantragt mit Schreiben vom 05.11.2021, welches der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt wurde, eine Änderung des Bebauungsplans „Sportzentrum Markt Schwaben“. 

Der Verein hat mittlerweile ca. 520 Mitglieder. Etwa 130 Kinder und Jugendliche nehmen das wöchentliche Trainingsangebot von Ende April bis Juli wahr.

Da Markt Schwaben über keine Tennishalle verfügt, weicht der Verein bisher von September bis Ende April in die umliegenden Tennishallen aus. Die Schließung von mehreren Hallen im Umkreis (z. B. Finsing und Forstern) in den vergangenen Jahren sowie die steigende Zahl von Trainingsinteressierten haben hier aber zu einem regionalen Engpass geführt.

Das Bestreben des Vereins Tennisfreunde Markt Schwaben e.V. ist es, den Tennissport in Markt Schwaben ganzjährig betreiben zu können. Hierzu ist es nach den Erläuterungen des Vereins erforderlich, die Tennisanlage um eine Tennishalle zu erweitern. Die Tennishalle mit einer Grundfläche von ca. 2.400 m² soll als Traglufthalle oder feste Halle im nördlichen Bereich der jetzigen Tennisplätze errichtet werden. Darüber hinaus ist im Zuge der Tennishalle ein Lager- und Werkstattgebäude mit ca. 120 m² Grundfläche sowie ein Technikgebäude in See-Container oder festes Gebäude mit ca. 32 m² geplant. 

Der Bebauungsplan Nr. 53 „Sportzentrum Markt Schwaben“ sieht in seiner bisherigen Fassung lediglich Freiluft-Tennisplätze mit dazugehörigem Vereinsheim vor. Um die o.g. baulichen Veränderungen der Tennisanlage mit Tennishalle und Nebengebäuden realisieren zu können, ist es erforderlich, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern. Hierbei soll auch die Darstellung des bestehenden Vereinsheims an die tatsächliche Bauform angepasst werden (länglicher Baukörper statt L-Form). 

Der Verein Tennisfreunde Markt Schwaben e.V. hat sich bereit erklärt, in Abstimmung mit dem Markt ein Planungsbüro als Planfertiger für dieses Bauleitplanverfahren zu beauftragen und die anfallenden Kosten für die Änderung des Bebauungsplans im Bereich der Tennisanlage zu übernehmen.

Unabhängig vom aktuell vorliegenden Antrag der Tennisfreunde Markt Schwaben hat die Verwaltung festgestellt, dass im Jahr 1997 vom Marktgemeinderat ein Aufstellungsbeschluss zu einer Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 „Sportzentrum Markt Schwaben“ hinsichtlich der textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz gefasst wurde.
Die damals beabsichtigte Bebauungsplanänderung wurde aber nicht realisiert und nicht als Satzung beschlossen. Deshalb ist es geboten den damaligen Beschluss des Grundstücks- und Bauausschusses vom 20.05.1997 und den Aufstellungsbeschluss vom 03.06.1997 (Marktgemeinderat) aufzuheben.

Beschluss

1.
Der vom Grundstücks- und Bauausschuss am 20.05.1997 in öffentlicher Sitzung gefasste Beschluss betreffend die Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplans und der Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates aus der öffentlichen Sitzung vom 03.06.1997 zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Sportzentrum Markt Schwaben“ werden aufgehoben.

2.
Der Markt steht dem Vorhaben des Vereins Tennisfreunde Markt Schwaben e.V., auf dem Areal der Tennisanlage eine Tennishalle mit Lager- und Werkstattgebäude und Technikraum zu errichten, grundsätzlich positiv gegenüber.   

3.
Zum bestehenden Bebauungsplan Nr. 53 „Sportzentrum Markt Schwaben“ wird eine 1. Änderung aufgestellt. Bei der Änderung des Bebauungsplans handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch.

4.
Mit der Aufstellung des Bauleitplans werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

  • Erweiterung der Tennisanlage um eine Tennishalle mit ca. 2.400 m² zuzüglich eines Technikgebäudes und eines Lager- und Werkstattgebäudes, um den Tennissport in Markt Schwaben ganzjährig anbieten zu können. 

  • Zulässigkeit des Technikgebäudes als blickgeschützte oder verkleidete See-Container-Lösung

5.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst den nördlichen Bereich der Tennisanlage einschließlich Vereinsheim auf dem Gelände des Sportzentrums Markt Schwaben, Fl.Nr. 466, Gemarkung Markt Schwaben.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
im Norden: vom landwirtschaftlichen Grundstück Fl.Nr. 469
im Osten: vom Schwarzgraben (Fl.Nr. 578)
im Süden: von den südlich gelegenen Tennisplätzen der Tennisanlage
im Westen: vom Sportplatz mit Laufbahn

Der Plangeltungsbereich kann im Laufe des Verfahrens noch verändert werden.

6.
Vom Verein Tennisfreunde Markt Schwaben e.V. ist auf eigene Kosten und in Abstimmung mit dem Markt ein geeignetes Planungsbüro als Planfertiger zu beauftragen. Sollten im Laufe des Bebauungsplanverfahrens die Einholung von Fachgutachten erforderlich werden, sind diese ebenfalls vom Verein Tennisfreunde Markt Schwaben e. V. auf dessen Kosten zu beauftragen.

Für die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist mit dem Verein Tennisfreunde Markt Schwaben e. V. ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme aller anlässlich der Bebauungsplanänderung anfallenden Kosten abzuschließen, der dem Marktgemeinderat nachträglich zur Genehmigung vorzulegen ist.

7. 
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö 8
zum Seitenanfang

8.1. 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 8.1

Sachvortrag


Es liegen zugrunde die Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung des Marktes Markt Schwaben vom:

  1. Beitrags- und Gebührensatzung vom 09.11.1982 / außer Kraft getreten zum 01.10.1995
  2. Beitrags- und Gebührensatzung vom 01.10.1995 / außer Kraft getreten zum 03.02.2004
  3. Beitrags- und Gebührensatzung vom 03.02.2004, 1. Rückwirkungsbeschluss MGR 07.07.2015, 2. Rückwirkungsbeschluss MGR 26.07.2016 / außer Kraft getreten zum 01.10.2016
  4. Beitrags- und Gebührensatzung vom 01.10.2016, Beitrags- und Gebühren­satzung vom 07.08.2017, 1. Änderungssatzung MGR 24.07.2018, 2. Änderungssatzung MGR 04.06.2019, 3. Änderungssatzung MGR 19.11.2020

Erläuterung des Sachverhalts:

Aufgrund des Haushaltskonsolidierungskonzepts vom 07.03.2019, Textziffer 7, „Wasserversorgung (HUA 8151)“, war es erforderlich, die Wasserabgabe des Marktes Markt Schwaben kostendeckend zu betreiben und zwingend ab 2021 anzupassen. Die rathausinterne und -externe Datenerhebung verzögerte sich aufgrund von Corona- und krankheitsbedingten Ausfällen.

Aufgrund des Beschlusses vom 19.11.2020 zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Markt Schwaben erfolgte die Kalkulation durch das Sachverständigenbüro Dagmar Suchowski, Akazienstraße 47, 85049 Ingolstadt, zur Bestätigung der durch die Verwaltung kalkulierten Gebühren. Aufgrund der Corona-Lage im Jahr 2020/21 hatte sich das Ergebnis durch das Sachverständigenbüro verzögert.

Die erhobenen Gebühren wurden bestätigt. Des Weiteren wurden die Beiträge für die Grundstücks- und Geschossflächen kalkuliert.

Grundlage der Kalkulation bilden die durch die Abteilung Bauen und Umwelt erhobenen Daten zu den beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen, ebenso wie die Jahresrechnungen aus dem Zeitraum 01.10.2017 – 31.12.2020, die Haushaltsplanung für das Jahr 2021, die Anlagennachweise sowie die Finanzplanung bis 2025.


Aktuelle Beiträge nach Satzung:

Die Auswertung der Kalkulation bei den Beitragssätzen für Grundstücks- und Geschossflächen ergibt eine Erhöhung der Beiträge. 

Beiträge ab 01.01.2022:

Durch die Umsetzung der kalkulierten Beiträge wird ein Kostendeckungsgrad von 100% erreicht.

Die 4. Änderung der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Markt Schwaben wird wie folgt angepasst:


Zur Verdeutlichung kann folgende Beispielberechnung herangezogen werden:

Neubau eines Einfamilienhauses mit 200 m² Geschossfläche und 500 m² Grundstücksfläche:

Beschluss

Das Gremium beschließt die 4. Änderung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 01.10.2016 über die Erhebung von Gebühren der „Beitrags- und Gebühren­satzungen zur Wasserabgabesatzung“ in der hier vorliegenden Fassung.

Die 4. Änderung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 01.10.2016 über die Erhebung von Gebühren der „Beitrags- und Gebühren­satzungen zur Wasserabgabesatzung“ tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8.2. Kalkulation gebührenpflichtiger Wertstoffe am Wertstoffhof Markt Schwaben 6. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaft des Marktes Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 8.2

Sachvortrag


Es liegen zugrunde die Gebührensatzungen für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben vom:

  1. Gebührensatzung vom 16.01.1991 / in Kraft getreten zum 01.01.1991
  2. 1. Änderung der Gebührensatzung vom 03.12.1991 / in Kraft getreten zum 01.01.1992 
  3. 2. Änderung der Gebührensatzung vom 06.04.1993 / in Kraft getreten zum 01.10.1992
  4. 3. Änderung der Gebührensatzung vom 22.11.2001 / in Kraft getreten zum 01.01.2002
  5. 4. Änderung der Gebührensatzung vom 02.12.2009 / in Kraft getreten zum 01.01.2010
  6. 5. Änderung der Gebührensatzung vom 17.12.2019 / in Kraft getreten zum 01.01.2020


Erläuterung des Sachverhalts:

Seit dem 15.01.2020 wird der neue Wertstoffhof des Marktes Markt Schwaben durch die „Anderwerk Gesellschaft für Neues Handeln in Bildung und Sozialarbeit mbH, Gravelottestraße 8, 81667 München“ (Anderwerk) betrieben.

Die Kosten und Erlöse am neuen Wertstoffhof werden in Fraktionen aufgeteilt. Die Aufteilung der Fraktionen erfolgte gemäß Abfallgesetz (BayAbfG) und in Abstimmung mit dem Landratsamt. Eigentümer der Wertstoffe ist der Landkreis Ebersberg. Mittels eines Delegationsvertrages wurde dem Markt Markt Schwaben das Einsammeln und der Transport übertragen.

In der 5. Änderung der Gebührensatzung wurde eine Anpassung der Preise gebührenpflichtiger Wertstofffraktionen nicht vorgenommen. Es erfolgte dennoch eine Umstellung auf eine einheitliche und abrechnungsrelevante Maßeinheit „Volumen-Kilo-Stück“. In Anlehnung an die Abrechnungsmodalitäten des Landratsamtes und unserer Lieferanten wurde die Maßeinheit „Kilo“ gewählt. Eine Überprüfung der Gebühren war nach einjährigem Betrieb vorgesehen.

Die Nachkalkulation wurde auf Grundlage eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB) nach DIN 276 vorgenommen.

Datengrundlage der Kalkulation:

Als Basisdaten dienen die Ist-Zahlen der Abfallwirtschaft aus dem Jahr 2020. Die gemeindescharfe Abrechnung des Landratsamtes Ebersberg wurde für eine genaue Auswertung der einzelnen Fraktionen und auch der weiteren Entwicklung in den Folgejahren in Erlöse und Kosten aufgeteilt.

Für die Ermittlung der kostendeckenden Gebühren am Wertstoffhof, werden die gebührenpflichtigen Fraktionen nach Abgabegewicht aufgeteilt.


Ergebnis der Kostenanalyse:

Grund der Unterdeckung im Haushaltsjahr 2020 sind die gestiegenen Ist-Kosten. Durch den Neubau des Wertstoffhofs haben sich das Anlagekapital, das die Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten ist, sowie die Versicherungsbeiträge und die Wartungsgebühren erhöht. Auch die Vergabe an einen externen Betreiber führte zu höheren Ausgaben.

Weiterhin ist die Entwicklung des Altpapiers (PPK / Papier-Pappe-Kartonagen) zu betrachten. Die Erlöse aus der Endabrechnung des Landkreises Ebersberg wiesen in 2020 erstmalig negative Erlöse aus, d.h. es ist an dieser Stelle eine zusätzliche Unterdeckung entstanden. Ermittelt werden die Verwertungserlöse für PPK anhand des Marktindex-Preises gemäß EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst GmbH).



Ergebnis der Nachkalkulation:

Allgemein:

Die Kostenunterdeckungen müssen gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG im Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden (max. 4 Jahre).





Gebührenpflichtige Fraktionen des Wertstoffhofes:


Bei den gebührenpflichtigen Fraktionen ergibt sich ein ungedeckter Finanzbedarf von 321.654 €.
Ferner empfiehlt die Finanzverwaltung, bei einer Abgabemenge unter 2 Kilo der Fraktionen Sperrmüll, Altholz und Bauschutt/Flachglas einen Mindermengenzuschlag von 2,50 € zu erheben.

6. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaft des Marktes Markt Schwaben:

Beschluss

Das Gremium beschließt die Gebührenerhöhung lt. vorliegender Kalkulation und die 6. Änderung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 16.01.1991 über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben in der hier vorliegenden Fassung.

Die 6. Änderung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 16.01.1991 über die Erhebung von Gebühren der „Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben“ tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Auf Antrag des Marktgemeinderates Hertel erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt eine namentliche Abstimmung. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar: Brandes ja Dahms ja Delonge nein Gfüllner ja Hertel nein Dr. Holley ja Kabisch ja Korda nein Mayr ja Müller ja Reiter ja Schmitt ja Schreib nein Steffelbauer ja Stolze A. ja Stolze M. ja Vorburg ja Dr. Weikel ja

zum Seitenanfang

9. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.12.2021 ö 9

Sachvortrag

  1. Die Verwaltung informiert hinsichtlich der Abschlagszahlung Gewerbesteuerkompensation 2021 wie folgt: Eine Abschlagszahlung ist ohne vorherige Antragstellung bis 17. Dezember 2021 geplant. Bis 25. Februar 2022 sollen die Gemeinden die Finanzzuweisungen beim Landesamt für Statistik beantragen. Nach der Meldung des Gewerbesteueraufkommens 2021 erfolgt dann die Endabrechnung.

  1. Marktgemeinderat Hertel beklagt die sehr kurze Rückmeldefrist bis zum 15.12.2021 des Änderungsschreibens der Mittagsbetreuung vom 14.12.2021. Bürgermeister Stolze sichert Überprüfung zu.

  1. Zweite Bürgermeisterin Dahms verweist auf den Presseartikel aus dem Merkur vom 12.12.2018, ausgedruckt am 14.12.2021, mit dem Titel „Zu viele Stolpersteine in Markt Schwaben“ von Herrn Domke. Sie regt eine Aktualisierung des Behindertenatlas bzw. des Rollstuhlführers an.

Datenstand vom 18.01.2022 10:27 Uhr