Datum: 23.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Eröffnung der Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
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ö
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1 |
Sachvortrag
Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.
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2. Formlose Bauvoranfrage
Neubau eines Wohngebäudes mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und Tiefgarage sowie Aufstockung mit Dachgeschossausbau des Bestandsgebäudes
Bahnhofstraße 39 + Bahnhofallee 11, Fl.Nrn. 334, 344/21
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
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ö
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Beratung und Beschlussfassung
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2 |
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Nicht sichtbar
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Sachvortrag
Gremium
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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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23.09.2021
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4
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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03.03.2022
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2
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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05.05.2022
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1
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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04.07.2024
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2
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Marktgemeinderat
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öffentlich
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beschließend
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19.12.2024
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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beschließend
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23.01.2025
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Das Grundstück befindet sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich. Die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt somit auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Das Baugrundstück liegt unter anderem im Geltungsbereich der gemeindlichen Abstandsflächensatzung. Für das benachbarte Quartier südlich der Bahnhofstraße und östlich der Bahnhofallee besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 90 aus dem Jahre 2020.
Es gab im Vorfeld bereits mehrere Gespräche und Vorstellungen eines Konzepts für die angestrebte Wohnbebauung und die eventuelle Überplanung der Grundstücke 39 und Bahnhofallee 11.
Aufgrund der zuletzt vorgestellten Varianten hat der Haupt- und Bauausschuss das Erfordernis für die Durchführung eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen Ideenwettbewerbs gesehen (vgl. Beschluss des Ausschusses vom 04.07.2024).
Der Grundstückseigentümer/Vorhabenträger hat sich aufgrund dessen, dass aktuell nicht bekannt ist, in welchem Zeitraum der genannte Wettbewerb durchgeführt werden kann und mit welchen Kosten hierfür zu rechnen ist, dafür entschieden, prüfen zu lassen, in welchem Umfang eine Nachverdichtung auf dem Grundstück auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch zulässig ist.
Am 11.12.2024 hatte eine sehr konstruktive Videokonferenz mit dem Planungsbüro des Eigentümers sowie mit zwei Vertretern des Landratsamtes Ebersberg stattgefunden.
Daraufhin wurde der eingereichte Antrag auf Vorbescheid zurückgenommen. Der zu behandelnde TOP wurde somit von der Tagesordnung des Marktgemeinderates am 19.12.2024 genommen.
Es wurden die Anregungen des Marktes und des Landratsamtes aufgenommen und der eingereichte Antrag auf Vorbescheid wurde zurückgenommen. Das Konzept wurde überarbeitet und in Form einer formlosen Bauvoranfrage bei der Gemeinde eingereicht.
Die Gebäude orientieren sich jetzt an der Typologie der Umgebung. Die offene Bebauung sowie eine Höhenentwicklung mit 3 Vollgeschossen und einem flach geneigten Dach trägt dem vorgefunden baulichen Rahmen der Umgebung Rechnung. Mit einer Wandhöhe von 10 Meter ordnen sich die geplanten Gebäude dem Bahnhofsgebäude mit einer Wandhöhe von ca. 13 m deutlich unter. Vorgelagerte 2-geschossige Anbauten vermitteln zu der direkt angrenzenden Bebauung.
Die Nutzung des zurückgezogenen Vorbescheides mit einem überwiegenden Wohnanteil und nichtstörendem Gewerbe im Erdgeschoss sowie einer Tiefgarage entspricht der Gebietstypik.
Die Gewerbeflächen im Erdgeschoss sollen der Nahversorgung dienen und orientieren sich mit einem geplanten Cafe und Trafik an der Nachbarschaft zum Bahnhof.
Des weiterem wurde dem Markt auch zugesagt, dass der Markt eine Dienstbarkeit für den das Grundstück querenden Fußweges bekommt, damit dieser weiter wie bisher genutzt werden kann.
Über den Tagesordnungspunkt wurde beraten. Es wurde jedoch kein Beschluss gefasst.
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3. Bauleitplanung
Überplanung mehrerer Grundstücke im Bereich Ecke Höhenrainerweg/Heubergweg
Billigung der Entwicklungsstudie für das Grundstück Fl.Nr. 615/35
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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3 |
Sachvortrag
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Beratungsart:
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Beratungstyp:
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Sitzungsdatum:
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TOP-Nr.:
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Haupt- und Bauausschuss
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nichtöffentlich
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beschließend
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15.09.2022
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3
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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vorberatend
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18.04.2024
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3
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Haupt- und Bauausschuss
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öffentlich
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vorberatend
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23.01.2025
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3
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Der Haupt- und Bauausschuss hat sich in der Sitzung am 15.09.2022 mit einer evtl. baulichen Nutzung des nördlichen Teils des Grundstücks Fl.Nr. 615/35 beschäftigt. Zu diesem Zweck hatte die Verwaltung eine erste Studie für eine mögliche Bebauung anfertigen lassen, u. a. weil das Grundstück relativ schmal ist.
Der Ausschuss hielt eine bauliche Nutzung des Grundstücks grundsätzlich für denkbar (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 15.09.2022).
Am 18.04.2024 befasste sich der Haupt- und Bauausschuss noch einmal mit der baulichen Nutzung des Grundstücks und fasste den folgenden Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt, einen Planer zu beauftragen, der einen Vorentwurf erstellt, der auch die Visualisierung der räumlichen Situation mit Bezug auf den Straßenraum beinhaltet.“
Der Beschlussvorlage ist eine Planstudie (Fassung 13.11.2024) beigefügt, die drei Varianten für eine Bebauung des Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus (vier oder fünf Wohneinheiten), eine Perspektive (Blick von Süden) und eine tabellarische Auswertung/Zusammenstellung der Nutzungseinheiten enthält.
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche auf der nördlichen Grundstücksfläche würde den Markt in die Lage versetzen auf einem eigenen Grundstück in guter Lage in kleinem Rahmen zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die Entscheidung darüber, ob er selbst als Bauherr auftritt oder das Grundstück durch eine Genossenschaft oder einen Bauträger bebauen lässt, kann getroffen werden, nachdem eine Überplanung, so denn der Marktgemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließen sollte, abgeschlossen ist. Das Grundstück liegt aktuell im Geltungsbereich eines älteren Bebauungsplans, der sowohl für das Grundstück selbst als auch für die im Beschlussvorschlag genannten Verkehrsflächen Festsetzungen enthält, die nicht der heutigen Situation entsprechen. Insofern ist eine angepasste Festsetzung der Kreuzungsbereiche angezeigt.
Bereits in der einer der vorherigen Sitzungen ist erläutert worden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) vorliegen.
Beschluss 1
Der Ausschuss sieht das Erfordernis für eine Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. 615/35 Ecke Höhenrainerweg/Heubergweg und empfiehlt dem Marktgemeinderat deshalb die Einleitung eines Verfahrens für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, in dessen Geltungsbereich mindestens das genannte Grundstück sowie die Einmündungsbereiche Höhenrainerweg/Heubergweg und Höhenrainerweg/Spitzingweg liegen sollen.
Ziel ist die Ausweisung eines Bauraums für ein Mehrfamilienhaus (Geschosse: II + D) mit Stellplätzen auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 615/35 sowie von Flächen für Versorgungsgebäude (z. B. Trafohäuschen) und eine Wertstoffsammelstelle. Zudem ist die Darstellung der vorgenannten Kreuzungsbereiche entsprechend der aktuellen Situation in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9
Beschluss 2
Der Haupt- und Bauausschuss empfiehlt die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Der Geltungsbereich wird noch festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Formlose Bauvoranfrage
Errichtung einer Photovoltaikanlage
Feichten, Teilfläche von Fl.Nr. 1252
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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4 |
Sachvortrag
Beim Markt Markt Schwaben ist eine formlose Bauvoranfrage für die Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf einer Fläche von ca. 5 ha auf dem Grundstück im Gebiet Feichten, Fl.Nr. 1252, eingegangen.
Die Planung sieht vor, nur ungefähr die Hälfte des Grundstücks zu verwenden, um eine weitere landwirtschaftliche Nutzung des anderen Teils zu gewährleisten. Die geplante Gesamtleistung der Anlage liegt voraussichtlich bei ca. 5,1 bis 5,5 MW (Megawatt). Die geplante Betriebsdauer beträgt voraussichtlich zunächst 20 Jahre. In der Anlage ist eine grafische Darstellung der geplanten Fläche beigefügt. Eine unterschriebene Gestattungserklärung des Grundstückseigentümers mit Einverständnis für eine mögliche Verpachtung an den Antragsteller und zur Einholung von Informationen bei den zuständigen Behörden und Netzbetreiber durch den Antragsteller liegt vor.
Mit der am 01.01.2025 in Kraft getretene Änderung wurde die davor geltende Genehmigungsfreistellung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB gestrichen.
Energiegewinnungsanlagen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig sind, sind nun gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb BayBO verfahrensfrei.
Laut Auskunft des Landratsamtes Ebersberg ist unter anderem die Voraussetzung einer Zulässigkeit die Rückbauerklärung. Diese ist dem Landratsamt Ebersberg als Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Ob fachgesetzliche Genehmigungen des Natur- oder Artenschutzes erforderlich sind, muss bei Verfahrensfreiheit von Seiten des Antragstellers bei den dafür zuständigen Fachstellen erfragt und entsprechend beantragt werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden die entsprechenden fachlichen Stellungnahmen von der Baugenehmigungsbehörde eingeholt.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) bb) BauG zählen zu den erfassten Schienenwegen nur solche des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2 b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) mit mit mindestens zwei Hauptgleisen. Bei teilweise eingleisig, teilweise zweigleisig ausgeführten Strecken kommt die Privilegierung nur an tatsächlich mehrgleisigen Streckenabschnitten für den Überhol- oder Begegnungsverkehr in Frage.
Nachdem sich im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1252 die Bahnstrecke teilt und somit nicht mehr an zwei Hauptgleisen mit Überhol- und Begegnungsverkehr entfällt hier die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) bb) in BauGB.
Zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird dem Antragsteller daher die Einreichung eines Antrags auf Bauvorbescheid empfohlen. Somit hätte dieser eine Planungssicherheit, was bei einem Projekt in diesem Umfang empfehlenswert wäre.
Beschluss
Für das geplante Vorhaben Errichtung einer Photovoltaikanlage, Feichten, Fl.Nr. 1252 wird das gemeindliche Einvernehmen mit einer Fläche von ca. 5 Hektar in Aussicht gestellt.
Es ist ein entsprechender Antrag beim Landratsamt Ebersberg einzureichen, damit die Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft werden kann.
Aus Sicht des Marktes ist vor Einreichung eines Antrags durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags der Rückbau der Freiflächenphotovoltaikanlage sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Absicherung des Rückbaus mittels Bürgschaft werden für den Fall benötigt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Betreiber der Anlage beendet wird oder sich das Betreiben der PV-Anlage nicht mehr wirtschaftlich darstellen lässt.
Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben vorab mit dem Eisenbahn Bundesamt und der Deutschen Bahn abzustimmen ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3
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5. Antrag auf Bauvorbescheid
Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf feststehenden Strukturen
Geltinger Straße 61, Fl.Nr. 1018
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
|
Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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5 |
Sachvortrag
Das Grundstück Geltinger Straße 61, Fl.Nr. 1018 befindet sich im Außenbereich. Die baurechtliche Beurteilung für das Vorhaben richtet sich somit nach § 35 Baugesetzbuch.
Vom Antragsteller wird das Grundstück Fl.Nr. 1018 verpachtet und laut diesem vom Pächter als Wiese landwirtschaftlich genutzt. Diese Nutzung soll beibehalten werden. Die Fläche kann, nach Angaben des Antragstellers, durch kleine Mähgeräte, wie z. B. einer elektrischen Sense, auch unter den PV-Ständern gemäht werden.
Die gesamte Photovoltaik-Freiflächenanlage soll auf einer Fläche von 26 m x 14,50 m mit einer Höhe von 2,85 m errichtet werden (aufgeständerte Anlage). Die Leistung der Anlage wird mit knapp 50 kW angegeben. 20 kW sollen hierbei der Eigenversorgung mit Elektrizität und einem Wasserstoffspeicher für den Stromverbrauch im Winter dienen. Der Anlagenteil mit 30 kW ist für die Volleinspeisung vorgesehen.
Im Zusammenhang mit einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens (Agri-PV-Anlage) nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB) ist unter anderem die Zulässigkeitsvoraussetzung baurechtlich zu prüfen, ob das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB steht. Aus diesem Grund wurde von Seiten des Landratsamts das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um fachliche Stellungnahme gebeten. Es soll geprüft werden, ob aus deren Sicht die landwirtschaftliche Tätigkeit des Pächters die Voraussetzungen für einen nachhaltig geführten landwirtschaftlichen Betrieb erfüllt.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist die Errichtung einer PV-Anlage im Außenbereich unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB),
- die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25.000 m² und
- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
Die Fläche der Anlage überschreitet die maximal zulässige Fläche nicht. Je Hofstelle bzw. Betriebsstandort soll nur eine Anlage betrieben werden.
Nachdem die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten derzeit noch nicht vorliegt, kann die Zulässigkeit hinsichtlich der Privilegierung nicht beurteilt werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Geltinger Straße 61, Fl.Nr. 1018 wird nicht erteilt.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage einer positiven Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bestätigung der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB) das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Anzing
Bebauungsplan Nr. 2 -9. Änderung- für das Gebiet "Anzing West"
Sachstandsinformation
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
|
ö
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Sachstandsinformation
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6 |
Sachvortrag
Der Gemeinderat der Gemeinde Anzing hat am 16.01.2024 die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Anzing West“ beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung.
Das ca. 4,5 ha große Plangebiet befindet sich westlich der Ortsmitte zwischen der Münchener Straße, der Frühlingsstraße und der Alpenstraße und umfasst zwei Baugrundstücke sowie die angrenzenden Verkehrsflächen.
Ziel der Planung ist es, auf den derzeit mit zwei baufälligen Wohngebäuden für 6 Wohneinheiten bebauten Grundstücken im Zuge einer Nachverdichtung mit Geschosswohnungsbau Baurecht für vier neue Wohngebäude mit insgesamt ca. 24 Wohneinheiten einschließlich Tiefagarage zu schaffen.
Als Art der baulichen Nutzung soll wie bisher ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Das Plangebiet ist über die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen (Münchener Straße, Frühlingsstraße und Alpenstraße).
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange hatten die Möglichkeit, bis 10.01.2025 zum Entwurf der Bebauungsplanänderung Stellung zu nehmen.
Da die vorliegende Planung keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, hat die Verwaltung der Gemeinde Anzing mitgeteilt, dass keine Anregungen vorgebracht werden und von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche, in die Planung eingreifende Änderungen handelt.
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7. Bauleitplanung der Gemeinde Pliening
Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine „Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening, gelegen in Ottersberg, westlich der Straße An der Leiten
Sachstandsinformation
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
|
ö
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Sachstandsinformation
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7 |
Sachvortrag
Der Gemeinderat der Gemeinde Pliening hat am 29.06.2023 die Aufstellung einer Satzung nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 im Ortsteil Ottersberg, westlich der Straße „An der Leiten“ beschlossen. Es handelt sich hierbei um eine Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Innenbereich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch. Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung,
Der Umgriff der Einbeziehungssatzung umfasst eine ca. 600 m² große Teilfläche. Nördlich, südlich und westlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an, östlich des Geltungsbereichs befinden sich Wohngebäude und landwirtschaftlich genutzte Gebäude entlang der Straße „An der Leiten“.
Anlass und Ziel der Planung ist die Erweiterung bzw. Neuerrichtung von zwei bestehenden baulichen Anlagen im westlichen Bereich des Grundstücks zur Nutzung für Wohnen und Gewerbe.
Durch die Einbeziehung der bisher dem Außenbereich zuzuordnenden Teilfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Pliening wird Baurecht nach § 34 Abs. 1 BauGB geschaffen. Vorhaben, die sich in die nähere Eigenart der Umgebung einfügen, sind zulässig.
Darüber hinaus sollen in der Satzung eine maximal zweigeschossige Bauweise sowie die die Baugrenzen festgesetzt werden.
Das Plangebiet wird über das Wohnhaus erschlossen. Zusätzlicher Flächenbedarf für neue Erschließungswege entsteht nicht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten die Möglichkeit, bis 15.01.2025 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.
Da die vorgesehene Einbeziehungssatzung keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, hat die Verwaltung der Gemeinde Pliening mitgeteilt, dass keine Anregungen vorgebracht werden und von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt.
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8. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Pliening
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Landsham V"
Sachstandsinformation
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
|
ö
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8 |
Sachvortrag
Die Gemeinde Pliening möchte im Ortsteil Landsham im westlichen Gemeindegebiet ihre bestehenden Gewerbeflächen erweitern und beschloss am 30.06.2005 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Landsham V“ und am 28.07.2016 die Erweiterung des vorgesehenen Geltungsbereichs.
Das Plangebiet befindet sich westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße (St 2082) und wurde bisher größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Es grenzt im Osten an die bestehenden Gewerbebetriebe der Gewerbestraße und umfasst ca. 5 ha.
Der Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich bereits eine gewerbliche Nutzung vor.
Im Plangebiet sollen sowohl für kleinere als auch für größere Betriebe unterschiedlich große Bauflächen angeboten werden können. Das Planungsgebiet ist so konzipiert, dass entlang einer neu anzulegenden Erschließungsstraße beiderseitig angeordnet Gewerbeflächen ausgewiesen werden. In den neuen Gewerbeflächen soll der Charakter der benachbarten Gewerbebebauung fortgesetzt werden. Auch soll bestehenden benachbarten Betrieben eine Erweiterungsmöglichkeit auf den neuen Flächen angeboten werden.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die klassische gewerbliche Nutzung zu erhalten und zu fördern.
Nicht zugelassen werden sollen
- Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche
Eigenständige Lagerplätze für Schrott, Heizmaterial, Baumaterial, Abfälle oder Autowracks
Eigenständige KFZ-Abstellplätze mit mehr als 1.000 m² Fläche
Tankstellen
Vergnügungsstätten
Die Anbindung der neuen Gewerbeflächen erfolgt von Norden über die Kirchheimer Straße, von Süden über die den Gangsteig sowie über die neue, von Nord nach Süd verlaufende Erschließungsstraße.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten die Möglichkeit, bis 23.01.2025 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
Da der vorgesehene Bebauungsplan keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, hat die Verwaltung der Gemeinde Pliening mitgeteilt, dass keine Anregungen vorgebracht werden und von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche, in die Planung eingreifende Änderungen handelt.
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9. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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23.01.2025
|
ö
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9 |
Datenstand vom 10.03.2025 17:08 Uhr