Datum: 19.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:57 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Zusammensetzung des Marktgemeinderates
2.1 Ausscheiden sowie Verabschiedung des Marktgemeinderatsmitgliedes Herrn Florian Delonge Beratung und Beschlussfassung
2.2 Listennachfolge für das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Florian Delonge Beratung und Beschlussfassung
2.3 Vereidigung von Frau Daniela Dünckelmeyer als Listennachfolgerin
2.4 Neubesetzung der Ausschüsse des Marktgemeinderates Beratung und Beschlussfassung
3 Finanzen
3.1 Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept 2. Änderungssatzung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 01.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung (FGS)) Beratung und Beschlussfassung
3.2 7. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung
3.3 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Benutzung des Hallenbades Beratung und Beschlussfassung
4 Antrag auf Baugenehmigung Ausbau des Dachgeschosses in eine zweite Altenteilerwohnung und Anbau eines Aufzugs sowie Errichtung von drei Dachgauben Anzinger Straße 27, Fl.Nr. 589/12 Beratung und Beschlussfassung
5 Antrag auf Bauvorbescheid Neubau eines Doppelhauses (Variante 1), Neubau eines Mehrfamilienhauses (Variante 2) Finsinger Straße 30, Fl.Nr. 1125 Beratung und Beschlussfassung
6 Antrag auf Baumfällung Pfarrer-Ostermayr-Straße 4 und 6, Fl.Nrn. 1691 u. 1692 Beratung und Beschlussfassung
7 Bauleitplanung Flächennutzungsplan -24. Änderung- für das Gebiet "geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg und Teilfläche des Adlberger-Hofs in der Walkstraße" Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
8 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 36 für das Gebiet "geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg" Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
9 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö 1

Sachvortrag

Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

zum Seitenanfang

2. Zusammensetzung des Marktgemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Ausscheiden sowie Verabschiedung des Marktgemeinderatsmitgliedes Herrn Florian Delonge Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2.1

Sachvortrag

Herr Florian Delonge ist seit dem 01.05.2020 Marktgemeinderatsmitglied. 
Er hat mit Schreiben vom 28.11.2024 mitgeteilt, dass er sein Amt zum 31.12.2024 niederlegt.

Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG hat der Marktgemeinderat die Niederlegung des Amtes zum 31.12.2024 festzustellen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stellt gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG fest, dass Herr Florian Delonge sein Amt als Marktgemeinderatsmitglied zum 31.12.2024 niedergelegt hat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.2. Listennachfolge für das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Florian Delonge Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2.2

Sachvortrag

Der Marktgemeinderat hat in seiner heutigen Sitzung die Niederlegung des Amtes von Herrn Florian Delonge als ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied zum 31.12.2024 festgestellt. 
Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) hat der Marktgemeinderat über das Nachrücken des Listennachfolgers / der Listennachfolgerin zu entscheiden.  

Nach den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG rückt für den Fall des Amtsverlustes der/die sich aus dem Ergebnis der letzten Kommunalwahl (2020) ergebende Listennachfolger/in nach (Art. 37 GLKrWG).

Die erste Listennachfolgerin, Frau Sabine Delonge, hat die Übernahme des Amtes ebenso abgelehnt wie der zweite Listennachfolger, Herr Reinold Helmut.

Die dritte Listennachfolgerin ist Frau Daniela Dünckelmeyer.

Über das Nachrücken eines Listennachfolgers / einer Listennachfolgerin ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Listennachfolger / die Listennachfolgerin zum Nachrücken berufen ist (Art. 37 Abs. 2 GLKrWG).
Das Nachrücken hängt nach Art. 37 Abs. 2 GLKrWG nur davon ab, ob die nachrückende Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 21 GLKrWG) noch oder wieder erfüllt (Nr. 84.4 Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung - GLKrWBek).

Frau Dünckelmeyer erfüllt zum 19.12.2024 die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 21 GLKrWG.
Sie hat gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 GLKrWG erklärt, dass sie das Amt annimmt und zur Eidesleistung bzw. Ablegen des Gelöbnisses bereit ist. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat stellt fest, dass Frau Daniela Dünckelmeyer Listennachfolgerin für das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Florian Delonge ist und damit als ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied zum 01.01.2025 nachrückt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2.3. Vereidigung von Frau Daniela Dünckelmeyer als Listennachfolgerin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö 2.3

Sachvortrag

Gemäß Art. 31 Abs. 4 GO ist Frau Daniela Dünckelmeyer nach ihrer Berufung als Listennachfolgerin als neues ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied in öffentlicher Sitzung durch die erste Bürgermeisterin Walentina Dahms zu vereidigen. 

Die Eidesformel lautet: 
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 

Frau Daniela Dünckelmeyer wird durch die erste Bürgermeisterin Walentina Dahms als Listennachfolgerin vereidigt.

zum Seitenanfang

2.4. Neubesetzung der Ausschüsse des Marktgemeinderates Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 2.4

Sachvortrag

Das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Florian Delonge war Mitglied in folgenden Ausschüssen:
  • Finanzausschuss (Stellvertreter)
  • Haupt- und Bauausschuss (Stellvertreter)
  • Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschuss 
  • Rechnungsprüfungsausschuss (Stellvertreter)

Auf Vorschlag seiner Fraktion soll die zukünftige Ausschussbesetzung wie folgt erfolgen:
  • Die Stellvertretung im Finanzausschuss geht auf Frau Daniela Dünckelmeyer über.
  • Die Stellvertretung im Haupt- und Bauausschuss geht auf Frau Daniela Dünckelmeyer über.
  • Mitglied im Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschuss wird Frau Daniela Dünckelmeyer.
  • Die Stellvertretung im Rechnungsprüfungsausschuss geht auf Frau Daniela Dünckelmeyer über. 

Beschluss

Der Markgemeinderat beschließt – aufgrund des Ausscheidens von Marktgemeinderatsmitglied Florian Delonge  – mit sofortiger Wirkung folgende Neubesetzung seiner Ausschüsse:

  • Die Stellvertretung im Finanzausschuss geht auf Frau Daniela Dünckelmeyer über.
  • Die Stellvertretung im Haupt- und Bauausschuss geht auf Frau Daniela Dünckelmeyer über.
  • Mitglied im Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschuss wird Frau Daniela Dünckelmeyer.
  • Die Stellvertretung im Rechnungsprüfungsausschuss geht auf Frau Daniela Dünckelmeyer über. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Finanzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö 3
zum Seitenanfang

3.1. Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept 2. Änderungssatzung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 01.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung (FGS)) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3.1

Sachvortrag


Es liegen zugrunde die „Satzungen des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS))“:

  1. Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS) zum 01.06.2018
  2. 1. Änderungsatzung zum 01.01.2021

Erläuterung des Sachverhalts:

Aufgrund des Haushaltskonsolidierungskonzeptes vom 07.03.2019, Textziffer 6, „Bestattungswesen (HUA 7500)“ ist es erforderlich, den Friedhof des Marktes Markt Schwaben kostendeckend zu betreiben. Die Verwaltung ist verpflichtet, alle vier Jahre eine neue Kalkulation vorzulegen.

Die Anpassung der Gebühren erfolgt mit der empfohlenen Anpassung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 Kommunalabgabengesetz gemäß dem geforderten Deckungsgrad von 100 %.

Die aktuelle Kalkulationsperiode zeigt, dass die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. 
Allerdings ist im Mittel eine positive Tendenz erkennbar. Der durchschnittliche Deckungsgrad im Kalkulationszeitraum beträgt 82,86 %. 



Um die Zielvorgaben zu erreichen, empfiehlt die Verwaltung eine Erhöhung der Gebühren um 17,14 %. Die Gebühren wurden kaufmännisch gerundet.



Des Weiteren wurde in der aktuellen Kalkulation der kalkulatorische Zinssatz von 4,75 % auf 4 % gemäß Empfehlung Gemeindekasse herabgesetzt.

Bei einer Anpassung des Zinssatzes ist ein separater Beschluss zu fassen.

Beschluss 1

Das Gremium beschließt die Reduzierung des kalkulatorischen Zinssatzes von 4,75 % auf 4 % für den zu kalkulierenden Zeitraum.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Gremium beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Markt Schwaben vom 01.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungs­einrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS)) in der hier vorliegenden Fassung vom 19.12.2024.

Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.2. 7. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3.2

Sachvortrag


Es liegen zugrunde die „Gebührensatzungen für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben“ in der Fassung vom 16.01.1991, geändert durch 
  1. 1. Änderungssatzung vom 03.12.1991,
  2. 2. Änderungssatzung vom 06.04.1993,
  3. 3. Änderungssatzung vom 22.11.2001,
  4. 4. Änderungssatzung vom 02.12.2009,
  5. 5. Änderungssatzung vom 17.12.2019 und
  6. 6. Änderungssatzung vom 20.12.2021.

Erläuterung des Sachverhalts:

Aufgrund des Haushaltskonsolidierungskonzeptes vom 07.03.2019, Textziffer 5, „Abfallentsorgung (HUA 7200 und 7280)“ ist es erforderlich, die Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben kostendeckend zu betreiben. Die Verwaltung ist verpflichtet, alle vier Jahre eine neue Kalkulation vorzulegen.

Die Anpassung der Gebühren erfolgt mit der empfohlenen Anpassung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 Kommunalabgabengesetz gemäß dem geforderten Deckungsgrad von 100 %.

Die aktuelle Kalkulationsperiode zeigt, dass die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. 
Allerdings ist im Mittel eine positive Tendenz erkennbar. Der durchschnittliche Deckungsgrad im Kalkulationszeitraum beträgt 97,44 %.


Um die Zielvorgaben zu erreichen, empfiehlt die Verwaltung eine Erhöhung der Gebühren um 2,56 %.


Der kalkulatorische Zinssatz von 4 % wird gemäß Empfehlung Gemeindekasse weitergeführt. Hierzu wird ein separater Beschluss gefasst.

Satzung im Vergleich:

Beschluss 1

Das Gremium beschließt den kalkulatorischen Zinssatz von 4 %.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Gremium beschließt die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Marktes Markt Schwaben in der hier vorliegenden Fassung vom 19.12.2024.

Die 7. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.3. 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Benutzung des Hallenbades Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 3.3

Sachvortrag


Es liegen zugrunde die „Gebührensatzungen über die Benutzung des Hallenbades des Marktes Markt Schwaben“ in der Fassung vom 08.07.1997, geändert durch 
  1. 1. Änderungssatzung vom 22.11.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002),
  2. 2. Änderungssatzung vom 10.09.2013 (in Kraft getreten am 30.09.2013),
  3. 3. Änderungssatzung vom 28.07.2015 (in Kraft getreten am 01.09.2015) und
  4. 4. Änderungssatzung vom 15.10.2020 (in Kraft getreten am 01.01.2021).


Erläuterung des Sachverhalts:

Aufgrund des Haushaltskonsolidierungskonzeptes vom 07.03.2019, Textziffer 14, „Hallenbad (HUA 5711)“ ist es erforderlich, die Gebühren des Hallenbades des Marktes Markt Schwaben regelmäßig anzupassen. Eine maßvolle Erhöhung der Eintrittspreise ist vorzunehmen.

In Anlehnung an Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes wurde der Deckungsgrad des Hallenbades ermittelt.

Die aktuelle Kalkulationsperiode zeigt, dass die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. 
Der durchschnittliche Deckungsgrad im Kalkulationszeitraum beträgt 19,62 %.



Um der maßvollen Erhöhung der Eintrittspreise gemäß Haushaltskonsolidierungskonzept zu entsprechen, schlägt die Verwaltung eine Anpassung der Gebühren von 20 % vor.

Die Änderungen zur 5. Änderung der Gebührensatzung lauten wie folgt:

Der kalkulatorische Zinssatz von 4 % wird gemäß Empfehlung Gemeindekasse weitergeführt. Hierzu wird ein separater Beschluss gefasst.

Beschluss 1

Das Gremium beschließt den kalkulatorischen Zinssatz von 4 %.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Beschluss 2

Das Gremium beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung des Hallenbades des Marktes Markt Schwaben in der hier vorliegenden Fassung vom 19.12.2024.

Die 5. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Baugenehmigung Ausbau des Dachgeschosses in eine zweite Altenteilerwohnung und Anbau eines Aufzugs sowie Errichtung von drei Dachgauben Anzinger Straße 27, Fl.Nr. 589/12 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Das Grundstück Anzinger Straße 27, Fl.Nr. 589/12 befindet sich im Außenbereich. Die baurechtliche Beurteilung richtet sich daher nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Bei dem Bauvorhaben handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben. Das heißt, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 

Bei Austragshäusern muss rechtlich sichergestellt sein (beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde), dass das Gebäude langfristig dem Betrieb zugeordnet bleibt. Der neu zu errichtende Wohnraum für ein sogenanntes Austragshaus darf nur von Personen genutzt werden, die durch den jeweiligen Eigentümer des Hofgrundstücks mit Zustimmung des Freistaats Bayern bestimmt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt für Personen, die entweder ehemalige Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs waren oder die hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb des Bestimmungsberechtigten tätig sind oder zu dessen noch nicht selbständigen und wirtschaftlich von ihm abhängigen Familienangehörigen gehören.

In dem bestehenden Wohnhaus Anzinger Straße 27 sind folgende Nutzungen bereits vorhanden: Das Kellergeschoss dient den allgemein üblichen Nutzungen (Technik-, Kellerräume, Waschküche usw.), im Erdgeschoss sind Büro, Räume für Hausmädchen, Hauswirtschaft sowie eine Wohneinheit, bezeichnet als „Privathauptwohnung“, die sich über Erd- und Obergeschoss erstreckt, im Obergeschoss über einem Teil der Dreifachgarage zwei Lehrlingszimmer sowie im weiteren Verlauf übergehend in das Wohnhaus eine Einliegerwohnung sowie die genannte „Privat-Hauptwohnung“. Im Dachgeschoss soll jetzt durch Ausbau, Einbau von Dachfenstern, Errichtung von drei Dachgauben und eines barrierefreien Außenaufzugs eine zusätzliche Einliegerwohnung als zweite Altenteilerwohnung entstehen. 

Eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu diesem Bauantrag liegt bereits vor. Diese lautet zusammengefasst wie folgt: 
„Aktuell werden von der Familie der Antragstellerin 85,95 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche und 11,00 ha Wald bewirtschaftet. Es handelt sich um einen nachhaltig geführten, langjährig bestehenden, landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb. Das Bauvorhaben wird befürwortet, da es ein konfliktfreies Zusammenleben der Generationen erleichtert. Zudem möchte der Landwirt künftig voraussichtlich wieder zwei Landwirtschaftslehrlinge ausbilden. Die Lehrlingszimmer über den Garagen werden daher künftig weiterhin benötigt. Bei dem Betrieb zeichnet sich generationsübergreifend der Bedarf ab, einen für die Dauer der Existenz des Betriebs voraussehbaren, bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden Wohnraumbedarf zu decken. Auf dieser Grundlage sind angesichts der bestehenden Betriebsorganisation zwei betriebliche Wohneinheiten für zwei Generationen erforderlich.“

Für die 2. Austragshausdienstbarkeit, dinglich gesichert als 2. Austragswohnung, ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Hofgrundstücks und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Freistaat Bayern, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung für ein sogenanntes Austragshaus (lt. VGH 13.01.11) im Außenbereich bestellt werden, in das Grundbuch erforderlich. 

Für das Anwesen Anzinger Straße 27 sind mit dem Dachgeschossausbau insgesamt sechs Stellplätze erforderlich. Für die bestehende Wohnung sind drei Stellplätze in den Garagen, für die bestehende Einliegerwohnung ein Stellplatz vor der Garage und für die geplante 2. Altenteilerwohnung drei neue Stellplätze nachgewiesen. Es werden insgesamt sieben Stellplätze nachgewiesen. Der Kfz-Stellplatznachweis ist ausreichend erbracht. Zu den bestehenden elf Fahrradstellplätzen werden noch fünf zusätzlich am Hauseingang errichtet. Somit werden mehr Fahrradstellplätze, als laut Satzung erforderlich, vorhanden sein. 

Aus Sicht des Sachgebiets Planen und Bauen ist, nachdem die positive Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorliegt, das Bauvorhaben zu befürworten.

Beschluss

Für das Bauvorhaben Ausbau des Dachgeschosses in eine zweite Altenteilerwohnung und Anbau eines Aufzugs sowie Errichtung von drei Dachgauben, Anzinger Straße 27, Fl.Nr. 589/12 wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt. 

Das Landratsamt Ebersberg wird gebeten zu prüfen, ob in den Baugenehmigungsbescheid eine aufschiebende Bedingung für die dingliche Sicherung der Austragshausdienstbarkeit, wie im Sachvortrag beschrieben, aufgenommen werden muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Joachim Weikel war während der Abstimmung nicht im Sitzungsraum anwesend.

zum Seitenanfang

5. Antrag auf Bauvorbescheid Neubau eines Doppelhauses (Variante 1), Neubau eines Mehrfamilienhauses (Variante 2) Finsinger Straße 30, Fl.Nr. 1125 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Das Grundstück befindet sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Es ist geplant das bestehende Wohnhaus abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. 

Dem Antrag auf Bauvorbescheid liegt folgende Fragestellung vor:

Variante 1 – Neubau eines Doppelhauses:

Ist der Neubau eines Doppelhauses wie im Lageplan und Schnitt Variante 1 dargestellt mit einer Grundfläche von 154 m², einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Firsthöhe von 9,85 m planungsrechtlich zulässig?

Stellungnahme Sachgebiet Planen und Bauen:

Das Grundstück befindet sich im allgemeinen Wohngebiet und hat eine Größe von 620 m². Bei einer Bebauung mit einer Grundfläche von 154 m² würde sich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und bei Bebauung mit Erdgeschoss + 1 Vollgeschoss eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 ergeben. Gemäß § 17 Baunutzungsverordnung wird als Orientierungswert für Obergrenzen im allgemeinen Wohngebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2 angegeben. 
In der Umgebungsbebauung sind Gebäude mit einer Firsthöhe von über 10 m vorhanden. Das Bauvorhaben würde sich gemäß Art. 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 

Variante 2 – Neubau eines Mehrfamilienhauses:

Ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses wie im Lageplan und Schnitt Variante 2 dargestellt mit einer Grundfläche von 192 m², einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Fristhöhe von 10,20 m planungsrechtlich zulässig?

Stellungnahme Sachgebiet Planen und Bauen:

Bei einer Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus mit einer Grundfläche von 192 m² würde sich eine Grundflächenzahl von 0,31 und bei einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen (E + 1) eine Geschossflächenzahl von 0,62 ergeben. Das Gebäude würde sich, wie unter Variante 1 beschrieben, gemäß Art. 34 Abs. 1 BauGB einfügen. 

Die bei dieser Variante geplante Errichtung von Duplex-Garagen wird jedoch als keine gute Lösung angesehen. Im Bauantragsverfahren sollte eine andere Anordnung der erforderlichen Stellplätze / Garagen angestrebt werden. 

Hinweis der Verwaltung:

Beim Antrag auf Bauvorbescheid wird nur auf die Fragestellung eingegangen. Im Bauantragsverfahren ist die Einhaltung der Festsetzungen der gemeindlichen Satzungen / Verordnung zu prüfen.

Beschluss 1

Zum Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Doppelhauses (Variante 1) auf dem Grundstück Finsinger Straße 30, Fl.Nr. 1125 wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zum Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (Variante 2) auf dem Grundstück Finsinger Straße 30, Fl.Nr. 1125 wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt. 

Im Bauantragsverfahren soll die Anordnung der erforderlichen Stellplätze / Garagen überarbeitet werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

6. Antrag auf Baumfällung Pfarrer-Ostermayr-Straße 4 und 6, Fl.Nrn. 1691 u. 1692 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Für das Grundstück Pfarrer-Ostermaier-Straße 4 und 6 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Baumfällung vor. Das genannte Grundstück liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Baumschutzverordnung. 

Es soll eine Tränenkiefer gefällt werden, die einen größeren Stammumfang als 149 cm hat. 
Ein ausführliche fachliche Stellungahme liegt der Verwaltung vor.
Wortlaut der Stellungahme:
„Das Grundstück wurde über mehrere Jahrzehnte verpachtet und in dieser Zeit wurden Maßnahmen durchgeführt, die weder im Sinne des Eigentümers noch fachgerecht waren. Insbesondere wurde ein Teich errichtet, ohne dass der Aushub fachgerecht abgefahren wurde. Stattdessen wurde dieser als Aufschüttung zur Teichbegrenzung verwendet. Diese Aufschüttung ist ca. 1 Meter hoch und hat mittlerweile eine Breite von 1,5 Metern erreicht. Auf dieser unnatürlichen, instabilen Aufschüttung wurde die Pinus wallichiana (Tränen-Kiefer) gepflanzt, was bereits zu einer problematischen Standortsituation geführt hat.

Der Baum weist eine starke Schrägstellung nach Nordwesten auf. Fachlich ist bekannt, dass bei Bäumen mit Schrägstand oder einseitig ausgebildeter Krone Stamm und Wurzeln durch das Gewicht des Baumes einseitig belastet werden. Solche Bäume entwickeln normalerweise einen natürlichen Mechanismus zur Stabilisierung, indem sie durch Kompensationswachstum den Stamm und die Wurzeln verstärken und den Kronenschwerpunkt allmählich in Richtung des Lotpunkts über dem Stammfuß verlagern. Bei Nadelbäumen wird der Stamm auf der Leeseite mit Druckholz verstärkt. Zudem bildet ein vitaler Baum verstärkt Zugwurzeln auf der belasteten Seite der Wurzelplatte. Diese Machanismen sind essenziell, um die Standfestigkeit des Baumes zu gewährleisten.

Allerdings sind an dieser Tränen-Kiefer keine Anzeichen für derartige Kompensationsmaßnahmen feststellbar:

  • Der Kronenschwerpunkt hat sich kaum in Richtung Lotpunkt über dem Stammfuß verlagert.
  • Der Stamm zeigt keine ovale Verformung, die auf Kompensationswachstum hinweist. 
  • Im Bereich der Wurzelplatte ist keine verstärkte Zugwurzelbildung zu beobachten. 
Das Fehlen dieser natürlichen Reaktionen auf mechanische Belastungen deutet darauf hin, dass der Baum nicht standsicher ist und ein akutes Gefährdungspotenzial darstellt. Bei starkem Wind oder Sturm ist das Risiko des Umsturzes aufgrund der einseitigen Belastung deutlich erhöht.

In den Jahren der Verpachtung wurde das Grundstück einschließlich des Hauses vernachlässigt. Weder Pflegemaßnahmen am Garten noch eine fachgerechte Betreuung der Bäume wurden durchgeführt. Der Baum ist daher in einem Zustand, der nicht nur eine Gefährdung für das Grundstück darstellt, sondern auch zukünftige Nutzungen einschränkt.

Da das Grundstück für eine erneute Vermietung, insbesondere an Familien mit kleinen Kindern, vorbereitet werden soll, muss der Garten wieder in einen bewohnbaren und sicheren Zustand versetzt werden. Der Rückbau der veralteten Teichanlage ist geplant, um eine nutzbare und kindersichere Spielfläche zu schaffen. 

Schlussfolgerung: Aus den oben genannten Gründen ist die Fällung der Pinus wallichiana unumgänglich. Die unsachgemäße Pflanzung auf einer unnatürlichen Aufschüttung, der starke Schrägstand ohne erkennbare Kompensationsmechanismen und die damit einhergehende Gefährdung der Standsicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Um das Grundstück wieder in einen sicheren und nutzbaren Zustand zu bringen, ist die Entfernung des Baumes erforderlich.“
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Verwaltung hat sich bei einem Ortstermin selbst Bild gemacht und kann die Fällung mit einer entsprechenden Ersatzbepflanzung befürworten. 

Beschluss

Der Antrag auf Fällung der Tränenkiefer auf dem Grundstück (Pfarrer-Ostermayr-Str. 4 und 6) wird genehmigt. Die Fällung ist nur außerhalb der Schutzzeit gestattet. Die Ersatzbepflanzung hat innerhalb der Pflanzperiode bis spätestens 30.04.2026 zu erfolgen. Als Ersatzpflanzung für den gefällten Baum (Stammumfang größer als 149 cm) ist gemäß Baumschutzverordnung des Marktes jeweils mit einer Pflanzgröße 20/25 cm als Hochstamm 4xV vorzunehmen. 
Ein schriftlicher Nachweis mit Foto über die Ersatzpflanzung ist bis zur genannten Frist der Verwaltung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bauleitplanung Flächennutzungsplan -24. Änderung- für das Gebiet "geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg und Teilfläche des Adlberger-Hofs in der Walkstraße" Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
14.03.2024
3
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
25.04.2024
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
27.06.2024
8
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.12.2024


Der Marktgemeinderat hat sich im ersten Halbjahr dieses Jahres mehrfach mit der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden beschäftigt und am 14.03.2024 in nichtöffentlicher Sitzung einstimmig den nachstehenden Beschluss gefasst:
„Der Marktgemeinderat möchte nach dem aktuellen Kenntnisstand die Variante der Unterbringung von Geflüchteten an mehreren Standorten im Gemeindegebiet weiterverfolgen.“
Am 25.04.2024 beschloss der Marktgemeinderat einstimmig, ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung, dass der Markt auf dem gemeindeeigenen Grundstück am Hanslmüllerweg eine Unterkunft zur Unterbringung von bis zu 90 Flüchtlingen planen und errichten lassen wird.
In der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 27.06.2024 sind mehrere Beschlüsse betreffend die Unterbringung von Flüchtlingen gefasst worden. Beschlossen wurde neben anderem die Billigung einer der vom Büro Aichner Kazzer Architekten angefertigten Varianten für Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen (Variante 2 „Punkthäuser“), die Beauftragung der Verwaltung mit der Vorbereitung von Aufstellungsbeschlüssen für eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie der Einholung eines Gutachtens/einer Stellungnahme zu den Belangen Lärmentwicklung, Geruch und Staub.

Das Grundstück Fl.Nr. 431, auf dem der Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft geplant ist, liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch. Im Zuge der Überplanung des Grundstücks und ggf. weiterer Flächen ist somit ein reguläres Bauleitplanverfahren durchzuführen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt keine mobile Einrichtung plant, die nach kurzer Zeit wieder komplett beseitigt wird. Vielmehr strebt der Markt an die zu errichtenden Gebäude für einen noch zu bestimmenden Zeitraum als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge zu nutzen. Die Begründungen zur aufzustellenden Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan müssen Aussagen zur in Aussicht genommenen Nachfolgenutzung enthalten.

Im Zusammenhang mit der Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. 431 ist die Festlegung der Art der baulichen Nutzung von großer Bedeutung. In einer der vorangegangenen Marktgemeinderatssitzungen wurde die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets diskutiert.
Für die geplante Nutzung ist die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche zweckmäßig bzw. angezeigt, nicht jedoch eines Allgemeinen Wohngebiets. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge kann im Einzelfall in einem bereits bestehenden Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die dafür vorgesehene Fläche lediglich einen untergeordneten Teil des Wohngebiets einnimmt. Im vorliegenden Fall wird jedoch lediglich eine Teilfläche eines einzelnen Grundstücks einer baulichen Nutzung zugeführt. Die Ausweisung eines größeren, über das Grundstück Fl.Nr. 431 hinausgehenden Wohngebiets dürfte nicht ohne Weiteres abwägungsfehlerfrei möglich sein, weil für die Ausweisung weiteren Wohngebiete im Außenbereich ein Nachweis über den Bedarf zu erbringen ist. Tatsächlich hat sich der Marktgemeinderat mit den in der Sitzung am 20.10.2022 gefassten Beschlüssen dafür entschieden, entlang des Hauser Wegs zusätzliche Wohnbauflächen auszuweisen (= Aufstellungsbeschlüsse für eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans).

Verwaltungsseitig wird empfohlen den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München als Planfertiger für dieses Verfahren zu beauftragen, der den Großteil der bisher durchgeführten Änderungen des Flächennutzungsplans bearbeitet hat.

Beschluss

1.
Die Entscheidung des Marktgemeinderats vom 25.04.2024 betreffend die Planung und den Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 431 am Hanslmüllerweg erfordert die Überplanung des Grundstücks, es besteht ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch.
Für das Gebiet „geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg und Teilfläche des Adlberger-Hofs in der Walkstraße“ wird die 24. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt.

2.
Mit der Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans werden die folgenden Ziele verfolgt:
Darstellung der westlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 431 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
Darstellung der westlichen Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche Fl.Nr. 432 sowie der nordwestlichen Teilfläche des Hofgrundstücks Fl.Nr. 433 als Flächen für die Landwirtschaft

Die Festlegung und Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erfolgt im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 für das Grundstück Fl.Nr. 431 am Hanslmüllerweg.

3.
Der Geltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die westlichen Teilflächen der in der Gemarkung Markt Schwaben liegenden Grundstücke Fl.Nr. 431, 432 und die nordwestliche Teilfläche des Hofgrundstücks Walkstraße 23, 23 a u. 23 b, Fl.Nr. 433.

Der Plangeltungsbereich wird durch die folgenden in der Gemarkung Markt Schwaben liegenden Grundstücke umgrenzt:
im Norden: vom gemeindlichen Friedhof und dem Hanslmüllerweg
im Osten: von Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 431 und 432 und einer Teilfläche des Hofgrundstücks Walkstraße 23, 23 a und 23 b
im Süden: von einer Teilfläche des Hofgrundstücks Walkstraße 23, 23 a und 23 b und
im Westen: vom gemeindlichen Friedhof und der Grünfläche neben den Wohngebäuden Moosäcker 34 - 38.

4.
Als Planfertiger wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

5.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die Verwaltung wird beauftragt dem Marktgemeinderat einen Entwurf für den Bauleitplan zur Billigung vorzulegen und im Anschluss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

8. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 36 für das Gebiet "geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg" Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 8

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
14.03.2024
3
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
25.04.2024
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
27.06.2024
8
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.12.2024


Der Marktgemeinderat hat sich im ersten Halbjahr dieses Jahres mehrfach mit der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden beschäftigt und am 14.03.2024 in nichtöffentlicher Sitzung einstimmig den nachstehenden Beschluss gefasst:
„Der Marktgemeinderat möchte nach dem aktuellen Kenntnisstand die Variante der Unterbringung von Geflüchteten an mehreren Standorten im Gemeindegebiet weiterverfolgen.“
Am 25.04.2024 beschloss der Marktgemeinderat einstimmig, ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung, dass der Markt auf dem gemeindeeigenen Grundstück am Hanslmüllerweg eine Unterkunft zur Unterbringung von bis zu 90 Flüchtlingen planen und errichten lassen wird.
In der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 27.06.2024 sind mehrere Beschlüsse betreffend die Unterbringung von Flüchtlingen gefasst worden. Beschlossen wurde neben anderem die Billigung einer der vom Büro Aichner Kazzer Architekten angefertigten Varianten für Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen (Variante 2 „Punkthäuser“), die Beauftragung der Verwaltung mit der Vorbereitung von Aufstellungsbeschlüssen für eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie der Einholung eines Gutachtens/einer Stellungnahme zu den Belangen Lärmentwicklung, Geruch und Staub.

Das Grundstück Fl.Nr. 431, auf dem der Neubau einer Gemeinschaftsunterkunft geplant ist, liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch. Im Zuge der Überplanung des Grundstücks und ggf. weiterer Flächen ist somit ein reguläres Bauleitplanverfahren durchzuführen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt keine mobile Einrichtung plant, die nach kurzer Zeit wieder komplett beseitigt wird. Vielmehr strebt der Markt an die zu errichtenden Gebäude für einen noch zu bestimmenden Zeitraum als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge zu nutzen. Die Begründungen zur aufzustellenden Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan müssen Aussagen zur in Aussicht genommenen Nachfolgenutzung enthalten.

Im Zusammenhang mit der Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. 431 ist die Festlegung der Art der baulichen Nutzung von großer Bedeutung. In einer der vorangegangenen Marktgemeinderatssitzungen wurde die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets diskutiert.
Für die geplante Nutzung ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zweckmäßig bzw. angezeigt, nicht jedoch eines Allgemeinen Wohngebiets. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge kann im Einzelfall in einem bereits bestehenden Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die dafür vorgesehene Fläche lediglich einen untergeordneten Teil des Wohngebiets einnimmt. Im vorliegenden Fall wird jedoch lediglich eine Teilfläche eines einzelnen Grundstücks einer baulichen Nutzung zugeführt. Die Ausweisung eines größeren, über das Grundstück Fl.Nr. 431 hinausgehenden Wohngebiets dürfte nicht ohne Weiteres abwägungsfehlerfrei möglich sein, weil für die Ausweisung weiteren Wohngebiete im Außenbereich ein Nachweis über den Bedarf zu erbringen ist. Tatsächlich hat sich der Marktgemeinderat mit den in der Sitzung am 20.10.2022 gefassten Beschlüssen dafür entschieden, entlang des Hauser Wegs zusätzliche Wohnbauflächen auszuweisen (= Aufstellungsbeschlüsse für eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans).

Im Zuge der Vorbereitung der beiden Bauleitplanverfahren ist die Einbeziehung des in der Walkstraße liegenden Betriebs der Familie Adlberger in den Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die Festsetzung einer zeitlich befristeten baulichen Nutzung für das Grundstück Fl.Nr. 431 diskutiert worden.

§ 9 Abs. 2 Baugesetzbuch enthält zwar die Möglichkeit in besonderen Fällen eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, nach der eine bestimmte bauliche Nutzung für einen zeitlichen Zeitraum zulässig ist, jedoch ist eine solche Regelung im vorliegenden Fall nicht notwendig, wenn die im Beschlussvorschlag genannte Art der baulichen Nutzung festgesetzt wird.
Die geplanten Gebäude sollen, wie oben angeführt, nach aktueller Beschlusslage für einen noch festzulegenden Zeitraum als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge genutzt und im Anschluss einer anderen Nutzung zugeführt werden. Die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch bietet verschiedene Möglichkeiten der Nutzung.

Der Beschlussvorschlag für die Änderung des Flächennutzungsplans enthält die Aufnahme von Teilflächen des Betriebs der Familie Adlberger in den Plangeltungsbereich. Das ist darin begründet, dass im Flächennutzungsplan Teilflächen als öffentliche Grünfläche dargestellt sind. Hier ist eine Anpassung an die tatsächliche und zukünftige Nutzungsart, Fläche für die Landwirtschaft, geboten. Aber eine Aufnahme von Flächen des vorgenannten Betriebs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht angezeigt, weil sich durch die Festsetzungsart Fläche für die Landwirtschaft für die Betriebsinhaber nichts ändern würde. Für den im Außenbereich liegenden Betrieb richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch. Die Aufnahme des Betriebs oder einer Teilfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans würde nach gegenwärtigem Stand keine Änderung bedeuten, wenn für das Betriebsgrundstück die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft erfolgte.
Unabhängig davon, ob der Betrieb der Familie Adlberger im Plangeltungsbereich des Bebauungsplans liegt oder nicht, sind dessen Belange u. Interessen im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück Fl.Nr. 431 zu würdigen.

Angesichts der zu erwartenden Höhe der Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Grünordnung ist die Einholung von Honorarangeboten vor einer Beauftragung eines Stadtplanungsbüros geboten. Der Marktgemeinderat kann durch Beschluss festlegen, ob die Erteilung des Auftrags nach Vorliegen entsprechender Honorarangebote durch die erste Bürgermeisterin, den Haupt- und Bauausschuss oder den Marktgemeinderat selbst vergeben werden soll.

Beschluss

1.
Für die Umsetzung des gemeindlichen Vorhabens Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft auf dem gemeindeeigenen Grundstück Fl.Nr. 431 besteht ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch.
Parallel zu dem mit Beschluss vom 19.12.2024 eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung einer 24. Änderung des Flächennutzungsplans wird für das Gebiet „geplante Flüchtlingsunterkunft am Hanslmüllerweg“ der Bebauungsplan Nr. 36 aufgestellt. Es handelt sich um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch.

2.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die folgenden Ziele verfolgt:
● Festsetzung der westlichen Teilfläche des aktuell landwirtschaftlich genutzten Grundstücks
    Fl.Nr. 431 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken
    dienende Gebäude und Einrichtungen
● Festsetzung der östlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 431 als Fläche für die Landwirtschaft
● Festsetzung der nördlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 431 als Fläche für Entwässerungs-
    anlagen (z. B. offener Graben)
● Festlegung und Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
    Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

3.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 umfasst das Grundstück Fl.Nr. 431, Gemarkung Markt Schwaben.

Das Plangeltungsbereich wird durch die folgenden in der Gemarkung Markt Schwaben liegenden Grundstücke umgrenzt:
im Norden: vom Hanslmüllerweg
im Osten: von den Grundstücken Fl.Nrn. 488 und 489/1
im Süden: von der Pferdeweide Fl.Nr. 432 und
im Westen: vom gemeindlichen Friedhof.

Der Plangeltungsbereich kann sich im Laufe des Verfahrens verändern und sowohl um weitere Grundstücke erweitert oder um eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 431 verkleinert werden.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt drei Planungsbüros um Abgabe eines Honorarangebots für die Tätigkeit als Planfertiger für dieses Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan einschließlich Grünordnung) zu bitten. 

Die eventuelle Hinzuziehung eines Landschaftsarchitekturbüros für die Bearbeitung der Grünordnung obliegt dem künftigen Auftragnehmer. Die Angebote der vorgenannten Büros sollen die Kosten für die Erstellung der Grünordnung beinhalten; diese Leistungen werden vom Markt nicht gesondert vergeben. Die Entscheidung über die Vergabe des Planungsauftrags wird auf die erste Bürgermeisterin übertragen.

5.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Die Verwaltung wird beauftragt dem Marktgemeinderat einen Entwurf für den Bauleitplan zur Billigung vorzulegen und im Anschluss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

9. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö 9

Sachvortrag

Absage Finanzausschuss 09.01.2025
Die Verwaltung informiert, dass die Rechtsaufsicht den überarbeiteten Entwurf des Haushalts 2025 am 08.01.2025 bzgl. Genehmigungsfähigkeit prüfen wird. 

Etwaige notwendige Änderungen im Haushalt können von der Kämmerei i. V. m. den einzelnen Sachbieten jedoch bis zum 09.01.2025 nicht vorgenommen werden. Ferner sind Abstimmungsgespräche zwischen Rechtsaufsicht, Bürgermeisterin und Kämmerer nicht mehr möglich. 

Der Finanzausschuss am 09.01.2025 wird somit abgesagt. Der als Reservetermin geplante Finanzausschuss am 30.01.2025 findet statt.

Anregung Verzicht Sitzungsgeld 28.11.2024
Marktgemeinderatsmitglied Manfred Hoser regt an, auf das Sitzungsgeld für die abgebrochene Sitzung am 28.11.2024 zu verzichten.

Expansionsprojekt der Fa. Wilhelm Gienger KG
Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms informiert darüber, dass die Firma Gienger ihre Neubaupläne in der südlichen Schwabener Au aufgibt.

Datenstand vom 21.01.2025 12:14 Uhr