Datum: 08.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 21:13 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Antrag auf Baugenehmigung Neubau einer Dreifachgarage mit integrierter Pelletheizung und -lager, Poinger Straße 48, Fl.Nr. 785/3 Beratung und Beschlussfassung
3 Antrag auf Baugenehmigung Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes in zwei Wohneinheiten und Errichtung von Stellplätzen Haus 2, Fl.Nr. 1322 Beratung und Beschlussfassung
4 Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung Errichtung eines Ersatzbaus für einen Geräte- und Lagerschuppen Ebersberger Straße 14, Fl.Nr. 606/6 Beratung und Beschlussfassung
5 Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen 2. Tektur zur Baugenehmigung vom 25.08.2020: Erweiterung Kellergeschoss um einen Arbeitsraum, Überdachung Stellplatz und Vordach Eingang, Trappentreustraße 8, Fl.Nr. 379/23 Erneute Beratung und Beschlussfassung
6 Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Tektur zur Baugenehmigung vom 20.05.2021, Ersatzbau eines Gewerbegebäudes mit Kleingerätewerkstatt, Büros und Ausstellung, hier: Grundfläche Sonderbau, Änderung Innenaufteilung Wiegenfeldring 5, Fl.Nr. 989/1 Beratung und Beschlussfassung
7 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Fällung eines Baumes (Linde) Lilienthalstraße 3, Fl.Nr. 1060/99 Beratung und Beschlussfassung
8 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung einer Verkaufshütte für regionale Produkte Burgerfeld, Fl.Nr. 1060/98 Beratung und Beschlussfassung
9 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet Markt Schwaben Süd III einschließlich dessen 1. Änderung Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans einschließlich seiner 1. Änderung Beratung und Beschlussfassung
10 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet Markt Schwaben Süd II beidseitig des Richardiswegs Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Beratung und Beschlussfassung
11 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet nördlich des Richardiswegs und östlich der Ebersberger Straße Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
12 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 73 - 2. Änderung - für das Gebiet "Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen" Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
13 Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51.6 für die "Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (südlich der Bahnhofstraße)" Sachstandsinformation
14 Bauleitplanverfahren der Gemeinde Pliening Flächennutzungsplan -15. Änderung- und Aufstellung eines Bebauungsplans für das Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham nördlich der St 2082 Sachstandsinformation
15 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Antrag auf Baugenehmigung Neubau einer Dreifachgarage mit integrierter Pelletheizung und -lager, Poinger Straße 48, Fl.Nr. 785/3 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Es soll eine Dreifachgarage mit Heizungsraum und Pelletlager errichtet werden.
Die Garage soll 7 x 12 m betragen (84 m²). 

Zu dem Vorhaben haben bereits mehrere Gespräche zwischen Bauherren und Landratsamt Ebersberg stattgefunden. 

Das beschriebene Vorhaben ist nach Prüfung des Landratsamtes Ebersberg bauplanungsrechtlich nicht zulässig.  Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Da das Vorhaben unter keinen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB.  Danach ist es unzulässig, weil seine Ausführung und Benutzung die folgenden öffentlichen Belange beeinträchtigen würde:

  • Das Bauvorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Markt Schwaben (§35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). In diesem ist das Grundstück nicht als Baufläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Darstellung des Flächennutzungsplanes und ihrer Verwirklichung anderes gelagerte tatsächliche Gegebenheiten entgegenstünden.

  • Das Vorhaben würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Gegenstand des Schutzes des Außenbereichs ist insoweit dessen funktionelle Bestimmung zur naturgegebenen Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit. Ein Eindringen der dem Wesen des Außenbereichs widersprechenden Nutzung als Bauplatz soll vermieden werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 3.5.1974, DÖV 1974, 566). Da sich dieser Schutz auf die Funktion der Außenbereichslandschaft bezieht, spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Landschaft einen besonders angenehmen Eindruck macht oder durch das geplante Vorhaben optisch beeinträchtigt werden kann oder nicht.

Das Vorhaben ist gegen Bezugnahmen nicht abgrenzbar, so dass mit weiteren Anträgen zur Errichtung von Bauvorhaben gerechnet werden muss, die nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dadurch ist die Gefahr der Entstehung und Erweiterung der Verfestigung einer Splittersiedlung zu fürchten (§35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 

Beschluss

Dem Vorhaben „Neubau einer Dreifachgarage mit integrierter Pelletheizung und –lager“ in der Poinger Straße 48 wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

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3. Antrag auf Baugenehmigung Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes in zwei Wohneinheiten und Errichtung von Stellplätzen Haus 2, Fl.Nr. 1322 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Das bestehende Stallgebäude soll in zwei Wohneinheiten mit jeweils unter 100 m² umgenutzt werden. Es werden 5 Stellplätze nachgewiesen und somit ist der Stellplatznachweis erfüllt. 
Es liegt eine Stellungnahme vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor. 
„Die betrieblichen Verhältnisse haben sich seit unserem Schreiben vom 06.03.2013 (Ihr Az.: B-2013-170) nicht wesentlich geändert. Es wird weiterhin keine Erwerbslandwirtschaft betrieben. An der Hofstelle ist nur ein altes, von der Antragstellerin und ihrer Tochter genutztes Bauernhaus vorhanden, das die einzige Wohneinheit auf der Hofstelle darstellt. Einwände gegen das Bauvorhaben werden unsererseits nicht erhoben.
Aus Sicht der Bauverwaltung kann hier das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch im Falle einer Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, höchstens 3 Wohnungen je Hofstelle zulässig sind. 

Beschluss

Zu der Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes in zwei Wohneinheiten und Errichtung von Stellplätzen für das Grundstück Haus 2 wird das gemeindlichen Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung Errichtung eines Ersatzbaus für einen Geräte- und Lagerschuppen Ebersberger Straße 14, Fl.Nr. 606/6 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Das Grundstück Ebersberger Straße 14 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Somit ist das geplante Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Innenbereich) zu beurteilen. 

Nach Angaben des Architekten ist das Bestandsgebäude vermutlich über 100 Jahre alt. Es soll nun abgebrochen und durch einen neuen Geräte- und Lagerschuppen ersetzt werden. Das geplante Gebäude dient hauptsächlich der Bewirtschaftung und Pflege des Gartens auf dem Anwesen. In dem Gebäude soll Platz für Gartengeräte und ein Raum im Obergeschoss zur Überwinterung von Topfpflanzen geschaffen werden. Mit dem Waschraum, der auch schon im Bestandsgebäude vorhanden ist, hat der Neubau annähernd die gleiche Nutzung wie das Bestandsgebäude. 

Bei der Errichtung des geplanten Gebäudes werden Abweichungen von den Abstandsflächen nach Art. 6 Bayerische Bauordnung sowie von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung, wie folgt beschrieben, erforderlich. 

Abweichungen von Art. 6 Bayerische Bauordnung:

Die maximale Höhe der nördlichen Grenzbebauung beträgt 6,47 m. Die zulässige Höhe von maximal 3,00 m wird hier überschritten. Zusätzlich wird durch die Grenzbebauung mit einer Länge von 10,74 m die maximal zulässige Länge von 9,00 m überschritten. 

Abweichung von Art. 6 Bayerischen Bauordnung und der gemeindlichen Abstandsflächensatzung:

Die Abstandsfläche von mindestens 3 m zum Wohnhaus Ebersberger Straße 14 ist nicht gegeben. Die Abstandsflächen des beantragten Neubaus überlagern sich mit denen des Wohnhauses Ebersberger Straße 14. Der Abstand beträgt 2,50 m, der Brandschutz-Abstand von 2,50 m ist ausreichend, da die östliche Außenwand des geplanten Gebäudes als Brandwand ausgebildet wird. Zudem überschreitet die nördliche Abstandsfläche die Mitte des öffentlichen Fußwegs um 1,42 m. 

Die Begründung des Architekten lautet wie folgt: 

„Im geplanten Gebäude befinden sich keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätte. Als Kompensation wird die östliche Wand des Neubaus als Brandwand ausgeführt. Zusätzlich entfallen die Fenster an der Ostseite des geplanten Neubaus.
Abrücken von der Grundstücksgrenze:

Bei dem geplanten Gebäude handelt es sich um einen Ersatzbau für ein bestehendes Gebäude in den gleichen Ausmaßen. Das betroffene Nachbargrundstück ist ein öffentlicher Weg.
Dadurch, dass auch der Neubau einen ausschließlichen Bezug zum Garten hat, ist es aus unserer Sicht folgerichtig, dass er dem Garten möglichst viel Raum lässt. Eine Verschiebung nach Süden würde den Garten einschränken. Im Haupthaus (Ebersberger Straße 14) befindet sich an der dem Geräteschuppen zugewandten Seite das Wohnzimmer. Eine Verschiebung des Neubaus nach Süden würde die Belichtung erheblich verschlechtern. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks sind abweichende Grenzbebauungen vorhanden. Das Bestandsgebäude ist vermutlich über hundert Jahre alt. Es hat also in dieser Form den Hafnerweg städtebaulich geprägt. Durch den profilgleichen Neubau gibt es hier keine Veränderung.
Die Eigentümer der Flurnummern 157 und 606/5 haben der Planung zugestimmt. Sie sind keine direkten Nachbarn und hätten deshalb im Verfahren nicht beteiligt werden müssen. Wegen der Anträge auf Abweichung und auf Anraten des Landratsamts wurden sie dennoch beteiligt. Eine Verschiebung des Gebäudes nach Süden würde für das Haus Färbergasse 32 (Fl.Nr. 606/5) keine Verbesserung darstellen, da sich im betroffenen Bereich nur eine Garage befindet. 
Für das Haus Färbergasse 30 (Fl.Nr. 157) sehen wir auch keine Verbesserung durch ein Abrücken von der Grundstücksgrenze. Einer Verschiebung des Neubaus nach Westen würde nach mündlicher Anfrage die Eigentümerin nicht zustimmen.“

Aus Sicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen hierfür erteilt werden, nachdem es sich hierbei um einen Ersatzbau an gleicher Stelle und in den gleichen Ausmaßen handelt. 

Beschluss

Der Markt Markt Schwaben erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Ersatzbaus für einen Geräte- und Lagerschuppen auf dem Grundstück Ebersberger Straße 14, Fl.Nr. 606/6. Den hierfür erforderlichen Abweichungen von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung, wie im Sachvortrag beschrieben, wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen 2. Tektur zur Baugenehmigung vom 25.08.2020: Erweiterung Kellergeschoss um einen Arbeitsraum, Überdachung Stellplatz und Vordach Eingang, Trappentreustraße 8, Fl.Nr. 379/23 Erneute Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
10.11.2022
4
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
08.12.2022
13

In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 10.11.2022 wurde für die oben genannte Tektur das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Das Landratsamt wurde um Stellungnahme zu den wie unten beschriebenen Bedenken gebeten. 

Mit Schreiben vom 23.11.2022 wird der Markt Markt Schwaben vom Landratsamt Ebersberg angehört und aufgrund der geplanten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens um erneute Entscheidung in der nächsten Sitzung gebeten. 

Das Landratsamt Ebersberg nimmt mit seinem Anhörungsschreiben auch Stellung zu den vom Markt Markt Schwaben geäußerten Bedenken wie folgt beschrieben (siehe hierzu auch Anlage zur Beschlussvorlage).

Zulässigkeit des Balkons:

Nachdem entlang der Trappentreustraße bereits an mehreren Stellen Hauptgebäude nahezu an der Straßengrenze vorhanden sind, ist ein einheitlicher Abstand zur Straßengrenze durch die vorhandene Bebauung nicht vorgegeben. Aus Sicht des Landratsamts führt die beantragte und bereits ausgeführte Errichtung des Balkons daher nicht zu städtebaulichen Spannungen und ist somit baurechtlich zulässig. Einzige Möglichkeit dies entsprechend zu regeln, wäre hier die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens. 

Anfahrbarkeit der Stellplätze:

Die Anfahrbarkeit des Stellplatzes Nr. 3 ist laut Landratsamt gegeben. Es sind 4 Stellplätze nachgewiesen, wobei jeweils einer davon als gefangen zu werten wäre. Drei Stellplätze sind erforderlich.


Massive Grenzbebauung:

Das Landratsamt Ebersberg kann hier keine übermäßig massive Grenzbebauung erkennen. In der näheren Umgebung sind mehrfach grenznahe oder direkte Grenzbebauungen vorhanden. Nach Prüfung wurde festgestellt, dass eine Abweichung von Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) nicht erforderlich ist, sondern lediglich von der Abstandsflächensatzung des Marktes Markt Schwaben (Abstandsflächentiefe von 0,75 H ist nicht gegeben). Geht man nur von der Abstandsflächenregelung der BayBO aus, ergibt sich für das oben genannte Bauvorhaben keine zusätzliche, der BayBO 2020 widersprechende Grenzbebauung. 

Beschluss

Dem Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen (Erweiterung Kellergeschoss um einen Arbeitsraum, Überdachung Stellplatz und Vordach) in der Trappentreustraße 8 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 
Der Abweichung von der Abstandsflächensatzung wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Der Nutzung der Terrasse wird seitens des Marktes nicht zugestimmt.

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6. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Tektur zur Baugenehmigung vom 20.05.2021, Ersatzbau eines Gewerbegebäudes mit Kleingerätewerkstatt, Büros und Ausstellung, hier: Grundfläche Sonderbau, Änderung Innenaufteilung Wiegenfeldring 5, Fl.Nr. 989/1 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
14.05.2019
2.3
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
06.10.2022
6

Das Grundstück Wiegenfeldring 5, Fl.Nr. 989/1 befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 49 b „Gewerbegebiet Süd, 2. Änderung“. Für weitere Festsetzungen, zu denen dieser keine Aussage trifft, ist der Bebauungsplan Nr. 49 a „Gewerbegebiet Süd, 1. Änderung“ anzuwenden.

Für einen Anbau an die bestehende Gewerbehalle lagen bereits zwei unterschiedliche Eingabeplanungen vor. 2019 wurden zwei eingeschossige Anbauten im Süden und Osten des Gebäudes geplant. Dieser Bauantrag wurde in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 14.05.2019 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen für die Anbauten mit Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans für die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze im Süden auf einer Länge von 42,31 m und einer Tiefe von 2,50 m erteilt. Am 20.05.2019 wurde für diesen Bauantrag die Baugenehmigung mit der beschriebenen Befreiung erteilt. 

Im Jahr 2021 wurde ein neuer Bauantrag für den Ersatzbau eines Gewerbegebäudes mit Kleingerätewerkstatt, Büros und Ausstellung eingereicht. Nachdem für dieses Bauvorhaben Befreiungen ähnlichen Ausmaßes zu dem von 2019 erforderlich waren, wurde hierfür das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt. Die Baugenehmigung erfolgte am 20.05.2021. 

Am 16.11.2022 ist beim Markt Markt Schwaben vom Landratsamt Ebersberg das Ersuchen um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der Tektur für dieses Bauvorhaben eingegangen. Gegenüber dem Bauantrag von 2021 erhöht sich die Grund- und Geschossfläche, die Innenaufteilung ändert sich und es wird zusätzlich eine Außen- / Fluchttreppe und ein Balkon im Obergeschoss errichtet. Dadurch werden Befreiungen höheren Ausmaßes, wie folgt beschrieben, erforderlich. 


  1. Überschreitung der Baugrenze:
Die Baugrenze wird nun auf einer Länge von 19,75 m um 2,50 m sowie auf einer Länge von 28,375 m um 3,985 m überschritten. Die Erweiterung der Überschreitung der Baugrenze auf die Tiefe von 3,985 m entsteht durch den Treppenanbau und den Balkon im Obergeschoß. 

  1. Befreiung von den Festsetzungen zur Schutzbepflanzung:
Der geplante Erweiterungsbau im Süden erstreckt sich in Teilen auf die Fläche der Schutzbepflanzung. Diese wird durch die für die Baumaßnahme notwendige (Flucht-) Außentreppe mit einer Tiefe von 1,50 m auf einer Länge von 4,885 m sowie durch den auskragenden Balkon mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Länge von 23,49 m überbaut. 
Laut Bebauungsplan Nr. 49 a „Gewerbegebiet Süd, 1 Änderung“ sind im Bereich der Schutzbepflanzung flächendeckend Sträucher und Bäume im Pflanzverbund 1 x 1 m sowie mindestens alle 10 m ein Baum entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen. 

Begründung des Entwurfsverfassers und Antragstellers:

Zu 1.)        „Der geplante Bau dient der betrieblichen Entwicklung und ist in seiner Art und Positionierung für das Unternehmen erforderlich. Der räumliche Zusammenhang wird innerhalb des Grundstücks verbessert und vereinfacht hierdurch die Arbeitsabläufe wesentlich. Außerdem ist es für ausreichende Rangierflächen von diversen Gerätschaften (von z. B. schweren landwirtschaftlichem Gerät) notwendig, den Baukörper gemäß den beigelegten Plänen zu platzieren. Weiterhin wird aus städtebaulicher Sicht das Maß der baulichen Nutzung in jeglicher Hinsicht gemäß des Bebauungsplans eingehalten. Dadurch – und durch den im Süden anschließenden öffentlichen Bereich des Wiegenfeldrings – sind Belichtung, Belüftung und der Brandschutz sowohl zur Nachbarbebauung wie auch zu der angrenzenden Bebauung am Grundstück weiterhin gewährleistet.“

Zu 2.)         Nachdem die im Bebauungsplan festgesetzte Schutzbepflanzung entlang des Grundstücks in einer Breite von 3 m so nie ausgeführt wurde, soll durch die Erweiterung der Gewerbehalle dies verbessert werden. Bestand ist hier lediglich eine ca. 50 cm breite Hecke mit inkludierter Baumbepflanzung, die restliche Fläche ist mit Pflastersteinen versehen (siehe Fotos in der Anlage). Dies entspricht einer Bepflanzung in einer Fläche von 22,25 m². Nach Berechnung des Entwurfsverfassers wäre laut Bebauungsplan eine Schutzbepflanzung von 144,35 m² erforderlich. Geplant ist nun eine Pflanzfläche von ca. 137 m². 
Nach Angaben des Entwurfsverfassers ist es aufgrund des Neubaus und der daraus resultierenden Fluchtwegeinschränkungen sowie der zwei Zufahrten notwendig, die vorhandene Bepflanzung teilweise zurückzubauen und diese anderweitig zu ersetzen. So sollen im Süden des Erweiterungsbaus im östlichen Teilbereich 3 Bäume gefällt, durch mehrere Sträucher und durch 2 neue Bäume im westlichen Teilbereich ersetzt werden. Hierbei ist der Eingabeplan zur Schutzbepflanzung zu beachten. Im Erdgeschoss Grundrissplan ist die Bepflanzung im Süden nicht korrekt dargestellt. Laut Bebauungsplan ist alle 10 m ein Baum zu pflanzen. Auf eine Gebäudelänge von 48,115 m sind somit 5 Bäume erforderlich. Diese werden nun komplett im westlichen Teilbereich des südlichen Erweiterungsbaus nachgewiesen.

Laut Stellplatznachweis des Entwurfsverfassers sind für das Bauvorhaben insgesamt 16 Stellplätze erforderlich. Nachgewiesen werden 20 Stellplätze.

Beschluss

Der Markt Markt Schwaben erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zum Ersatzbau eines Gewerbegebäudes mit Kleingerätewerkstatt, Büros und Ausstellung. Der hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne Gewerbegebiet Süd, 1. und 2. Änderung für die Überschreitung der Baugrenze sowie bezüglich der Schutzbepflanzung, wie im Sachvortrag beschrieben, wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Fällung eines Baumes (Linde) Lilienthalstraße 3, Fl.Nr. 1060/99 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö 7

Sachvortrag

Es wird die Fällung eines festgesetzten Baumes (Bebauungsplan Nr. 52 „Burgerfeld“) auf dem Grundstück Lilienthalstr. 3 beantragt. 
Es handelt sich um eine Linde mit einem Stammumfang von 110 cm. Nach Angaben eines Baumspezialisten wurde die Linde sehr dicht an ein bestehendes Brunnenbauwerk gepflanzt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Baum mit seinen Wurzeln Schäden an diesem Bauwerk verursachen wird. Momentan sind noch keine Schäden am Brunnenbauwerk oder bekannte Funktionsstörungen des Brunnens, verursacht durch den Baum, bekannt. 

Beschluss

Der Markt Markt Schwaben erteilt zum Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 52 „Burgerfeld“ für die Fällung der Linde, wie im Sachvortrag beschrieben, die Genehmigung. Die Fällung ist nur außerhalb der Schutzzeit vom 1. März bis 30. September gestattet. Die Ersatzpflanzung hat innerhalb der Pflanzperiode vom 01.10.2022 bis 30.04.2023 zu erfolgen. Als Ersatz ist, nach Absprache mit unserem Sachgebiet Natur und Umwelt, ein Baum, entsprechend der Pflanzliste des Bebauungsplans, 4 x verpflanzt, 20-25 cm Stammumfang an anderer Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen. Ein schriftlicher Nachweis mit Foto über die Ersatzpflanzung ist bis zur genannten Frist der Verwaltung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung einer Verkaufshütte für regionale Produkte Burgerfeld, Fl.Nr. 1060/98 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 8

Sachvortrag

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Errichtung einer Verkaufshütte für regionale Produkte vor.
Nachdem die geplante Verkaufshütte in einer festgesetzten privaten Grünfläche errichtet werden soll, ist hierfür eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 52 „Burgerfeld“ erforderlich. Bei der Verkaufshütte (3 m x 3 m) handelt es sich grundsätzlich um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1. Nr. 1 Buchstabe a) Bayerische Bauordnung. Für Anträge auf isolierte Befreiung ist der Markt zuständig.
Da für das Grundstück eine befristete Baugenehmigung „Herstellung eines Parkplatzes zur zeitlich beschränkten Nutzung als Firmenparkplatz“ besteht, spricht sich die Verwaltung dafür aus, dass der isolierten Befreiung ebenso nur befristet bis 30.04.2025 das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Beschluss

Für die Errichtung einer Verkaufshütte für regionale Produkte wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt und von der Festsetzung Nr. 5 Punkt 3 Überbauung der privaten Grünfläche des Bebauungsplans Nr. 52 „Burgerfeld“ befreit. Das gemeindliche Einvernehmen wird allerdings erstmal bis 30.04.2025 befristet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit dem Bauherren soll über den Standort gesprochen werden. Am besten sollte die Hütte etwas südlicher auf dem Grünstreifen aufgestellt werden.

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9. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 10 für das Gebiet Markt Schwaben Süd III einschließlich dessen 1. Änderung Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans einschließlich seiner 1. Änderung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 9

Sachvortrag

Für die bebauten Grundstücke entlang des östlichen Teils des Graf-Sieghart-Weges sowie das unbebaute Grundstück nördlich des Graf-Sieghart-Weges gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 Markt Schwaben Süd III und seiner 1. Änderung. 

Der Bebauungsplan Markt Schwaben Süd III wurde im Jahr 1958 aufgestellt, die 1. Änderung ist im Jahr 1965 in Kraft getreten. 
Es ist festzustellen, dass die Festsetzungen der damaligen Planung zum Teil nicht mehr zeitgemäß sind und die aktuellen Bedürfnisse der Grundstückseigentümer nicht berücksichtigen. Im Zuge der Nachverdichtung stellen Bauwillige wiederkehrend Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan enthält insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht mehr zeitgemäße Regelungen, die der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum entgegenstehen und in der Folge dazu geführt haben, dass bereits mehrere Befreiungen von den Festsetzungen erteilt worden sind. Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung obsolet sein können. Damit ist eine vollständige Umsetzung der damaligen städtebaulichen Ziele nicht mehr zu erwarten. Auch für eine eventuelle spätere Bebauung des bisher unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 456 nördlich des Graf-Sieghart-Weges stellt der bisherige Bebauungsplan keine angemessene Grundlage für zeitgemäße Wohnbebauung mehr dar. 

Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans und seiner 1. Änderung durchgeführt wird, richtet sich die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. für den östlichen Teil des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 456 nach § 35 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich).

Gleichwohl kann der Markt im Rahmen seiner Planungshoheit bei Vorliegen eines Planungserfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch jederzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das bisherige Plangebiet oder Teile davon einleiten.

Der Geltungsbereich der vorgesehenen Bebauungsplanaufhebung ist im Lageplan dargestellt.  

Ein Teil des ursprünglichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 10 Markt Schwaben Süd III und seiner 1. Änderung wurde durch den im Jahr 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 65 Markt Schwaben Süd 3 – 1 – 1 neu überplant (Graf-Sieghart-Weg 2 – 10b). Der Geltungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke im westlichen Teil des Graf-Sieghart-Weges. Dieser Bebauungsplan Nr. 65 Markt Schwaben Süd 3 -1 – 1 soll weiterhin Bestand haben und von einer eventuellen Aufhebung des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 10 Markt Schwaben Süd III nicht betroffen sein.

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Bauausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat den Bebauungsplan Nr. 10 Markt Schwaben Süd III einschließlich seiner 1. Änderung aufzuheben und das entsprechende Verfahren einzuleiten. 
Der Bebauungsplan Nr. 65 Markt Schwaben Süd 3 – 1 – 1 soll hiervon unberührt bleiben und weiterhin Bestand haben. 

Es erfolgte keine Beschlussfassung.

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10. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet Markt Schwaben Süd II beidseitig des Richardiswegs Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 10

Sachvortrag

Für die Grundstücke nördlich und südlich des Richardiswegs gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 Markt Schwaben Süd II. Dieser Bebauungsplan wurde im Jahr 1958 aufgestellt. 
Es ist festzustellen, dass das Plangebiet nur nördlich des Richardiswegs teilweise bebaut wurde. Die damals ebenfalls vorgesehene Bebauung südlich des Richardiswegs wurde nicht realisiert.  Der Verwaltung ist auch nicht bekannt, dass hier in absehbarer Zeit Bauvorhaben geplant sind. 

Darüber hinaus sind die damaligen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht mehr zeitgemäß und berücksichtigen nicht die heutigen Bedürfnisse von Eigentümern von Wohngrundstücken. So liegen der Verwaltung aktuell zum Beispiel für das Grundstück Richardisweg 3, Fl.Nrn. 460/44 und 460/68 drei Befreiungsanträge bezüglich Baugrenze, Dachneigung und Wandhöhe vor.
Ein sich wiederholendes Reagieren auf Baugesuche, die teilweise den Regelungen des Bebauungsplans widersprechen, ist nicht zweckmäßig und erzeugt immer wieder den Aufwand einer Einzelfallbetrachtung. Zusätzlich besteht für Bauwillige im Plangebiet nahezu fast keine Möglichkeit, Bauantragsunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen.

Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung obsolet sein können. Damit ist eine vollständige Umsetzung der damaligen städtebaulichen Ziele nicht mehr zu erwarten. 

Weiterhin entspricht die im Bebauungsplan dargestellte Aufteilung der Grundstücksparzellen nördlich des Richardiswegs nicht mehr den aktuellen Grundstückszuschnitten und Eigentumsverhältnissen.  

Für den Fall, dass ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans durchgeführt wird, richtet sich die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben nördlich des Richardiswegs bis auf weiteres nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. für den Bereich südlich des Richardiswegs nach § 35 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich).

Gleichwohl kann der Markt im Rahmen seiner Planungshoheit bei Vorliegen eines Planungserfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch jederzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das bisherige Plangebiet oder Teile davon einleiten.


Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Bauausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat den Bebauungsplan Nr. 9 Markt Schwaben Süd II aufzuheben und das entsprechende Verfahren einzuleiten. 

Es erfolgt keine Beschlussfassung.

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11. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet nördlich des Richardiswegs und östlich der Ebersberger Straße Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 11

Sachvortrag

Für die Grundstücke nördlich und südlich des Richardiswegs gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 Markt Schwaben Süd II. Dieser Bebauungsplan wurde im Jahr 1958 aufgestellt. 

Es ist festzustellen, dass das Plangebiet nur nördlich des Richardiswegs teilweise bebaut wurde. Die damals ebenfalls vorgesehene Bebauung südlich des Richardiswegs wurde nicht realisiert. Der Verwaltung ist auch nicht bekannt, dass hier in absehbarer Zeit Bauvorhaben geplant sind.

Darüber hinaus sind die damaligen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht mehr zeitgemäß und berücksichtigen nicht die heutigen Bedürfnisse von Eigentümern von Wohngrundstücken. So liegen der Verwaltung aktuell zum Beispiel für das Grundstück Richardisweg 3, Fl.Nrn. 460/44 und 460/68 drei Befreiungsanträge bezüglich Baugrenze, Dachneigung und Wandhöhe vor.
Das wiederholte Erteilen von Befreiungen kann dazu führen, dass einzelne Regelungen des Bebauungsplans oder aber die gesamte Satzung obsolet sein können. Damit ist eine vollständige Umsetzung der damaligen städtebaulichen Ziele nicht mehr zu erwarten. 
Weiterhin entspricht die im Bebauungsplan dargestellte Aufteilung der Grundstücksparzellen nördlich des Richardiswegs nicht mehr den aktuellen Grundstückszuschnitten und Eigentumsverhältnissen.

In einem gesonderten Tagesordnungspunkt wurde in der heutigen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses darüber beraten, ob der bestehende Bebauungsplan Nr. 9 „Markt Schwaben Süd II“ aufgehoben werden soll. 
Für den Fall, dass die Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans beschlossen worden sein sollte, kann der Markt im Rahmen seiner Planungshoheit bei Vorliegen eines Planungserfordernisses jederzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das bisherige Plangebiet oder Teile davon einleiten.

Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Die Verwaltung empfiehlt für die bisher nur teilweise bebauten Grundstücke nördlich des Richardiswegs sowie das östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. 460/28 einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Da es sich hier um größere Wohnbaugrundstücke handelt, kann die künftige Bebauung mit einem Bebauungsplan zielgerichtet gesteuert werden, um zeitgemäße, dem heutigen Standard entsprechende Regelungen zur Neubebauung bzw. Nachverdichtung zu erhalten.

Für den Bereich südlich des Richardiswegs besteht aus Sicht der Verwaltung derzeit kein Planungserfordernis, da nach Kenntnis der Verwaltung hier in absehbarer Zeit keine Bauvorhaben geplant sind. Für eine längerfristige Planung sollte hier das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) abgewartet werden. Bis auf weiteres kann somit die bestehende Grünfläche am südlichen Ortsrand erhalten bleiben. 


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss sieht ein planerisches Erfordernis für eine Neuaufstellung des Bebauungsplans „Markt Schwaben Süd II“.
Die Verwaltung wird beauftragt dem Marktgemeinderat eine Beschlussvorlage für einen Aufstellungsbeschluss zur Entscheidung vorzulegen.
In den Geltungsbereich sollen entsprechend dem Lageplan die Grundstücke nördlich des Richardiswegs sowie das östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. 460/28 aufgenommen werden.

Städtebauliches Ziel ist insbesondere die Steuerung der Nachverdichtung durch eine Wohnbebauung nach heutigem Standard.

Es erfolgt keine Beschlussfassung.

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12. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 73 - 2. Änderung - für das Gebiet "Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen" Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 12

Sachvortrag

Das Kommunalunternehmen Markt Schwaben AöR (KUMS) betreibt seine Wärmezentrale auf dem Grundstück Am Erlberg 6 neben dem gemeindlichen Wertstoffhof.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73 „Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen“ in der Fassung seiner 1. Änderung.
Die im Jahr 2017 aufgestellte 1. Änderung berücksichtigt die damaligen Neubaupläne für die Wärmezentrale.
Dem Schreiben des KUMS vom 03.11.2022, das der Beschlussvorlage als Anlage beiliegt, ist zu entnehmen, dass die aktuellen Erweiterungsabsichten zum Teil den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Sie nehmen ein Ausmaß ein, dass eine Erteilung von Befreiungen von den geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht möglich macht. Für die Umsetzung des aktuell geplanten Vorhabens ist eine Vergrößerung des Bauraums erforderlich. Angestrebt wird die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 973/33. Hierbei handelt es sich um die Grünfläche neben der Ausfahrt des Wertstoffhofs. Zudem ist für die Umsetzung eine größere zulässige Höhe erforderlich. Die angestrebte Höhenentwicklung orientiert sich am Schlauchturm der Feuerwehr auf der gegenüberlegenden Straßenseite.
Sollte der Markt das Vorhaben unterstützten wollen, wäre die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 notwendig.

Die in § 13 a Baugesetzbuch genannten Voraussetzungen liegen vor. Eine 2. Änderung des Bebauungsplans kann wie bereits die 1. Änderung aus dem Jahr 2017 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im so genannten beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Im Zuge des im Jahr 2017 durchgeführten Bauleitplanverfahrens waren neben anderem die Untersuchung der Geräuschsituation und die Erstellung eines Lärmschutzgutachtens erforderlich. Ob eine erneute Untersuchung der Geräuschsituation im Rahmen einer erneuten Überplanung des Grundstücks erforderlich ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Verwaltung noch nicht beurteilt werden.

Beschluss

Das Antragsschreiben des Kommunalunternehmens Markt Schwaben vom 03.11.2022 betreffend die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 wird zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben des KUMS wird unterstützt, es ergeht folgende

Beschlussempfehlung an den Marktgemeinderat:

1.
Das Vorhaben des Kommunalunternehmens Markt Schwaben, die Wärmezentrale zu erweitern, wird unterstützt. Es widerspricht zum Teil den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73 „Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen“ in der Fassung seiner 1. Änderung.
Für das Grundstück Am Erlberg 6 (Fl.Nr. 973/35) wird eine 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 aufgestellt. Bei der Bebauungsplanänderung handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch, die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch aufgestellt wird.

2.
Mit der Aufstellung des Bauleitplans werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

Änderung der bestehenden Festsetzung(en)
  • des Bauraums für Haupt- und Nebenanlagen sowie der Regelungen für Nebenanlagen, die außerhalb der Bauräume zulässig sind: künftiger Verlauf der Baugrenze direkt entlang der Abgrenzung zwischen Wertstoffhof und KUMS-Gelände sowie in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze zwischen KUMS-Gelände und öffentlicher Verkehrsfläche, Wegfall der Grünfläche zwischen Wertstoffhof und dem KUMS-Gelände sowie Schaffung der Möglichkeit der Errichtung baulicher Anlagen bis an die Einfriedung in diesem Bereich
  • zur Baudichte bzw. der überbaubaren Fläche
  • der maximal zulässigen Höhe: max. zulässige Firsthöhe = 528 m üNN
  • der einzuhaltenden Abstandsflächen: Festsetzung einer individuellen Abstandsflächenregelung
  • zum Emissionsschutz: Anpassung an den künftigen Bedarf bzw. die aktuelle Planung des KUMS

3.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Grundstück Am Erlberg 6, Fl.Nr. 973/35 und eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 973/33, Gemarkung Markt Schwaben.

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
im Nordwesten: vom gemeindlichen Wertstoffhof,
im Nordosten: vom Grundstück Fl.Nr. 973/9 (Grünfläche mit Regenrückhaltebecken),
im Südosten und Südwesten: von der Straße Am Erlberg.

Der Plangeltungsbereich kann im Laufe des Verfahrens noch verändert und durch Einbeziehung weiterer Flächen vergrößert werden.

4.
Die Beauftragung eines Stadtplanungsbüros sowie der Fachingenieurbüros für die Erstellung notwendiger Gutachten obliegt dem Kommunalunternehmen Markt Schwaben. Die Beauftragung hat in Abstimmung mit der Marktverwaltung -Abteilung Bauen und Umwelt- zu erfolgen. Die Kosten für die Tätigkeit des Planfertigers sowie für die Anfertigung notwendiger Gutachten hat das Kommunalunternehmen Markt Schwaben AöR zu tragen.

5.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Markus Steffelbauer hat gem. Art. 49 Abs. 1 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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13. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51.6 für die "Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (südlich der Bahnhofstraße)" Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Sachstandsinformation 13

Sachvortrag


Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
Sachstandsinformation
07.10.2021
9
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
Sachstandsinformation
08.12.2022
14

Die Gemeinde Poing plant, nach Fertigstellung der neuen Bahnunterführung die Flächen südlich der Bahnhofstraße neu zu ordnen und als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festzusetzen.

Über die Planungen der Gemeinde Poing wurde der Haupt- und Bauausschuss bereits in der öffentlichen Sitzung am 07.10.2021 informiert. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch zwei Planvarianten.

Zwischenzeitlich mussten die Planungen geändert werden, da die Bahn die an den Gleiskörper angrenzenden ehemaligen Parkflächen entgegen der ursprünglichen Annahme nicht freigibt. Der Umgriff des Plangebiets ist damit kleiner geworden und beschränkt sich nun auf den Bereich südlich der Bahnhofstraße. 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 13.01.2023 zum aktuellen Satzungsentwurf Stellung zu nehmen. 

Da der Bebauungsplanentwurf keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Poing mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden. 
Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

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14. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Pliening Flächennutzungsplan -15. Änderung- und Aufstellung eines Bebauungsplans für das Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham nördlich der St 2082 Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö Sachstandsinformation 14

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Pliening hat am 26.11.2020 die 15. Änderung des Flächennutzungsplans für das „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ sowie für das gleiche Plangebiet die Aufstellung des Bebauungsplans „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ beschlossen. 

Der Geltungsbereich für die beiden Bauleitplanverfahren umfasst ca. 2,5 ha und liegt im westlichen Gemeindegebiet an der Staatsstraße 2082 (Erdinger Straße) zwischen den Ortsteilen Landsham und Pliening. 
Derzeit befinden sich im Plangebiet Einzelhäuser, ein gewerblicher Betrieb sowie ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude. Im Westen grenzen ein weiterer gewerblicher Betrieb, ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie eine Wohnbebauung an das Plangebiet.

Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich. In der bisherigen Fassung des Flächennutzungsplans ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Ein Teil des Plangebiets liegt jedoch seit 2015 bereits im Umgriff einer Außenbereichssatzung.

Parallel zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans soll für das Plangebiet der Bebauungsplan „Mischgebiet zwischen Pliening und Landsham, nördlich der St 2082“ aufgestellt werden. 

Anlass der Planungen ist die anhaltenden Nachfrage nach Wohnraum und Flächen für gewerbliche Nutzung.
Ziel der Planungen ist die Ausweisung eines Mischgebietes sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan. Damit soll die Bestandsbebauung gesichert sowie eine gewerbliche Nutzung gebietsverträglich ermöglicht werden. Zusätzliche Wohnbebauung soll in angemessenem Umfang mischgebietsverträglich ermöglicht werden.

Durch die Umsetzung der Planungen wird die vorhandene Baulücke innerhalb der bestehenden Bebauung geschlossen. Ein bepflanzter Grünstreifen soll die geplante Erweiterung des Gewerbes von den Wohnbebauungen abgrenzen.

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, bis 15.12.2022 zu den Planentwürfen Stellung zu nehmen.

Da die vorliegenden Planungen der Gemeinde Pliening keine Belange des Marktes Markt Schwaben berühren, wird die Verwaltung der Gemeinde Pliening mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen werden, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

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15. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 08.12.2022 ö 15

Sachvortrag

Aus der Mitte des Ausschusses kam die Frage nach dem aktuellen Sachstand bzgl. des Ausbaus „Hennigbach Brücke“. Herr Stolze erläuterte das die Brücken am 06.12.2022 asphaltiert wurde und somit ist das Brückenbauwerk abgeschlossen. 

Datenstand vom 29.03.2023 09:46 Uhr