Datum: 12.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:33 Uhr bis 20:48 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Antrag auf Vorbescheid Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte Graf-Sieghart-Weg 24, Fl.Nr. 460/38 Beratung und Beschlussfassung
3 Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung Dachausbau und Neubau von zwei Schleppgauben Spitzingweg 21, Fl.Nr. 602/1 Beratung und Beschlussfassung
4 Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, An der Bachleiten 17, Fl.Nr. 971/8 Beratung und Beschlussfassung
5 Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung eines Lithium-Ionen-Batteriespeichers (40-Fuß-Container) zur Speicherung des durch die Freiflächen-Photovoltaikanlage erzeugten Stroms In der Flur Haus, Fl.Nr. 1429 Beratung und Beschlussfassung
6 Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung einer Doppelgarage mit Lager als Ersatzbau Staudhamer Straße 24, Fl.Nr. 1252/2 Beratung und Beschlussfassung
7 Antrag auf Baugenehmigung, Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum Hauser Winkel 1, Fl.Nr. 1341/5 Beratung und Beschlussfassung
8 Antrag auf Baumfällung Staudhamer Straße 4, Fl.Nr. 1300/60 Beratung und Beschlussfassung
9 Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Bebauungsplan Nr. 62 -1. Teiländerung- für das Gebiet "Poing, Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring" Sachstandsinformation
10 Bauleitplanverfahren der Großen Kreisstadt Erding Flächennutzungsplan -2. Änderung- und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 238 für das Gebiet nördlich der Dachauer Straße Sachstandsinformation
11 Bauleitplanverfahren der Großen Kreisstadt Erding Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 239 für das Gebiet nördlich der Dorfstraße in Siglfing Sachstandsinformation
12 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Antrag auf Vorbescheid Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte Graf-Sieghart-Weg 24, Fl.Nr. 460/38 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Für das Grundstück Fl.Nr. 460/38 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 a „Markt Schwaben Süd III, 1. Änderung“. Geplant ist der Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid enthält folgende Fragen: 
  1. Darf das Obergeschoss mit einem Abstand von mind. 3 m zur bestehenden Kommunwand neu gebaut werden?
Begründung: Der Mindestabstand von 3 m wird eingehalten und auf der Giebelseite zur Kommunwand sind keine Öffnungen vorgesehen. Deshalb ist die Planung nach unserer Auffassung vertretbar, da die Belichtung und Belüftung der Gebäude nicht gestört wird und es brandschutztechnisch zu keiner Verschlechterung gegenüber dem Bestandsgebäude kommt. 
  1. Gemäß Bebauungsplan ist eine Länge für die Doppelhaushälfte von max. 14 m zulässig. Das bestehende Gebäude hat eine Länge von 12,40 m und würde um 3 m in Richtung Osten verlängert werden. Der Keller soll dabei seine Abmessungen behalten. Das Erdgeschoss würde somit über dem Keller auskragen und die im Bebauungsplan dargestellte Baugrenze um 1,40 m überschreiten. Kann eine Abweichung für die Überschreitung der Baugrenze im Osten um 1,40 m in Aussicht gestellt werden?
Begründung: Die Abweichung ist nach unserer Auffassung vertretbar, da Abstandsflächen sowie die Vorgaben zur GRZ und GFZ trotz der Vergrößerung des Gebäudes eingehalten werden. Auch die Belange der Nachbarn werden von dieser Maßnahme unserer Ansicht nach nicht gestört.
  1. Ist es zulässig, falls die Frage 2 positiv beantwortet wird, nur das Obergeschoss um max. 3 m in Richtung Osten auskragen zu lassen. Das Erdgeschoss würde somit in den Außenabmessungen erhalten bleiben.
Begründung: Es entstehen keine zusätzlichen Verschlechterungen oder Beeinträchtigungen gegenüber der Frage 2.
  1. Das neue Dachgeschoss soll mit einer Dachneigung von 20° gebaut werden. Gemäß Bebauungsplan ist eine Dachneigung zwischen 27° und 32° zulässig. Kann eine Abweichung vom Bebauungsplan bzgl. der Dachneigung in Aussicht gestellt werden?
Begründung: Bei der Nachbarbebauung im näheren Umfeld sind bereits Dachformen wie z.B. Flachdächer vorhanden. Eine Störung der nachbarlichen Belange oder dem Erscheinungsbild des Wohngebiets ist dadurch nicht zu erwarten.
  1. Muss bei einem Abstand von mind. 3 m zu der bestehenden Kommunwand die neue Außenwand als Brandwand ausgebildet werden?
  2. Geplant ist ein Dachüberstand bei der abgerückten Kommunwand. Kann eine Abweichung in Aussicht gestellt werden, wenn die Kommunwand als Brandwand ausgebildet werden muss, einen Dachüberstand von max. 60 cm auszubilden, der über die mögliche Brandwand verläuft, ohne dass die Brandwand 30 cm über die Bedachung geführt wird?
Begründung: Aus unserer Sicht wird einem möglichen Brandüberschlag über Dach vorgebeugt, da die Kommunwand des Nachbargebäudes 3 m entfernt ist und beide Gebäude mit einer harten Bedachung ausgeführt sind bzw. werden.
  1. Als Dacheindeckung sind Dachziegel der Farbe Anthrazit geplant. Ist die beschriebene Dacheindeckung zulässig?


Aus Sicht der Verwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da der Bebauungsplan nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und die Befreiungen nicht die Grundzüge der Planung verletzt.  Es liegt bereits eine vergleichsbare Bebauung im Bebauungsplangebiet vor. 

Beschluss

Zum Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Umbau einer bestehenden Doppelhaushälfte“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Bei Antrag auf Baugenehmigung sind die entsprechenden Befreiungsanträge zustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er beim Bauantragsverfahren die notwendigen Stellplätze gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung nachzuweisen hat.

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3. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung Dachausbau und Neubau von zwei Schleppgauben Spitzingweg 21, Fl.Nr. 602/1 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 26 a „Nußrainer-Beck, 1. Änderung“. 

Es handelt es sich hier um ein Reihenmittelhaus, bei dem das Dachgeschoss ausgebaut und zwei Schleppgauben errichtet werden sollen. Das Dachgeschoss wird nach vorliegender Berechnung nicht zum Vollgeschoss. Der Ausbau ist für die Nutzung als Schlaf- / Kinderzimmer geplant, wodurch sich laut der uns vorliegenden Berechnung die gesamte Wohnfläche von bisher 80,30 m² um 28,80 m² auf insgesamt 109,10 m² erhöht. Nachdem der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur erforderlichen Anzahl von Stellplätzen regelt, ist hier die gemeindliche Stellplatzsatzung anzuwenden. Laut dieser sind für Einfamilienhäuser mit mehr als 100 m² Wohnfläche 3 Stellplätze erforderlich. 

Der Bebauungsplan Nr. 26 „Nußrainer-Beck“ aus dem Jahr 1968 sowie die 1. Änderung von 1987 setzen lediglich Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsgaragen fest. Eine Aussage über die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird hier nicht getroffen. Beim Neubau des Reihenmittelhauses war daher in Bezug auf die Stellplätze die Bayerische Bauordnung (BayBO) vom 01.08.1962 bzw. 21.08.1969 zu beachten. Gemäß Art. 62 BayBO von 1962 und 1969 Abs. 2 richten sich die Anzahl und Größe der Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen. Dem Baugrundstück ist ein Miteigentumsanteil der Fläche für Gemeinschaftsgaragen, Fl.Nr. 602/24, von 1/7, bezeichnet als Garage Nr. 5, zugewiesen. Für das Wohnhaus Spitzingweg 21 ist somit nur 1 Stellplatz vorhanden. Es wird ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung gestellt. 

Begründet wird der Abweichungsantrag damit, dass das Reihenmittelhaus nach den Vorgaben des Bebauungsplans erstellt wurde und weitere Flächen für die Erstellung von KFZ-Stellplätzen in diesem nicht ausgewiesen und auch nicht vorgesehen waren. Zudem wird mit der geplanten Baumaßnahme das Dachgeschoss lediglich für die Nutzung als Schlaf- / Kinderzimmer ausgebaut. 

Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das Einvernehmen für die Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung erteilt werden, nachdem es sich hierbei um eine Wohnraumerweiterung und nicht um eine neue Wohneinheit handelt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Dachausbau und Neubau von zwei Schleppgauben an dem oben genannten Reihenmittelhaus und der hierfür erforderlichen Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, An der Bachleiten 17, Fl.Nr. 971/8 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Für das Grundstück Fl.Nr. 971/8 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Baugenehmigung vor. Es ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage geplant.  Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, die Zulässigkeit des Vorhabens ist aufgrund der Innenbereichslage des Grundstücks nach § 34 Baugesetzbuch zu prüfen (nicht überplanter Innenbereich).  In der Sitzung vom 06.10.2022 wurde das Einvernehmen für die Abgrabungsgenehmigung beschlossen. 
Laut Planer beträgt die Grundflächenzahl 0,47 und inclusive alle Stellplätze und Zufahrten 0,77. Die Geschossflächenzahl beträgt 1,11. Damit werden die Grenzwerte der Baunutzungsverordnung eingehalten. 
Die Bebauung wird sich an die umliegende Bebauung orientieren. Gemessene Höhen Nachbargebäude Wandhöhe 6,70 m und Firsthöhe 9,79 m. Bei diesem Vorhaben werden zwei Vollgeschosse entstehen mit einer Wandhöhe von 6,35 m; Firsthöhe 9,42 m.

Das Gebäude ist geplant mit Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. 
Laut Planer ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Für das Gebäude ist ein Walmdach vorgesehen. 
Laut gemeindlicher Stellplatzsatzung sind 23 Kfz-Stellplätze nachzuweisen. Es werden 24 Kfz-Stellplätze nachgewiesen (davon 16 in der Tiefgarage). 
Bei 11 Wohneinheiten sind 22 Stellplätze für Fahrräder zu errichten. Es werden 12 oberirdisch und 10 unterirdisch nachgewiesen. 
Aus Sicht der Verwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da das Baugrundstück dem Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch zugeordnet ist und bereits eine Vergleichsbebauung (Nachbargrundstück) vorhanden ist. 

Beschluss

Zu dem Antrag auf Baugenehmigung „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage“ wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt.  Den Bauherren wird als Empfehlung mitgegeben, mehr Fahrradstellplätze in der Tiefgarage anzulegen, da die oberirdischen in der Regel nicht gut angenommen werden. Die Verwaltung wird beauftragt eine eventuelle Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung auf dem Verwaltungsweg zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung eines Lithium-Ionen-Batteriespeichers (40-Fuß-Container) zur Speicherung des durch die Freiflächen-Photovoltaikanlage erzeugten Stroms In der Flur Haus, Fl.Nr. 1429 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Auf dem Grundstück In der Flur Haus, Fl.Nr. 1429, das sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 88 „für das Gebiet Photovoltaikflächenanlage im Bereich Haus neben den Bahnlinien“ befindet, soll zur Speicherung des durch die bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ein Ionen-Batteriespeicher (40-Fuß-Container) errichtet werden. Dieser ist südlich der bereits bestehenden Trafostation geplant. 

Laut Bebauungsplan Nr. 88 unter 3 „Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und Art. 81 BayBO mit Zeichenerklärung“, 3.2 „Maß der baulichen Nutzung, Betriebsgebäude“, sind innerhalb der Baugrenze maximal zwei Betriebsgebäude mit einer gesamten Grundfläche von max. 25 m² zulässig. Der höchste Punkt der Dachhaut ist maximal 3,0 m über der bestehenden, natürlichen Geländeoberkante zulässig. Der Antragsteller beantragt hiervor die Befreiungen. 

Der Befreiungsantrag wird vom Entwurfsverfasser wie folgt beschrieben und begründet:

„Die Nutzung von Photovoltaikanlagen dient der nachhaltigen Produktion von Energie. Batteriespeicher sind ideale Energiespeicherlösungen, welche die Bevorratung von Strom aus jeder beliebigen Quelle möglich machen. Gerade wenn die Stromversorgung effizienter gestaltet werden soll, zum Beispiel bei Spitzenlastzeiten oder bei Lastwechseln sind Batteriespeicher eine sinnvolle Lösung, da sie die Verfügbarkeit des Stroms in zeitlich variablen Abständen, aber bei Bedarf auch augenblicklich gewährleisten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll Batteriespeicher unmittelbar in der Nähe von PV-Anlagen aufzustellen. Damit dies im vorliegenden Fall möglich ist, wird die Abweichung von den festgelegten Maßen des Bebauungsplans beantragt: 
  1. Überschreitung der festgesetzten gesamten Grundfläche für Betriebsgebäude
  2. Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe gegenüber der Geländeoberkante. 

Begründung: 

Zu 1. Überschreitung der festgesetzten gesamten Grundfläche für Betriebsgebäude: 

Für die Errichtung der Betriebsgebäude sind maximal zwei Gebäudefläche von maximal 25 m² zulässig. Bisher gibt es ein bestehendes Betriebsgebäude, eine Trafo- und Übergabestation, im Süden der Anlage. Nun soll ein zweites Gebäude in Form eines Batteriespeichers auf einer Bodenplatte errichtet werden. Abmaße des Batteriespeichers sowie der Bodenplatte sind: Batteriespeicher: 12,2 m Länge, 2,4 m Breite, 2,9 m Höhe, 2,9 m Höhe über Geländeoberkante
Bodenplatte: 15,5 m Länge, 5,71 m Breite, 0,3 m Höhe, ca. 3,6 m max. Gesamthöhe (Betonplatte = 0,3 m mit darauf liegenden Streifenfundamente – 3 Stück, Höhe = 0,30 – 0,40 m). 
Durch die geplante Errichtung des Lithium-Ionen-Speichers wird die zulässige Gesamtfläche von 25 m² überschritten. Die Gesamtfläche setzt sich in Zukunft wie folgt zusammen: 
Bestehende Trafostation: 58,79 m³ Rauminhalt und 17,55 m² Grundfläche, geplanter Batteriespeicher + Streifenfundamente + Betonplatte: 88,45 m³ und 88,51 m². Dies ergibt einen gesamten Rauminhalt von 147,24 m³ und eine Gesamtgrundfläche von 106,6 m².

Zu 2. Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe gegenüber der Geländeoberkante: 

Im genannten Bebauungsplan ist eine maximal zulässige Höhe gegenüber der Geländeoberkante von 3,0 m ausgewiesen. Da das Vorhaben im Trinkwasserschutzgebiet Ottenhofen errichtet werden soll, wird der Container zum Schutz des Bodens und des Trinkwassers auf einer Betonplatte errichtet. Dadurch ergibt sich eine Gesamthöhe von ca. 3,60 m über dem vorhandenen Gelände (GOK). Die Errichtung der Bodenplatte ist notwendig, um beispielsweise im Brand- und Löschfall den Boden ausreichend vor austretenden und kontaminierten (Lösch-)Wasser zu schützen. Aus diesem Grund bitten wir um Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung um ca. 0,60 m.

Dem Bauantrag liegt ein Nachweis zum baulichen Brandschutz bei. 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauantrag und den hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden. Die Errichtung des Batteriespeichers für die Freiflächen-Photovoltaikanlage erscheint sinnvoll. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans sowie nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des Lithium-Ionen-Batteriespeichers auf dem Grundstück Fl.Nr. 1429 wird erteilt. Der Speicher ist rundherum mit einer zweireihigen Strauchbepflanzung blickdicht einzugrünen. Den hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 88 „für das Gebiet Photovoltaikflächenanlage im Bereich Haus neben den Bahnlinien“ für die Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche für Betriebsgebäude von 25 m² auf 106,60 m² sowie für die Überschreitung der maximal zulässigen Höhe von 3,0 m auf ca. 3,60 m, wie im Sachvortrag beschrieben, wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung einer Doppelgarage mit Lager als Ersatzbau Staudhamer Straße 24, Fl.Nr. 1252/2 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Das Grundstück Staudhamer Straße 24, Fl.Nr. 1252/2 befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 14 c „Feichten II, 3. Änderung“. 

Die bestehende Doppelgarage soll abgerissen und durch den Neubau einer Doppelgarage mit Lager (8,99 m x 6,59 m) ersetzt werden. Die geplante Doppelgarage soll für die Unterbringung eines Heizraums unterkellert werden. Durch den Ersatzbau wird im Osten die Baugrenze auf einer Fläche von ca. 2,50 m² (2,75 m x 0,90 m) überschritten. Hierfür ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans erforderlich. Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich aufgrund der Größe (59,24 m² = größer als 50 m²) um kein verfahrensfreies Bauvorhaben (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) Bayerische Bauordnung). Daher ist ein Antrag auf Baugenehmigung mit Befreiungsantrag erforderlich. 

Der Antragsteller begründet die Überschreitung der Baugrenze wie folgt: 

„Die Überschreitung der Baugrenze im östlichen Bereich ist durch die Einschränkung des Bauraums für eine einzelne Garage begründet, da hierfür eine ausreichende Länge vorhanden wäre. Die Überschreitungsfläche ist mit ca. 2,50 m² verhältnismäßig klein und es werden keine nachbarlichen Belange beeinträchtigt.“

Aus Sicht der Verwaltung kann der Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze im Osten zugestimmt werden. Die Überschreitung ist geringfügig. Die Grundzüge der Planung sowie nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt. 

Beschluss

Dem Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage mit Lager als Ersatzbau und der hierfür erforderlichen Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 14 c „Feichten II, 3. Änderung“ für die Überschreitung der Baugrenze im Osten auf einer Fläche von ca. 2,50 m² wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Steffelbauer nahm wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.

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7. Antrag auf Baugenehmigung, Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum Hauser Winkel 1, Fl.Nr. 1341/5 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Für das Grundstück Hauser Winkel 1 (Fl.Nr. 1341/5) liegt der Verwaltung ein Antrag auf Baugenehmigung vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Nr. 47 b 2. Änderung (Hauser Winkel). Beantragt wird der Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum. Dieses Vorhaben ist genehmigungspflichtig, da die Holzlege größer als 75 m³ ist.
Die Holzlege wurde bereits errichtet und der Bauantrag wurde nur auf Anforderung vom Landratsamt Ebersberg, aufgrund einer Nachbarbeschwerde gestellt. 
Das Gebäude ist an der Grenze errichtet worden. Das Vorhaben ist verfahrenspflichtig. Die Abstandsflächen werden nicht eingehalten. Eine Zustimmung auf Abstandsflächenübernahme liegt derzeit nach Kenntnis der Verwaltung nicht vor.

Die Holzlege wurde außerhalb des Bauraums errichtet. Zum Zeitpunkt der Ladung lag der Verwaltung kein Befreiungsantrag mit Begründung sowie Abweichungsantrag bzgl. Abstandsflächen vor. Da der Bebauungsplan extra einen separaten Bauraum für Fläche für Garagen und Nebengebäude ausweist, werden hier die Grundzüge der Planung verletzt.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den „Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum“ 
auf der Fl.Nr. 1341/5 (Hauser Winkel 1) wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

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8. Antrag auf Baumfällung Staudhamer Straße 4, Fl.Nr. 1300/60 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 8

Sachvortrag

Am 19.12.2022 wurde uns per E-Mail ein Antrag auf Fällung eines Baums (Ahorn) auf der Südseite des Grundstücks Staudhamer Straße 4, Fl.Nr. 1300/60 übersandt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Feichten II“. Dieser trifft keine Festsetzungen zu Bäumen. Nachdem das Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung liegt, ist hier ein Antrag Fällung des Baums erforderlich. 

Beantragt wird die Fällung eines Ahornbaumes mit einem angegebenen Stammumfang von 180 cm. Der Baum soll aufgrund der geplanten Errichtung einer Photovoltaik-Anlage, die senkrecht an der Südwand des Mehrfamilienhauses angebracht werden soll, gefällt werden. Laut Auskunft des Eigentümers soll die PV-Anlage als Mieterstrommodell für die Bewohner des Mehrfamilienhauses dienen und ein großer Teil des Stroms für die Wärmepumpe erzeugt werden, die seit 2021 zur Reduzierung des Gasverbrauches beiträgt. Begründet wird die beantragte Fällung des Baums damit, dass das geplante Projekt aufgrund der Verschattung der fast kompletten Südseite des Gebäudes durch den Baum nicht sinnvoll erscheinen würde. Nach Aussagen von Fachleuten sei, so der Antragsteller, eine Anbringung der PV-Anlage auf dem Dach (altes Foliendach) nicht geeignet. 

Beschluss

Der Antrag auf Fällung des Baums (Ahorn) an der Südseite des Grundstücks Staudhamer Straße 4, Fl.Nr. 1300/60 wird aufgrund § 5 Abs. 2 Baumschutzverordnung abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing Bebauungsplan Nr. 62 -1. Teiländerung- für das Gebiet "Poing, Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring" Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Sachstandsinformation 9

Sachvortrag

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Poing hat am 28.10.2021 die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte für den Bereich zwischen Plieninger Straße (Kreisverkehr) und Lerchenstraße (Wertstoffsammelstelle) sowie Westring“ beschlossen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Gemeinde Poing. Es umfasst die Verkehrsfläche des Westrings, den Einmündungsbereich des Westrings in die Plieninger Straße, Teile der Verkehrsflächen der Bergfeldstraße und der Lerchenstraße sowie den vom Westring nach Norden verlaufenden Grünzug einschließlich der Regenversickerungsanlage Poing.  
 
Der Westring verbindet die Plieninger Straße mit der Bergfeldstraße. Nördlich der Bergfeldstraße befindet sich derzeit das Wohngebiet W7 „Lerchenwinkel“ im Bau. Die Lerchenstraße als zentrale Erschließungsstraße ist bereits hergestellt. 
Die bisher südlich der Bergfeldstraße befindliche Wertstoffsammelstelle soll durch eine neue und größere Wertstoffsammelstelle nördlich der Bergfeldstraße ersetzt werden.
 
Mit der Bebauungsplanänderung sollen folgende Planungsziele erreicht werden:

  • Eine ausreichend breit dimensionierte öffentliche Straßenverkehrsfläche zur Neuordnung der Erschließungssituation am Westring
  • Eine ausreichend große öffentliche Straßenverkehrsfläche für den Bau eines Verkehrskreisels an der Kreuzung Plieninger Straße/Westring
  • Eine gut erreichbare und ausreichend große Wertstoffsammelstelle

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatten die Möglichkeit bis 13.01.2022 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.

Da die vorgesehene Bebauungsplanänderung keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, hat die Verwaltung der Gemeinde Poing mitgeteilt, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wurde auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

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10. Bauleitplanverfahren der Großen Kreisstadt Erding Flächennutzungsplan -2. Änderung- und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 238 für das Gebiet nördlich der Dachauer Straße Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Sachstandsinformation 10

Sachvortrag

Der Stadtrat der Stadt Erding hat am 28.04.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 238 für das Gebiet „nördlich der Dachauer Straße“ sowie die die 2. Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich beschlossen.  

Das Plangebiet der beiden Bauleitplanverfahren umfasst ca. 5,8 ha und liegt am Rande des Gewerbegebiets West im Westen des Stadtgebiets Erding, ca. 2,4 km vom Stadtzentrum entfernt. 

Nördlich, östlich und südlich des Plangebietes grenzen die Gewerbe- und Industrieflächen des Gewerbegebiets West an. Westlich des Geltungsbereichs befindet sich eine Grünfläche.  

Bisher war in der Bauleitplanung für das Plangebiet ein Sondergebiet Reiterhof ausgewiesen. 
Der Reiterhof wurde zwischenzeitlich aufgegeben und die Fläche verkauft. Aus diesem Grund soll der betreffende Bereich neu überplant werden.

Es ist vorgesehen, in Anlehnung an die nördlich angrenzende industrielle Nutzung auch im Plangebiet sowohl im Flächennutzungsplan als auch im künftigen Bebauungsplan ein Industriegebiet festzusetzen, um auch hier die Ansiedlung von Industriebetrieben zu ermöglichen. Gleichzeitig soll mit einer Eingrünung des Gebiets  das Angebot an überörtlichen Fuß- und Radwegeverbindungen erweitert werden.

Im neuen Industriebetrieb ist kein isolierter Einzelhandel vorgesehen. Einzelhandelsbetriebe sollen nur dann zulässig sein, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Industrie- oder anderen Gewerbebetrieb stehen und eine Verkaufsfläche von 300 m² je Betrieb nicht überschritten wird.  

Die überörtliche Verkehrsanbindung des neuen Industriegebietes kann über die Dachauer Straße erfolgen, die im Westen unmittelbar an die Flughafentangente Ost anschließt.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, bis 25.01.2023 zu den Planentwürfen Stellung zu nehmen.

Da die vorliegenden Planungen der Stadt Erding keine Belange des Marktes Markt Schwaben berühren, wird die Verwaltung der Stadt Erding mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen werden, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

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11. Bauleitplanverfahren der Großen Kreisstadt Erding Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 239 für das Gebiet nördlich der Dorfstraße in Siglfing Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö Sachstandsinformation 11

Sachvortrag

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 239 wurde vom Stadtrat am 17.12.2022 beschlossen. Ergänzend hierzu wurde am 29.11.2022 die Erweiterung des Geltungsbereichs beschlossen. 
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten des Stadtgebietes Erdings am südlichen Rand des Ortsteils Siglfing in zweiter Reihe. Der Geltungsbereich schließt nach Norden an eine bestehende Doppelhausbebauung an. In Richtung Westen grenzt er ebenfalls an bestehende Bebauung entlang der Dorfstraße. Bei der neu zu bebauenden Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, wie auch bei den benachbarten Flächen in Richtung Süden und Osten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 2.236 m² (ca. 2,24 ha).
Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zur Schaffung neuen Wohnraums mit Hilfe der bauleitplanerischen Vorgaben im Planungsbereich zu sichern.
Eine ursprüngliche Konzeption, die über eine private Zufahrt erschlossen werden sollte, wurde im Verlauf des Planungsprozesses durch die nunmehr vorliegende Konzeption mit einer öffentlichen Erschließung abgelöst. Dies kann durch die Zusammenlegung zweier Zufahrten ermöglicht werden. Mit der Konzeption ist es möglich, sowohl die nördlich angrenzenden Doppelhäuser (Dorfstraße 12 a und 12 b) und die östlich gelegenen landwirtschaftlichen Flurstücke, als auch eine südliche bauliche Ergänzung mit einer Wohnbebauung zu erschließen.
Es sollen zwei Hausgruppen mit insgesamt 6 Reihenhäusern neu entstehen können. 

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, bis 06.02.2023 zu den Planentwürfen Stellung zu nehmen. 
Da die vorliegenden Planungen der Stadt Erding keine Belange des Marktes Markt Schwaben berühren, wird die Verwaltung der Stadt Erding mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden. 
Hierbei wird auch darauf hingewiesen werden, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt. 

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12. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 12.01.2023 ö 12
Datenstand vom 07.02.2023 11:00 Uhr