Datum: 16.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 20:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:56 Uhr bis 23:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 02.02.2023
2.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.02.2023
2.3 Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 28.02.2023
3 Ausscheiden sowie Verabschiedung des Marktgemeinderatsmitgliedes Herrn Matthias Reiter Beratung und Beschlussfassung
4 Listennachfolge für das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Herrn Matthias Reiter Beratung und Beschlussfassung
5 Vereidigung von Herrn Hermann Bogenrieder als Listennachfolger
6 Neubesetzung der Ausschüsse des Marktgemeinderates Beratung und Beschlussfassung
7 Bestellung eines neuen Mitgliedes für den KUMS-Verwaltungsrat sowie ggf. eines Ersatzmitgliedes Beratung und Beschlussfassung
8 Haushalt 2023
8.1 Haushalt 2023 Hebesätze Realsteuern Empfehlungsbeschluss Finanzausschuss vom 01.12.2022 Beratung und Beschlussfassung
8.2 Beratung Stellenplan 2023 Beratung und Beschlussfassung
8.3 Haushalt 2023 Haushaltsplan und Haushaltssatzung Empfehlungsbeschluss Finanzausschuss vom 28.02.2023 Beratung und Beschlussfassung
8.4 Haushalt 2023 Finanzplan 2022 – 2026 Empfehlungsbeschluss Finanzausschuss vom 28.02.2023 Beratung und Beschlussfassung
9 Antrag der Freien Wähler zur Wahlwerbung - Anpassung/Änderung der Plakatierungsverordnung Beratung und Beschlussfassung
10 Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension auf eigener Futtergrundlage, Sägmühle 1, Fl.Nrn. 1455 u. a. Beratung und Beschlussfassung
11 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö beschließend 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 02.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 02.02.2023 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung werden bekanntgegeben:

Villa Drachenstein – Umplanung  Freianlagen
Genehmigung Entwurf und Kostenberechnung sowie Weiterbeauftragung der Planung:

Das Gremium genehmigt die Entwurfsplanung mit Kostenberechnung, stimmt dem Antrag auf Tektur des Freiflächengestaltungsplans – sofern diese benötigt wird – zu und beauftragt die Verwaltung alle weiteren Leistungsphasen abzurufen.

Auftragsvergabe Probeentnahme und Datenpflege Indirekteinleiterkataster 2023:

Die Fa. AquaServ UG, Gera wird mit der Pflege und Fortschreibung des Indirekteinleiterkatasters und den notwendigen Untersuchungen zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags für das Jahr 2023 auf der Grundlage des vorliegenden Angebots beauftragt.
Der Markt stellt für die Finanzierung der Probenahme und Datenerfassung brutto 25.000 € bereit.

Geplante Übergabestation des Kommunalunternehmens Markt Schwaben AöR (KUMS) auf dem Parkplatz Fl.Nr. 324/14 neben der Münterstraße Nähe Treppenaufgang zur Fußgängerbrücke:

  1. Der Markt stimmt dem Vorhaben des KUMS, auf dem Parkplatz Grundstück Fl.Nr. 324/14 neben der Münterstraße eine Übergabestation aufzustellen, grundsätzlich zu.
  2. Sofern das Vorhaben des KUMS Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert, wäre der Markt grundsätzlich dazu bereit, die erforderlichen Befreiungen zu erteilen.
  3. Sollte die Überprüfung des Vorhabens ergeben, dass eine Überplanung im Bauleitplanverfahren erforderlich ist, wäre der Markt grundsätzlich zu einer Änderung des bestehenden Bebauungsplans bereit.
  4. Sollte die Prüfung des Vorhabens darüber hinaus ergeben, dass die Aufstellung einer Übergabestation auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 324/14 privatrechtlich in einem Erbbaurechtsvertrag zu regeln ist, wäre der Markt grundsätzlich zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit.

Antrag auf Baumfällung im Rahmen der Errichtung Bike & Ride Anlage

Der Haupt- und Bauausschuss beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, im Rahmen der für die Errichtung der geplanten Fahrradabstellanlagen am Bahnhof notwendigen Rodungsmaßnahmen durchzuführen und die dafür erforderliche Entfernung der Bäume durchzuführen.
Dabei ist die geltende Baumschutzverordnung zu beachten und Ersatzpflanzungen für die betreffenden Bäume im Rahmen des Bebauungsplans vorzunehmen.


Die Genehmigung der Niederschrift wird auf die nächste Sitzung des Marktgemeinderates vertagt, da das Marktgemeinderatsmitglied Herrn Dr. Weikel darüber informiert, dass die Anwesenheitsliste der entsprechenden Sitzung nicht in das Ratsinformationssystem eingestellt wurde.

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2.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.02.2023 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung werden bekanntgegeben:

Freigabe der technischen und elektronischen Ausrüstung des RÜ 9:

Der von der Regierungsbaumeister Schlegel GmbH & Co. KG vorgestellten Planung wird stattgegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung nach der Freigabe des Haushalts 2023 durchzuführen.


Kommunales Schulzentrum Markt Schwaben – Facilitymanagement-Hausmeisterdienst:

Der Marktgemeinderat nimmt den Sachvortrag der Verwaltung und die Expertise der Fa. Dr. Rettler Service GmbH zur Kenntnis. Das Gremium beauftragt die Verwaltung, die weiteren Schritte für den Hausmeisterdienst im neuen Schulzentrum mit eigenen Mitarbeitern aus dem Bauhof in die Wege zu leiten. Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt, die Aufgabenliste für Hausmeistertätigkeiten dahingehend zu analysieren, welche Leistungen perspektivisch extern vergeben werden können. Das Thema Pausenverkauf ist ebenfalls zu reaktivieren.

Neubau Kommunales Schulzentrum Markt Schwaben:

Nachträge Oberbodenleger Linoleum:
  1. Der Marktgemeinderat genehmigt den gewählten Bodenbelag (vinylbelag in Holzoptik) für den Verwaltungsbereich des neuen Schulzentrums mit Mehrkosten i.H.v. 18.616,36 € nicht.
  2. Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag für die Haftgrundierung i.H.v. 26.137,16 € (brutto).

Nachtrag Metallfassade:
Das Gremium genehmigt den Nachtrag 5 der Fa. Hunsrücker Glasveredelung in Höhe von 
brutto 12.916,70 €.

Nachträge Lüftung:
Das Gremium genehmigt die Nachträge der Fa. Kaefer in Höhe von brutto 5.604,38 €.

Nachtrag Elektro:
Das Gremium genehmigt den Nachtrag der Fa. Kuhn in Höhe von brutto 9.891,65 € nicht.

Vergabe Gewerk PV-Anlage:
Das Gremium beauftragt die Verwaltung, den Auftrag Photovoltaik an AM Energietechnik GmbH & Co. KG in Höhe von brutto 334.045,12 € zu vergeben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.02.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2.3. Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 28.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2.3

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 28.02.2023 zu genehmigen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses vom 28.02.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Ausscheiden sowie Verabschiedung des Marktgemeinderatsmitgliedes Herrn Matthias Reiter Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Herr Matthias Reiter ist seit dem 01.05.2020 Marktgemeinderatsmitglied. Er ist zum 11.02.2023 aus Markt Schwaben weggezogen. 
Herr Reiter hat damit die Wählbarkeit für das Amt des Marktgemeinderates verloren (Art. 21 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG). Er verliert daher kraft Gesetzes sein Amt als ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG). 

Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG hat der Marktgemeinderat den Amtsverlust festzustellen.

Bürgermeister Michael Stolze würdigt in der Sitzung die Arbeit von Herrn Matthias Reiter als Marktgemeinderatsmitglied und verabschiedet ihn aus dem Kreise des Marktgemeinderates.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stellt gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG fest, dass Herr Matthias Reiter durch seinen Wegzug zum 11.02.2023 sein Amt als Marktgemeinderatsmitglied verloren hat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Listennachfolge für das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Herrn Matthias Reiter Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Der Marktgemeinderat hat in seiner heutigen Sitzung den Amtsverlust von Herrn Matthias Reiter als ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied festgestellt. 
Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) hat der Marktgemeinderat über das Nachrücken des Listennachfolgers zu entscheiden.  

Nach den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG rückt für den Fall des Amtsverlustes der sich aus dem Ergebnis der letzten Kommunalwahl (2020) ergebende Listennachfolger nach (Art. 37 GLKrWG).

Im vorliegenden Fall ist der nächste Listennachfolger Herr Hermann Bogenrieder.

Voraussetzung für das Amt des Gemeinderatsmitglieds ist eine Person, die am 16.03.2023 Unionsbürger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 GLKrWG ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet von Markt Schwaben eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss (Art. 21 GLKrWG).

Über das Nachrücken eines Listennachfolgers ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Listennachfolger zum Nachrücken berufen ist (Art. 37 Abs. 2 GLKrWG).
Sein Nachrücken hängt nach Art. 37 Abs. 2 GLKrWG nur davon ab, ob er die Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 21 GLKrWG) noch oder wieder erfüllt (Nr. 84.4 Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung - GLKrWBek).

Herr Bogenrieder erfüllt zum 16.03.2023 die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 21 GLKrWG.
Er hat gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 GLKrWG erklärt, dass er das Amt annimmt und zur Eidesleistung bzw. Ablegen des Gelöbnisses bereit ist. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat stellt fest, dass Herr Hermann Bogenrieder Listennachfolger für das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Herrn Matthias Reiter ist und damit als ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied nachrückt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Vereidigung von Herrn Hermann Bogenrieder als Listennachfolger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö 5

Sachvortrag

Gemäß Art. 31 Abs. 4 GO ist Herr Hermann Bogenrieder nach seiner Berufung als Listennachfolger als neues ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied in öffentlicher Sitzung durch den ersten Bürgermeister Michael Stolze zu vereidigen. 

Die Eidesformel lautet: 
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 

Herr Hermann Bogenrieder wird durch ersten Bürgermeister Michael Stolze als Listennachfolger vereidigt.

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6. Neubesetzung der Ausschüsse des Marktgemeinderates Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Das ausgeschiedene Marktgemeinderatsmitglied Matthias Reiter war Mitglied in folgenden Ausschüssen:
  • Finanzausschuss
  • Haupt- und Bauausschuss (Stellvertreter)
  • UVSK (Stellvertreter) 
  • Rechnungsprüfungsausschuss

Auf Vorschlag seiner Fraktion soll die zukünftige Ausschussbesetzung wie folgt erfolgen:
  • Mitglied im Finanzausschuss wird Herr Hermann Bogenrieder.
  • Die Stellvertretung im Haupt- und Bauausschuss geht auf Hermann Bogenrieder über.
  • Die Stellvertretung im UVSK geht auf Hermann Bogenrieder über.
  • Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss wird Herr Hermann Bogenrieder. 

Beschluss

Der Markgemeinderat beschließt – aufgrund des Ausscheidens von Marktgemeinderatsmitglied Matthias Reiter  – mit sofortiger Wirkung folgende Neubesetzung seiner Ausschüsse:

  • Mitglied im Finanzausschuss wird Herr Hermann Bogenrieder.
  • Die Stellvertretung im Haupt- und Bauausschuss geht auf Hermann Bogenrieder über.
  • Die Stellvertretung im UVSK geht auf Hermann Bogenrieder über.
  • Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss wird Herr Hermann Bogenrieder. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Bestellung eines neuen Mitgliedes für den KUMS-Verwaltungsrat sowie ggf. eines Ersatzmitgliedes Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Herr Matthias Reiter ist Mitglied des KUMS-Verwaltungsrates. Mit seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Marktgemeinderat endet auch seine Amtszeit als Verwaltungsrat (Art. 90 Abs. 3 GO, § 6 Abs. 3 der Unternehmenssatzung für das KUMS).

Es wird vorgeschlagen, Herrn Matthias Mayr anstelle von Herrn Matthias Reiter zum Mitglied des KUMS-Verwaltungsrates zu bestellen.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, Herrn Matthias Mayr anstelle von Herrn Matthias Reiter zum Mitglied des KUMS-Verwaltungsrates zu bestellen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Haushalt 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö 8
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8.1. Haushalt 2023 Hebesätze Realsteuern Empfehlungsbeschluss Finanzausschuss vom 01.12.2022 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 8.1

Sachvortrag

Der Bürgermeister und der Kämmerer erläutern, dass in der Sitzung des Finanzausschusses vom 01.12.2022 die Hebesätze der Realsteuern für 2023 beraten wurden und ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss für den Marktgemeinderat gefasst werden konnte. 

Die Hebesätze stellen sich wie folgt dar:

1.
Grundsteuer 
Hebesatz in %

a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
400

b)
für die Grundstücke (B)
400
2.
Gewerbesteuer 
360

Im Konsolidierungskonzept des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sowie im 10-Punkte-Katalog des Finanzministeriums wird die jeweilige Höhe der Realsteuern beim Markt Markt Schwaben als angemessen erachtet.

Beschluss

Der Marktgemeinderat folgt dem Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses vom 01.12.2022 und beschließt, die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wie folgt beizubehalten:

1.
Grundsteuer 
Hebesatz in %

a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
400

b)
für die Grundstücke (B)
400
2.
Gewerbesteuer 
360

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8.2. Beratung Stellenplan 2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Markt Markt Schwaben) Finanzausschusssitzung 24.11.2022 Beratung und Beschlussfassung 3
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 8.2

Sachvortrag

Stellenplan zum Haushalt 2023

  1. Stellen in Vollzeitäquivalenten

Unter Einbeziehung der neuen Stellen stellt sich der Stellenplan zum Haushalt 2023 zusammengefasst wie folgt dar:


2023
2022
+/-
1.
Beamte
5,23
5,23
-
2.
Tariflich Beschäftigte
 
 
 

a)
Rathausverwaltung
55,82
55,77
+ 0,05

b)
Bauhof und Betriebe 
inkl. Wertstoffhof
34,64
31,56
+ 3,08

c)
Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung
6,00
6,00
-

d)
Feuerwehr
1,00
1,00
-

e)
Kinder- und Jugendeinrichtungen
13,59
13,74
- 0,15


(Bücherei, HAB, MIB, JUZ)



 
f)
Ausbildung
4,00
4,00
-
Gesamtzahl Stellen
120,28
117,30
+ 2,98

Der Stellenplan ist seiner rechtlichen Qualität nach keine Zustandsbeschreibung, sondern stellt die vom Marktgemeinderat gesetzte Höchstgrenze für Stellenanhebungen und -mehrungen dar.

Der Finanzausschuss beschließt vorberatend Empfehlungen an den Marktgemeinderat bezüglich des vorgelegten Stellenplans.
Der Entwurf des Stellenplans liegt als Anlage zu diesem Beschlussvorschlag bei.

  1. Unbesetzte Stellen

Zum Stichtag 31.12.2022 waren 109,96 Stellen besetzt.
Die unbesetzten Stellen sind größtenteils auf noch nicht erfolgreich (nach-)besetzte Stellen, u. a. auch für Elternzeitvertretungen, zurückzuführen. 
Die neu geschaffenen Stellen im Sachbereich Wertstoffhof sowie die offene Stelle im Hallenbad (Fachangestellte/r für Bäderbetriebe) wurden zum 01.01.2023 besetzt.
Zum Stand 01.01.2023 waren dadurch 113,32 Stellen besetzt.

Die Verteilung der unbesetzten Stellen je Sachbereich ist in der Tabelle „Übersicht nach Abteilungen, Sachgebieten und Sachbereichen“ (Anlage zum Stellenplanentwurf) dargestellt.

  1. Plananpassungen aus 2022

  1. Stellenschaffungen

Folgende Beschlüsse mit Stellenschaffungen wurden in Laufe des Haushaltsjahres vom Marktgemeinderat getroffen:

Bezeichnung
EG
VZÄ
Erläuterung
Wertstoffhof
2 – 9a
3,08
Beschluss am 14.07.2022
Rekommunalisierung des Wertstoffhofs ab 2023 
Summe 

3,08


  1. Weggefallene Stellen

Folgende Stellen sind im Laufe des letzten Haushaltsjahres weggefallen bzw. der zukünftige Wegfall wurde festgelegt: 

Bezeichnung
EG
VZÄ
Erläuterung
Bücherei – Reinigung
1
- 0,15
Fremdvergabe der Leistung nach Kostenvergleich
Summe

- 0,15


Erläuterung zum Stellenabbau:
Die Verwaltung wird den aufgrund der Haushaltskonsolidierung notwendigen Stellenabbau in den nächsten Jahren unter Nutzung der Fluktuation ohne betriebsbedingte Kündigungen realisieren.

Das Personal hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt, ist aber auch die wichtigste Ressource der Verwaltung. Daher gilt es, nach folgenden Grundsätzen eine Optimierung des Personaleinsatzes anzustreben:
  • Schaffung und Aufrechterhaltung eines hohen Leistungsniveaus 
  • Rekrutierung und Sicherung talentierter und motivierter Mitarbeiter/innen
  • Wirtschaftliche Gewährleistung der Aufgabenerfüllung

Den laufenden Optimierungen stehen neben der teilweise noch notwendigen Aufarbeitung von Rückständen aus der Vergangenheit aber auch immer wieder die Umsetzung personalintensiver gesetzlicher Neuerungen (z. B. Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung) und zusätzliche Aufgaben aufgrund anderer unabweisbarer Umstände (z. B. Ukraine-Krise, Corona-Pandemie) gegenüber.
Angesichts des stetig wachsenden Aufgabenspektrums ist eine zielorientierte Aufgabenkritik und Prozessoptimierung notwendig, um trotz des Stellenabbaus eine rechtssichere und für die Bürgerinnen und Bürger zufriedenstellende Erfüllung der wesentlichen Verwaltungsaufgaben sicherstellen zu können.

Gleichwohl wird die Wiederbesetzung von Stellen einer genauen Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der Besetzung unterzogen, die das im Personalbestand vorhandene Potential berücksichtigt.

Unter diesen Gesichtspunkten war in 2022 ein Stellenabbau über den obenstehenden Umfang (0,15 Stellen) hinaus nicht möglich.

Zusätzlich werden im Laufe des Haushaltsjahres 2023 1,30 befristete Stellen wegfallen (0,77 Stellen im Mai 2023 bzw. 0,53 Stellen im November 2023) und die im Stellenplan vorhandenen Stellen dadurch auf 118,98 reduzieren.

  1. Neue Stellen

Für den Stellenplan zum Haushalt 2023 sind folgende neue Stellen beantragt:

Bezeichnung
EG
neue
Stelle
vorhan-dene Stelle
=
Stelle
gesamt
Begründung
A 4 - Bauen und Umwelt
SG 4.4 Natur und Umwelt
Sachbearbeitung
11
0,05
0,46
0,51
Stundenerhöhung (2 Wochenstunden) aufgrund dauerhaft erhöhtem Arbeitsaufwand
Summe neue Stellen

0,05




  1. Stellenanpassungen

Für im Stellenplan bereits vorhandene Stellen wurden folgende Anpassungen beantragt:

Bezeichnung
EG
VZÄ
Beantragte Anpassung
A 4 - Bauen und Umwelt
SG 4.2 Straßen- und Tiefbau
Fachkraft – Straße, Wege, Plätze
6
1,0
Verlängerung der Befristung bis 12/2024
(bisher: 12/2023)
SG 4.2 Straßen- und Tiefbau
Verwaltungsangestellte/r 
Straße, Wasser, Kanal
6
1,0
Verlängerung der Befristung bis 12/2024
(bisher: 12/2023) sowie
Erhöhung der Eingruppierung auf EG 9a
(bisher: EG 6)
SG 4.3 Hochbau
Sachgebietsleitung
11
0,5
Entfristung der Stelle
(bisher: Projektbefristung Schulzentrum)

Begründungen zu den Stellenanpassungen sind diesem Beschlussvorschlag als Anlage beigefügt. 

  1. Bewertungsänderungen

Durch neue Aufgaben und eine zunehmende Komplexität bei laufenden Aufgaben verändern sich zum Teil die qualitativen Anforderungen an die Stelleninhaber/innen. 

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die vermutlichen Stellenhebungen des kommenden Jahres innerhalb gewisser Toleranzen zu schätzen sind und diese Schätzungen in den Stellenplan über die Anzahl und Wertigkeit der Stellen eingehen soll. 
Aus der Ausweisung höherwertiger Stellen im Stellenplan können einzelne Beschäftigte keinen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung ableiten. Nur bei Erfüllung der entsprechenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale ergibt sich die Eingruppierung als zwingende rechtliche Folge.

Es wurden daher, wie in den Vorjahren, folgende Bewertungsänderungen nach Erfahrungswerten eingeplant:

Entgeltgruppe
Vollzeitäquivalente
Bewertungsänderung
EG 9 c
+ 0,46
EG 9 b
- 0,54
EG 9 a
+ 0,82
EG 8
+ 0,08
EG 6
+ 0,18
EG 5
- 1,00
S 8 a
+ 1,41
S 4
- 1,41

  1. Personalhaushalt

Die Veranschlagung von Personalausgaben erfolgt nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Bei der Planung werden alle besetzten Stellen mit den individuellen Auszahlungen je nach Besetzung und unbesetzte Stellen mit Jahresmittelbeträgen veranschlagt. 
Die neuen Stellen werden so konkret wie möglich ab voraussichtlicher Wirksamkeit im Personalhaushalt finanziell abgebildet. 

Personalausgaben sind insbesondere die Entgelt- und Besoldungsausgaben, Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- und Zusatzversicherung und zum Versorgungsverband sowie Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Insgesamt ergibt sich für den Personalhaushalt 2023 ein Ansatz in Höhe von 8.785.300 €.
Dies stellt gegenüber dem Ansatz für 2022 eine Mehrung von 539.200 € dar. 

Die Mehrkosten entstehen insbesondere aus folgenden Gründen:


Mehrkosten ca.
Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen
  • TVöD:                        + 3,20 % zum 01.01.2023 (Schätzung)
  • Beamtenbesoldung:        + 3,20 % zum 01.10.2023 (Schätzung)
233.400 €
Wertstoffhof – Personalkosten
181.800 €
Automatische Stufenerhöhungen durch Erreichen der Stufenlaufzeit
32.300 €
Zulage für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst 
(aufgrund Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst 2022)
27.400 €
Verwaltungsinformatikanwärter Besoldung
18.200 €
Eingeplante Bewertungsänderungen (siehe Nr. 6)
14.900 €
Neue Stellen im Stellenplan 2022
5.100 €

Tatsächlich werden im Jahr 2022 voraussichtlich ca. 7.870.100 € an Personalkosten ausgegeben. 
Die Einsparungen beruhen insbesondere auf verzögerten bzw. bisher noch nicht vollzogenen Neueinstellungen bzw. Ersatzeinstellungen sowie auf Wegfällen von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Aufgrund der bestehenden Personalzuweisung zum KUMS erfolgt über die Verwaltungskostenpauschale eine Erstattung von Personalausgaben an den Markt in Höhe von ca. 117.600 €.

Im nachfolgenden Diagramm wird die Entwicklung der Personalausgaben in den letzten Jahren dargestellt.

In dem Diagramm werden neben den direkten Personalausgaben im Deckungskreis 40 auch die Sachkosten im Personalbereich (externen Personalkosten) ausgewiesen (orange dargestellt).
Hierzu zählen Fort- und Ausbildungskosten, Kosten für externe, nicht direkt beschäftigte Unterstützungskräfte und Beratungsleistungen. 
In Summe ist für diese Ausgaben in 2023 ein Betrag von 203.000 € vorgesehen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt den Stellenplan zum Haushalt 2023 in der vorliegenden Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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8.3. Haushalt 2023 Haushaltsplan und Haushaltssatzung Empfehlungsbeschluss Finanzausschuss vom 28.02.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 8.3

Sachvortrag

Nach Art. 63 ff der Gemeindeordnung hat der Markt als Unterlage für die Finanzplanung eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan aufzustellen. Die von der Verwaltung erstellten Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sind der Sitzungsladung beigefügt.

Der Bürgermeister und der Kämmerer erläutern, dass in drei Sitzungen des Finanzausschusses die Entwürfe des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung beraten wurden und am 28.02.2023 ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss für den Marktgemeinderat gefasst werden konnte.


Haushaltsplan 2023

Der Kämmerer erläutert den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans vom 16.01.2023. Dieser schließt in Einnahmen und Ausgaben wie folgt ab:

39.643.100 EUR
im Verwaltungshaushalt
38.505.400 EUR
im Vermögenshaushalt
78.148.500 EUR
im Gesamthaushalt

Der Haushaltsplan liegt dem Gremium vor.


Haushaltssatzung 2023

Die Satzung für das Haushaltsjahr 2023 stellt sich wie folgt dar:

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

des Marktes Markt Schwaben (Landkreis Ebersberg)

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung wird folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; 
er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

39.643.100



und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit 

38.505.400



ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 9.150.200 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden i. H. v. 35.159.300 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.
Grundsteuer



a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 
400
v. H.

b)
für die Grundstücke (B) 
400
v. H.
2.
Gewerbesteuer 
360
v. H.





§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach
dem Haushaltsplan wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Beschluss

Der Marktgemeinderat folgt dem Empfehlungsbeschluss des Finanz­ausschusses vom 28.02.2023 und beschließt die Haushaltssatzung 2023 sowie den Haushaltsplan 2023 i. H. v. 78.148.500 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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8.4. Haushalt 2023 Finanzplan 2022 – 2026 Empfehlungsbeschluss Finanzausschuss vom 28.02.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 8.4

Sachvortrag

Der Bürgermeister und der Kämmerer erläutern, dass in drei Sitzungen des Finanzausschusses die Entwürfe des Haushaltsplans, der Haushaltssatzung und des Finanzplans 2022 - 2026 beraten wurden und am 28.02.2023 ein einstimmiger Empfehlungsbeschluss für den Marktgemeinderat gefasst werden konnte.

Der Finanzplan 2022 - 2026 schließt in Einnahmen und Ausgaben wie folgt ab:

74.493.000 EUR
im Gesamthaushalt 2022
78.148.500 EUR
im Gesamthaushalt 2023
62.290.100 EUR
im Gesamthaushalt 2024
57.225.000 EUR
im Gesamthaushalt 2025
55.424.700 EUR
im Gesamthaushalt 2026

Der Finanzplan ist Teil des Haushalts und liegt dem Gremium vor.

Beschluss

Der Marktgemeinderat folgt dem Empfehlungsbeschluss des Finanz­ausschusses vom 28.02.2023 und beschließt den Finanzplan 2022 - 2026 wie vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Antrag der Freien Wähler zur Wahlwerbung - Anpassung/Änderung der Plakatierungsverordnung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 4
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 9

Sachvortrag

Nachdem die Neuüberarbeitung der gemeindlichen Plakatierungsverordnung bereits im April 2022 sowie Januar 2023 vorberaten wurde, liegt heute der Entwurf mit allen eingearbeiteten Änderungsbeschlüssen vor.
Zur Orientierung wird erneut ein Exemplar mit den Kommentierungen über die nun eingearbeiteten Änderungen vorgelegt.
Die in § 9 Abs. 2 der neuen Plakatierungsverordnung genannte Anlage 1 mit den Standorten der Plakatwände wird in der Sitzung nochmals zur Beratung vorgelegt und nach Beschlussfassung der Verordnung beigefügt.
Bis zum 28.02.2023 sind keine weiteren Standortvorschläge aus den Reihen des Gremiums in der Verwaltung eingegangen.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten im Markt Markt Schwaben - Plakatierungsverordnung“ in der nachstehenden Form:


Aufgrund Art. 28 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Verordnung: 


Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten 
im Markt Markt Schwaben

(Plakatierungsverordnung/PlakV)


§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

  1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Werbeträger (Plakatständer) sowie Anschläge (Plakate, Zettel, Tafeln) in der Öffentlichkeit nur nach den Vorschriften dieser Verordnung im Gemeindegebiet aufgestellt bzw. angebracht werden. 

Werbeträger (Plakatständer) dürfen dabei bis zu einer Anzahl von maximal 25 Stück aufgestellt werden.

Für Anschläge stehen die hierfür von der Gemeinde errichteten Ortseingangstafel zur Verfügung.

  1. Bei Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden finden die Regelungen des § 9 dieser Verordnung Anwendung. 


§ 2
Begriffsbestimmung

  1. Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen (wie Häusern, Mauern, Zäunen) oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern (Werbeträgern) angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus – wahrgenommen werden können.
 
  1. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung


§ 3
Genehmigungspflicht

  1. Jedes Aufstellen oder Anbringen von Anschlägen oder Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Gemeindegrundstücken und die Benutzung der Ortseingangstafeln ist beim Markt Markt Schwaben zu beantragen und bedarf der Genehmigung. 

  1. Anschläge oder Werbeträger, die ohne Genehmigung aufgestellt oder angebracht worden sind oder entgegen der Genehmigung aufgestellt oder angebracht werden, werden von der Marktgemeinde ohne vorherige Aufforderung beseitigt. Die entstandenen Kosten werden dem für die Aufstellung Verantwortlichen in Rechnung gestellt.


§ 4
Antragsberechtigung / Antragstellung

  1. Antragsberechtigt sind Vereine, Organisationen oder Veranstalter sowie Gewerbetreibende aus Markt Schwaben oder den direkt angrenzenden Gemeinden, Antragsteller, bei denen die Marktgemeinde selbst ein Interesse an der Aufstellung der Werbeträger hat sowie Verantwortliche von Bürger- und Volksbegehren. 

  1. Die Anträge auf Aufstellungsgenehmigung sind rechtzeitig schriftlich mittels eines auf der Homepage www.markt-schwaben.de bereitgestellten Antrages bei der Marktgemeinde unter Angabe des Veranstalters, des für die Aufstellung Verantwortlichen sowie der genauen Standorte einzureichen. 


§ 5
Ausnahmen

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden. 

  1. Im Übrigen kann der Markt in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.


§ 6 
Großaufsteller und Banner

Großaufsteller (ca. 3,50 m x 2,50 m) sowie Banner sind ausschließlich zur Bewerbung von Großveranstaltungen o.ä. genehmigungsfähig. 


§ 7 
Inhalt der Werbeträger

Genehmigt wird nur das Anbringen von Anschlägen oder das Aufstellen von Werbeträgern, mit denen auf öffentliche, kulturelle, sportliche, politische oder sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen hingewiesen wird. 


§8 
Anforderungen an die Werbeträger

Beim Aufstellen oder Anbringen von Werbeträgern oder Anschlägen müssen die jeweils im Rahmen der Genehmigung erteilten Auflagen erfüllt werden. Sollten diese Auflagen nicht beachtet werden oder die Werbeträger/Anschläge Anlass zu Beanstandungen geben, wer-den diese durch die Marktgemeinde entfernt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 9
Wahlen, Volks- und Bürgerentscheide

  1. Die Wahlwerbung von politischen Parteien und Wählergruppen und deren Kandidatinnen und Kandidaten bei Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden ist für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin von der Genehmigungspflicht gemäß § 3 befreit. Die Festsetzungen des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung.

  1. Anschläge (z.B. Wahlplakate) dürfen ausschließlich auf die vor Wahlen, Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden vom Markt Markt Schwaben aufgestellten besonderen Anschlagtafeln angebracht werden. Die Standorte sind in der Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Die Anschlagtafeln werden innerhalb von einer Woche nach dem beworbenen Termin wieder entfernt.

  1. An den Anschlagtafeln darf wie folgt plakatiert werden:

  1. bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtags- und Bezirkstagswahlen sowie Kommunalwahlen jeweils sechs Wochen vor dem Wahltermin 
  2. bei Volks- und Bürgerentscheiden jeweils sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin durch die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen 

  1. Die Plakatierung wird von der Marktgemeinde vorgenommen. Die Wahlwerbung ist rechtzeitig vorher bei der Marktgemeinde abzugeben.
  2. An den Anschlagtafeln steht pro Standort und Antragsteller nur EINE Plakatfläche zur Verfügung. Dies gilt auch, wenn die Antragstellenden Werbung für eine Partei oder Wählergruppe sowie deren Einzelkandidaten angebracht haben wollen. Die Anschläge dürfen eine maximale Größe von DIN A 1 haben.
Sollten sich die mehrwöchigen Wahlwerbefristen von mehreren Wahlen oder Entscheiden überschneiden und die Werbeflächen nicht ausreichen, erlässt die Marktgemeinde Ausnahmen von dieser Verordnung. Die Ausnahmen werden durch Allgemeinverfügung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

  1. Sechs Wochen vor Wahlen, Abstimmungen und Volksentscheiden ist das Aufstellen von Informationsständen zu Wahlwerbezwecken für Parteien, Wählergruppen und Kandidaten genehmigungsfrei. Durch die Informationsstände darf keine Gefährdung oder Behinderung des Fußgängerverkehrs oder des fließenden Verkehrs auf den Straßen entstehen. Die Aufstellung von Informationsständen ist spätestens eine Woche vorher unter Angabe des genauen Standortes, Art und Dauer dem Markt Markt Schwaben anzuzeigen.


§ 10 
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
  2. entgegen § 9 Wahlwerbung zu Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
  3. entgegen § 6 Großaufsteller oder Banner ohne Genehmigung aufstellt.


§ 11 
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 12.12.2017 außer Kraft.

  1. Diese Verordnung gilt 20 Jahre.



Markt Schwaben, 




Michael Stolze
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension auf eigener Futtergrundlage, Sägmühle 1, Fl.Nrn. 1455 u. a. Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 10

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
17.09.2020
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.03.2023


1.)

Mit Datum vom 04.08.2020 stellte der Eigentümer des „Sägmühlengrundstücks“ den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die
„Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension“
auf den Fl.Nrn. 1455 und 1458 der Gemarkung Markt Schwaben (Sägmühle-Areal).
Konkret werden die folgenden 14 Fragen gestellt:

Ehemaliger Rinderstall:
1. Ist eine Umnutzung des ehemaligen Rinderstalls in 
a. einen Pferdestall mit 10 Boxen und vorgelagerten Kleinausläufen / Paddocks
b. einem Servicebereich
    auf dem Flurstück 1455 möglich?

Kopfbau ehemaliger Rinderstall:
2. Ist es möglich, im Erdgeschoss einen Schlacht-, Zerleg- und Kühlraum zur Verarbeitung der Produkte aus der Damwildhaltung zu errichten?
3. Ist es möglich, die im Obergeschoss vorgesehene „Schweizer Wohnung“ im Rohbau zu belassen, um in einer möglichen zweiten Entwicklungsstufe nach erfolgter Betriebsaufnahme (Pferdepension) eine neue Bauantragsprüfung als Mitarbeiter- oder Ferienwohnung (Urlaub auf dem Bauernhof) anzustreben?
4. Ist es möglich, die Fassade des Kopfbaus fertigzustellen (Dämmung, Putz)?

Rotes I-förmiges Rohbaugebäude:
5. Ist die Fertigstellung der landwirtschaftlichen Halle als Liegebereich für ca. 25 Pferde in Gruppenhaltung realisierbar?
6. Ist die Errichtung eines überdachten Fressbereiches für die Gruppenhaltung realisierbar?
7. Ist im Eckbau
a. im Erdgeschoss die Errichtung eines Servicebereichs (Putzen und Pflegen der Pferde mit Sattelkammer, Waschplatz etc.) realisierbar?
b. im Obergeschoss die Errichtung einer Mitarbeiterwohnung realisierbar
c. im Obergeschoss die Errichtung eines Technikraums (Fütterungstechnik Gruppenhaltung) und eines Lagerraums für Kraftfutter realisierbar?
d. im Obergeschoss die Errichtung eines Versorgungsraums zum Waschen, Trocknen und Aufbewahren von Pferdedecken realisierbar?

8. Ist im nördlichen Gebäudeteil
a. Im Obergeschoss die Errichtung eines Aufenthaltsraums für die Pferdebesitzer realisierbar?
b. Im Erdgeschoss die Errichtung von Sanitäranlagen für Pferdebesitzer und Mitarbeiter realisierbar
c. an der Stirnseite zwei Pferdekrankenboxen realisierbar?

Langgebäude:
9. Ist die Einrichtung von Lagerräumen und Räume für die Wasserversorgungs- und Heiztechnik realisierbar?

Voliere:
10. Ist die Errichtung einer Hühnerhaltung mit Auslauf realisierbar?
11. Ist eine Nutzung der Gebäude auf dem Flurstück 1458 als Betriebsmittellager realisierbar?
12. Ist die Errichtung eines Außenreitplatzes mit einer Größe von 20 x 40 m (bereitbare Fläche) auf dem Flurstück 1455 realisierbar?
13. Ist die Errichtung eines überdachten Longierzirkels mit einer Größe von Durchmesser 18 m auf den Flurstück 1455 realisierbar?
14. Ist die Errichtung von Ausläufen und Wegen auf dem Flurstück 1455 realisierbar?

Jeweils einschließlich der erforderlichen Hof- und Wegeflächen.“

In der Sitzung am 17.09.2020 verweigerte der Marktgemeinderat einstimmig die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB hinsichtlich aller 14 Fragen nebst Unterfragen.

2.)

Anschließend erfolgte die Beteiligung der Fachstellen durch das Landratsamt Ebersberg.

Zudem wurde die Planung mit Antrag vom 02.08.2020 teilweise geändert. Die aktuellen Bauvorlagen in der Fassung vom 28. bzw. 29.10.2022 sind der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Zudem wurde das Betriebskonzept unter dem 08.04.2022 und 19.10.2022 ergänzt. Auch diese Erklärungen sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 09.11.2020 sind der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Hinsichtlich der Vorbescheidsfragen haben sich folgende Änderungen ergeben: 

  • Die Frage 3) lautet nunmehr wie folgt: Ist im Obergeschoss und im Dachgeschoss im Kopfbau des ehemaligen Rinderstalls die Errichtung einer Ferienwohnung baurechtlich zulässig?
  • Die Frage 7c) lautet nunmehr wie folgt: Ist im Eckbau des L-förmigen Rohbaugebäudes im OG die Errichtung eines Aufenthaltsraums für Reiter und eines Technikraums (Fütterungstechnik Gruppenhaltung) möglich?
  • Die Frage 8) lautet nunmehr wie folgt: Ist im nördlichen Gebäudeteil des L-förmigen Rohbaugebäudes im OG die Errichtung einer Ferienwohnung im Rahmen des Konzepts „Urlaub auf dem Bauernhof“ möglich?
  • Die Frage 11) wurde zurückgezogen.

Am 16.02.2023 fand sodann ein Gespräch zwischen dem Landratsamt Ebersberg und der Bauverwaltung statt, in welchem das Landratsamt Ebersberg mitteilte, dass es die Privilegierung als gegeben ansehe und daher die Erteilung des beantragten Vorbescheids beabsichtige. Der Markt wurde weiter mit Schreiben vom 16.02.2023 gebeten, erneut über die Erteilung des Einvernehmens abzustimmen, da das Landratsamt dieses andernfalls ersetzen würde. 

3.)

Die Planvorlagen begegnen zunächst formellen Bedenken:

Der vorgelegte „Übersichtsplan“ genügt mitnichten den Anforderungen der § 3 Nr. 1 i.V.m. § 7 BauVorlV. Es sind dort noch nicht einmal Grundstücksgrenzen eingezeichnet und Flurnummern angegeben.

Weiter bestehen Bestimmtheitsbedenken:

Es ist unklar, ob bzw. welche Nutzung für das Erdgeschoss des nördlichen Anbaus des sog. L-förmigen Rohbaugebäudes vorgesehen ist. Der ursprüngliche Fragenkatalog frägt hierzu unter den Ziffern 8b) und 8c) die Realisierbarkeit der Errichtung von Sanitäranlagen für Pferdebesitzer und Mitarbeiter sowie von 2 Pferdeboxen an der Stirnseite ab. Dies deckt sich grundsätzlich auch mit den Bauvorlagen. Nunmehr wurde aber die Frage 8) geändert und nur noch nach der Zulässigkeit einer Ferienwohnung im Obergeschoss gefragt. Bzgl. des Erdgeschosses liegt nun aber eine Diskrepanz zwischen den Bauvorlagen und den Fragen vor.

Die Frage 9 deckt sich ebenfalls nicht mit den Plänen vom 28.10.2022, insbesondere wird die Realisierbarkeit einer Betriebswerkstatt nicht abgefragt.

4.)

Das Vorhaben ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) belegen. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es beispielsweise einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch; privilegiertes Vorhaben). Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch, da das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch nach wie vor nicht nachgewiesen ist.

Anders als der Vorbescheidsantrag suggeriert, kann schon nicht von einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb (Damwildhaltung) im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ausgegangen werden. Insoweit sind in den diesem Vorbescheidsantrag vorangegangenen Prozessen sowohl das Verwaltungsgericht München als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bauherr eine Privilegierung nicht nachweisen konnte (vgl. etwa VG München, Urteil vom 25.10.2017, Az.: M 9 K 17.1101; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2020, Az.: 1 ZB 18.935; Beschluss vom 30.01.2020, Az.: 1 ZB 18.936).

Aber auch hinsichtlich der nun geplanten Pensionspferdehaltung ist die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch nicht nachgewiesen. 

Zwar unterfallen grundsätzlich auch Pensionstierhaltungen dem Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB, allerdings verlangt § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch weiter, dass das konkrete Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 Baugesetzbuch erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden. Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung sogar noch ein besonderes Gewicht zu. Erforderlich ist hier eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stehenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich. Hinzu kommt, dass gerade Neugründungen von (Nebenerwerbs-)Betrieben in erhöhtem Maße „anfällig“ dafür sind, dass ein Bauherr die Landwirtschaft nur „vorschiebt“, um später unter dem Deckmantel des Privilegierungstatbestands eine nach § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch begünstigte Umnutzung der Betriebsgebäude zu nicht privilegierten Zwecken zu erreichen. Gerade bei der Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs sind daher besonders strenge Kriterien an den Nachweis der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung zu stellen, wobei insbesondere dem Merkmal der Gewinnerzielung ein starkes Gewicht für die Dauerhaftigkeit des Betriebs zukommt (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2004, Az.: 4 C 7.04; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2013, Az.: 1 ZB 11.1389; Urteil vom 23.11.2018, Az.: 15 B 15.1376; Urteil vom 20.03.2001, Az.: 20 B 00.2501). Im Rahmen dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung haben Gewinne aus mitgezogenen Nutzungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB Rn. 29c, 28).

Vorliegend handelt es sich nach dem Vorgesagten der Sache nach um die Neugründung einer Pensionspferdehaltung (insgesamt 27 Tiere) mit kleiner Hühnerhaltung und extensiver Fischwirtschaft. Diese soll durch den Antragsteller in Teilzeit zusätzlich zu seiner Tätigkeit als angestellter Arzt bewirtschaftet werden. Zusätzlich soll ein Vollzeitmitarbeiter eingestellt werden. Da ausweislich der Wirtschaftlichkeitsberechnung sogar bei einer in der Realität unrealistischen Vollauslastung allenfalls mit einem Gewinn von 21.000,00 € (vor Steuern und Rücklagenbildung) gerechnet wird, ist bei realistischer Betrachtung davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Haupteinkommen nach wie vor durch die ärztliche Tätigkeit erzielen wird, sodass von einem Nebenerwerbsbetrieb auszugehen ist.

Bei realistischer Betrachtung ist vielmehr mit einem Verlust zu rechnen. Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung entspricht weder den Vorgaben der Rechtsprechung noch erscheinen die dort angesetzten Werte realistisch. Zunächst einmal dürfen nach dem Vorgesagten Gewinne aus mitgezogenen Nutzungen außer Betracht zu bleiben. Dies bedeutet, dass die mit 6.000,00 € angesetzten Mieteinnahmen aus der Mietarbeiterwohnung sowie die mit 9.448,00 € angesetzten sonstigen Einnahmen außer Betracht zu bleiben haben. Setzt man eine realistische 90 %-ige Auslastung an, hat dies zur Folge, allenfalls Einnahmen in Höhe von 82.076,00 € ansatzfähig sind, sodass bei kalkulierten Ausgaben von 85.489,00 € ein Verlust des „landwirtschaftlichen Betriebs“ zu erwarten ist. Abgesehen davon erscheinen die Kosten/Ausgaben zu niedrig angesetzt bzw. sind nicht prüffähig. Exemplarisch:

  • Baupreissteigerungen seit 2020 sind nicht eingepreist.
  • Laut Vorbescheidsfrage sollen im Langgebäude Räume u.a. für die Heiztechnik errichtet werden. Warum werden für die Heiztechnik keine Kosten angesetzt?
  • Warum fallen für das Gebäude 3 keine Unterhaltskosten an?
  • Maschinenkosten über 25.000 € erscheinen deutlich zu niedrig angesetzt. Zudem erscheint die Auflistung mit lediglich einem Hoflader und einem Reitbahnplaner unvollständig. Es dürfte insbesondere auch eine erhebliche Anzahl an Kleingeräten erforderlich sein.
  • Ein Zinssatz von 0,95 % erscheint beim aktuellen Kreditzinsniveau von ca. 4,00 % als unrealistisch.
  • Ein jährlicher Ansatz von 600,00 € für Strom, Heizung und Wasser erscheint bei einem geplanten Betrieb dieser Größenordnung als unrealistisch.
  • Die Lohnkosten sind zu niedrig angegeben. Seit dem 01.10.2022 beträgt der Mindestlohn 12,00 € brutto, d.h. bei 2000 AKH errechnen sich schon Kosten von 24.000 €, ohne dass Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung etc. eingepreist sind.

Da nach dem Vorgesagten mit einem Verlust des landwirtschaftlichen Betriebs zu rechnen ist, bleibt unklar, ob die mit über einer halben Million angegebenen Investitionskosten in einem überschaubaren Zeitraum wieder hereingewirtschaftet werden können, zumal der Antragsteller den Betrieb im Wesentlichen durch einen Angestellten bewirtschaften möchte (vgl. zum Fehlen eines schlüssigen Betriebskonzeptes auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2013, Az.: 1 ZB 11.1389). Hinzu kommt, dass die Investitionskosten nur sehr vage angegeben werden und daher auch nur eingeschränkt nachvollziehbar sind. 

Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Betrieb überhaupt nur durch die mitgezogenen Nutzungen in die Gewinnzone kommen kann, was unzulässig ist. 

Unabhängig davon ist bei Zugrundelegung der fragwürdigen Zahlen des Antragstellers gerade für eine Neugründung fraglich, ob gewerbliche Einnahmen von ca. 30 % überhaupt noch als untergeordnet und mitgezogen zu bewerten sind. 

Weiter ist nach wie vor nicht nachgewiesen, dass der Mindestflächenbedarf für die landwirtschaftliche Pferdehaltung erfüllt wird. Dieser beträgt grundsätzlich 0,35 ha pro Pferd (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2020, Az.: 1 ZB 19.190). Da vorliegend die Haltung von 27 Pferden beabsichtigt ist, müsste der Antragsteller insgesamt über geeignete Flächen von 9,45 ha verfügen. 

Dies ist nicht der Fall. Zunächst einmal ist die Flächendarstellung im Betriebskonzept vom 30.07.2020 schon nicht nachvollziehbar. Es werden noch nicht einmal die Flurnummern richtig wiedergegeben. Die dort angegebenen Flurnummern (z.B. 1455/000) gibt es weitgehend gar nicht, sodass streckenweise nur gemutmaßt werden kann, welche Grundstücke gemeint sind. Weiter werden die Grundstücke in der Aufstellung häufig mehrfach genannt (z.B. die FlNr. 1455/000 als „Weide Rinderstall“ mit 1,4178 ha und als „Heuwiese Rohbau“ mit 0,6283 ha), wobei unklar bleibt, welche Grundstücksteile jeweils gemeint sind. Überdies sind die Grundstücke häufig ganz oder teilweise für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet. So sind die Grundstücke mit den FlNrn. 1455/000, 1458/000 und 1455/002 etwa teilweise bebaut, die Grundstücke mit den FlNrn. 465/002, 1458/000, 471/000, 486/001 und 1455/003 teilweise bewaldet, die FlNrn. 1462/000, 492/000 und 471/001 teilweise mit Gewässern versehen und die FlNrn. 1463/012 und 1473/017 mit einem Weg. Zudem sollen die Grundstücke teilweise mit dem beantragten Vorhaben bebaut werden.

Die Flächen in Kirchensur bzw. St. Christoph mit 2,03 ha bzw. 2,39 ha sind – unabhängig vom fehlenden Eigentum daran – schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da sie mit ca. 47 und 20 km bzw. ca. 45 und 25 Minuten mit dem Auto (geschweige denn mit dem Traktor) zu weit von der Hofstelle entfernt liegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 Rn. 30 f.). Die unter „Damwildgehege“ bzw. „Gehege Ottenhofen“ zusammengefassten Flächen von gesamt 3,22 ha können jedenfalls nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, da diese ebenfalls für die Damwildhaltung benötigt werden. Von den behaupteten 12,17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ist damit allenfalls ein kleiner Teil berücksichtigungsfähig, was nach dem Vorstehenden nicht ausreichend ist.  Hinzu kommt, dass die Flächen in der Gemarkung Kirchensur und in der Gemarkung Sankt Christoph im Eigentum der AGRAR GmbH stehen. Diese dürften realistisch betrachtet verpachtet sein, sodass mehr als fraglich ist, ob diese für das Vorhaben überhaupt in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen. Sollte der Antragsteller die Flächen tatsächlich aus der Gesellschaft entnehmen, stellt sich weiter die Frage, ob er hierfür nicht einen Kaufpreis zu bezahlen hat, welcher in die Rentabilitätsberechnung für den Betrieb mit einzustellen wäre. Soweit in der Stellungnahme des AELF vom 08.11.2021 davon die Rede ist, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge weitere 4,11 ha landwirtschaftliche Fläche im Raum Finsing käuflich erworben haben soll, bleibt schleierhaft, um welche Flächen es sich handeln soll.

In diesem Kontext ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Betriebsgebäude zu wesentlichen Teilen auf den FlNrn. 1455/2, 1455/4, 1455/5 und 1455/6 der Gemarkung Markt Schwaben errichtet werden sollen. Diese stehen aber ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Verpflichtung im Eigentum der in London ansässigen Saegmuehle Development Limited. Die wesentlichen Betriebsmittel sind daher schon aktuell und erst recht nicht auf Dauer dem Antragsteller rechtlich zugeordnet, sodass es auch unter diesem Aspekt an einem landwirtschaftlichen Betrieb fehlt (vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 Rn. 31).

Zudem bestehen an der Dauerhaftigkeit des Betriebs auch insoweit Zweifel, weil die Betriebsnachfolge offen ist. Der Antragsteller ist bereits über 50 Jahre alt. Zu einem Nachfolgekonzept äußert sich die Betriebsbeschreibung nicht.

Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße ist schließlich nicht ersichtlich, weshalb neben dem Wohnhaus des Antragstellers noch eine weitere Mitarbeiterwohnung erforderlich sein soll. Ein entsprechender Bedarf ist nicht dargelegt (vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 Rn. 39). Ein solcher erschließt sich auch deshalb nicht, weil der Antragsteller seinen Angaben zufolge nur noch 12,5 Wochenstunden als angestellter Arzt arbeitet, d.h. die etwaige Versorgung der Tiere in den Nachtstunden könnte allein durch den Antragsteller geleistet werden. Soweit ggf. untertags die Mitarbeit eines Angestellten erforderlich ist, wird hierfür aber keine Mitarbeiterwohnung benötigt. Schlechterdings nicht begründet werden kann die Erforderlichkeit einer Mitarbeiterwohnung mit den geplanten Ferienwohnungen.

Damit liegt insgesamt ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch vor, welches an besagter Stelle nach Auffassung des Verwaltungsgericht München bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1, 5 und 7 Baugesetzbuch beeinträchtigt.

Da das Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich jeder der nunmehr 13 gestellten Fragen nebst den jeweiligen Unterfragen ist, ist das mit dem Vorbescheidsantrag abgefragte Vorhaben insgesamt bauplanungsrechtlich unzulässig, sodass das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich jeder der nunmehr 13 gestellten Fragen nebst den jeweiligen Unterfragen zu verweigern ist.

Beschluss

Zu dem aus nunmehr 13 Fragen nebst Unterfragen bestehenden Vorbescheidsantrag vom 04.08.2020 wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch insgesamt, also hinsichtlich aller nunmehr 13 Fragen nebst den jeweiligen Unterfragen, verweigert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö 11

Sachvortrag

Marktgemeinderatsmitglied Wolfgang Korda informiert darüber, dass die ZMS-Faktion einen Antrag zum Thema Kunstrasen im Sportpark bei der Verwaltung einreicht.

Marktgemeinderatsmitglied Dr. Joachim Weikel berichtet, dass das Marktgemeinderatsmitglied Alessandra Neumüller in der ersten Märzwoche beobachtet hat, dass in der Geltinger Straße ein Baum gefällt wurde, obwohl dieser Zeitpunkt bereits innerhalb des Baumschutzzeitraumes ab 1. März lag. Auf Nachfrage in der Verwaltung beim Sachgebiet Natur und Umwelt wurde mitgeteilt, dass die Genehmigung hierfür erteilt worden war. Es wird um eine Stellungnahme zu den Gründen für diese Genehmigung gebeten.

Marktgemeinderatsmitglied Manfred Kabisch fragt bezüglich der Ersatzparkplätze im Bereich Wallbergstraße / Wittelsbacherweg nach. Aufgrund der Baustelle des Kommunalen Schulzentrums waren hier einige Parkplätze weggefallen, welche ausgeglichen werden sollten. Die geschaffenen Ersatzparkplätze werden aber aktuell für die Lagerung von Baumaterial verwendet.
Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze informiert darüber, dass festgestellt wurde, dass die geschaffenen Ersatzparkplätze durch die Anwohner/-innen nicht genutzt wurden. Eine Umnutzung zur Zwischenlagerung von Baumaterialien, z. B. von Aushub, wurde daher für sinnvoller gehalten. Dies wurde auch im Haupt- und Bauausschuss bereits kurz berichtet.

Marktgemeinderatsmitglied Irmgard Czech fragt bezüglich der Verkehrssituation an der Einmündung Loderergasse / Pfarrer-Hueber-Weg nach. Hier werden kurz hinter der Einmündung wiederholt Autos geparkt, was zu gefährlichen Verkehrssituationen für Fußgänger führt.
Auf Nachfrage beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde mitgeteilt, dass hiergegen verkehrsrechtlich nicht vorgegangen werden kann. Es wird gebeten, zu prüfen, ob hier andere Gegenmaßnahmen ergriffen werden könnten (z. B. Anordnung eines Halteverbots für einige Meter hinter der Einmündung).

Marktgemeinderatsmitglied Sascha Hertel informiert darüber, dass neben dem P+R Parkhaus 
(gegenüber dem Fitnessstudio in der Enzensbergerstraße) Büsche und Sträucher entfernt wurden, der dabei zum Vorschein gekommene Müll aber noch nicht abgeholt wurde.

Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze informiert darüber, dass der ISEK-Arbeitskreis am 03.05.2023 um 19 Uhr zum ersten Mal tagt. Die Einladungen hierzu werden in der kommenden Woche verschickt.

Bekanntgaben
Neuer Boden im Personenaufzug bei der Fußgängerbrücke am Bahnhof
Das Gebäudemanagement informiert, dass der Boden im Personenaufzug bei der Fußgängerbrücke am Bahnhof in der KW 10 für 6.000 EUR erneuert worden ist.

Austausch der gebrochenen Verglasung im P+R Parkhaus
Das Gebäudemanagement informiert, dass die gebrochene Verglasung im P+R Parkhaus ausgetauscht wird. Beginn ist ab Montag den 20.03.2023, Dauer 14 Tage. Kosten 55.000 EUR, Versicherungsschaden.

Datenstand vom 19.04.2023 17:31 Uhr