Datum: 20.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:51 Uhr bis 22:59 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Sonderprogramm Kommunale Trinkbrunnen Beratung- und Beschlussfassung
3 Formlose Bauvoranfrage Nutzungsänderung Dachgeschoss in eine Wohneinheit Ebersberger Straße 9, Fl.Nr. 143/4 Beratung und Beschlussfassung
4 Bauleitplanung Erlass einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (Klarstellungssatzung) für das Gebiet Feichten Beratung und Beschlussfassung
5 Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Anbau an ein bestehendes Wohnhaus Martin-Luther-Straße 26, Fl.Nr. 414/13 Beratung und Beschlussfassung
6 Antrag auf Baugenehmigung Nutzungsänderung der Wohnräume im bestehenden Doppelhaus in Büros Martin-Luther-Straße 2 a, Fl.Nr. 411/7 u. 411/11 Beratung und Beschlussfassung
7 Antrag auf Baugenehmigung Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum Hauser Winkel 1, Fl.Nr. 1341/5 Beratung und Beschlussfassung
8 Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Sichtschutzes Am Ziegelstadel 9 d, Fl.Nr. 1057/28 Beratung und Beschlussfassung
9 Bauleitplanverfahren der Gemeinde Ottenhofen Aufstellung des Bebauungsplans "Ottenhofen Mitte" Sachstandsinformation
10 Gewässerausbau Hennigbach Vorstellung der Verkehrsplanung einschließlich Straßenbeleuchtung Beratung und Beschlussfassung
11 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

zum Seitenanfang

2. Sonderprogramm Kommunale Trinkbrunnen Beratung- und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
20.04.2023


Die Verwaltung hat sich entschlossen, das Förderprogramm „KOMMUNALE TRINKBRUNNEN“ NACH NR. 2.4 RZWAS 2021, in Anspruch zu nehmen.

Trinkbrunnen dienen dem Zweck, das Leitungswasser der öffentlichen Wasserversorgung als Lebensmittel in Wert zu setzen. Es ist das Ziel, die Einsicht zu vermitteln, dass dieses Trinkwasser den notwendigen Schutz verdient und erfordert, weil es so wertvoll und deshalb schützenswert ist. Das gilt gerade auch dann, wenn der Schutz persönliche Einschränkungen und gegebenenfalls auch Änderungen in den persönlichen Verhaltensweisen mit sich bringt. Öffentliche Trinkbrunnen an gut frequentierten Plätzen oder Wegen bieten die gute Möglichkeit, auf den Wert des Lebensmittels Leitungswasser sowie auf die Notwendigkeit des Trinkwasserschutzes mit geeigneten Medien hinzuweisen. Gerade Personen, die ihren Durst mit frischem Wasser stillen können, haben ein besonders „offenes Ohr“ für diese Botschaft.
Trinkbrunnen dienen der öffentlichen Klimavorsorge. Der Klimawandel führt zu immer länger werdenden Hitzeperioden, was das Leben gerade in den innerstädtischen Bereichen zunehmend belastend macht. Im Sinne der allgemeinen Gesundheitsvorsorge wirkt das Bereitstellen von kühlem, frischem Trinkwasser belebend. Trinkbrunnen werden als Maßnahme in den Hitzeaktionsplänen der Bayrischen Staatsregierung empfohlen.

Trinkbrunnen sind ein Beitrag zur Verminderung von klimaschädlichem CO2 durch das Einsparen von Emissionen aus der Getränkelogistik und zur Vermeidung von Plastikabfällen aus (Einweg-) Flaschen für Mineral- oder Tafelwasser.
Es werden höchstens zwei Trinkbrunnen im öffentlichen Raum pro Gemeinde gefördert. Sollte das Förderprogramm finanziell ausgeschöpft sein, zählt die Reihenfolge (Eingangsdatum) des Antragseingangs.
Planung und Errichtung des Trinkbrunnenbauwerks mit Installation sowie Zu- und geregelter Ableitung und die Ausgaben in Verbindung mit der Erstellung und Errichtung der notwendigen Informationstafel sind zuwendungsfähig.
Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten sowie die städtebauliche Einbindung des Trinkbrunnens in das direkte Umfeld sind nicht zuwendungsfähig.
Die Trinkbrunnen sind in einer ansprechend gestalteten Form und unter den, dem aktuellen Stand der Technik genügenden hygienischen Anforderungen, die das Lebensmittel Wasser stellt, auszuführen.
Für den Erhalt der Zuwendungen sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:
       Die Nutzung des angebotenen Wassers ist kostenfrei.
       In der unmittelbaren Umgebung ist eine Tafel mit Informationen zu Herkunft, Wert und Schutzbedürftigkeit des öffentlichen Leitungswassers anzubringen. Für die Gestaltung der Informationstafel mit den Logos des Wasserversorgers, des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie einer angepassten inhaltlichen Botschaft mit einem Hinweis auf die Förderung durch das StMUV sind die gestalterische Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu beachten. Diese Vorgaben werden dem Zuwendungsempfänger auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
       Trinkbrunnen und Informationstafel sind gemeinsamer Zuwendungsgegenstand. Ein Trinkbrunnen ohne Begleitung durch eine Informationstafel ist nicht zuwendungsfähig.
       Ein Abbau bzw. eine Stilllegung der Anlage in der kalten Jahreszeit, d.h. für längstens sechs Monate im Jahr, ist förderunschädlich. 

Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 15.000 Euro je Trinkbrunnen-Projekt. Das Sonderprogramm trat zum 01.06.2021 in Kraft und gilt vorläufig bis zum 31.12.2023

Die Verwaltung empfiehlt die Installation der beiden Trinkbrunnen. Diese dienen der Versorgung der Bevölkerung in den heißen Sommermonaten.

Die wesentlichen ökologischen Vorteile:
• Müllvermeidung
• Verminderte Abwasserbelastung
• CO2 Einsparungen
• Spülwasser zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern
• Stärkung des Wasser-Bewusstseins
• Verringerung des ökologischen Fußabdrucks
• Gesundheitliche Vorteile

Standortwahl
• Gut frequentierte öffentliche Bereiche mit sozialer Kontrolle
• Sportanlagen, Joggingstrecken, Skateranlagen
• Touristische Ziele mit Außenbereich
• Urbane Plätze, Fußgängerzonen, möglichst im Schatten ohne Mittagssonne
• Bildungsbereiche wie Schulhöfe, Berufsbildung, Hochschulen
• Gut frequentierte Grünanlagen oder Parks
• möglichst nicht unter großen Bäumen
• Auf oder vor Spielplätzen
• Barrierefrei

Beschluss

Die Verwaltung wird damit beauftragt die besten Standorte für zwei Trinkbrunnen zu finden und diese zur Förderung einzureichen. Nach dem Bau der beiden Trinkbrunnen soll der Brunnen am Marktplatz in einen Umwälzbrunnen umgebaut werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Trinkbrunnen sollten so konziptiert sein, dass ein Wieder-Auffüllen von Flaschen möglich ist. Des Weiteren wird angeregt zu prüfen, ob als zweiter Standort nicht besser der Bereich des Bahnhofs als der Spielplatz geeignet wäre.

zum Seitenanfang

3. Formlose Bauvoranfrage Nutzungsänderung Dachgeschoss in eine Wohneinheit Ebersberger Straße 9, Fl.Nr. 143/4 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Mit Schreiben vom 06.03.2023 wurde beim Markt Markt Schwaben eine Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung des Dachgeschosses in eine Wohneinheit eingereicht. Das betroffene Grundstück Ebersberger Straße 9 befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und somit ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. 

Das Dachgeschoss, das laut Eingabeplan von 2009 als Büro, Lager und Speicher genutzt wurde, ist laut Antragsteller bereits als Wohnraum ausgebaut und bewohnt. Für diese separate Wohneinheit soll nun eine Baugenehmigung eingeholt werden. 
Der Antragsteller erklärt, dass die Zufahrt, Hausanschlüsse und Raumaufteilung bereits vorhanden sind. Zudem wird erläutert, dass vor dem Hintergrund der Wohnraumknappheit die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum auch sicherlich im Interesse der Gemeinde Markt Schwaben sei, anstatt diese Räumlichkeiten als Speicher ungenutzt zu lassen. 

Für die separate Wohneinheit im Dachgeschoss (ca. 60 m²) sind laut Stellplatzsatzung zwei Stellplätze erforderlich. Für die am 01.07.2010 genehmigte Wohnung im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes (Wohnfläche 44,28 m²) ist laut der zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Garagen- und Stellplatzverordnung ein Stellplatz nachzuweisen. Im Erdgeschoss befindet sich eine Garage mit zwei Stellplätzen. Mit der Wohneinheit im Dachgeschoss wären insgesamt drei Stellplätze für das Gebäude Ebersberger Straße 9 erforderlich. Auf dem Grundstück befindet sich keine Möglichkeit für die Errichtung weiterer Stellplätze. Bereits mit dem Neubau des Doppelhauses (Ebersberger Straße 9 a + 9 b) auf dem ehemaligen Gesamtgrundstück wurde durch zur Verfügungsstellung eines Stellplatzes für „Carsharing“ auf zwei Stellplätze verzichtet. Das Grundstück wurde inzwischen in mehrere Flurstücke aufgeteilt. 

Aus den oben genannten Gründen wird hier ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung gestellt. Dieser wird damit begründet, dass die vorhandenen zwei Stellplätze nicht benötigt werden, da die Wohnung im Erdgeschoss von einer Person mit körperlichen Einschränkungen ohne Fahrzeug bewohnt wird. Die zwei Stellplätze würden somit der Wohnung im Dachgeschoss zur Verfügung stehen. 

Beschluss

Der formlosen Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung des Dachgeschosses in eine Wohneinheit mit Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung, wie im Sachvortrag beschrieben, wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Dem Antragsteller soll als Anregung mitgegeben werden, dass solche Anfragen zukünftig vor der Umsetzung gestellt werden sollen. Die Stellplatzsituation in der Ebersberger Straße wird als sehr kritisch gesehen. Es sind sehr wenige Parkplätze vorhanden. Da die Stellplätze von der Kirche (Webergasse 1) oftmals leer stehen, wird die Verwaltung gebeten mit der Kirche zu sprechen, ob hier nicht eine Art Wechselnutzung möglich wäre.

zum Seitenanfang

4. Bauleitplanung Erlass einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (Klarstellungssatzung) für das Gebiet Feichten Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Für den nordöstlichen Bereich des Gebiets Feichten liegt dem Markt ein Antrag auf Erlass einer Klarstellungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch vor (Antrag vom 06.02.2023).

Im Zuge der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Baugesuchen für das genannte Gebiet ist eine Klarstellung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich zweckmäßig. Der Erlass einer entsprechenden Satzung ist zu empfehlen.
Bei einer Klarstellungssatzung handelt es sich um kein eigentliches Planungsinstrument. Eine solche Satzung löst kein unmittelbares Baurecht aus, sondern legt lediglich fest, in welchen Bereichen die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Grundlage des § 34 oder des § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen ist. Sie entlastet die Baugenehmigungsbehörde in der Weise, dass Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs ausgeräumt sind, was für die Zulässigkeitsprüfung bei der Bearbeitung von Anträgen auf Vorbescheid oder Baugenehmigung von großer Bedeutung ist. Dem Markt steht bei dieser Abgrenzung kein Beurteilungsspielraum zu.

Eine Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist im Verfahren zum Erlass einer Klarstellungssatzung nicht vorgesehen, der Satzungsbeschluss ist lediglich nach Ausfertigung der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

Nachdem der, dem Antrag vom 06.02.2023 beigefügte Lageplan die Abgrenzungslinie eher großzügig darstellt und eine im Außenbereich liegende Teilfläche miteinbezieht, ist eine veränderte Darstellung (reduzierter Bereich) aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen (vgl. Satzungsentwurf). Dem Antragsteller ist in einem am 13.03.2023 im Rathaus geführten Gespräch erläutert worden, dass die den Innen- vom Außenbereich abgrenzende Linie in der Satzung etwas anders zu ziehen ist als im Antrag dargestellt.

Beschluss

Der Ausschuss hält es für zweckmäßig im nordöstlichen Bereich des Gebiets Feichten die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich klarzustellen.
Daher ergeht folgende
Beschlussempfehlung an den Marktgemeinderat:

Für den, im Zusammenhang bebauten Bereich Feichten östlich der Staudhamer Straße wird die Klarstellungssatzung des Marktes Markt Schwaben nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch in der Fassung, wie sie dieser Niederschrift als Bestandteil beigefügt ist, beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Anbau an ein bestehendes Wohnhaus Martin-Luther-Straße 26, Fl.Nr. 414/13 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Das Grundstück Martin-Luther-Straße 26, Fl.Nr. 414/13 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen einfachen Bebauungsplan Nr. 4 „Am Fischergries“ mit textlicher Änderung von 1967. 

Zur Erweiterung des Wohnraums für die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses Martin-Luther-Straße 26 ist ein Anbau mit einer Wohnfläche von 62 m² geplant. Für den geplanten erdgeschossigen Anbau sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des oben genannten Bebauungsplans in der Fassung seiner o. a. Änderung erforderlich:

  1. Antrag auf Überschreitung der Baugrenze:
Laut Angaben des Entwurfsverfassers wird die Baugrenze im Norden mit einer Fläche von 35,94 m² überschritten. 

Begründet wird die Überschreitung wie folgt:
„Die Baugrenzen werden überschritten, aber es entsteht keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke. Alle notwendigen Brandschutzabstände werden eingehalten, eine Verschattung der Nachbargrundstücke ist nicht gegeben. Eine Überschreitung der Baulinie ist daher vertretbar.“

Anmerkung der Verwaltung:
Für andere im Bebauungsplangebiet liegende Grundstücke sind bereits mehrfach Baugenehmigungen mit Befreiungen für Überschreitungen der Baugrenzen erteilt worden.

  1. Antrag auf Befreiung von der durch Text festgesetzten Dachneigung (vgl. Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1967):
Die Befreiung von der in der textlichen Bebauungsplanänderung von 1967 festgesetzten Dachneigung zwischen 22° und 28° für den Anbau mit einem Dachaufbau mit 12° wird beantragt. 

Begründet wird die erforderliche Befreiung von der Dachneigung wie folgt: 
„Eine Befreiung von der Dachneigung ist vertretbar, da auch eine steilere Dachneigung aus planerischer Sicht nicht möglich bzw. umsetzbar ist, da sich im Obergeschoss die Fenster als Bestandsfassade schneiden würden. Für die Nachbargrundstücke bestehen keinerlei Bedenken für eine ausreichende Belichtung und Belüftung.“

Anmerkung der Verwaltung:
Vergleichsweise Abweichungen von der Dachneigung sind im Bebauungsplangebiet bereits vorhanden.

Für die Wohnung Nr. 1 mit dem geplanten Anbau (laut Wohnflächenberechnung insgesamt = 144,19 m²) werden drei Stellplätze nachgewiesen. Dies entspricht der gemeindlichen Stellplatzsatzung.

Durch den Anbau werden die erforderlichen Abstände (mindestens 3 m) nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks Fl.Nr. 414/12 liegt vor. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus wird erteilt. Zugestimmt wird den hierfür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der Baugrenze sowie der geänderten Dachneigung. Für die Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung wegen Nichteinhaltung der Mindestabstandsfläche auf dem eigenen Grundstück wird ebenfalls die Zustimmung erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antrag auf Baugenehmigung Nutzungsänderung der Wohnräume im bestehenden Doppelhaus in Büros Martin-Luther-Straße 2 a, Fl.Nr. 411/7 u. 411/11 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfach Bebauungsplans Nr. 4 „Am Fischergries“.
Da es sich bei dem Gebäude um Gebäudeklasse 3 handelt, ist der Antrag dem Haupt- und Bauausschuss vorzulegen. Das bestehende Doppelhaus soll in Büros umgenutzt werden.
Es handelt sich hier um ein Allgemeines Wohngebiet in dem eine Büronutzung zulässig ist.
Für die 349 m² Nutzfläche werden 14 Stellplätze benötigt. Diese werden gemäß Plan erbracht. 
Aus Sicht des Sachgebietes Planen und Bauen kann hier das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben „Nutzungsänderung der Wohnräume im bestehenden Doppelhaus in Büros“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ausschussmitglied Markus Steffelbauer hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen.

zum Seitenanfang

7. Antrag auf Baugenehmigung Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum Hauser Winkel 1, Fl.Nr. 1341/5 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
12.01.2023
7
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
20.04.2023


Für das Grundstück Hauser Winkel 1 (Fl.Nr. 1341/5) liegt der Verwaltung ein Antrag auf Baugenehmigung vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 47 b -2. Änderung- (Hauser Winkel). Beantragt wird eine Genehmigung für den Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum. Dieses Vorhaben ist genehmigungspflichtig, da die Holzlege größer als 75 m³ ist. Für das Vorhaben wird eine Befreiung von dem durch Bebauungsplan festgesetzten Bauraum für Nebenanlagen benötigt.

Am 12.01.2023 wurde der Bauantrag dem Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Beschlossen wurde mehrheitlich die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.
Nach der Bekanntgabe der vorstehenden Entscheidung ließen die Antragsteller das Vorhaben umplanen.
Die Planänderung enthält den Rückbau der Regenrinne. Den Tekturunterlagen ist zu entnehmen, dass sich durch die geänderte Planung keine Abstandsflächenüberschreitung mehr ergeben wird.
Weiterhin fraglich ist trotz geringfügiger Änderung der Antragsunterlagen, ob nicht eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans vorliegt, weil die Holzlege komplett außerhalb des Bauraums für Nebenanlagen errichtet wurde. 
Das von den Antragstellern beauftragte Planungsbüro begründet den Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans wie folgt:
Für die Festsetzung des Bauraums ist weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Begründung ein besonderer Grund erkennbar, so dass sich durch die Befreiung das planerische Konzept nicht nachhaltig ändere. Das bebaute Grundstück ist um 83 m² größer vermessen als im Bebauungsplan, wodurch die Abweichung nur minimal ist. Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar, denn sie verändern den Bereich nicht nachhaltig. Zudem sind in der näheren Umgebung ähnliche Bauten erkennbar.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------

Zur vorstehenden Begründung ist festzustellen, dass der Markt im Jahr 2013 für das Grundstück eine eigene Änderung eines bestehenden Bebauungsplans aufgestellt hat. Das Grundstück lag vorher nicht im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans. Durch die Festsetzung von Bauräumen für das Hauptgebäude und die Nebenanlagen verfolgt der Markt das städtebauliche Ziel, die Situierung der Gebäude auf dem Grundstück zu steuern. Dies dürfte an der exponierten Lage des Grundstücks liegen. Es wird an drei Seiten von unbebauten Flächen umgrenzt.
Nicht erkennbar ist, dass die Festsetzungen der zehn Jahre alten Bebauungsplanänderung überholt oder nicht rechtswirksam sein könnten. Zudem ist die Festsetzung des Bauraums für Garagen und Nebenlagen in ihrem Ausmaß mehr als auskömmlich erfolgt.

Beschluss

Zu dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum auf dem Grundstück Hauser Winkel 1, Fl.Nr. 1341/5 wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt.
Der beantragten Befreiung vom durch Bebauungsplan festgesetzten Bauraum wird zugestimmt, sofern das Landratsamt das Vorhaben für rechtlich zulässig hält.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

zum Seitenanfang

8. Antrag auf isolierte Befreiung Errichtung eines Sichtschutzes Am Ziegelstadel 9 d, Fl.Nr. 1057/28 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 8

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
02.03.2023
5
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
20.04.2023


Für das Grundstück Am Ziegelstadel 9 d liegt der Verwaltung ein Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan für die Errichtung eines Sichtschutzes vor. Am 02.03.2023 wurde der Antrag im Haupt- und Bauausschuss vorgestellt. Eine Abstimmung über den Beschlussvorschlag ist nicht erfolgt. Im Zuge der Bearbeitung des Antrags war zu prüfen, ob die Eigentümer der Grundstücke Am Weiher 5 und 7 als Betroffene anzusehen und zu beteiligen sind. Das Gremium sah die Art der geplanten Sichtschutzwand als zu massiv an.  Vorgeschlagen wurde, ob eine nicht zu massiv wirkende Sichtschutzwand, die auf der Westseite bepflanzt wird, errichtet werden kann. 

Hierzu liegt ein geänderter Antrag vom Antragsteller vor. Nach konstruktiven Gesprächen mit den Nachbarn, würde der Antragsteller einen Stabmattenzaun (Aluminium) mit einer Höhe von 175 cm errichten. Dieser soll auch mit einheimischen Pflanzen (z.B. Efeu, Clematis) hinterpflanzt werden. 2 Zaunfelder sollen errichten werden, damit die Fläche neben dem Gartenhaus genutzt werden kann und als Schutz der Pooltechnik dient. 

Beschluss

Für die Errichtung eines Sichtschutzes in Form eines Stabmattenzauns aus Aluminium, der hinterpflanzt werden soll, mit einer maximalen Höhe von 1,50 m (Messpunkt ist die äußere Maueroberkante) „Am Ziegelstadel 9 d, Fl.Nr. 1057/28“ wird für die isolierte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 52 „Burgerfeld“ das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ausschussmitglied Sascha Hertel hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen.

zum Seitenanfang

9. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Ottenhofen Aufstellung des Bebauungsplans "Ottenhofen Mitte" Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Sachstandsinformation 9

Sachvortrag

Die Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching teilte mit E-Mail vom 22.03.2023 mit, dass die Gemeinde Ottenhofen ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Ottenhofen Mitte eingeleitet hat. Das Plangebiet umfasst mehrere Grundstücke nördlich der Erdinger Straße und östlich des Schlehbachwegs.

Anlass der gegenständlichen Bauleitplanung sind Planungen, die über das Potenzial verfügen, das Gebiet erheblich umzuformen. Ein erstes umgesetztes Vorhaben veranlasste den Gemeinderat der Gemeinde Ottenhofen, sich intensiver mit dem Gebiet, das dem ungeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen ist, auseinanderzusetzen.
Es wird beabsichtigt, eine Mischung aus Mehrfamilienhäusern, sowie im südlichen Bereich verträgliches Gewerbe zu erhalten bzw. zu ermöglichen. Wichtig ist es jedoch, im Plangebiet, welches in zentraler Lage des Ortskerns an der Erdinger Straße liegt, für eine verträgliche Mischung zwischen Nachverdichtung und notwendigen Grünflächen sowie ausreichender Aufenthaltsqualität zu sorgen.
Das Plangebiet sowie weitere Informationen zum eingeleiteten Bauleitplanverfahren können den, der Sachstandsinformation beigefügten Unterlagen entnommen werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen.

Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden haben die Möglichkeit bis zum 28.04.2023 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
Der sich in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan berührt keine städteplanerischen Belange des Marktes. Die Verwaltung wird der Gemeinde Ottenhofen mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.

zum Seitenanfang

10. Gewässerausbau Hennigbach Vorstellung der Verkehrsplanung einschließlich Straßenbeleuchtung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 10

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
28.07.2015
4
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
28.07.2015
5
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
17.11.2015
4
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
06.12.2016
1
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
04.06.2019
1
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
15.10.2020
2
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
20.05.2021
5
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
15.07.2021
3
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
18.11.2021
7
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
28.04.2022
4
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
09.06.2022
1
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
20.10.2022
5
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
20.04.2023


Im Rahmen des Ausbaus und der Renaturierung des Hennigbachs werden die Fußgängerwege, wenn diese maßgeblich dem Aufenthalt und der Erlebbarkeit des Gewässers dienen, bis zu 90 % mitgefördert. Um dies zu erreichen ist es aber notwendig, genügend Stellen zum Verweilen und Erleben des Gewässers mit einzubauen. Die neu zu errichtenden Wege müssen erkennbar die Aufenthaltsqualität am Gewässer verbessern. 

Im Bereich der Angerlbrücke ist dies bereits mit in die Planung eingeflossen und auch entlang des AWO-Grundstücks wurde dies bereits in der Planung berücksichtigt.

Für die Straße Am Hennigbach hat der Marktgemeinderat in der Sitzung vom 20.10.2022 entschieden, diese als verkehrsberuhigten Bereich zu planen. Die hier vorgestellte Planung bildet nun das Ergebnis ab. Aufgrund der Enge der Straße „Am Hennigbach“ bleibt nicht viel Spielraum für die Schaffung von Parkmöglichkeiten. Die hier ausgewiesenen Parkflächen stellen schon das Höchstmaß dar.

Die Aufenthaltsqualität am Gewässer und im Umfeld der Straße konnte durch die Schaffung von mehreren Ruhezonen, einer Wartungsstation für Fahrräder und einer zusätzlich geschaffenen Stelle zum Erreichen des Wassers, wesentlich verbessert werden. Wir erhoffen uns durch die Verkehrsberuhigung auch für die Fahrradfahrer ein angenehmes Umfeld zu schaffen, für welches man auch gerne mal einen Umweg in Kauf nimmt und so die Hauptwege entlastet.

Die Oberfläche soll mit einem wasserdurchlässigen Pflaster mit 8,5 mm Fugen realisiert werden. Da in dem gesamten Bereich nur sehr abgeschwächt mit Einbauten zur Verlangsamung des Verkehrs gearbeitet werden kann, ist es vorgesehen, die ein oder andere Erhebung einzubauen. Diese sollen aber so ausgebildet werden, dass sie nicht störend für den Radfahrer wirken.

Die Beleuchtung der Straße Am Hennigbach, sowie auch der Verlauf des Gehwegs entlang des Hennigbachs ab der Angerlbrücke soll mit Solarleuchten erfolgen. Es ist vorgesehen, den Bereich mit den Leuchten Merkur der Firma Photinus auszustatten. Die Verwaltung hat bei den Bayernwerken und der Fa. HL-Solartechnik ein Angebot für die Beleuchtung der Straße Am Hennigbach eingeholt. Das Angebot der Bayernwerke für die herkömmliche Beleuchtung mit Kabel und Versorgung aus dem Stromnetz ist nahezu identisch mit dem Angebot der Fa. HL-Solartechnik für die Solarleuchten. Beide Varianten verursachen Kosten in Höhe von ca. 3.500 € je Leuchte, wobei die Flexibilität der Steuerung und der Energieverbrauch eindeutig für die Solarbeleuchtung spricht. Durch die Steuerung der Solarleuchten ist es möglich, die Insekten und Fische in besonderer Weise zu schützen. Die Beleuchtung lässt sich bis auf null herunterfahren und bei Bewegung aktivieren. Einen weiteren Vorteil sieht die Verwaltung darin, dass die Leuchten bei Beschädigungen relativ schnell und unkompliziert auszutauschen sind und dass der Markt hierzu nicht auf die Bayernwerke angewiesen sein wird. Die letzten Jahre kam es vermehrt vor, dass beschädigte Leuchten schon einmal ein halbes Jahr und länger auf ihre Reparatur gewartet haben.

Die Verwaltung schlägt vor, die Straße Am Hennigbach als eine von zwei Straßen mit einer reinen Solarbeleuchtung der Firma Photinus auszustatten. Ein Beispiel kann bei Interesse unter diesem Link: HL SOLARTECHNIK - (hl-solartechnik.de) oder in der Nachbargemeinde Poing in Augenschein genommen werden. Aufgrund der guten Erfahrung mit der Leuchte Merkur hat die Gemeinde Poing den Auftrag zur Ausleuchtung des Neubaugebiets Lärchenwinkel mit 130 Merkur Leuchten beauftragt.

Vorgeschlagen wird die Beauftragung der vorstehend vorgestellten Planung des verkehrsberuhigten Bereichs, das Aufstellen von Solarleuchten und die Abgabe einer entsprechenden Beschlussempfehlung an den Marktgemeinderat.

Beschluss

Der Ausschuss spricht sich für einen verkehrsberuhigten Ausbau der Straße Am Hennigbach sowie die Installation von Solarleuchten der Firma Photinus aus. Es ergeht daher die folgende

Beschlussempfehlung an den Marktgemeinderat:

Die Gemeindestraße Am Hennigbach soll verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Die im Sachvortrag erläuterte Planung der Maßnahme ist zu beauftragen.

Die Straße Am Hennigbach soll mit Solarleuchten der Fa. Photinus beleuchtet werden. Der entsprechende Auftrag für das Aufstellen der Leuchten ist nach der Freigabe des Haushalts zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö 11
Datenstand vom 17.05.2023 17:34 Uhr